Anders als bei einer klassischen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis bei einem Aufhebungsvertrag nicht einseitig beendet. Stattdessen einigen sich beide Seiten auf die vorzeitige Trennung. Doch wo liegen die Vorteile, wo die Nachteile bei einem Aufhebungsvertrag? Und vor allem: Was gilt es zu beachten?

Vorteile eines Aufhebungsvertrags

  • Kündigungsfristen müssen nicht beachtet werden.
  • Es ist eine Abfindung möglich.
  • Je schneller sich der Arbeitgeber trennen will, desto höher kann die Abfindung ausfallen.
  • Der Arbeitnehmer kann den Vertrag aktiv mitgestalten.

Nachteile eines Aufhebungsvertrags

  • Es besteht kein Kündigungsschutz.
  • Ein Widerruf ist nicht möglich.
  • Evtl. verfallen Anwartschaften aus der betrieblichen Altersvorsorge.
  • Es kann eine dreimonatige Sperre beim Arbeitsamt drohen, während der kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird.

Ein Blick auf die verschiedenen Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrages macht deutlich: Die Entscheidung für oder gegen die vorzeitige Trennung sollte vorher gut durchdacht werden.

Aber: Winkt bereits ein neuer Job oder stellt der Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag eine mehr als großzügige Abfindung in Aussicht? Dann kann die einvernehmliche Trennung tatsächlich die beste Lösung sein. Beim Blick in den Vertragsentwurf sollten Arbeitnehmer ein paar wichtige Punkte besonders beachten.

Die wichtigsten Tipps: Das gilt es, zu beachten

  • Den Vertrag gut prüfen. Am besten mit der Hilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht oder der Arbeitsagentur.
  • Ein Aufhebungsvertrag ist nur in schriftlicher Form gültig. Eine digitale Kommunikation via E-Mail, SMS oder auch mündliche Absprachen sind davon ausgeschlossen.
  • Nicht vom Arbeitgeber unter Druck setzen lassen. Bedenkzeit in Anspruch nehmen.
  • Um eine Sperre beim Arbeitsamt zu umgehen, bedarf es einer Begründung im Aufhebungsvertrag. Zum Beispiel betriebsbedingte oder krankheitsbedingte Kündigung.
  • Regeln, wie mit den restlichen Urlaubstagen umgegangen wird. Denn der gesetzliche Anspruch auf die Urlaubstage bleibt trotz Unterzeichnung bestehen.
  • Eine Abfindung verhandeln. Als Richtwert gilt: ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr. Aber unbedingt gut durchrechnen und auch die Zeit der Arbeitssuche und die eventuelle Sperre beim Arbeitsamt mit berücksichtigen.
  • Die Gesamtnote des Arbeitszeugnis mit aufnehmen.

Wichtige Formalien – das gehört in den Aufhebungsvertrag

Wer sich dann für einen Aufhebungsvertrag entscheidet, sollte noch ein paar Formalien beachten. Der Inhalt lässt sich dabei relativ frei gestalten. Zwingend notwendig sind aber:

  • Beendigung des Arbeitsvertrags konkret benennen, mit Datum.
  • Regelung fixieren, ob man freigestellt wird oder nicht.
  • Regelung zu Gehalt, Provisionen und Überstunden beachten.
  • Gibt es noch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld?
  • Umgang mit dem Resturlaub und der betrieblichen Altersvorsorge.
  • Rückgabe von Firmeneigentum wie Laptop, Diensttelefon oder Dienstwagen.
  • Höhe der Abfindung.
  • Note und Inhalt des Arbeitszeugnisses.
  • Möglichen Wettbewerbsverbot beachten.
  • Stillschweigen über die Vereinbarungen – für beide Seiten.

Gut zu wissen: Auf eine Abfindung ist Lohnsteuer zu zahlen. Von den Sozialversicherungsbeiträgen ist sie aber befreit.

Wichtige Formulierungen

Wer sich unsicher ist, welche Formulierungen man am besten wählt, sollte sich auch hier von einem Fachanwalt oder dem Arbeitsamt beraten lassen.

Eine Formulierung für die korrekte Begründung des Aufhebungsvertrags könnte zum Beispiel folgende sein: “Mit dem Abschluss dieses Aufhebungsvertrages wird einer ansonsten unausweichlichen betriebsbedingten Kündigung vorgegriffen, da keine Versetzung an einen anderen Standort und auch die Weiterbeschäftigung in einem anderen Bereich nicht möglich ist.”

Die Höhe der Abfindung ließe sich etwa wie folgt im Aufhebungsvertrag festhalten: “Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von _____ Euro brutto. Die Abfindung ist fällig und wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt.”

Urheber des Titelbildes: jjesadaphorn/ 123RF Standard-Bild