Mutter-Kind-Kur

Nach dem anstrengenden Tag im Job die Beine zu Hause hochzulegen, das ist bei Müttern und Vätern in der Regel nicht drin. Denn einen Feierabend gibt es nicht, wenn kleine Kinder zur Familie gehören. Wenn die Doppelbelastung von Beruf und Familie Eltern mit der Zeit zusetzt und sie an ihre Belastungsgrenze bringt, dann kann eine Mutter- beziehungsweise eine Vater-Kind-Kur als kurze Auszeit eine gute Lösung sein, um wieder neue Energie zu tanken. Hier die wichtigsten Infos und Regelungen für Arbeitnehmer.

Mutter-Kind-Kur: Was ist das eigentlich?

Die klassische Mutter- beziehungsweise Vater-Kind-Kur ist eine meist dreiwöchige Vorsorgekur für erschöpfte, überforderte und belastete Eltern, die wieder zu Kräften kommen und nicht ernsthaft erkranken sollen. Sie gehört dabei zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Auch viele private Krankenversicherungen decken diese Kuren ab. Wer bereits erkrankt ist, für den ist dagegen eine medizinische Rehabilitation die bessere Option. In dem Fall ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig.

Die Voraussetzungen: Wer erhält die Kur?

Einen Anspruch auf eine Mutter- oder Vater-Kind-Kur haben grundsätzlich alle gesetzlich versicherten Eltern alle vier Jahre. Für die Bewilligung der Kur muss eine medizinische Indikation beziehungsweise eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen – das kann auch bereits eine psychische Belastung sein. Der Arzt muss ein entsprechendes Attest ausfüllen, welches gemeinsam mit einem Antrag zur Kostenübernahme sowie optional auch mit einer Angabe zur Wunschklinik bei der Krankenkasse einzureichen ist. Die Krankenkasse prüft den Antrag und kann diesen unter Umständen auch ablehnen. Der Antragsteller hat in dem Fall jedoch ein Widerspruchsrecht.

Die finanzielle Frage: Wer zahlt die Kur?

Die Kosten für die Kur übernehmen zu einem Großteil die Krankenkassen. Mütter und Väter müssen jedoch einen Eigenanteil von zehn Euro pro Tag zahlen und sich auch an den Reisekosten mit einem Anteil von zehn Prozent und maximal zehn Euro beteiligen. Kinder und Jugendliche sind von einer Kostenbeteiligung befreit.

Für Angestellte: Was ist beim Arbeitgeber zu beachten?

Arbeitnehmer, die eine Mutter-und-Kind-Kur bewilligt bekommen, erhalten während der kurzen Auszeit weiterhin ihr volles Gehalt. Der Arbeitgeber ist gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Er darf zudem keine Einwände gegen die Kur erheben und muss die Angestellten für die Dauer der Kur von der Arbeit freistellen. Urlaubstage gehen für die Kur übrigens nicht drauf und dürfen gemäß Bundesurlaubsgesetz auch nicht anteilig dem Urlaubskonto angerechnet werden – selbst dann nicht, wenn die Kur in Ausnahmefällen verlängert wird.

Der Arbeitnehmer steht dagegen in der Pflicht, seinen Chef unverzüglich über den Kuraufenthalt zu informieren, sobald es eine Klinikzusage gibt und ein Zeitraum feststeht. Er muss zudem unaufgefordert die Bewilligung der Krankenkasse vorlegen.

Kinder mitnehmen: Welche Rahmenbedingungen gelten?

Kinder können den jeweiligen Elternteil zur Kur begleiten, wenn daheim keine entsprechende Betreuung sichergestellt werden kann. Die Altersgrenze liegt bei zwölf Jahren, in Ausnahmefällen auch bei 14 Jahren. Kinder mit einer Behinderung dürfen als Kurbegleitung auch älter sein. Für die Dauer des Aufenthalts entfällt für die mitreisenden Kinder die Schulpflicht. Vor Ort werden sie altersentsprechend betreut und erhalten hier auch schulbegleitenden Unterricht. Besteht auch für das Kind Behandlungsbedarf, so muss für dieses ein eigenes Attest vorliegen.

Urheber des Titelbildes: vadimgozhda/ 123RF Standard-Bild