Urlaub-Recht

Um den täglichen Arbeitstrott und die Alltagsroutine einfach mal hinter sich zu lassen, ist eine kleine Auszeit vom Job in regelmäßigen Abständen wichtig. Arbeitnehmenden steht die freie Zeit in Form von Urlaub sogar gesetzlich zu. Nicht jeder kennt jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um das Thema Urlaubsanspruch. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen gibt es hier:

Wie viele Urlaubstage muss jeder Arbeitnehmer mindestens haben?

Wer in Deutschland 30 Tage Urlaub hat, kann sich glücklich schätzen. Zwar sind diese vielen Urlaubstage in den meisten Branchen und Unternehmen üblich, selbstverständlich sind sie jedoch nicht. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt nämlich 24 Tage für Vollzeitmitarbeitende bei einer Sechstagewoche. Für Personen, die „nur“ fünf Tage in der Woche arbeiten, sind dagegen lediglich 20 freie Tage im Jahr vorgesehen.

Kann ich meinen Urlaub frei nach meinen Wünschen planen?

Grundsätzlich hat sich der Arbeitgeber nach den Wünschen seiner Beschäftigten zu richten und ihnen in dem Zeitraum Urlaub zu gewähren, in dem sie ihn nehmen möchten. Es gibt jedoch Ausnahmen: So können betriebliche Belange, wie saisonale Engpässe, ein hoher Krankenstand oder ein großer Auftrag, Vorrang haben. Kollidieren die eigenen Urlaubsanträge mit denen von anderen Mitarbeitenden, so sind unter anderem diejenigen mit schulpflichtigen Kindern im Vorteil, die an die Ferienzeiten gebunden sind. Auch Arbeitnehmende, die sich nach den Urlaubszeiten des Ehepartners richten müssen, werden bevorzugt. Gibt es eine Betriebsvereinbarung über Betriebsferien, so sind Angestellte daran gebunden und müssen ihren Urlaub zu genau dieser Zeit nehmen.

Wie viel Urlaub darf man sich am Stück nehmen?

Urlaub dient der Erholung. Und die tritt bekanntlich in den seltensten Fällen bereits am ersten Urlaubstag ein. Umso wichtiger ist es daher, nicht nur einzelne Urlaubstage nehmen zu können, sondern sich auch mal bis zu zwei Wochen freizunehmen. Rein rechtlich ist das auch möglich: So sieht der Gesetzgeber vor, dass Beschäftigte einen Anspruch auf mindestens zehn (bei einer Fünftagewoche) beziehungsweise zwölf (bei einer Sechstagewoche) aufeinanderfolgende Werktage Urlaub haben. Unterm Strich bedeutet das: Zwei Wochen Urlaub am Stück sind mindestens einmal im Jahr möglich.

Darf ich Resturlaub mit ins nächste Jahr nehmen?

Auch wenn es für einige reizvoll klingen mag, sich ein paar Urlaubstage aufzuheben und diese für das kommende Jahr aufzuheben, ist das gemäß Arbeitsrecht nicht zulässig. Demnach muss der Urlaub in dem Jahr genommen werden, in dem er auch entsteht. Lediglich bei triftigen Gründen, wie Krankheit oder Personalengpässen, ist eine Verlängerung des Anspruchs bis zum 31.3. des Folgejahres möglich. Ausnahmen von dieser Regel gelten, wenn in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen anderslautende Vereinbarungen getroffen werden.

Können sich Beschäftigte den Urlaub auszahlen lassen?

Um dauerhaft effektiv und leistungsstark arbeiten zu können, ist eine kurze Auszeit immens wichtig. Das sieht auch der Gesetzgeber so: Beschäftigte müssen ihren Urlaub in Anspruch nehmen und dürfen ihn sich nicht auszahlen lassen. Einzige Ausnahme: Der Urlaub kann aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden.

Hat der Arbeitgeber das Recht, bereits genehmigten Urlaub wieder zu streichen?

Rückzieher gelten nicht, denn genehmigt ist schließlich genehmigt. Wer einmal das Go vom Chef bekommen hat, kann sich auch darauf verlassen, dass er zu der gewünschten Zeit Urlaub nehmen kann. Eine Ausnahme gilt lediglich in absoluten Notfällen bei existenzgefährdenden, unvorhersehbaren Ereignissen, die den Betrieb betreffen.

Wann habe ich Anspruch auf Sonderurlaub?

Der Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub ist sogar im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert und besteht immer dann, wenn der Arbeitnehmende „unverschuldet, vorübergehend und aus persönlichen Gründen“ verhindert, jedoch nicht erkrankt ist. Sonderurlaub gibt es dabei zum Beispiel bei der Geburt eines Kindes, beim Tod oder einer schweren Erkrankung eines nahen Angehörigen sowie bei einem Umzug. Wie viele Tage Beschäftigte in diesen Fall nicht arbeiten müssen, entscheidet der Arbeitgeber. Meist handelt es sich dabei um einen Tag.

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