Urlaubsgeld

Von einer Finanzspritze für die schönsten Tage des Jahres kann rund die Hälfte aller Arbeitnehmer nicht nur träumen. Das Urlaubsgeld ist nach dem Weihnachtsgeld als sogenanntes 14. Monatsgehalt für viele Beschäftigte ein warmer Geldregen, mit dem zum Beispiel der Jahresurlaub finanziert wird. Aber wem steht die Sonderzahlung eigentlich zu, wie hoch ist sie und was ist der Unterschied zum Urlaubsentgelt?

Pflicht oder Kür: Gibt es einen Anspruch?

Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Er ist demnach nicht gesetzlich verpflichtet, den Angestellten einen zusätzlichen Lohn auszuzahlen. Gesonderte und für das Unternehmen sogar verpflichtende Vereinbarungen sind jedoch möglich und keine Seltenheit. Ist daher beispielsweise in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einfach im Arbeitsvertrag festgehalten, dass Urlaubsgeld gezahlt wird, dann dürfen sich die Beschäftigten auch verlässlich auf die Zusatzzahlung freuen. Eine Streichung ist bei einer entsprechenden Vereinbarung übrigens nicht ohne Weiteres möglich: In dem Fall gilt es neu zu verhandeln.

Gut zu wissen: Hat das Unternehmen zwei, drei oder mehr Jahre nacheinander Urlaubsgeld gezahlt, obwohl es keine vertragliche Grundlage dafür gibt, dann können sich Beschäftigte darauf verlassen, auch im vierten und fünften Jahr die Sonderzahlung zu erhalten. Hierbei ist die Rede von betrieblicher Übung. Der Arbeitgeber kann daher aus der „Gewohnheit“ heraus zur Zahlung verpflichtet werden. Wer das vermeiden möchte, seinen Mitarbeitern aber dennoch in dem einen oder anderen (umsatzstarken) Jahr etwas Gutes tun möchte, der ergänzt seine freiwillige Zahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt und weist explizit darauf hin, dass das Urlaubsgeld keine künftigen Ansprüche begründet.

Ein volles Gehalt? Die Höhe des Urlaubsgeldes

100 Euro, 1000 Euro oder sogar noch mehr Geld? Wie hoch das Urlaubsgeld ausfällt, ist variabel und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Da es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, kann jedes Unternehmen selbst entscheiden, wie viel Geld es seinen Mitarbeitenden überweist. Ausnahmen gelten bei tariflichen Vereinbarungen, hier haben sich die Arbeitgeber an die Vorgaben des Tarifvertrags zu halten. Die Höhe orientiert sich häufig prozentual am Lohn. Bedeutet: Je mehr man verdient, desto höher ist auch das Urlaubsgeld. Alternativ werden bestimmte Beträge pro Urlaub oder pro Urlaubstag gezahlt. Und: Aufgrund von Erkrankung des Arbeitnehmers ist es nicht zulässig, das Urlaubsgeld zu kürzen oder sogar komplett zu streichen.

Große zahlen mehr: Bei welchen Unternehmen gibt es Urlaubsgeld?

In Deutschland erhalten knapp 50 Prozent der Beschäftigten Urlaubsgeld. Dabei sind es vor allem die größeren Unternehmen, die zahlen. Umgesetzt wird die Urlaubsgeldregelung zudem eher von Betrieben im Westen Deutschlands. Besonders hoch ist das 14. Gehalt in der Druckindustrie, im Versicherungsgewerbe, in der Metallindustrie und in der Holzverarbeitung. Kein Geld gibt es dagegen für Beamte im öffentlichen Dienst.

Zur Urlaubszeit? Jetzt fließt das Geld

Während das Weihnachtsgeld in der Regel rechtzeitig zu den Feiertagen auf dem Konto eingeht, ist eine Auszahlung des Urlaubsgelds in den Sommermonaten, häufig im Juni oder im Juli, üblich. Auch hier gilt: Einheitliche Vorgaben gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann an die Zahlung zudem bestimmte Bedingungen knüpfen. So könnte es beispielsweise erst ausgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer einen Teil (meist die Hälfte) seines Urlaubs bereits in Anspruch genommen hat. Wichtig zu wissen ist darüber hinaus, dass Urlaubsgeld Teil des Lohns beziehungsweise Gehalts ist und als solches vollständig versteuert werden muss.

Gleiches Recht für alle: Wer erhält Urlaubsgeld?

Beim Urlaubsgeld gilt in jedem Betrieb gleiches Recht für alle. Wird es gezahlt, dann kommt auch jeder einzelne Mitarbeitende in den Genuss. Diese Regelungen gelten im Einzelnen:

  • Beschäftigte, die neu in einem Unternehmen anfangen, dürfen nicht benachteiligt werden. Für die Probezeit können jedoch Ausnahmen gelten.
  • Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Urlaubsgeld. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn sie durch die Zahlung die zulässige Einkommensgrenze überschreiten.
  • Wer in Elternzeit ist, erhält kein Urlaubsgeld, wenn dieses dazu dient, die Angestellten für ihre Arbeitsleistung zu belohnen. Geht es dagegen um eine Instrument zur Würdigung der Betriebszugehörigkeit, haben die jungen Eltern dagegen schon einen Anspruch.
  • Bei einer längeren Krankheit des Arbeitnehmers, der seinen Urlaub nicht antreten kann, bleibt ein betrieblicher oder tariflicher Anspruch auf Urlaubsgeld bestehen. Eine Auszahlung ist jedoch erst dann nötig, wenn der Mitarbeitende seinen Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt antritt.
  • Im Falle einer Kündigung des Beschäftigten hat der Arbeitgeber das Recht, sein bereits gezahltes Urlaubsgeld anteilig zurückzufordern.

Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt: Was ist der Unterschied?

Häufig verwechselt wird das Urlaubsgeld mit dem Urlaubsentgelt. Bei letzterem handelt es sich um die reguläre und gesetzlich verankerte Lohnfortzahlung, die Beschäftigte während ihres Urlaubs erhalten. Dementsprechend erhält man auch dann sein Gehalt, wenn man drei Wochen fernab des Betriebs unter Palmen weilt.

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