Die juristisch trockenen Formulierungen mögen manchmal übertrieben erscheinen, doch im Streitfall sind sie unverzichtbar. Deshalb ist der Arbeitsvertrag für Arbeitnehmer ein überaus wertvolles Dokument. Damit Sie sich besser mit den Vertragsinhalten auseinanderzusetzen können, haben wir die wichtigsten Informationen zusammengefasst! Hier erfahren Sie, was ein Arbeitsvertrag enthalten muss / kann und nicht enthalten darf.
Arbeitsvertrag: Form und Inhalt nicht vorgeschrieben
Für Arbeitsverträge gilt die Vertragsfreiheit. Sie müssen nicht zwangsläufig schriftlich geschlossen werden – empfehlenswert ist dies aber in jedem Fall. Auch bei den Vertragsinhalten können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vieles frei gestalten.
Trotzdem ist nicht alles erlaubt. So ist zum Beispiel die pauschale Aussage, dass alle Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, in der Regel unwirksam.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und das Mindestlohngesetz (MiLoG) sind nur einige der gesetzlichen Grundlagen, die die Formulierungen im Arbeitsvertrag beschränken.
Was der Arbeitsvertrag enthalten sollte:
- Vertragspartner
- Gehalt und Arbeitszeit
- Arbeitsort
- Befristung
- Nebentätigkeit
- Mindestlohn
- Tätigkeitsbeschreibung
- Urlaub und Überstunden
- Probezeit
- Kündigungsfrist
- Konkurrenz- und Geheimhaltungsklauseln
- Vertragspartner: wichtiges Detail
Achten Sie darauf, welches Unternehmen mit welchem Sitz als Vertragspartner genannt ist. Manche Arbeitgeber betreiben mehrere, rechtlich eigenständige Firmen. Dies kann für Sie besonders bei den Themen Kündigung und Arbeitsort relevant sein. Eine eventuelle Kündigung müssen Sie von exakt demselben Vertragspartner erhalten und diese auch bei ihm einreichen, damit sie wirksam ist. - Gehalt und Arbeitszeit: besonders wichtig
Natürlich sollte im Arbeitsvertrag Ihr Gehalt und die wöchentliche Arbeitszeit vermerkt sein. Achten Sie auch auf Regelungen bezüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen, Umsatz- und Gewinnbeteiligungen und Überstundenkonten. - Arbeitsort: nicht immer und überall
Der Arbeitsort sollte im Vertrag angegeben sein. In diesem Fall kann der Arbeitgeber Sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht beliebig versetzen. Die Frage, welche Entfernung bei einer Versetzung zumutbar ist und wann das Unternehmen einen Umzug fordern kann, besprechen Sie am besten mit einem Anwalt. Anders sieht es aus, wenn Sie laut Arbeitsvertrag „an jedem Ort“ der Firma eingesetzt werden können. Dann müssen Sie flexibel sein. - Befristung: unbegründet maximal zwei Jahre
Arbeitsverträge dürfen unbegründet auf bis zu zwei Jahre befristet sein. Liegt ein so genannter Sachgrund für die Befristung vor, darf die Befristung auch länger gehen. Der Grund muss aber im Vertrag benannt sein. - Nebentätigkeit: Interessenskonflikt vermeiden
Unabhängig von den vertraglichen und gesetzlichen Regelungen sollten Sie Ihren neuen Arbeitgeber über eventuelle Nebentätigkeiten informieren, um eine vertrauensvolle Basis für die Zusammenarbeit zu schaffen. Kleinere Nebentätigkeiten sind meist problemlos möglich.
Achten Sie aber darauf, dass bei dieser Tätigkeit kein Interessenkonflikt mit Ihrem neuen Arbeitgeber entstehen darf. Arbeiten Sie zum Beispiel in einem Steuerbüro, dürfen Sie i.d.R. nicht nebenbei als selbstständiger Steuerberater tätig sein. - Mindestlohn: muss gezahlt werden
In allen Branchen, in denen der Mindestlohn gilt muss diese auch an dem berechtigten Personenkreis (es gibt Ausnahmen) gezahlt werden. Klauseln, die etwas anderes ausdrücken, sind unzulässig. - Tätigkeitsbeschreibung: je genauer, desto besser
Die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag ist bindend. Wenn im Vertrag Ihre zukünftigen Aufgaben detailliert beschrieben sind, kann Ihr Arbeitgeber Sie später nicht ohne Weiteres in anderen Bereichen einsetzen.
Ist es Ihnen also besonders wichtig, nur bestimmte Aufgaben auszuüben und gewisse Tätigkeiten nicht zu verrichten, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber im Vorfeld darüber sprechen und die Tätigkeitsbeschreibung im Vertrag entsprechend anpassen lassen. - Urlaub und Überstunden: genau hinschauen
Im Jahr stehen Ihnen mindestens vier Wochen Urlaub zu. Achten Sie bei der Angabe des Urlaubsanspruches darauf, ob eine 5- oder 6-Tage-Woche vereinbart ist. Bei 30 Urlaubstagen in einer 6-Tage-Woche stehen Ihnen fünf Wochen Urlaub zu. Bei 30 Urlaubstagen in einer 5-Tage-Woche sind es sechs Wochen.
Überstunden darf das Unternehmen nur verlangen, wenn dies vertraglich festgehalten ist. - Probezeit: maximal 6 Monate
Die im Vertrag vereinbarte Probezeit gilt für beide Seiten und darf maximal sechs Monate betragen. - Kündigungsfrist: gesetzlich geregelt
Für Sie als Arbeitnehmer gilt eine 4-wöchige Kündigungsfrist zum Ende oder zur Mitte des Monats. Aus Sicht des Arbeitgebers verlängert sie sich mit Ihrer Betriebszugehörigkeit. - Konkurrenz- und Geheimhaltungsklauseln: Vorsicht!
Ihr Arbeitgeber kann Sie zur Geheimhaltung verpflichten, um Spionage und Wissensabfluss zu verhindern. Zudem sind Vereinbarungen möglich, die es Ihnen untersagen, innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu einem Konkurrenten zu wechseln.
Für hoch spezialisierten Experten kann dies bei einer Kündigung die Arbeitssuche deutlich erschweren. Legt Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Vertrag mit solchen Klauseln vor, sollten Sie ihn in jedem Fall mit einem Fachanwalt besprechen.
Mögliche Fallstricke im Arbeitsvertrag
In der Regel sind alle Formulierungen, die zu Ihren Ungunsten von den gesetzlichen Regelung abweichen, ungültig. Auf der anderen Seite kann Ihr Arbeitgeber durchaus Überstunden, einen Ortswechsel und die Übernahme neuer Aufgaben von Ihnen verlangen.
Und auch wenn Ihre Persönlichkeitsrechte als Arbeitnehmer eine gewichtige Bedeutung haben, kann der Arbeitnehmer – zum Beispiel aus Gründen des Arbeitsschutzes und des Erscheinungsbildes – bestimmte Kleidungsvorschriften erlassen.
Sind Sie sich unsicher, ob und welche Formulierungen im Arbeitsvertrag und im Personalfragebogen zulässig sind, können Sie den Vertrag mit wenig Aufwand von einem Fachanwalt überprüfen lassen. Auch ein eventuell vorhandener Betriebsrat im neuen Unternehmen kann Fragen zum Vertrag beantworten.
Anmerkung: Die Aussagen in diesem Artikel wurden sorgfältig und gewissenhaft recherchiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieser Artikel keine juristische Beratung darstellt und keine juristische Einzelfallberatung ersetzen kann.
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