Eine Person bekommt eine negative Nachricht per Zettel überreicht.

Eine Abmahnung ist immer ein ausdrückliches Warnzeichen für Arbeitnehmer. Immerhin zeigt der Chef damit auf, dass aus seiner Sicht ein grobes Fehlverhalten vorliegt. Diese Gründe können zu der Disziplinarmaßnahme führen und mit diesen Konsequenzen ist zu rechnen.

Wann wird eine Abmahnung erteilt?

Eine Abmahnung kommt einer strengen Verwarnung gleich. Mit ihr weisen Arbeitgeber ihre Angestellten auf Verstöße gegen deren arbeitsvertragliche Pflichten hin. Deshalb wird eine Abmahnung auch in der Personalakte hinterlegt. Dabei gibt es eine Vielzahl von Gründen, aus denen eine Abmahnung erteilt werden kann, zum Beispiel:

  • Wiederholte Unpünktlichkeit und unentschuldigtes Fehlen
  • Grobe Fehler und Nichteinhaltung geltender Sicherheitsvorschriften
  • Weitergabe von Betriebsgeheimnissen
  • Vergeudung von Arbeitszeit, zum Beispiel durch unerlaubte Raucher- oder Kaffeepausen
  • Unangemessenes Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden

Es gibt allerdings auch Anlässe, bei denen eine Abmahnung nicht gerechtfertigt ist. In diesem Fall ist die vom Arbeitgeber ausgesprochene Verwarnung unwirksam:

  • Die Pflichtverletzung wurde gar nicht begangen.
  • Ein anderer Kollege ist für das vorgeworfene Versäumnis verantwortlich.
  • Das Fehlverhalten gehört gar nicht zu den Pflichten, die aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen.
  • In der Abmahnung werden keine konkreten Angaben zu der Pflichtverletzung gemacht

Was muss in einer Abmahnung enthalten sein?

Grundsätzlich kann eine Abmahnung auch mündlich ausgesprochen werden. In den meisten Fällen wählen Arbeitgeber trotzdem den schriftlichen Weg – so sind im Zweifel alle Aspekte gut belegt, sollte es zum Rechtsstreit kommen. Eine formrichtige Abmahnung enthält:

  • Eine konkrete Beschreibung des Abmahnungsgrundes
  • Eine deutliche Missbilligung und Aufforderung zur Besserung des Fehlverhaltens
  • Eine Androhung möglicher Konsequenzen

Abmahnung erhalten: Wie geht es weiter?

Wer eine Abmahnung erhält und das gerügte Fehlverhalten in Zukunft nicht ändert, muss mit Konsequenzen rechnen. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können die Folgen unterschiedlich ausfallen, etwa:

  • Finanzielle Einbußen (etwa Streichung von freiwilligen Sonderzahlungen)
  • Versetzung
  • Kündigung

Einer berechtigten Abmahnung sollten Arbeitnehmer immer mit Einsicht begegnen. Dies zeugt von Professionalität und Selbstreflexion. Wird das gerügte Verhalten verbessert, kann die Abmahnung nach einiger Zeit wieder aus der Personalakte entfernt werden. Dabei gilt bei leichten Verstößen eine Frist von sechs Monaten und bei Schweren eine Frist von zwei Jahren als angemessen. Bei einer ungerechtfertigten Abmahnung haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen. Diese Gegendarstellung wird dann ebenso wie die Abmahnung in die Personalakte aufgenommen. Der Arbeitnehmer hat außerdem das Recht, eine ungerechtfertigte Abmahnung aus der Personalakte löschen zu lassen.

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