Illustration von unglücklichem Männchen im Käfig. Daneben ein anderes glückliches Männchen vor weiterem geöffneten Käfig stehend.

Für sein Verhalten ist in Deutschland jeder volljährige Mensch selbst verantwortlich. Richtet er einen Schaden an, muss er auch für die Folgen aufkommen. Das gilt auch für einen Arbeitnehmer. Allerdings setzt das deutsche Recht hier einige Grenzen.

Das Prinzip der Arbeitnehmerhaftung

Unter der Arbeitnehmerhaftung versteht man die Haftung eines Arbeitnehmers für die Folgen von Schäden, die er bei seiner beruflichen Tätigkeit verursacht hat. Nach dem deutschen Recht spielt der innerbetriebliche Schadensausgleich eine Rolle. Das bedeutet, dass Pflichten zum Schadensersatz deutlich reduziert sind.

Das gilt übrigens nicht nur für Aufgaben, die ein großes Gefahrenpotenzial bergen. Auch alle anderen Arbeiten werden davon berührt. Der Grund ist einfach: Ein Arbeitnehmer handelt im Auftrag seines Arbeitgebers. Auf die Organisation seiner Tätigkeit hat er kaum Einfluss.

So wird die Haftung des Arbeitnehmers abgestuft

Vollkommen beschränkt ist die Arbeitnehmerhaftung nicht. Nach dem Prinzip der sogenannten privilegierten Arbeitnehmerhaftung gelten drei Haftungsstufen:

  • Grob fahrlässiges bis vorsätzliches Handeln: Der Arbeitnehmer haftet voll
  • Mittel fahrlässiges Handeln: Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Haftung
  • Leicht fahrlässiges Handeln: Der Arbeitnehmer haftet nicht

Beispiele für die volle Haftung

Von einer groben Fahrlässigkeit spricht man, wenn ein Arbeitnehmer z.B. die „im Rahmen des Verkehrs erforderliche Sorgfalt“ in einem schweren Maß verletzt. Dabei verletzt er Regeln, deren Einhaltung jedem einleuchtet.

Beispiele:

  • Ein Busfahrer überfährt eine rote Ampel.
  • Ein Kraftfahrer fährt unter Alkoholeinfluss.
  • Ein Verkäufer lässt eine geöffnete Kasse unbeobachtet.

Im letzten Beispiel könnte u.U. auch die mittlere Fahrlässigkeit gelten. Das ist die Außerachtlassung der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“, etwa wenn der Verkäufer kurz an das Haustelefon geht, weil der Abteilungsleiter ihn dringend sprechen will.

Gesetze regeln die Arbeitnehmerhaftung

Für die rechtliche Bewertung der Arbeitnehmerhaftung gelten Paragraphen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Sozialgesetzbuch (SGB). Wird etwa eine vertragliche Pflicht verletzt, gilt § 280 BGB.

Die Beweislast eines Arbeitgebers für das Verschulden seines Mitarbeiters regelt § 619a BGB. Die Haftung einem Dritten gegenüber, den der Arbeitnehmer schädigt, regelt § 823 Abs. 1 BGB.

Wichtig ist u.a. § 105 Abs. 1 SGB VII, wenn es um Personenschäden im Team geht. Dieser schließt die Haftung des Arbeitnehmers aus, da für den Schadenausgleich die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist.

Zusätzliche Versicherungen können helfen

Eine Police, die einem Mitarbeiter ausdrücklich zusätzlichen Schutz bei einer Arbeitnehmerhaftung gewährleistet, gibt es in dieser Form nicht. Die gesetzlichen Regelungen über die Haftung des Einzelnen sind so eng, dass dies auch nicht nötig ist.

Allerdings kann jeder in seinem Leben, ob als Arbeitnehmer, Freiberufler oder Privatperson, irgendwann einmal einen Schaden verursachen. Deshalb ist eine private Haftpflichtversicherung eine der bedeutendsten Policen. Sie kommt für Schäden auf, die jeden schnell überfordern können. Vorsicht: Bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz springt auch diese Versicherung nicht ein.

Wer sich beim Streit mit seinem Chef im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerhaftpflicht absichern möchte, setzt auf eine Arbeitsrechtsschutzversicherung.

Wenn der Arbeitgeber kündigt

Nur bei Schäden, die aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind, ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtlich unanfechtbar.

Kündigungen bei mittlerer oder leichter Fahrlässigkeit sind nach dem Einzelfall zu bewerten. Zum Glück darf ein Chef seinen Mitarbeiter nicht sofort und ohne Abmahnung entlassen, „nur“ weil er einen Fehler gemacht hat.

 

Urheber des Bildes: mhaprang / 123RF Standard-Bild