Die aktuelle Debatte um die Scheinselbstständigkeit / auf dem Foto: Ein Freelancer sitzt an seinem Schreibtisch vor seinem Notebook und macht sich mit einem Stift Notizen.

Die aktuelle Debatte um die Scheinselbstständigkeit

Viele Selbstständige leben in der Angst, als scheinselbstständig eingestuft zu werden und plötzlich hohe Nachzahlungen leisten zu müssen. Eine Ankündigung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hat diese Sorgen weiter befeuert: Künftig soll eine Künstliche Intelligenz Betriebsprüfer dabei unterstützen, Scheinselbstständige aufzuspüren. Die Fallzahl könnte sich dadurch massiv erhöhen.

Wir geben einen Überblick über die aktuelle Diskussion.

Scheinselbstständig: Was bedeutet das eigentlich?

Als scheinselbstständig gelten Personen, die formal wie selbstständig Tätige auftreten, tatsächlich jedoch abhängig beschäftigt sind. So definiert es die Deutsche Rentenversicherung. In der Praxis ist der Unterschied zwischen einer selbstständigen und scheinselbstständigen Tätigkeit aber gar nicht so einfach festzumachen.

Grundsätzlich als scheinselbstständig gilt ein Selbstständiger oder Freiberufler, der keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt und dauerhaft mehr als ca. 83 Prozent seiner Arbeitszeit für einen einzelnen Arbeitgeber tätig ist, dessen Aufträge 5/6 seines Umsatzes ausmachen.

Weitere Indizien für Scheinselbstständigkeit:

  • Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber weisungsgebunden, muss sich also an Arbeitsanweisungen halten.
  • Der Auftragnehmer kann nicht frei über seine Arbeitszeit und seinen Arbeitsort bestimmen.
  • Der Auftragnehmer nutzt die Hard- und Software des Auftraggebers.
  • Es gibt kleine klare Abgrenzung zwischen den Aufgaben des Auftragnehmers und denen der Festangestellten.
  • Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber über seine Leistungen berichten.
  • Der Auftragnehmer tritt nach außen nicht als Selbstständiger auf, hat keine eigenen Geschäftsräume und betreibt keine Werbung oder Kundenakquise für sein Unternehmen.

Verstärkte Prüfung der Scheinselbstständig mit KI

Ob Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht, wird im Einzelfall entschieden. Die Prüfung erfolgt durch den Deutschen Rentenversicherung Bund, das Finanzamt, die Sozialversicherungen oder ein Arbeitsgericht. Prüfungen können auch vom Auftraggeber oder Auftragnehmer beantragt werden, wenn Unklarheiten bestehen.

Meist wird Scheinselbstständigkeit aber im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den Deutschen Rentenversicherung Bund festgestellt. Solche Prüfungen finden mindestens alle vier Jahre statt. Die Träger der Rentenversicherung ermitteln dabei, ob Arbeitgeber allen Meldepflichten nachkommen und ordnungsgemäß Beiträge zu den Sozialversicherungen zahlen. Pro Jahr wird dabei ein hoher dreistelliger Millionenbetrag an Nachzahlungen fällig.

In Zukunft könnte dieser Betrag noch steigen. Bislang können Betriebsprüfungen nämlich nur stichprobenartig erfolgen. Künftig soll jedoch Künstliche Intelligenz (KI) die DRV-Prüfer bei ihrer Aufgabe unterstützen. Dabei handelt es sich um ein Leuchtturmprojekt zur Digitalisierung der Verwaltung, gefördert vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Das Projekt: Eine KI namens KIRA – Künstliche Intelligenz für Risikoorientierte

Arbeitgeberprüfungen soll die menschlichen Prüfer entlasten. Dabei macht sich die DRV zunutze, dass Arbeitgeber die für die Betriebsprüfung notwendigen Daten seit 2023 elektronisch zur Verfügung stellen müssen. KIRA scannt die digitalen Prüfunterlagen, erkennt Auffälligkeiten und vergibt einen Score für Unternehmen, bei denen eine Überprüfung zielführend erscheint.

Diese Konsequenzen drohen bei Scheinselbstständigkeit

Wird eine scheinselbstständige Tätigkeit festgestellt, hat das für Auftraggeber und Auftragnehmer ernste Konsequenzen. Auftraggeber müssen die Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nachzahlen, die während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses angefallen sind – rückwirkend für bis zu vier Jahre. Hinzu kommen Säumniszuschläge.

Da die selbstständigen oder freiberuflichen Mitarbeiter nun als Angestellte eingestuft werden, müssen Arbeitgeber ihnen nun zudem den gesetzlichen Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlungen gewähren.

Weiterhin wird die Ausweisung der Umsatzsteuer auf den Rechnungen des Scheinselbstständigen unwirksam. Der bislang erfolgte Vorsteuerabzug ist damit unzulässig und Arbeitgeber müssen die abgezogenen Vorsteuerbeträge berichtigen und zurückzahlen.

Folgen für Auftragnehmer

Freelancer und Selbstständige, die als scheinselbstständig eingestuft werden, müssen gegebenenfalls ein Gewerbe anmelden. Zudem müssen sie in der Regel den Arbeitnehmeranteil an den nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträgen übernehmen. Darüber hinaus haben sie ihre bisher ausgestellten Rechnungen zu berichtigen, die ausgewiesene Umsatzsteuer als ungültig erklären und eventuell abgezogene Vorsteuer ans Finanzamt zurückzahlen.

Im Falle von Scheinselbstständigkeit schützt Unwissenheit vor Strafe nicht. Wird allerdings vorsätzliche Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, drohen zudem strafrechtliche Folgen, unter anderem wegen Steuerhinterziehung.

Als scheinselbstständig eingestuft – was tun?

Erhalten Sie nun von der Deutschen Rentenversicherung die Nachricht, als scheinselbstständig eingestuft worden zu sein, bewahren Sie zunächst einmal Ruhe. Das gilt auch für Unternehmen, die der Beschäftigung von Scheinselbstständigen beschuldigt werden.

Die Kriterien für Scheinselbstständigkeit sind alles andere als eindeutig und die Prüfer der DRV haben bei der Entscheidung nicht das letzte Wort. Sind Sie der Ansicht, dass die Entscheidung unberechtigt ist, sollten Sie eine Rechtsberatung aufsuchen und Widerspruch einlegen. Die Einstufung muss daraufhin nochmals überprüft werden. Die Beweispflicht, das Scheinselbstständigkeit vorliegt, liegt dabei bei der DRV. Bleibt der Widerspruch ohne Erfolg, haben Sie die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht einzulegen.

Grundsätzlich sollten Sie möglichst früh darauf achten, ob Indizien der Scheinselbstständigkeit vorliegen. Ist ein Selbstständiger stark in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingebunden, arbeitet nicht oder kaum auf eigenes wirtschaftliches Risiko und unternimmt keine Aktivitäten zur Akquise und Außendarstellung, liegt der Verdacht auf Scheinselbstständigkeit nahe. Überprüfen Sie Ihren Arbeitsalltag und Ihre Dienstverträge, wie viel unternehmerische Entscheidungsfreiheit und wie viel unternehmerisches Risiko beim Selbstständigen verbleibt.

Tipp: Selbstständige sollten innerhalb von drei Monaten nach Beginn einer neuen Tätigkeit eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die ersten drei Jahre beantragen. Bei Streitigkeiten und Unsicherheiten können Auftragnehmer wie Auftraggeber dann den Beschäftigungsstatus von der DRV überprüfen lassen.

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Türschilder im Büro

Unsere Tipps für neue Büro-Türschilder

Türschilder helfen bei der Orientierung im Büro. Wo befindet sich der Besprechungsraum? Wer sitzt im welchem Büro? Wo ist die Toilette untergebracht?

Nicht nur neue Mitarbeiter und Gäste wissen es zu schätzen, wenn sie sich mithilfe von Türschildern schnell zurechtfinden können, auch langjährige Beschäftigte sind oft dankbar für die Orientierungshilfe.

Im Folgenden geben wir Ihnen Tipps, was Sie bei der Erstellung von Türschildern beachten sollten.

Büro-Türschilder: Orientierung für Mitarbeiter und Gäste

So manch ein Unternehmen fragt sich vielleicht, ob Türschilder überhaupt noch zeitgemäß sind. Wirken sie nicht etwas altbacken? Zwar kann das durchaus sein, gerade in großen Bürogebäuden erfüllen sie dennoch ihren Zweck.

Wer im 7. Stock arbeitet, weiß nicht zwangsläufig, in welchem Zimmer denn Herr Müller aus dem 2. Stock sitzt oder wo sich die Toilette im Eingangsbereich befindet. Eine gute Ausschilderung ist da hilfreich.

Geradezu unverzichtbar sind Firmenschilder, die außen angebracht werden. Dank Ihnen kann der Betrieb überhaupt erst gefunden werden. Doch welche Informationen gehören auf ein solches Firmenschild?

Unsere Vorschläge:

– Der Firmenname.

– Das Firmenlogo als visueller Blickfang und für den Wiedererkennungswert.

– Tätigkeitsfeld und Schwerpunkte.

– Kontaktdaten wie Telefonnummer, Faxnummer, Website und E-Mailadresse.

– Öffnungszeiten.

– Zertifizierungen, Mitgliedschaften und Partnerschaften.

– Das Firmenmotto oder ein Slogan, falls vorhanden.

Befindet sich das Schild nicht direkt am Büroeingang, sollte auch eine Wegbeschreibung aufgeführt sein, etwa „Büro im 4. Stock rechts“ oder „Eingang ums Eck“.

Büro-Türschilder gestalten und auswählen: Darauf gilt es zu achten

Ob draußen vor der Tür oder innen: Büro-Türschilder sollten professionell wirken und Seriosität ausstrahlen. Lassen Sie sie daher am besten von einer Fachfirma anfertigen. Was Sie bei der Gestaltung beachten sollten, verraten wir Ihnen hier.

1. Gute Lesbarkeit

Türschilder dienen der Information. Sie müssen sich also in erster Linie gut lesen lassen. Vermeiden Sie verschnörkelte Schriftarten und kunstvolle Verzierungen. Wählen Sie lieber Druckbuchstaben in angemessener Größe. Achten Sie außerdem auf einen ausreichenden Kontrast zwischen Beschriftung und Hintergrund. Für Türschilder im Innenraum empfiehlt sich nach wie vor der Klassiker mit dunkler Schrift auf weißem Grund.

2. Format

Das Format des Türschilds richtet sich nach der Menge der Informationen, die darauf unterzubringen sind. Türschilder in Standardformaten wie DIN A4 oder DIN A2 sind meist günstiger als Sonderformate.

3. Design

Möchten Sie lediglich Büroräume ausschildern, entscheiden Sie sich am besten für ein möglichst schlichtes Design, bestehend aus der nötigen Aufschrift sowie eventuell dem Firmenlogo. Farbige Ornamente heben wichtige Informationen wie die Raumnummer hervor.

Um Besprechungsräume, die Teeküche oder das WC zu kennzeichnen, können auch Piktogramme zum Einsatz kommen. Die jeweiligen Farben wählen Sie entsprechend Ihres Corporate Designs. Wichtig ist eine klare, geradlinige Gestaltung, die auf den ersten Blick erkennen lässt, was sich hinter der jeweiligen Tür verbirgt.

4. Austauschbarkeit

Herr Müller geht in Rente, in sein Büro zieht nun Frau Schmidt. Im Büroalltag kommt es immer mal wieder vor, dass Türschilder ausgetauscht werden müssen. Aus diesem Grund empfehlen sich Rahmen mit Inserts aus Papier.

Bei Bedarf müssen Sie so nicht gleich das gesamte Türschild ersetzen und neu montieren, sondern nur die Einlage austauschen. Besonders leicht gelingt das mit Magnet- oder Klickrahmen. Für Räume mit häufig wechselnder Belegschaft gibt es Türschilder mit Nuten zum Selbstbeschriften.

5. Widerstandsfähige Materialien

Zum Schutz der Papier-Inserts kommen heute vorrangig transparente Cover aus Acryl zum Einsatz. Acryl hat den Vorteil, dass es sich bei Sonneneinstrahlung nicht verfärbt. Allerdings ist das Material etwas anfällig für Kratzer. PVC ist stabiler, verträgt aber direktes UV-Licht nicht so gut. Abdeckungen aus PVC empfehlen sich daher am ehesten für Räume, die nicht direkt gegenüber eines Fensters liegen.

6. Rahmen

Rahmenlose Schilder wirken besonders leicht. Ein Aluminiumrahmen lässt das Türschild dagegen elegant erscheinen. Darüber hinaus schützt ein Rahmen die Ecken des Schildes und bietet zusätzlichen Witterungsschutz.

7. Befestigung

Wahlweise lassen sich Türschilder direkt auf der Tür aufkleben oder an der Wand daneben montieren. Um möglichst flexibel zu bleiben, wählen Sie am besten Türschilder, die sowohl die Klebe- als auch die Schraubmontage ermöglichen. Der Klebstoff sollte sich wieder rückstandslos entfernen lassen.

Haben Sie Ihre neuen Büro-Türschilder entsprechend Ihren Anforderungen gestaltet und in Auftrag gegeben, müssen Sie diese anschließend nur noch am Bestimmungsort aufhängen. Bringen Sie die Schilder auf Augenhöhe an und achten Sie darauf, dass sie nicht durch andere Gegenstände in der Umgebung verdeckt werden.

Eine Auswahl an Türschildern finden Sie auch im OTTO Office Sortiment hier.

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Gründe für ein Beschäftigungsverbot im Büro

Ein Beschäftigungsverbot wird ausgesprochen, um die Gesundheit und die Sicherheit von Arbeitnehmern zu schützen. Dem betroffenen Arbeitnehmer wird damit verboten, bestimmte Tätigkeiten zu verrichten oder überhaupt am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Ein Beschäftigungsverbot ergibt sich unter anderem aus dem Mutterschutz- und dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Die Arbeit im Büro birgt nun deutlich weniger gesundheitliche Risiken als andere Tätigkeiten. Welche Gründe können dennoch für ein Beschäftigungsverbot sprechen?

Beschäftigungsverbot – rechtliche Vorgaben

Ein Beschäftigungsverbot lässt sich in der Regel auf die besondere Schutzwürdigkeit der Betroffenen zurückführen. Das Beschäftigungsverbot für Schwangere soll etwa die Schwangere selbst wie auch das ungeborene Kind vor Gefahren schützen. Rechtliche Grundlage bildet das Mutterschutzgesetz.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz dient dem Schutz Heranwachsender. Demnach gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren. Für Jugendliche ab 13 Jahren gibt es einige Ausnahmen, sie dürfen zum Beispiel Zeitungen austragen. Schulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 18 dürfen in den Ferien bis zu vier Wochen arbeiten, auch im Büro – aber dabei keiner Akkordarbeit nachgehen.

Weitere Beschäftigungsverbote ergeben sich aus dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylgesetz. So dürfen etwa keine Asylbewerber beschäftigt werden, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anstreben.

Generelles und individuelles Beschäftigungsverbot

Unterschieden wird zwischen einem generellen oder betrieblichen sowie einem individuellen Beschäftigungsverbot. Erfährt der Arbeitgeber etwa von der Schwangerschaft einer Angestellten, muss er zunächst prüfen, welche Gefahren am Arbeitsplatz bestehen.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass für die Schwangere oder das ungeborene Kind Risiken vorliegen, muss der Arbeitgeber der Beschäftigten zunächst eine andere Tätigkeit zuweisen. Gibt es keine geeignete Tätigkeit, wird das generelle oder betriebliche Beschäftigungsverbot ausgesprochen.

Arbeitgeber können auch ein vorläufiges betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Das gilt für den Zeitraum, in dem der Betrieb Schutzmaßnahmen für die Schwangere durchführt.

Ein individuelles Beschäftigungsverbot erlässt hingegen der behandelnde Arzt. Es kann zum Beispiel angeordnet werden, wenn es zu Komplikationen während der Schwangerschaft kommt oder der Arzt andere Gefahren für Mutter und Kind erwartet.

Wichtig zu wissen: Das Arbeitsverhältnis besteht während des Beschäftigungsverbots weiter. Das Mutterschutzgesetz sichert Schwangeren zudem einen weitreichenden Kündigungsschutz zu. Liegt ein ärztliches Attest vor, dass die Notwendigkeit des Beschäftigungsverbots bescheinigt, erhalten Betroffene zudem weiterhin ihr volles Gehalt.

Beschäftigungsverbot im Büro: mögliche Gründe

Die Büroarbeit birgt weniger Risiken für Schwangere und Stillende als etwa die Arbeit im Labor oder gar auf der Baustelle. Dennoch gibt es einige Gründe, aus denen ein Beschäftigungsverbot im Büro ausgesprochen werden kann. Die Entscheidung für ein Beschäftigungsverbot sollte stets individuell getroffen werden, bestenfalls in enger Zusammenarbeit mit medizinischen Fachkräften wie Betriebsärzten und dem behandelnden Arzt der Schwangeren.

Gründe für ein Beschäftigungsverbot im Büro:

1. Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz gibt gewisse Schutzfristen vor, in denen Schwangere und Stillende bei voller Arbeit von der Arbeit freigestellt werden:

– Vor der Entbindung: In den sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin dürfen Schwangere nur arbeiten, wenn sie ausdrücklich dazu in der Lage sind.

– Nach der Entbindung: Es gilt eine Schutzzeit von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von 12 Wochen.

2. Risikoreiche Arbeit

Zu den Formen risikoreicher Arbeit gehören unter anderem Akkordarbeit, Sonntags- und Nachtarbeit. Auch die Schichtarbeit von Schwangeren ist nur bei Einhaltung strengen Vorgaben erlaubt.

3. Hohe körperliche oder psychische Belastung

Lange Arbeitszeiten im Sitzen können durchaus körperlich belastend sein und unter anderem zu Kreislaufproblemen führen. Anspruchsvolle Projekte mit engen Fristen erhöhen den Stress und können ebenfalls Schwangerschaftskomplikationen zur Folge haben. Dienstreisen stellen ebenfalls eine hohe körperliche und psychische Belastung für werdende Mütter dar. Es ist daher individuell zu prüfen, für welche Aufgaben schwangere Mitarbeiterinnen eingesetzt werden. Gegebenenfalls sind Beschäftigungsverbote für bestimmte Tätigkeiten auszusprechen.

4. Ausstattung des Arbeitsplatzes

Fehlen im Betrieb geeignete Ruhezonen für Schwangere und Stillende oder ist der Arbeitsplatz nur unzureichend ergonomisch eingerichtet, kann zumindest ein befristetes Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Während dieser Zeit sollte die Ausstattung des Arbeitsplatzes an die Bedürfnisse schwangerer und stillender Mitarbeiterinnen angepasst werden.

5. Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz

Umwelttoxine finden sich auch in Bürogebäuden, in Möbeln und Baumaterialien. Weitere Gesundheitsrisiken ergeben sich durch eine übermäßige Lärmbelastung. Lassen sich solche Risikofaktoren nicht kurzfristig beseitigen, kann dies ein Beschäftigungsverbot rechtfertigen.

6. Individuelle medizinische Bedingungen

Gewisse Vorerkrankungen und Komplikationen während der Schwangerschaft können selbst die Bürotätigkeit zum Risiko für Mutter und Kind werden lassen.

Tipp: Antrag auf vorläufiges Beschäftigungsverbot

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, am Arbeitsplatz nötige Schutzmaßnahmen zu treffen, um ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Bestehen diese Schutzmaßnahmen noch nicht, können Sie sich an die für Ihre Branche zuständige Aufsichtsbehörde wenden und ein vorläufiges Beschäftigungsverbot beantragen. Bis zur Einrichtung der Schutzmaßnahmen sind Sie dann von der Arbeit freigestellt.

Unterschied zwischen Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit

In einigen Fällen sprechen Ärzte für Schwangere kein individuelles Beschäftigungsverbot aus, sondern schreiben sie krank. Ein wichtiger Unterschied zwischen dem Beschäftigungsverbot und einer Krankschreibung besteht allerdings darin, dass Sie bei einem Beschäftigungsverbot weiterhin Ihr volles Gehalt beziehen.

Sind Sie dagegen krankgeschrieben, erhalten Sie ab der siebten Woche nur noch Krankengeld. Aus finanzieller Sicht ist ein Beschäftigungsverbot also vorteilhaft.

Mit Krankmeldung zur Arbeit

Trotz Krankschreibung arbeiten – eine gute Idee?

Trotz Krankschreibung arbeiten – dieses Phänomen ist in Deutschland recht weit verbreitet. Präsentismus nennt man es aus fachlicher Sicht. Eine Krankschreibung verbietet Arbeitnehmern nicht, ihrer Tätigkeit nachzugehen. Ob das aber wirklich sinnvoll ist – auch aus rechtlicher Sicht – erfahren Sie hier.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Prognose über den Krankheitsverlauf

Wer krank ist, lässt sich vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen. Von Arbeitsunfähigkeit spricht man, wenn ein Arbeitnehmer objektiv nicht mehr dazu in der Lage ist, seine im Arbeitsvertrag festgeschriebenen Aufgaben zu erledigen oder wenn die Gefahr besteht, dass die Arbeitsaufnahme seinen Gesundheitszustand verschlimmert.

Eine AU stellt aber grundsätzlich kein Arbeitsverbot dar, sondern gibt lediglich eine Prognose ab, wie lange der Krankheitsverlauf vermutlich dauern wird. Es kann durchaus sein, dass Sie sich bereits vor Ablauf dieser Zeit wieder fit und einsatzfähig fühlen. Dann dürfen Sie auch wieder arbeiten gehen. Ausnahmen gibt es nur für ausdrückliche Beschäftigungsverbote, etwa während der Schwangerschaft.

Arbeiten trotz Krankschreibung: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber

Nehmen Sie Ihre Arbeit vorzeitig wieder auf, gilt weiterhin der übliche Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung. Dieser umfasst auch den Arbeitsweg. Das gilt ebenfalls bei einer kurzzeitigen Arbeitsaufnahme, wenn Sie etwa aufgrund akuten Personalmangels einspringen.

Sie sollten den Arbeitgeber aber in jedem Fall über ihre Arbeitsfähigkeit informieren. Möchten Sie die Arbeit früher wieder aufnehmen, ist es ratsam, die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt korrigieren zu lassen. Auf diese Weise erhalten der Arbeitgeber und die Krankenkasse einen Nachweis über Ihre frühere Arbeitsfähigkeit.

Präsentismus in Deutschland weit verbreitet

Trotz Krankschreibung zur Arbeit zu gehen, ist also erlaubt. Aber ist es auch eine gute Idee? Der sogenannte Präsentismus ist in Deutschland weit verbreitet. Das zeigt unter anderem eine Umfrage der Techniker Krankenkasse aus dem Jahr 2022.

Demnach arbeitet mehr als ein Viertel der Beschäftigten häufig oder sehr häufig trotz Krankheit. Zu dieser Gruppe gehören vor allem junge Beschäftigte und Frauen, aber auch Angestellte mit befristetem Arbeitsvertrag und Menschen mit viel Personalverantwortung.

Unter den Beschäftigten bis 29 Jahre gehen zwei Drittel sogar mit Schmerzen, Schüttelfrost und Fieber ihrem Job nach. Und mehr als die Hälfte der Berufseinsteiger arbeitet auch mit Symptomen weiter, die auf einen Burn-out hindeuten.

Krank zur Arbeit – das birgt Risiken

Mit welchen Risiken der Präsentismus verbunden ist, hängt von der Art der Erkrankung ab. Haben Sie sich den Fuß gebrochen und fühlen sich schon vor Ablauf der Krankschreibung wieder fit genug, um am Schreibtisch zu sitzen, ist das für gewöhnlich kein Problem. Anders sieht es bei akuten Infekten aus. Hier besteht das Risiko, dass Sie Ihre Kollegen anstecken und am Ende noch mehr Arbeitskräfte fehlen.

Das Ansteckungsrisiko ist Beschäftigten, die vor Ort arbeiten, in der Regel bewusst. Sie bleiben mit einer offiziellen Krankschreibung eher der Arbeit fern als Menschen, die im Homeoffice tätig sind.

Wer zu Hause krank am Schreibtisch sitzt, läuft allerdings Gefahr, den Infekt zu verschleppen. Die Beschwerden bleiben über einen längeren Zeitraum hinweg bestehen, als wenn Sie sich vernünftig auskurieren, und verschlimmern sich eventuell. Körperliche Beschwerden schränken zudem die Leistungsfähigkeit ein. Ihnen unterlaufen schneller Fehler, die für das Unternehmen unter Umständen teuer werden können.

Sind Sie krankgeschrieben, sollten Sie die Zeit daher lieber nutzen, um sich zu erholen und vollständig zu genesen.

Krankschreibung: Arbeitgeber haben Fürsorgepflicht

Arbeitgeber haben gegenüber ihren Beschäftigten Fürsorgepflicht. Das bedeutet unter anderem, sie dürfen nicht verlangen, dass Beschäftigte trotz ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am Arbeitsplatz erscheinen. Tun sie dies doch, kann das einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht darstellen und zu Schadensersatzansprüchen seitens des Arbeitnehmers führen.

Gehen Sie nun trotz Krankschreibung freiwillig zur Arbeit, sollte sich Ihr Arbeitgeber vergewissern, ob Sie tatsächlich einsatzfähig sind. Auch das gehört zu seiner Fürsorgepflicht. Wirken Sie noch sehr angeschlagen, kann er Sie wieder nach Hause schicken.

Gleiches gilt, wenn Sie an einer Infektionskrankheit leiden und die Gefahr besteht, dass Sie andere Beschäftigte anstecken. Denn auch ihnen gegenüber muss der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht wahrnehmen. Lässt er Sie zum Beispiel trotz akuter Grippe im Büro arbeiten, können Kollegen, die sich anstecken, ihrerseits Schadensersatzansprüche anmelden.

Gut zu wissen: Eine „Gesundschreibung“ gibt es in Deutschland nicht. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber also keine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die Ihre Einsatzbereitschaft bestätigt. Es reicht, wenn Sie ihm mündlich versichern, wieder fit zu sein. Im Einzelfall darf Ihr Arbeitgeber aber eine ärztliche Untersuchung anordnen, um Ihren Gesundheitszustand beurteilen zu lassen.

Drogen im Buero

Drogen in der Arbeitswelt

Aktuellen Schätzungen zufolge haben 17,8 Millionen Erwachsene in Deutschland schon einmal eine illegale Droge konsumiert. Noch weit mehr Menschen nehmen legale Rauschmittel wie Alkohol, Nikotin oder Medikamente zu sich. Auch vor der Bürotür macht der Drogenkonsum nicht Halt.

Welche Drogen sind in der Arbeitswelt besonders verbreitet? Und wie können Betriebe mit suchtgefährdeten Mitarbeitenden umgehen?

Welche Drogen sind in der Arbeitswelt verbreitet?

Ein Blick auf das allgemeine Konsumverhalten der Bevölkerung lässt Rückschlüsse zu, welche Drogen auch in der Arbeitswelt eine Rolle spielen. Wie die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS) berichtet, ist Cannabis heute die mit Abstand am häufigsten konsumierte Substanz in Deutschland.

Ausgehend vom Epidemiologische Suchtsurvey (ESA) 2021 haben rund ein Drittel der Deutschen zwischen 18 und 64 Jahren bereits Erfahrungen mit Cannabis gemacht. Nach der Legalisierung des Konsums erwartet die DHS ein weiteres Ansteigen dieser Zahlen.

Ein weitaus höheres wirtschaftliches Risiko sehen Suchtforscher allerdings im Alkoholkonsum. Schätzungsweise drei Millionen Erwachsene in Deutschland hatten im Jahr 2018 eine alkoholbezogene Störung. 7,9 Millionen Erwachsene konsumieren Alkohol in einer gesundheitlich riskanten Form. Der volkswirtschaftliche Schaden, der auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist, wird auf rund 57,04 Milliarden Euro beziffert.

Bei etwa 2,9 Millionen Erwachsenen in Deutschland liegt zudem ein problematischer Medikamentenkonsum vor. Nach Angaben der DHS werden vor allem Schlaf- und Beruhigungsmittel aufgrund ihres hohen Suchtpotenzials missbräuchlich eingenommen.

Welche Gefahren bergen Drogen am Arbeitsplatz?

Ob legale oder illegale Suchtmittel – Drogen am Arbeitsplatz weisen mehrere Gefahren auf:

– Arbeitnehmer, die rauchen, übermäßig Alkohol trinken oder illegale Substanzen zu sich nehmen, fehlen häufiger im Job als ihre Kollegen. Sie weisen dreimal so viele Fehltage aufgrund psychischer Leiden auf, fehlen 89 Prozent häufiger aufgrund von Rückenschmerzen und 52 Prozent häufiger aufgrund von Atemwegserkrankungen.

– Suchtkranke sind 3,5-mal häufiger in Arbeitsunfälle verwickelt als andere Arbeitnehmer.

– Drogen am Arbeitsplatz verursachen Kosten von rund 2,9 Millionen Euro täglich.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten?

Als rechtliche Grundlage für den Drogenkonsum am Arbeitsplatz ist die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ zu beachten: Sind Arbeitnehmer nicht in der Lage, eine Tätigkeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen, dürfen Arbeitgeber sie nicht mit dieser Tätigkeit beauftragen. Arbeitnehmer ihrerseits dürfen sich durch ihren Drogenkonsum nicht in einen Zustand versetzen, von dem eine Gefahr für sich und andere ausgeht.

Spezifische Verbote sind von den Betrieben individuell zu regeln, zum Beispiel über Betriebsvereinbarungen. Ein bestehender Betriebsrat ist an der Einführung derartiger Vorschriften zu beteiligen.

Alkohol- und Drogentests sind nur mit Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers zulässig. In Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen dürfen Alkohol- und Drogentests nur festgeschrieben werden, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Durchführung hat, etwa in Arbeitsumgebungen mit besonders hohem Unfallrisiko.

Umgang mit drogensüchtigen Mitarbeitenden

Dem Arbeitgeber kommt die Fürsorgepflicht für seine Beschäftigten zu. Dazu gehört es auch, die Mitarbeitenden vor den Gefahren und Schäden durch Rauschmittel zu bewahren.

Für die betriebliche Suchtprävention empfiehlt die DHS die folgenden Regeln:

– Der Konsum illegaler Drogen ist am Arbeitsplatz und in den Pausen untersagt.

– Das Mitbringen illegaler Drogen zur Betriebsstätte ist untersagt.

– Der Verkauf und das Verteilen illegaler Drogen auf dem Betriebsgelände ist verboten und wird zur Anzeige gebracht.

– Bei Verstößen werden den Betroffenen nicht nur Sanktionen zuteil, sondern auch Hilfsangebote unterbreitet.

Darüber hinaus sollten Führungskräfte an regelmäßigen Schulungen zum Umgang mit suchtkranken Beschäftigten teilnehmen. Dort lernen sie, typische Anzeichen für Suchterkrankungen zu erkennen und Strategien zur Gesprächsführung mit den Betroffenen zu entwickeln.

Es empfiehlt sich zudem, im Betrieb Informationen und Aufklärungsprogramme zu Suchtmitteln anzubieten, etwa Workshops und Info-Broschüren. Qualifizierte Suchtbeauftragte können als Ansprechpartner für Betroffene zur Verfügung stehen. Je niedrigschwelliger die Hilfsangebote sind, umso größer ist die Chance, dass sie von den Beschäftigten angenommen werden.

Veränderte Einstellung zu legalen Drogen: Das Beispiel Nikotin

Dass sich die gesellschaftliche Einstellung zu legalen Rauschmitteln durchaus ändern kann, zeigt das Beispiel Nikotin. Mit der Änderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind Arbeitgeber seit 2002 dazu verpflichtet, nicht rauchende Beschäftigte vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens zu schützen.

Das Rauchen am Schreibtisch, früher durchaus üblich, gehört seitdem der Vergangenheit an. Stattdessen müssen spezielle Raucherbereiche oder Raucherräume eingerichtet werden.

Derartige Veränderungen in der Gesetzgebung haben in Kombination mit bestimmten Werbeverboten dazu geführt, dass der Anteil der Raucher und Raucherinnen rückläufig ist. Insbesondere bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen lässt sich ein deutlicher Rückgang der Raucherquote beobachten.

Rueckkehr ins Buero

Zurück ins Büro? Die Debatte um die Präsenzpflicht

Viele große Unternehmen möchten ihre Mitarbeitenden wieder häufiger im Büro sehen – nicht nur in Deutschland. Wie eine Studie des Immobilien-Beratungsunternehmens JLL zeigt, haben weltweit 33 Prozent der Unternehmen eine Anwesenheitspflicht eingeführt. Weitere 27 Prozent könnten sich eine solche Pflicht zumindest vorstellen.

Welche Vorteile sehen Betriebe in der Präsenzarbeit? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten? Das und mehr erfahren Sie in diesem Beitrag.

Unternehmen weltweit fordern die Rückkehr ins Büro

Der JLL-Studie zufolge erwarten rund 87 Prozent der befragten Unternehmen, dass ihre Beschäftigten wenigstens von Zeit zu Zeit im Betrieb präsent sind. Immer mehr Unternehmen ziehen es demnach auch in Erwägung, Beschäftigte für ihre Präsenz zu belohnen, etwa durch finanzielle Anreize, bevorzugte Aufgaben oder Beförderungen.

Welche Vorteile sehen Unternehmen in der Präsenzarbeit?

Eine groß angelegte Homeoffice-Studie vom Future of Work Lab an der Universität Konstanz, durchgeführt seit März 2020, kommt zu einem ähnlichen Ergebnis wie die JLL-Erhebung: Führungskräfte, Vorstände und Geschäftsführer wünschen sich nach der Corona-Pandemie wieder mehr Präsenzarbeit.

Wie die Konstanzer Studienautoren erklären, ist in der deutschen Arbeitskultur die Gleichsetzung von Präsenz mit Produktivität stark verankert. Führungskräfte gehen also davon aus, dass Beschäftigte im Büro konzentrierter und produktiver arbeiten.

Weiterhin drücke der Wunsch nach einer Präsenzpflicht die Angst vor einem Kontrollverlust aus. Das zeige sich vor allem dort, wo Führungskräfte nur wenig Vertrauen in ihre Mitarbeitenden haben.

Homeoffice oder Präsenzpflicht – rechtliche Rahmenbedingungen

Ein Rechtsanspruch auf die Arbeit im Homeoffice besteht in Deutschland nicht. Wer zu Hause arbeiten möchte, kann diesen Wunsch an seinen Arbeitgeber herantragen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können dann eine Betriebsvereinbarung für die sogenannte mobile Arbeit treffen. Der Arbeitgeber ist aber nicht dazu verpflichtet, dem Wunsch des Arbeitnehmers nachzukommen.

Aus der Politik gibt es immer wieder die Forderung, den Anspruch auf mobile Arbeit gesetzlich zu regeln. Sowohl Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Die Grünen) als auch Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) haben sich für ein Recht auf Homeoffice ausgesprochen. Umgesetzt wurde dies aber noch nicht.

Präsenzpflicht nur in einem Fünftel der deutschen Unternehmen

In der öffentlichen Debatte wirkt es derzeit so, als würde sich die Präsenzpflicht in deutschen Unternehmen durchsetzen. Die Realität sieht jedoch etwas anders aus, wie die Konstanzer Homeoffice-Studie darlegt. Aktuelle Studienbefragungen aus dem April 2024 unter 1.023 Teilnehmern zeigen, dass nur 22 Prozent der Unternehmen in Deutschland tatsächlich eine Präsenzpflicht eingeführt haben.

Der JLL-Studie zufolge hat sich stattdessen in vielen deutschen Großstädten die Hybridarbeit etabliert: Drei bis vier Tage in der Woche arbeiten die Beschäftigten im Büro, den Rest der Zeit im Homeoffice. Weltweit entscheidet sich etwa die Hälfte der Befragten für diese Lösung.

Auch in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln, München und Stuttgart verbrachten Beschäftigte im Juli und August 2023 durchschnittlich drei Tage pro Woche im Büro. Der Anteil derjenigen, die gar nicht oder maximal zwei Tage pro Woche im Büro arbeiten, lag im ersten Halbjahr 2023 bei rund 20 Prozent. Im ersten Halbjahr 2022 waren es noch mehr als 40 Prozent.

Präsenzpflicht führt häufiger zu Belastungssymptomen

Viele Arbeitnehmer schätzen es durchaus, Zeit im Büro zu verbringen und dort Kontakte mit den Kollegen zu pflegen. Fragen und Probleme lassen sich von Angesicht zu Angesicht oft schneller klären als über digitale Kommunikationsmittel.

Dennoch: In der Konstanzer Studie berichten Beschäftigte aus Firmen mit Präsenzpflicht wesentlich häufiger von Gesundheitsproblemen wie Belastungs- und Erschöpfungssymptomen als andere Arbeitnehmer. Gleichzeitig stellen sie kaum eine Leistungssteigerung fest.

Mitarbeitenden zumindest teilweise die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen, kann die Motivation steigern und sich dadurch für Unternehmen als vorteilhaft erweisen.

Betriebsrat im Unternehmen

Betriebsrat – Wissenswertes für Arbeitnehmer

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer. Zu seinen Aufgaben gehört es unter anderem, mit Arbeitgebern über die Ausgestaltung von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zu verhandeln und auf die Einhaltung von Dienstplänen zu achten. Seine Rechte und Pflichten sind gesetzlich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert.

Im folgenden Artikel erfahren Sie mehr zur betrieblichen Mitbestimmung.

Der Betriebsrat: gesetzliche Grundlagen

Das erste deutsche Betriebsrätegesetz wurde 1920 in der Weimarer Republik erlassen. Seit 1952 gilt das Betriebsverfassungsgesetz, das 1972 noch einmal umfassend novelliert wurde.

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz von 2021 hat der Gesetzgeber zudem die Gründung von Betriebsräten erleichtert und die Mitbestimmungsrechte erweitert. Für Betriebsräte in der Verwaltung und den Behörden des öffentlichen Dienstes sind die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder ausschlaggebend.

Übrigens: Neben Betriebsräten für einen einzelnen Betrieb gibt es in größeren Unternehmen auch Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte.

Aufgaben des Betriebsrats

Kurz gesagt ist der Betriebsrat dafür zuständig, die Interessen der Beschäftigten zu vertreten und stellvertretend für die Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.

Konkret legt das Betriebsverfassungsgesetz fest, dass Betriebsrat und Arbeitgeber mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und des Betriebs zusammenarbeiten sollen (§ 2 Abs. 1 BetrVG).

Im Einzelnen kommen dem Betriebsrat dabei die folgenden Aufgaben zu:

– Er wacht darüber, dass geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.

– Er nimmt Vorschläge und Anregungen aus der Belegschaft entgegen, verhandelt diese mit dem Arbeitgeber und wirkt auf die Umsetzung hin.

– Er sichert die Beschäftigung im Betrieb.

– Er ist zuständig für die Durchsetzung der Gleichberechtigung am Arbeitsplatz.

– Er fördert die Eingliederung ausländischer Beschäftigter sowie besonders schutzbedürftiger Personen.

– Er ist für den betrieblichen Umweltschutz verantwortlich.

Rechte und Pflichten

Die Rechte des Betriebsrats sind ebenfalls gesetzlich festgeschrieben (§§ 87 – 113 BetrVG). Notfalls kann der Betriebsrat seine Rechte gerichtlich durchsetzen. Das unterscheidet ihn von informellen Gremien wie einer Beschäftigtenversammlung oder einem runden Tisch. So kann auch nur der Betriebsrat rechtlich verbindliche Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber treffen.

Mitwirken darf der Betriebsrat an den folgenden Entscheidungen des Arbeitgebers:

– Personalangelegenheiten

– Soziale Angelegenheiten

– Wirtschaftliche Angelegenheiten, Lohngestaltung

– Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Unfallprävention

– Arbeitsablauf, Arbeits-, Pausen- und Urlaubszeiten

– Arbeitsplatzgestaltung und Leistungsüberwachung

Neben seinen Rechten hat der Betriebsrat auch gesetzlich bindende Pflichten. So ist er zum Beispiel zur Verschwiegenheit verpflichtet. Betriebsratsmitglieder müssen sich zudem regelmäßig fortbilden, um die Interessen der Belegschaft professionell vertreten zu können. Außerdem müssen sie an Betriebsratssitzungen und sogenannten Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber teilnehmen.

Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Einen Betriebsrat im Unternehmen einzusetzen, bietet der Belegschaft einige Vorteile:

– Betriebe mit Betriebsrat zahlen im Durchschnitt mehr Geld.

– Die Arbeitsplätze sind sicherer.

– Es gelten bessere Arbeitsbedingungen mit mehr Freizeit.

– Kritik und Vorschläge können effektiv an den Arbeitgeber herangetragen werden.

– Betriebsräte bieten Unterstützung bei individuellen Problemen wie Diskriminierung oder Mobbing.

Auch für Unternehmen bringt die betriebliche Mitbestimmung Vorteile mit sich. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher und sozialer Umbrüche ist es wichtig, das Unternehmen gemeinsam mit den Beschäftigten zu gestalten.

Wie eine Erhebung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung aus dem Jahr 2024 herausgefunden hat, erzielen Unternehmensentscheidungen bessere Ergebnisse, wenn die Expertise der Beschäftigten eingebunden wird. Unternehmen mit Betriebsrat arbeiten demnach auch produktiver und innovativer als Firmen ohne betriebliche Mitbestimmung.

Dennoch wird laut WSI jede fünfte Betriebsratsgründung behindert. Vor allem in inhabergeführten Unternehmen stößt die betriebliche Mitbestimmung oft auf Schwierigkeiten. Allerdings ist dieses Recht gesetzlich geschützt. Versucht ein Arbeitgeber, die Einführung eines Betriebsrats zu verhindern, kann das sogar strafrechtliche Folgen haben.

Betriebsrat gründen – die Bedingungen

Betriebsratswahlen finden bundesweit alle vier Jahre vom 1. März bis zum 30. Mai statt. Betriebe, in denen es noch keinen Betriebsrat gibt, können jederzeit wählen.

Entschließt sich die Belegschaft eines Unternehmens, einen Betriebsrat zu gründen, gelten dafür bestimmte Bedingungen:

– Im Betrieb müssen mindestens für wahlberechtigte Beschäftigte tätig sein.

– Drei der Beschäftigten müssen wählbar sein.

Zum Betriebsrat wählen lassen können sich alle Beschäftigten älter als 18 Jahre, die dem Betrieb oder einem anderen Unternehmen des Konzerns mindestens sechs Monate angehören.

Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die bis zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, auch Auszubildende, befristet Beschäftigte und Aushilfen. Leitende Angestellte, die unternehmerische Aufgaben wahrnehmen, dürfen dagegen nicht wählen.

Die Größe des Betriebsrats hängt von der Anzahl der Wahlberechtigten ab:

– Bis zu 20 Wahlberechtigte: eine Person

– Bis zu 50 Wahlberechtigte: drei Personen

– Bis zu 100 Wahlberechtigte: fünf Personen

– Bis zu 200 Wahlberechtigte: sieben Personen

– Bis zu 400 Wahlberechtigte: neun Personen

Der Betriebsrat wird immer in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Seit der Einführung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes 2021 gilt für Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten ein vereinfachtes Wahlverfahren.

Die Tätigkeit im Betriebsrat wird nicht vergütet. Mitglieder genießen allerdings einen besonderen Kündigungsschutz. Das gilt auch für alle Beschäftigten, die sich in einer bestimmten Funktion bei der Betriebsratswahl einbringen, zum Beispiel als Wahlvorstand.

Trendsportarten

Trendsportarten – fit bleiben nach Feierabend

Wer den ganzen Tag im Büro sitzt, fühlt sich abends oft geistig erschöpft, aber körperlich unausgelastet. Für alle, die sich nach Feierabend oder am Wochenende fit halten möchten, stellen wir hier fünf aktuelle Trendsportarten vor, die Bewegung mit jeder Menge Spaß verbinden und sich sowohl für Fortgeschrittene als auch für Anfänger eignen. Denn je mehr Freude Sie am Training haben, umso eher bleiben Sie am Ball!

1. Padel – die Mischung aus Squash und Tennis

Padel, die Mix-Sportart aus Squash und Tennis, stammt aus Spanien. Dort hat Padel mittlerweile sogar Tennis im Beliebtheitsranking überholt und zählt rund 3,5 Millionen begeisterte Spieler. Auch zahlreiche deutsche Städte warten mittlerweile mit Padel-Courts auf.

Ein Padel-Court besteht aus einem 10 x 20 Meter großem Rechteck mit einem Netz in der Mitte und Plexiglaswänden an allen Seiten. Genau wie beim Squash dürfen die Spieler die Wand mitbenutzen und auf diese Weise Punkte erzielen. Das Spiel trainiert die Ausdauer sowie das strategische Denken und stärkt zudem den Teamgeist.

Padel spielen Sie immer im Doppel. Darüber hinaus brauchen Sie spezielle Kunststoff-Schläger, Padel-Bälle und natürlich geeignete Sportkleidung sowie Hallensportschuhe.

2. Barre – das effektive Ganzkörpertraining

Barre Work-outs sind ein Fitnesstrend aus den USA. Die Sportart führt Elemente aus Pilates, Yoga, Krafttraining und Ballett zusammen. Viele Übungen werden an einer Ballettstange ausgeführt.

Ganz neu ist Barre nicht: Die Sportart wurde in den 1950er-Jahren von einer deutschen Balletttänzerin in London entwickelt, die nach einer Verletzung wieder fit werden wollte. Das effektive Ganzkörpertraining eignet sich für alle, die ihre Muskulatur aufbauen möchten.

Durch die Verbindung zum Ballett zieht Barre vor allem Frauen an, in den USA kommen aber auch immer mehr Männer auf den Geschmack. Das Training an der Stange eignet sich für Anfänger, bedarf allerdings professioneller Anleitung.

3. Piloxing – Muskulatur und Ausdauer trainieren

Wollen Sie Ihre Muskeln und zugleich Ihre Ausdauer trainieren, ist vielleicht Piloxing etwas für Sie. Auch beim Piloxing handelt es sich um eine Mischsportart: Sie kombiniert die kraftvollen Bewegungen des Boxens mit Pilates-Übungen und tänzerischen Elementen. Genau wie beim Barre findet das Training im Studio unter professioneller Anleitung statt.

Piloxing verbrennt nicht nur bis zu 900 kcal pro Stunde, sondern trainiert auch die Rückenmuskulatur und den Beckenboden. Darüber hinaus soll die Sportart die Körperwahrnehmung und das Selbstbewusstsein stärken. In der großen Gruppe und mit flotter Musik kommt beim Training zudem viel Spaß auf.

4. Aerial Yoga – mit sanfter Unterstützung

Wer es etwas entspannter angehen möchte, kann seine Kraft, Flexibilität und Körperbeherrschung beim Aerial Yoga trainieren. Dabei führen Sie traditionelle Yoga-Übungen mit Unterstützung eines von der Decke hängenden Tuchs oder einer Schlinge aus. Auf diese Weise können Sie auch Positionen einnehmen, die auf dem Boden schwieriger zu erreichen sind.

Damit es nicht zu Verletzungen kommt, sollten Sie sich zunächst von einer qualifizierten Lehrkraft anleiten lassen oder an speziellen Aerial Yoga-Kursen teilnehmen. Mit etwas Erfahrung und dem geeigneten Equipment können Sie die Übungen dann aber auch zu Hause durchführen.

5. HILIT – hohe Intensität, geringe Belastung

Keine Lust, ständig auf Hochtouren zu trainieren? Dann kann HILIT eine Alternative sein. Das Akronym steht für High Intensity Low Impact Training, ist also eine Trainingsmethode, die hohe Intensität mit geringer Belastung verbindet.

Zunächst absolvieren Sie anstrengende Ausdauerübungen wie Seilspringen. Darauf folgen entspannende Elemente wie Yoga oder Pilates. Das Programm können Sie frei mit Übungen Ihrer Wahl gestalten. Achten Sie nur darauf, für jede Übung das gleiche Zeitintervall einzuhalten, zum Beispiel 45 Sekunden Ausdauertraining und 45 Sekunden Yoga-Einlage.

Aufgrund der hohen Flexibilität eignet sich HILIT optimal für Anfänger. Trainieren können Sie zu Hause oder draußen, allein oder in der Gruppe.

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Rente in anderen Ländern

Wie läuft das eigentlich mit der Rente in anderen Ländern?

Über die Rente in Deutschland wird heftig diskutiert. Vorschläge, das Rentenalter auf 70 Jahre anzuheben, stoßen auf wenig Gegenliebe in der Bevölkerung. Für viele Menschen mit geringem Einkommen reicht die staatliche Altersrente zudem kaum zum Leben aus, private Vorsorge wird immer wichtiger.

Doch wie ist es eigentlich um die Rente in anderen Ländern bestellt? Gibt es eventuell sogar Ansätze, die sich Deutschland abschauen könnte?

Altersvorsorge im internationalen Vergleich

Beim deutschen Rentensystem handelt es sich um ein sogenanntes einkommensbezogenes Umlagesystem. Erwerbstätige und Arbeitgeber zahlen einen gewissen Prozentsatz des Gehalts in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Zuschüsse des Bundes decken rund 30 Prozent der Rentenausgaben. Die Höhe der Rente wird anhand von im Berufsleben erworbenen Rentenpunkten berechnet. Reicht die individuelle Altersvorsorge nicht aus, kann zusätzlich privat vorgesorgt werden. Hinzu kommen Betriebsrenten.

Da die derzeit berufstätige Bevölkerung die Rente der sich bereits im Ruhestand befindenden Menschen finanziert, setzt der demografische Wandel das einkommensbezogene Umlagesystem unter Druck. In einem Ranking der internationalen Rentensysteme, durchgeführt von der Unternehmensberatung Mercer, liegt Deutschland daher nur im Mittelfeld.

Auch andere Länder zahlen Altersrenten nach einem einkommensbezogenen Umlagesystem aus, zum Beispiel die USA. Ein Blick auf die Rentensysteme dieser Welt zeigt allerdings, dass es durchaus Alternativen gibt. Hier stellen wir Ihnen einige interessante Ansätze vor.

Österreich

In unserem Nachbarland Österreich gehen die Menschen früher in Rente als in Deutschland und erhalten zudem mehr Geld. Dafür zahlen sie höhere Beiträge in die Pensionskasse ein. Ein wichtiger Unterschied zum deutschen Rentensystem: Auch Selbstständige, Politiker und zunehmend Beamte leisten Zahlungen in die staatliche Rentenkasse.

Außerdem ist der Arbeitgeberanteil höher als in Deutschland. Das Regelpensionsalter liegt für Männer bei 65 Jahren, für Frauen bei 60 Jahren. Die Altersgrenze für Frauen soll ab 2024 kontinuierlich angehoben werden.

Island

Island liegt an der Spitze des von Mercer veröffentlichten Rankings der internationalen Rentensysteme. Erwerbstätige zwischen 16 und 70 Jahren zahlen einen gewissen Prozentsatz ihres Lohns in die Pensionskasse ein. Im Alter erhalten sie eine staatliche Grundrente plus eine Rentenzulage. Als dritte Säule gibt es eine private Altersvorsorge.

Personen, die nur wenig oder nichts in die Rentenkasse einzahlen, steht eine Mindestrente zu. Anrecht auf die volle Grundrente haben alle, deren Wohnsitz sich mindestens 40 Jahre lang in Island befindet. Das durchschnittliche Rentenalter liegt bei 67 Jahren.

Niederlande

In den Niederlanden erhalten alle Bürgerinnen und Bürger eine Basisrente, die aus den Sozialabgaben der Arbeitnehmer und aus Steuereinnahmen finanziert wird. Für jedes Jahr, das sie in den Niederlanden wohnen oder arbeiten, bauen Beschäftigte einen Rentenanspruch von 2 Prozent auf.

Als zweite Säule besteht die Möglichkeit, eine Zusatzrente über den Arbeitgeber aufzubauen, die dritte Säule bilden private Rentenversicherungen. Das Renteneintrittsalter liegt seit 2024 bei 67 Jahren.

Dänemark

Auch in Dänemark besteht das Rentensystem aus mehreren Pfeilern. Die sogenannte Volkspension wird hauptsächlich über Steuern finanziert und allen Bürgerinnen und Bürgern in gleicher Höhe ausgezahlt. Der Anspruch hängt allein vom Wohnsitz ab, nicht von Beitragszahlungen. Zusätzlich zur Volkspension gibt es Zulagen, deren Höhe sich nach dem Familienstand richtet.

Ab einem gewissen Einkommen ist zudem eine betriebliche Altersvorsorge verpflichtend. Dritter Pfeiler ist die private Altersvorsorge, die mit Steuervorteilen belohnt wird. Das gesetzliche Rentenalter liegt bei 67 Jahren und soll 2030 auf 68 Jahre angehoben werden.

Australien

Das australische Rentensystem setzt sich aus drei Säulen zusammen: einer bedürftigkeitsabhängigen Altersrente (aus Staatseinnahmen finanziert), dem obligatorischen Arbeitgeberbeitrag sowie freiwillig abgeschlossene privatwirtschaftliche Plänen, in die Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige einzahlen können.

Japan

Japan hat besonders stark mit den Herausforderungen einer alternden Gesellschaft zu kämpfen. Bis zum Jahr 2040 wird jeder vierte Japaner über 75 Jahre alt sein. Firmen bemühen sich daher darum, ihre Beschäftigten möglichst lange zu halten. Eine staatliche Grundrente bezieht man hier zwar ab 65 Jahren.

Der Staat hält Unternehmen aber dazu an, ihre Angestellten über die Altersgrenze hinaus zu beschäftigten. In der Praxis erhalten ältere Mitarbeiter oft eine andere Position, bei weniger Arbeitszeit, aber auch geringerem Gehalt. Bereits heute ist in Japan mehr als ein Drittel der über 65-Jährigen berufstätig – weltweiter Rekord.

Renten auf dem afrikanischen Kontinent

Während der Großteil der Welt staatliche Rentensysteme kennt – mal aus Sozialabgaben, mal über Steuern, mal über beide Quellen finanziert – befindet sich die Altersvorsorge in vielen afrikanischen Ländern noch im Aufbau.

Bemühungen, eine staatliche Rente einzuführen, gibt es in den meisten afrikanischen Ländern seit den 1960er-Jahren. Dabei handelt es sich um Systeme, die in sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer einzahlen.

Das Problem: Der Arbeitsmarkt ist überwiegend informell, es gibt kaum funktionierende behördliche Strukturen. Wie eine Untersuchung des nationalen Instituts für demografische Studien (INED) zeigt, beziehen in vielen afrikanischen Staaten weniger als zehn Prozent der Bevölkerung eine Rente.

Ausnahmen bilden Länder wie Südafrika, Namibia, Lesotho und Mauritius. Hier ist die Höhe der ausgezahlten Rente jedoch sehr gering. Senioren sind daher auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen.

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In ETFs investieren

Geld in ETFs investieren – Vorteile und Nachteile

ETFs als Geldanlage liegen im Trend. Hinter der Abkürzung verbirgt sich der Begriff Exchange Traded Funds. Bei ETFs handelt es sich also um Indexfonds, die an der Börse gehandelt werden.

Was bedeutet das konkret? Welche Vorteile bieten ETFs gegenüber anderen Geldanlagen? Und was sollten Sie bei der Investition in ETFs beachten? Hier erhalten Sie Antworten.

Was sind ETFs und wie funktionieren sie?

Ein Fonds investiert immer in mehrere verschiedene Wertpapiere. Statt viele einzelne Aktien oder Anleihen zu kaufen, erwerben Sie mit einem Fonds eine Sammlung mehrerer kleiner Anteile

So verhält es sich auch bei Exchange Traded Funds, den ETFs. Die Besonderheit: Anders als bei klassischen Publikumsfonds ist bei einem ETF festgelegt, in welche Wertpapiere investiert wird. Bei klassischen Fonds bestimmt das ein Fondsmanager, ein ETF bildet dagegen einen bestimmten Aktienindex nach, beispielsweise den Deutschen Aktienindex DAX.

Investieren Sie in einen auf dem DAX basierenden ETF, erhalten Sie kleine Anteile an den dort gelisteten 40 Unternehmen. Erwerben Sie einen ETF, der auf dem MSCI World Aktienindex basiert, streuen Sie Ihre Investition sogar auf rund 1.600 Unternehmen aus aller Welt. Die Entwicklung des ETFs folgt der Entwicklung des jeweiligen Index. Man spricht dabei auch vom passiven Fondsmanagement.

Mit einem ETF müssen Sie aber nicht zwangsläufig Aktien erwerben. Es gibt auch Exchange Traded Funds, die sich aus anderen Anlageklassen zusammensetzen. So lassen sich je nach Art der Investition folgende ETFs unterscheiden:

  • Aktien-ETFs
  • Geldmarkt-ETFs
  • Renten-ETFs
  • Rohstoff-ETFs
  • Multi-Assets-ETFs, die in verschiedene Anlageklassen investieren, meist in Aktien, Rohstoffe und Renten

Welche Vorteile bieten ETFs gegenüber herkömmlichen Anlagemethoden?

Gegenüber herkömmlichen Anlagemethoden wie einzelnen Aktien bieten ETFs eine Reihe von Vorteilen:

  • Geringere Kosten: Im Gegensatz zu Investmentfonds mit aktivem Management sind die Kosten für ETFs wesentlich geringer.
  • Höhere Transparenz: Informationen zu ETFs, die einen bekannten Aktienindex nachbilden, können Sie jederzeit im Internet abrufen. In der Regel halten die Fondsgesellschaften Sie sogar täglich über die exakte Zusammensetzung des Portfolios auf dem Laufenden. Bei herkömmlichen Investmentfonds können Sie dagegen meist nur die zehn größten Positionen im Monat abrufen.
  • Schnelle Verfügbarkeit: Da ETFs an der Börse gehandelt werden, können Sie als Anleger oder Anlegerin jederzeit kurzfristig über Kauf und Verkauf entscheiden. Besonders einfach funktioniert der Börsenhandel über Online-Broker wie Trade Republic, Scalable Capital oder ING. Mit wenigen Klicks können Sie Ihren ETF zu Geld machen. Klassische Publikumsfonds werden dagegen nur einmal am Tag über die Fondsgesellschaft gehandelt, wobei oft hohe Ausgabeaufschläge anfallen. Beim Börsenhandel von ETFs zahlen Sie nur die Ordergebühren der Bank sowie eine geringe Differenz zwischen An- und Verkaufspreis.
  • ETF-Sparpläne: Fast jeden ETF können Sie mittlerweile auch als ETF-Sparplan erhalten, meist schon ab einer Sparrate von 1,00 Euro. Nutzen Sie die Aktionsangebote von Online-Brokern, entfallen beim Börsenhandel häufig sogar die Ordergebühren.
  • Breite Risikostreuung: Mit ETFs investieren Sie in mehrere Wertpapiere. Dadurch streuen Sie Ihr Verlustrisiko weiter als bei der Investition in Einzelanlagen. Je größer das Portfolio, umso geringer Ihr individuelles Risiko.
  • Einlagenschutz über Sondervermögen: Sollte eine ETF-Gesellschaft Insolvenz anmelden müssen, sind die Kundeneinlagen als Sondervermögen vom Unternehmensvermögen getrennt und daher vor Pfändung geschützt.

Info: ETF Produktkosten
Die Produktkosten für ETFs setzen sich aus den laufenden Kosten (hauptsächlich Verwaltungsgebühren) sowie den Transaktionskosten zusammen. Letztere fallen an, wenn der ETF an den Index angepasst wird und dafür Wertpapiere hinzugekauft oder verkauft werden. Die Produktkosten machen jeweils einen bestimmten Prozentsatz des Anlagebetrags aus.

Hat die Investition in ETFs auch Nachteile?

Wie jedes Investitionsgeschäft bringt auch die Geldanlage in ETFs ein paar Risiken mit sich. So unterliegt auch das im ETF zusammengefasste Portfolio den marktüblichen Schwankungen. Je nach Verkaufszeitpunkt erhalten Sie also nicht unbedingt die investierte Summe zurück, sondern machen Verluste.

Die Passivität der ETFs kann ihrerseits einen Nachteil darstellen. Bei negativen Marktentwicklungen greift kein Fondsmanager steuernd ein, stattdessen bilden die ETFs stur die Entwicklung des jeweiligen Index ab. Bei Verkäufen von Fondsanteilen kann es zudem zu Liquiditätsengpässen während der Abwicklung kommen.

Legen Sie Ihr Geld in ETFs statt in Aktien an, verzichten Sie zudem auf Ihr Stimmrecht in den jeweiligen Unternehmen.

Das Kontrahentenrisiko bei synthetischen ETFs

Ein weiteres Risiko, das Sie kennen sollten, bevor Sie in ETFs investieren, ist das sogenannte Kontrahentenrisiko. Es bezieht sich vor allem auf sogenannte synthetische ETFs, kann aber alle Fonds betreffen.

Bei synthetischen ETFs handelt es sich um ETFs, die einen Index „künstlich“ nachbilden. Diese Anlageform war vor allem in den 2000er-Jahren beliebt und kommt heute nur noch selten vor.

Das Prinzip: Bei einem synthetischen ETF gehen der ETF-Anbieter und eine Bank ein Tauschgeschäft ein, auch als Swap bezeichnet. Die Bank garantiert dem Anbieter die Wertentwicklung des dem ETF zugrunde liegenden Aktienindex. Der Anbieter kauft im Gegenzug ein von der Bank zusammengestelltes Aktienportfolio und garantiert der Bank dessen Weiterentwicklung.

Für Anleger besteht die Sorge, dass einer der Vertragspartner pleite geht und sie Verluste machen. In der Praxis ist dieses Risiko jedoch gering. Gemäß der europäischen Vorschriften zur Regulierung von Investmentfonds (OGAW) darf das Kontrahentenrisiko maximal 10 Prozent des Fondsvermögens betragen. Außerdem müssen die Vertragspartner Sicherheiten stellen.

Investieren in ETFs: Das sollten Sie beachten

Möchten Sie in ETFs investieren, sollten Sie die folgenden Punkte beachten:

1. Vorsicht bei Themen-EFTs

Fondsgesellschaften lassen sich immer wieder neue ETFs einfallen, die nach verschiedenen Themen zusammengestellt sind. So gibt es beispielsweise Krypto-ETFs, Clean-Energy-ETFs und ähnliche Fonds. Eine solide Anlagestrategie sind solche ETFs jedoch nicht. Besser beraten sind Sie, wenn Sie ETFs wählen, die sich auf große, marktbreite Indizes wie den MSCI World Index beziehen.

2. Vorsicht bei der Vermittlung von ETFs auf Honorarbasis

Honorarvermittler verlangen teilweise Tausende Euro für die Vermittlung von fondsgebundenen Rentenversicherungen, bei denen die Beiträge in ETFs investiert werden. Häufig versprechen sie Steuervorteile, die gar nicht existieren. Versicherungsvermittler kreieren derweil eigene Indizes mit zum Teil fragwürdigen Anlagestrategien. Vermögensverwalter berechnen Entgelte von 1,5 Prozent im Jahr, welche die Kostenvorteile der ETFs aufwiegen. Ein wirklicher Mehrwert bietet sich durch die Vermögensverwaltung jedoch nicht, da sie ETFs meist nach Gutdünken kaufen und verkaufen. Statt höherer Rendite kommen nur höhere Kosten auf Sie zu.

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Mobbing am Arbeitsplatz

Tipps zum Umgang mit Mobbing & Diskriminierung am Arbeitsplatz

Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz lassen den Gang ins Büro zum Albtraum werden. Wir erklären, wie Sie sich gegen Mobbing wehren können und was Sie tun sollten, wenn Kollegen gemobbt oder diskriminiert werden.

Diskriminierung und Mobbing: Was bedeutet das eigentlich?

Diskriminierung bezeichnet die Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft, aus rassistischen Gründen, wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Religion oder Weltanschauung, aufgrund einer Behinderung oder des Alters.

Am Arbeitsplatz kann Diskriminierung die Form von Mobbing annehmen. Das Wort Mobbing leitet sich vom englischen Begriff „to mob“ ab, der so viel wie „anpöbeln“ oder „bedrängen“ bedeutet.

Schätzungen zufolge sind in Deutschland rund 1,5 Millionen Beschäftigte von Mobbing am Arbeitsplatz betroffen. Andere Erhebungen gehen davon aus, dass elf Prozent der Berufstätigen in Deutschland schon einmal Erfahrungen mit Mobbing gemacht haben. Nach internationalen Studien sind 81,3 Prozent der Mobbing-Opfer Frauen, 18,7 Prozent Männer.

Wie äußert sich Mobbing am Arbeitsplatz?

Nicht jedes unfreundliche Verhalten der Kollegen oder Vorgesetzten ist mit Mobbing gleichzusetzen. Mobbing ist vielmehr dadurch definiert, dass schikanierende und herablassende Handlungen systematisch und über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgen.

Typische Beispiele für Mobbing am Arbeitsplatz:

  • Die Kollegen verbreiten Gerüchte über Sie, die Sie bei anderen Mitarbeitern, Vorgesetzten oder Kunden herabsetzen sollen.
  • Man enthält Ihnen bewusst Informationen vor, die Sie zum Erledigen Ihrer Aufgaben benötigen.
  • Ihr Chef teilt Ihnen nur sinnlos erscheinende Aufgaben zu, die weit unter Ihren Kompetenzen liegen.
  • Ihr Vorgesetzter kritisiert Sie lautstark vor anderen Beschäftigten und versucht, Sie auf diese Weise bloßzustellen.
  • Sie sind sexuellen Übergriffen wie unangebrachten Berührungen oder anzüglichen Bemerkungen ausgesetzt.
  • Vorgesetzte oder Kollegen leugnen, dass bestimmte Anweisungen gegeben oder Absprachen getroffen wurden. Dieser Versuch, Ihre eigene Wahrnehmung infrage zu stellen, wird als Gaslighting bezeichnet.

Mobbing hat schwerwiegende Auswirkungen

Personen, die von Mobbing betroffen sind, fühlen sich häufig schutz- und hilflos. Die Schikanen am Arbeitsplatz können schwere psychische, aber auch körperliche Folgen nach sich ziehen. Betroffene leiden unter einem verringerten Selbstwertgefühl, Depressionen und Schlafstörungen. Sie sind häufiger krank und ihre Arbeitsleistung lässt nach

Negative Auswirkungen hat Mobbing auch für den Betrieb. Wirtschaftsexperten gehen davon aus, dass deutschen Unternehmen durch Mobbing und Diskriminierung pro Jahr bis zu 2 Milliarden Euro Schaden entstehen. Nicht nur nimmt die Produktivität der gemobbten Mitarbeiter ab, auch das Betriebsklima verschlechtert sich. Das Vertrauen der Beschäftigten in die Unternehmensführung sinkt, die Verunsicherung steigt, die Motivation lässt nach.

Mobbing und Diskriminierung: Das sagt das Gesetz

Bei Diskriminierung am Arbeitsplatz greift das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Werden etwa Frauen aufgrund ihres Geschlechts von bestimmten Aufgaben ausgeschlossen oder Bewerber wegen eines ausländisch klingenden Nachnamens nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, besteht Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz. Allerdings muss die Diskriminierung eindeutig nachgewiesen werden.

Ein allgemeines Anti-Mobbinggesetz gibt es in Deutschland nicht. Einige Teilaspekte des Mobbings können dennoch strafrechtlich relevante Handlungen gemäß Strafgesetzbuch (StGB) darstellen. Dazu gehören:

  • Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185-187 StGB)
  • Körperverletzung (§ 223 StGB)

So wehren Sie sich gegen Mobbing am Arbeitsplatz

Sind Sie von Mobbing am Arbeitsplatz betroffen, können Sie zunächst versuchen, die Schikanen zu ignorieren. Bleibt eine Reaktion aus, stellen manche Angreifer ihr Verhalten ein. Führt das bloße Ignorieren nicht zum Erfolg, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Grenzen aufzeigen: Sprechen Sie die mobbende Person unter vier Augen an und erklären Sie ihr deutlich, dass sie Grenzen überschritten hat und ihr Verhalten einstellen soll. Machen Sie klar, welche Konsequenzen den Angreifer erwarten können.
  • Hilfe suchen: Wenden Sie sich an Vorgesetzte, den Betriebsrat oder Vertrauenspersonen. Das Betriebsverfassungsgesetz legt fest, dass Arbeitgeber Mobbing-Vorwürfen nachgehen müssen (§ 84 BetrVG). Alternativ können Sie Ihre Beschwerde an den Betriebsrat richten, der den Arbeitgeber informieren muss (§ 85 BetrVG). Eine Ansprechstelle bei Diskriminierung bietet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (Hotline: 0800 – 546 546 5).
  • Vorfälle dokumentieren: Halten Sie schriftlich fest, wann sich welche Vorfälle ereignen. Kommt es zu strafrechtlich relevanten Handlungen, haben Sie Beweise in der Hand.

Kollegen werden diskriminiert und gemobbt – was tun?

Stellen Sie fest, dass Kollegen gemobbt werden, sollten Sie die Beteiligten ansprechen. Suchen Sie zunächst das Gespräch mit der gemobbten Person, um dem Betroffenen Ihre Unterstützung auszusprechen. Anschließend sprechen Sie mit den mobbenden Personen und versuchen zu vermitteln. Geht das Mobbing von Vorgesetzten aus, wenden Sie sich an den Betriebsrat oder an eine lokale Beratungsstelle – am besten gemeinsam mit dem betroffenen Mitarbeiter.

Führungskräfte und Arbeitgeber müssen eingreifen, wenn Sie Diskriminierung und Mobbing am Arbeitsplatz bemerken. Das geht aus der im Bundesgesetzbuch festgeschriebenen allgemeinen Fürsorgepflicht hervor (§§ 617 – 619 BGB). Das AGG sieht zudem vor, dass Führungskräfte ihre Beschäftigten vor Diskriminierung schützen müssen (§ 12 AGG). Kommen Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, können Betroffene Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld geltend machen.

Am besten setzen sich Unternehmen bereits präventiv gegen Mobbing ein. Dabei helfen zum Beispiel Informations- und Aufklärungskampagnen. Zudem empfiehlt es sich, Mobbing- und Konfliktbeauftragte zu benennen und eine Beschwerdestelle im Betrieb einzurichten.

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Kantinen in Deutschland

Wie geht es den Kantinen in Deutschland?

Die Corona-Pandemie hat die Arbeitswelt in Deutschland verändert, mit langfristigen Auswirkungen: Viele Beschäftigte sind weiterhin ganz oder überwiegend im Home Office tätig, immer mehr Büroflächen stehen leer. Entsprechend finden sich auch weniger Angestellte zum Mittagessen in der Kantine ein.

Wie gehen Kantinen mit dieser Herausforderung um? Mit welchen weiteren Problemen müssen sie sich auseinandersetzen? Und wie könnte die Kantine der Zukunft aussehen?

Eine kurze Geschichte der Kantine in Deutschland

Der Begriff Kantine leitet sich vom italienischen Wort „cantina“ ab, was wörtlich übersetzt „Flaschenkeller“ bedeutet. Statt Flaschen gibt es in der Kantine allerdings Mahlzeiten für die Angestellten eines Betriebs, zubereitet von einer eigenen Küche oder bereitgestellt von einem Catering-Service.

Die Geschichte der Kantinenkultur in Deutschland reicht weit zurück. 1895 eröffnete das Chemie-Werk Bayer in Leverkusen eine „Arbeiter-Speiseanstalt“. Seitdem haben sich die Betriebskantinen weiterentwickelt und an die Bedürfnisse der Beschäftigten angepasst. In den 1950er-Jahren aßen rund 60 Prozent der Erwerbstätigen in Westdeutschland ihr Mittagessen in der Kantine. Heute sollen den Statistiken zufolge zwischen neun und 18 Millionen Beschäftigte täglich das Betriebsrestaurant besuchen.

Die Kantine heute: In Konkurrenz zu Restaurants und Lieferdiensten

Rund 14.000 Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten bieten Mahlzeiten in einer Kantine an. Gut 9.000 davon unterhalten eine eigene Küche. Der Rest hat den Kantinenbetrieb an Subunternehmer ausgelagert. Marktführer wie Sodexo, Aramark und die Compass Group betreiben mehrere Hundert Kantinen in Deutschland.

Das Geschäft mit der Betriebsgastronomie ist lukrativ. Der Deutsche Hotel und Gaststättenverband geht davon aus, dass pro Jahr 15 Milliarden Umsatz erzielt werden. Gäste zahlen im Durchschnitt 3,50 bis 4,00 Euro pro Besuch.

Bereits seit Ende des 20. Jahrhunderts sehen sich die Betriebskantinen allerdings wachsender Konkurrenz gegenüber. Das Bedürfnis nach Abwechslung sowie nach gesundem und vegetarischem Essen steigt. Statt in die Kantine zieht es viele Mitarbeiter in umliegende Restaurants, in Pizzabuden und Dönerläden.

Manch einer bleibt auch gleich am Schreibtisch sitzen und bestellt sich das Mittagessen per Lieferdienst. Einige Unternehmen sparen sich mittlerweile aus Platz- oder Budgetgründen eine eigene Kantine und zahlen ihren Beschäftigten stattdessen einen digitalen Essenszuschuss. Das erfordert wenig Aufwand und das Geld lässt sich von den Angestellten flexibel einsetzen.

Weitere Herausforderungen: Steigende Preise für Lebensmittel und Energie

Auch die Corona-Pandemie hat sich auf die deutsche Kantinenlandschaft ausgewirkt. Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln haben dazu geführt, dass einige Kantinen zeitweise schließen oder ihre Bewirtungskonzepte grundlegend ändern mussten.

Die verstärkte Tätigkeit im Home Office und flexible Arbeitszeitmodelle haben zu einer verringerten Nachfrage nach Kantinenessen geführt. Gleichzeitig sind die Preise für Lebensmittel und Energie gestiegen. Ein weiteres Problem: Vielen Kantinen fehlt es an Personal.

Fehlende Gäste, Personalmangel und steigende Preise haben spürbare Konsequenzen. Wie eine Erhebung der Wirtschaftsauskunftei Creditreform zeigt, ist die Zahl der Insolvenzen von Caterern und Verpflegungsdienstleistern von 2022 auf 2023 um 67 Prozent gestiegen.

Info: Das beliebteste Kantinenessen

Welche Gerichte in den Betriebskantinen besonders beliebt sind, unterscheidet sich je nach Branche und Region. Einige Speisen landen jedoch regelmäßig auf den vorderen Plätzen. Besonders gern essen deutsche Beschäftigte Spaghetti Bolognese, Pesto-Pfanne und Currywurst mit Pommes. Auch das Wiener Schnitzel und Chili con Carne gehören zu den Dauerbrennern in der Betriebsgastronomie.

Wie könnte die Kantine der Zukunft aussehen?

Den aktuellen Herausforderungen versuchen Kantinen mit neuen Konzepten zu begegnen. Zutaten aus regionalem und biologischem Anbau sollen dem gewachsenen Gesundheitsbedürfnis der Gäste Rechnung tragen, neue Raumkonzepte das verstaubte Image aufpolieren. Und auch die Automatisierung schreitet stetig voran.

1. Frisch, regional und bio

Einer Forsa-Umfrage zufolge legen 90 Prozent der Verbraucher beim Kantinenbesuch Wert auf gesundes und vollwertiges Essen. Die Bundesregierung hat in ihrer Ernährungsstrategie sogar festgelegt, dass Kantinen mehr pflanzliche, saisonale, regionale und nach Möglichkeit biologisch angebaute Produkte servieren sollen.

Kantinen stellen sich auf die veränderten Bedürfnisse ein und erweitern ihren Speiseplan. Ein Beispiel für umwelt- und klimafreundliche Konzepte liefert das Betriebsrestaurant der Berliner Wasserbetriebe (BWB), die „Spreeschleuse“. Schon seit 2017 gibt es einen „KlimaTeller“ mit Gerichten, die einen um mindestens 50 Prozent geringeren Co2-Ausstoß aufweisen sollen als vergleichbare Speisen.

2. Neue Raumkonzepte

Um sich vom angestaubten Image zu befreien, entwickeln viele Kantinen neue Raumkonzepte. Das Betriebsrestaurant „Elbe“, eine der Kantinen des Versandhändlers Otto, setzt etwa auf „Cosy Architecture“. Unterschiedlich gestaltete Sitzbereiche, viel Grün, Menükarten auf Flachbildschirmen und die Zubereitung direkt vor den Augen der Gäste sollen mehr Angestellte in die Kantine ziehen.

3. Bedienautomaten und Roboter-Köche

Dem Personalmangel in den Kantinen versuchen manche Betriebe zu begegnen, indem sie vermehrt Bedienautomaten zur Verfügung stellen. Die schlanken Schränke sind entweder mit einer Kühl- oder Wärmefunktion ausgestattet und stellen so kalte wie warme Speisen bereit. Beschäftigte bestellen die gewünschten Gerichte per App beim Kantinenbetreiber. Der lässt die Speisen in der Großküche zubereiten und befüllt die Automaten.

Das Unternehmen „Aitme“ kam derweil auf die Geschäftsidee, Gerichte ganz von Robotern kochen zu lassen. 2023 hat das Hamburger Start-up „Circus“ die Firma übernommen. Roboter sollen menschliche Köche nun nur noch unterstützen und nicht gleich ganz ersetzen.

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Jobrad Haken

Jobrad – Wo ist der Haken?

Keine Lust, auf dem Arbeitsweg im Stau zu stehen? Mit einem Dienstfahrrad lässt sich der Berufsverkehr umgehen. Insbesondere in Großstädten erfreuen sich Jobräder wachsender Beliebtheit. Der Bundesverband Zukunft Fahrrad geht davon aus, dass mittlerweile 100.000 Arbeitgeber ihren Angestellten das Leasing von E-Bikes und Fahrrädern anbieten.

Mehr als zwei Millionen Diensträder sind nach Schätzung des Branchenverbands in Gebrauch. Marktführer ist der Leasing-Anbieter Jobrad. Doch hat das Leasing von Dienstfahrrädern auch einen Haken?

Mit dem Dienstrad zur Arbeit – klimafreundlich und gesund

Das Auto stehen zu lassen und mit dem Dienstfahrrad ins Büro zu fahren, bietet vielfältige Vorteile:

  • Klimaschutz: Fahrradfahren leistet einen effektiven Beitrag zum Umweltschutz, indem es den CO2-Ausstoß senkt.
  • Gesundheit: Regelmäßige Bewegung an der frischen Luft wirkt sich positiv auf die Gesundheit und Fitness aus.
  • Schnelligkeit und Flexibilität: Mit dem Rad kommt man gerade in Großstädten oft besser durch den Berufsverkehr als mit dem Auto. Wer sich nicht gerne zu Stoßzeiten in öffentliche Verkehrsmittel drängt, profitiert ebenfalls vom Dienstrad.
  • Kostenersparnis: Nach Ablauf des Leasingvertrags können Arbeitnehmer das Rad oft günstig kaufen. So erhalten sie ein E-Bike oder Fahrrad, das sie sich sonst vielleicht nicht hätten leisten können.

Steuerliche Vergünstigungen für Dienstfahrräder

Diensträder zu leasen bietet zudem steuerliche Vorzüge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das funktioniert durch die sogenannte Gehaltsumwandlung: Der Arbeitgeber übernimmt die Leasingraten sowie die Kosten für Versicherung und Wartung. Diese Kosten werden vom Bruttolohn des Arbeitnehmers abgezogen. Arbeitgeber zahlen dadurch weniger Sozialabgaben, für Arbeitnehmer verringern sich die steuerlichen Belastungen und ebenfalls die Sozialabgaben.

Ein zusätzlicher Steuervorteil ergibt sich, da Arbeitnehmer das Pendeln von der Wohnung zur Arbeit als Werbungskosten absetzen dürfen. Für jeden Kilometer werden dabei 30 Cent angesetzt.

Dienstfahrräder, die auch privat genutzt werden dürfen, sind seit 2012 dem Dienstwagen steuerlich gleichgestellt. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer einen gewissen Prozentsatz des Listenpreises, der für das jeweilige Rad veranschlagt wird, als geldwerten Vorteil versteuern müssen. Seit 2020 liegt dieser Prozentsatz bei 0,25 Prozent.

Für Diensträder, die zwischen 2019 und 2023 zur Verfügung gestellt werden, gibt es allerdings Steuervergünstigungen. Erhalten Arbeitnehmer das Rad zusätzlich zum vereinbarten Gehalt und dürfen es auch privat nutzen, bleibt der geldwerte Vorteil steuer- und beitragsfrei.

Jobrad und Co.: Hier können Unternehmen Diensträder leasen

Inzwischen gibt es einige Anbieter, die sich auf das Leasing von Dienstfahrrädern spezialisiert haben. Marktführer und zugleich ältestes dieser Unternehmen ist die Firma Jobrad.

2008 von Ulrich und Sandra Prediger gegründet, arbeitet Jobrad mit mehr als 6.500 Fachhandelspartnerinnen zusammen und hat über 1,5 Millionen Leasing-Diensträder auf die Straße gebracht. Die Jobrad-Gruppe umfasst heute mehrere Unternehmen aus den Bereichen Dienstrad-Leasing, Miet- und Gebrauchträder und HR-Tech.

Zum Erfolg des Unternehmens hat sicherlich beigetragen, dass es sich als erster Anbieter für eine nachhaltige Mobilitätslösung auf dem Markt positionieren konnte. Die Leasingverträge lassen sich mit wenig Aufwand online abschließen und verwalten. Mit Anbietern wie BusinessBike, Lease-A-Bike, Company Bike und Mein-Dienstrad sind mittlerweile mehrere Konkurrenten hinzugekommen, die einen ähnlichen Service bieten.

Company Bike hat sich auf Leasing-Angebote für Großunternehmen ab 500 Mitarbeiter spezialisiert, andere Anbieter wenden sich an Betriebe jeder Größe sowie an Soloselbstständige. Die Leasingverträge laufen in der Regel über drei Jahre und beinhalten meist eine Unfall- und Diebstahlversicherung, je nach Anbieter mit oder ohne Selbstbeteiligung.

Jobrad: Welche Nachteile gibt es?

Mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren bedeutet natürlich, Wind und Wetter ausgesetzt zu sein. Für Angestellte, die einen sehr langen Arbeitsweg zurücklegen müssen, eignet sich das Dienstrad zudem weniger. Das Angebot von Diensträdern erscheint dennoch vielen Unternehmen als attraktiv – aus steuerlicher Sicht wie auch, um das eigene Image als Arbeitgeber aufzuwerten.

Allerdings sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor dem Leasen von Diensträdern einige Risiken beachten. Bevor ein Leasingvertrag geschlossen wird, ist zum Beispiel die Haftungsfrage zu klären: Wer trägt die Verantwortung, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg mit dem Dienstrad verunfallt? Die getroffenen Regelungen sollten schriftlich festgehalten werden.

Die Gewerkschaft ver.di warnt zudem davor, dass durch den Entgeltverzicht für Arbeitnehmer nicht nur die Lohnsteuer, sondern auch die Sozialversicherungsbeiträge sinken. Das mag auf den ersten Blick als Ersparnis erscheinen, in der Praxis fließt dadurch aber weniger Geld in die Rentenkasse.

Pro Monat macht das zwar nur wenige Euro aus, langfristig summiert sich der Verlust jedoch auf mehrere Hundert Euro. Ein weiterer Kritikpunkt der Gewerkschaft: Da auch die Arbeitgeber durch die Gehaltsumwandlung geringere Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen, geht der Solidargemeinschaft Geld verloren.

Dienstfahrrad: Steuerliche Fallstricke beachten

Steuerberater machen auf einen zusätzlichen Fallstrick aufmerksam: Nach Ablauf der Leasing-Laufzeit können Arbeitnehmer das Rad oft zu sehr günstigen Konditionen kaufen, etwa für 10 Prozent des Neupreises. Nach drei Jahren Leasing-Zeit ist das Fahrrad aber noch gut die Hälfte des Neupreises wert.

Wer nur 10 Prozent des ursprünglichen Preises zahlt, erhält einen Steuervorteil von 40 Prozent. Diese 40 Prozent müssen auf den Lohn aufgeschlagen werden. Wird das versäumt und bei der nächsten Betriebsprüfung fallen Unregelmäßigkeiten auf, kann eine nachträgliche Versteuerung inklusive Zinsen fällig werden.

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Überlastung

Es geht nichts mehr, Chef! Eine Überlastungsanzeige stellen

Es gibt Momente im Job, in denen ist einfach alles zu viel. Dabei ist es nicht nur ein Gefühl der Überforderung, sondern die Arbeitsbelastung ist de facto zu hoch. Zum eigenen Schutz, aber auch um womöglich folgenschwere Fehler zu vermeiden, sollten betroffene Angestellte jetzt die Reißleine ziehen. Ein erster wichtiger Schritt ist es, eine Überlastungsanzeige zu stellen.

Überlastungsanzeige: Was ist das denn?

Selbst wer genau in den Gesetzestexten hinschaut, wird den Begriff nicht entdecken. In andere Worte gefasst findet sich die Überlastungsanzeige jedoch im Arbeitsrecht wieder: Hier gibt es die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers, wenn er durch äußere Umstände daran gehindert wird, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen. Bedeutet: Der Mitarbeitende muss seinen Chef darauf hinweisen, wenn ihm alles zu viel wird. Auslöser für die Überlastung können zum Beispiel ein zu starker Druck, Personalmangel oder ein sehr hohes Arbeitsaufkommen sein.

Die Überforderung anzeigen: Warum sollte ich das tun?

Die Überlastungsanzeige sollten überforderte Mitarbeitende nicht bloß als reine Formalität verstehen, die lediglich für zusätzlichen Arbeitsaufwand sorgt. Vielmehr rechtfertigen es zwei wichtige Gründe, die Überforderung anzuzeigen:

  • Der Arbeitnehmer denkt an seine eigene Gesundheit und die möglichen Folgen, die die weitere Belastung mit sich bringt. Indem er seinen Arbeitgeber über den Zustand informiert, geht er von einer Besserung beziehungsweise Entspannung der Lage aus. Der Arbeitgeber steht schließlich gegenüber seinen Angestellten in der Fürsorgepflicht.
  • Der Arbeitnehmer möchte sich vor möglichen rechtlichen Konsequenzen schützen: Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er aufgrund einer Überbelastung Fehler begeht, die Schäden am Unternehmen selbst oder an Dritten verursachen. Das können zum Beispiel Beschwerden von Kunden durch fehlerhafte Bearbeitungen sein. Auch Fristversäumnisse gehören dazu. Im schlimmeren Fall entsteht tatsächlich ein körperlicher Schaden, wenn sich Personen in der Pflege bei Personalmangel nicht ausreichend um einzelne Patienten kümmern können.

Gut zu wissen: Eine Überlastungsanzeige gehört übrigens nicht nur zu den Rechten des Arbeitnehmers. Sie ist sogar seine Pflicht, wenn die Belastung zu groß wird.

Den Chef aufmerksam machen: Wie stelle ich die Anzeige?

Eine vorgeschriebene Form, wie Sie auf die überfordernde Situation aufmerksam machen, gibt es nicht. Um im Zweifel aber nachzuweisen, dass man frühzeitig den Mund aufgemacht hat, empfiehlt sich unbedingt die Schriftform. Neben den reinen Formalitäten mit Angabe des Namens, des Datums und der Tätigkeit schildern Betroffene in dem Schreiben zudem die Situation, die zu der Überlastung führt. Werden Sie dabei so konkret wie möglich, sodass es nicht zu Missverständnissen kommt. Wichtig ist zudem, den Grund für die Überlastungssituation zu nennen und im Anschluss auch noch auf die möglichen oder bereits eingetretenen persönlichen wie beruflichen Konsequenzen hinzuweisen. Die Überlastungsanzeige wird mit den folgenden oder ähnlichen Worten geschlossen: Diese überlastende Situation ist nicht länger tragbar. Ich bitte Sie, diesen Zustand schnellstmöglich zu ändern und entlastende Maßnahmen zu ergreifen.

Der Vorgesetzte ist informiert: Und nun?

Die Reaktion auf die Anzeige kann sehr unterschiedlich ausfallen: Während sich der eine Vorgesetzte die Kritik annimmt und alles daran setzt, die Situation zu entspannen, fühlt sich der andere gar angegriffen und in die Ecke gedrängt. Wer jetzt Druck ausübt oder gar mit Kündigung droht, verletzt seine Pflichten als Arbeitgeber erneut.

Angestellte sind jetzt gut beraten, sich Rückendeckung vom Betriebsrat einzuholen und notfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Denn tritt keine Besserung ein, drohen sogar Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche. Wichtig ist jedoch, dass betroffene Mitarbeitende die Überforderungsanzeige keineswegs als Freifahrtschein ansehen und sich entspannt zurücklehnen – nur weil sie etwas Schriftliches in der Hand haben, bedeutet dies nicht, dass sie in Zukunft ohne Konsequenzen pflichtwidrig handeln dürfen.

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Bedenkzeit

Auf ein besseres Angebot warten: Wie viel Bedenkzeit ist nach Jobzusage legitim?

Es könnte schlechter laufen: Bereits kurz nach dem Vorstellungsgespräch kommt prompt die Zusage. Nach der ersten großen Freude stellt sich dann jedoch die Frage: Ist der Job wirklich der richtige für mich? Vor allem Jobsuchende, die nicht das erstbeste Angebot annehmen wollen, da sie sich auf mehrere Stellen beworben haben, stehen jetzt vor einem Luxusproblem: Ist es legitim, um Bedenkzeit zu bitten und den potenziellen Arbeitgeber hinzuhalten?

Zusage erhalten: Das sind die Optionen

Natürlich ist es erst einmal schmeichelhaft, wenn die eigene Person sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten bei den Personalverantwortlichen und Führungskräften so gut ankommen, dass sie dem Bewerber den Job anbieten. Und auch wenn die Zusage grundsätzlich positiv ist, die eigene berufliche Zukunft sichert und das Selbstbewusstsein pusht, hat sie immer dann einen Haken, wenn man noch weitere Eisen im Feuer hat. Schließlich ist es nicht ganz ungewöhnlich, dass man sich nicht nur für eine Stelle bewirbt: So wartet man bei Unternehmen XY, das auf der Präferenzliste auf Platz 1 steht, noch auf eine Rückmeldung. Für eine weitere Stelle ist das Vorstellungsgespräch erst in der kommenden Woche terminiert …

Und nun? Wer einerseits auf Nummer sicher gehen möchte und Angebot A nicht ausschlagen, andererseits aber auch offen für mögliche weitere Angebote sein will, hat mehrere Möglichkeiten – die man mehr, mal weniger fair sind.

Möglichkeit 1: Den Job annehmen

Dies ist erst einmal die scheinbar einfachste Variante. Nach der Jobzusage nehmen Sie den Job ohne lange zu überlegen, einfach und spontan an. Lösen sich alle anderen Optionen in Wohlgefallen auf, hätte es nicht besser laufen können. Anders sieht es natürlich aus, wenn sich eine andere (bessere) Möglichkeit ergibt und man den Job doch nicht antreten will.

Auch wenn es rein rechtlich natürlich möglich ist, eine mündliche Zusage zurückzuziehen und selbst ein unterschriebener Arbeitsvertrag innerhalb einer zweiwöchigen Frist widerrufen werden kann, sieht es von der moralischen Seite anders aus. Bewerber, die ihre Zusage zurückziehen, kommen garantiert alles andere als gut an. Eine zweite Chance wird es bei dem Unternehmen wohl eher nicht geben.

Möglichkeit 2: Auf Zeit spielen und Antwort hinauszögern

Die typische Hinhaltetaktik ist nicht ungewöhnlich. Ob das Spiel auf Zeit eine gute Lösung ist, hängt vor allem von dessen Dauer ab. Wer sich lediglich zwei bis drei Tage Bedenkzeit für eine Antwort nimmt, dürfte keine Probleme bekommen. Bestenfalls geben Bewerber dem Personaler direkt ein kurzes Feedback, dass sie sich sehr über die Zusage freuen, sich aber noch eine kurze Bedenkzeit wünschen – das ist sogar ohne Begründung legitim. In die Karten spielen würde den Bewerbern jetzt zudem eine vom Unternehmen gesetzte Frist, à la „Wir erwarten Ihre Antwort bis zum …“ In dem Fall erübrigt sich eine Zwischenmeldung.

Etwas komplizierter wird es für alle, die mindestens eine, vielleicht sogar zwei Wochen Zeit benötigen, weil vorher nicht mit einer Antwort von dem anderen Unternehmen zu rechnen ist: Die Bedenkzeit lässt sich jetzt mit einer oder mehreren Rückfragen (zum Beispiel zur Vertragsgestaltung) verlängern. Sie können zudem angeben, den Vertrag in Ruhe durchschauen zu wollen. Auch familiäre Verhinderungen oder eine vorgeschobene Krankheit können der Sache dienlich sein. Wer besonders viel Zeit schinden will, der beteuert, den Vertrag schon längst unterschrieben abgeschickt zu haben (obwohl dies nicht der Fall ist).

Bei diesem Vorgehen ist jedoch Vorsicht geboten: Eine Verzögerung geht in der Regel durch, vielleicht akzeptiert der Personaler auch einen weiteren zeitlichen Verzug, spätestens bei der dritten Ausrede dürfte die Geduld jedoch überstrapaziert sein. Das Risiko besteht jetzt, dass die mündliche Zusage wieder zurückgenommen wird. Das Zögern suggeriert zudem eine gewisse Entscheidungsschwäche – und die wünscht man sich wohl eher nicht von seinem zukünftigen Personal.

Möglichkeit 3: Ehrlich sein

Ehrlichkeit währt am längsten? Vielleicht. Wer fair sein möchte, der spielt mit offenen Karten und teilt dem Unternehmen mit, dass es noch weitere Bewerbungen gibt und man vor der Entscheidung zunächst abwarten will. Natürlich ist es nicht verwerflich, sich für mehrere Stellen parallel zu bewerben. Dennoch ist das Risiko vorhanden, dass sich das Unternehmen nur als zweite Wahl oder sogar als Notfalloption sieht – und sich in der Folge trotz Zusage doch noch gegen den Bewerber entscheidet.

Damit diese Variante erfolgversprechend ist, bedarf es hier etwas Fingerspitzengefühl. Vermitteln Sie dem Personalverantwortlichen glaubhaft, dass der Job durchaus die erste Wahl ist, man aber allein aus Gründen der Fairness noch einen zweiten, bereits feststehenden Termin wahrnehmen möchte. Wichtig ist, ein konkretes Datum zu nennen, bis zu dem Sie sich spätestens melden.

1, 2 oder 3? Welche Option soll ich wählen?

Tatsächlich gibt es nicht DIE Variante, mit der Bewerber immer richtig liegen, wenn es darum geht, ein Jobangebot anzunehmen oder (noch) nicht. Ein Risiko, dass sie am Ende mit leeren Händen dastehen oder sich andersherum für den „falschen“ (erstbesten) Job entschieden haben, besteht immer. Größer ist dieses natürlich in gefragten Bereichen mit einer großen Anzahl an Bewerbern, während man in Berufen mit Fachkräftemangel gerne auch mal etwas pokern darf.

Grundsätzlich können Bewerber mit zwei bis drei Tagen Bedenkzeit nichts falsch machen. Ansonsten gilt es im individuellen Fall gut abzuwägen, ob Ehrlichkeit die bessere Option ist oder ob dem eigenen Vorteil jetzt der Vorrang gegeben werden sollte.

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Urlaub letzter Tag

Klar Schiff im Büro machen – und entspannt in den Urlaub starten

Die letzte Hürde vor der schönsten Zeit im Jahr ist bei vielen berufstätigen Menschen hoch. Bevor sie in den Urlaub starten, steht erst noch der letzte Arbeitstag bevor. Um vor der kurzen Auszeit noch alles rechtzeitig zu erledigen, bricht jetzt bei vielen der Stress aus. Mit einer guten Organisation lässt sich der Vor-Urlaubs-Trouble jedoch vermeiden.

Die Vorbereitung beginnt schon früher

Wer alles in den letzten Tag vor der großen Reise packt, der wundert sich lieber nicht, wenn es dann plötzlich stressig wird und man nicht mehr weiß, was zuerst und was zuletzt erledigt werden soll. Um dieses Chaos zu verhindern und vor allem mit einem guten Gefühl in den Urlaub zu starten, geht es nicht ohne eine gewisse Vorbereitung – und die beginnt (je nach Aufgabenbereich) mehrere Tage bis einige Wochen vorher. Diese Dinge sind jetzt bestenfalls zu tun:

  • Projekte und Aufgaben werden so geplant und koordiniert, dass sie (sofern möglich) vor dem Urlaub abgeschlossen sind. Eine Liste, was noch alles zu erledigen ist, hilft bei der Organisation.
  • Eine gute Planung sieht auch vor, dass man sich Gedanken über die Zeit nach dem Urlaub macht. Eine zweite Nach-Urlaubs-To-do-Liste dient dabei als Gedankenstütze. Wer die noch zu erledigenden Aufgaben aufschreibt, kann sie zudem gedanklich aus dem Kopf streichen und deutlich entspannter in den Urlaub starten.
  • Dulden Aufgaben während der eigenen Abwesenheit keinen Aufschub, geben Sie diese an einen Kollegen ab. Vor allem bei umfangreicheren Projekten erfolgt die Übergabe nicht kurz vor knapp. So hat die andere Person noch die Chance, sich einzuarbeiten und bei Bedarf Rückfragen zu stellen.
  • Behalten Sie Ihren Terminkalender bereits im Voraus gut im Blick. Bestenfalls blocken Angestellte jetzt nicht nur die Tage des Urlaubs, sondern auch den letzten Arbeitstag. Meetings, Gespräche und Veranstaltungen bringen den Tag und den damit verbundenen straffen Zeitplan sonst unter Umständen ganz schön durcheinander.
  • Wer bereits in den Vorjahren die Erfahrung gemacht hat, dass er am letzten Tag vor dem Urlaub von Kollegen und Kunden nochmal mit Mails und Telefonaten bombardiert wird, der greift auf einen einfachen Trick zurück: Kommunizieren Sie doch einfach, dass Sie bereits einen Tag vorher in den Urlaub gehen – auf diese Weise haben Sie am letzten Tag Ruhe und können alles abarbeiten.

Übersichtlich: Diese Aufgaben stehen am letzten Tag an

Im Idealfall treten Arbeitnehmer bereits einige Tage vor Urlaubsbeginn auf die Bremse und „rollen“ langsam aus. Wer dagegen im übertragenen Sinn aus voller Fahrt abrupt abbremst, dem fällt das Abschalten mit großer Wahrscheinlichkeit erstmal schwer. Der letzte Arbeitstag sollte daher wirklich nur noch für die wirklich notwendigen Aufgaben genutzt werden:

  • Es versteht sich von selbst, dass Mitarbeitende ihren Schreibtisch aufräumen, zumindest aber fürs Auge ordentlich hinterlassen.
  • Im Büro mit mehreren Kollegen richten Angestellte eine Rufumleitung für das Telefon ein. Eine Alternative ist eine kurze Info auf dem Anrufbeantworter zur Abwesenheit und deren Dauer.
  • Nicht vergessen werden sollte der E-Mail-Abwesenheitsassistent: Aus dem Text geht klar hervor, ob die Mails von einer anderen Person gelesen (und bearbeitet) werden und (falls nicht) an wen man sich im Bedarfsfall wendet. Wichtige Kunden oder Kollegen, zu denen man regelmäßig Kontakt hat, informiert man am besten persönlich im Voraus.
  • Je nach Job und Verantwortungsbereich ist es manchmal notwendig, auch im Urlaub erreichbar zu sein. Ist das der Fall, ist eine klare Absprache unbedingt ratsam. Legen Sie zum Beispiel eine Person fest, die Sie zu einer bestimmten Zeit am Tag erreichen kann.
  • Neue Aufgaben am letzten Tag anzufangen, ist keine gute Idee. Wer bereits vor dem Feierabend alles erledigt hat, der bummelt vielleicht lieber ein paar Überstunden ab oder baut ein bis zwei Minusstunden auf – und verlässt früher das Büro, um entspannt in den Urlaub zu starten.

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Essen am Schreibtisch

Essen am Arbeitsplatz: Sind Sandwich & Pizza am Schreibtisch erlaubt?

Der Terminkalender ist voll, die To-do-Liste lang und die Zeit eng bemessen – im stressigen Arbeitsalltag gibt es nicht immer die Gelegenheit, eine Pause einzulegen. Wenn Kantine oder Restaurant nicht drin sind, der Magen aber dennoch verdächtig knurrt, essen Angestellte Snacks und Mahlzeiten auch gerne mal direkt am Schreibtisch. Aber ist das eigentlich erlaubt?

Kein grundsätzliches Verbot: Essen und Trinken sind drin

Für viele Angestellte gehört die Tasse Kaffee oder Tee zum Arbeitsalltag ganz selbstverständlich dazu. Dazu gesellen sich auf dem Schreibtisch dann noch das morgendliche Butterbrot und am Nachmittag die Plätzchen, die in der Dose auch gerne mal unter den Kollegen herumreicht werden. Um Geld zu sparen, bringen Angestellte hin und wieder ihr eigenes Mittagessen mit, wärmen es in der Mikrowelle der Büroküche auf und nehmen die Mahlzeit dann auf dem Bürostuhl vor dem Computer ein …

Was sich für viele Arbeitnehmer ganz normal anhört, ist es im Grunde auch. Ein generelles Gesetz, das das Essen und Trinken am Arbeitsplatz beziehungsweise am Büroschreibtisch verbietet, gibt es nämlich nicht. Dementsprechend sind Sandwich und Salami-Pizza, Schokolade und Schweinesteak erst einmal erlaubt, sofern keine betriebsinternen Vorschriften dagegen sprechen.

Jetzt sind Snacks ein No-Go am Arbeitsplatz

Nicht immer ist es jedoch eine gute Idee, im Büro zu essen – vor allem dann nicht, wenn der Arbeitgeber sein Veto einlegt. Unter bestimmten Voraussetzungen hat er nämlich das Recht, das Essen am Arbeitsplatz einzuschränken. Entsprechende Vorschriften werden zum Beispiel über die Betriebsordnung festgelegt; auch andere schriftliche Vereinbarungen sind möglich. Rechtfertigende Gründe sind dabei zum Beispiel:

  • Außenwirkung: Am Arbeitsplatz gibt es Kundenverkehr.
  • Arbeitsschutz: Die Arbeitssicherheit ist durch die Ablenkung durch das Essen nicht mehr gewährleistet.
  • Hygiene: In sensiblen Bereichen gefährdet das Essen die Einhaltung von notwendigen hygienischen Maßnahmen.
  • Beschädigung / Schmutz: Es besteht die Gefahr, dass Inventar und technische Ausstattung beschmutzt und beschädigt werden.

Darüber hinaus spielt häufig auch die Art der Mahlzeit eine Rolle: Während in der Regel nichts gegen einen kleinen Snack spricht, dürfte es bei einem Döner oder einer Pizza schon schwieriger werden. Ein Argument ist hier die Geruchsbelästigung – nicht allen Kollegen dürfte der intensive Essensgeruch gefallen. Hinzu kommt, dass garantiert kein Chef Krümel und Fettflecken auf dem Schreibtisch, der Tastatur und eventuell sogar auf dem Boden gerne sieht.

Eine größere Mahlzeit nimmt man zudem in der Regel nicht mal eben zwischendurch ein: Die eigene Arbeitsleistung leidet beim Mampfen des großen Pizzastücks, während der Mitarbeitende eigentlich Excel-Listen pflegen sollte. Eine Rolle spielt diese Überlegung natürlich nur dann, wenn man für das Essen keine Arbeitspause einlegen will.

Die Möglichkeiten: Wo kann ich sonst essen?

Selbst dann, wenn das Essen am Schreibtisch in einem Unternehmen ein No-Go sein sollte, kann der Arbeitgeber es natürlich nicht generell verbieten. Möglich ist dies immer während der Pausenzeiten. Da nicht jeder Mitarbeitende die (falls vorhanden) betriebseigene Kantine nutzen oder auswärts essen will, gibt es in vielen Unternehmen Pausenräume. Diese sind sogar Pflicht, wenn der Betrieb mehr als zehn Mitarbeitende beschäftigt. Und haben Kunden Zutritt zum eigenen Arbeitsbereich, dann geht es unabhängig von der Zahl der Beschäftigten sogar gar nicht ohne den Pausenraum.

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Telefonphobie

Lieber tippen als telefonieren: Tipps gegen die Angst vor dem Anruf

Der Griff zum Hörer ist für viele Menschen im Job ganz alltäglich. Um Absprachen zu treffen, Sachverhalte zu klären und Projekte zu besprechen, bietet sich ein Telefongespräch zur Kommunikation oft an. Was für die einen selbstverständlich ist, löst bei anderen Schweißausbrüche aus. Manchmal äußert sich die Hemmschwelle sogar in einer Telefonphobie.

Telefonphobie: Was ist damit gemeint?

Kurz und knapp: Mit dem Begriff Telefonphobie wird die Angst, zumindest aber die starke Abneigung vor dem Telefonieren bezeichnet. Wichtig zu wissen ist, dass es sich nicht um eine klinisch erfasste und anerkannte Angststörung handelt. Die Telefonangst fällt vielmehr unter die Rubrik soziale Phobie.

Betroffen sind gar nicht wenige Menschen und vor allem die jüngere Generationen: Da es andere, ebenfalls schnelle Möglichkeiten der Kommunikation gibt, sind viele schlichtweg nicht mehr geübt im selbstsicheren Umgang mit dem Telefon.

Herzrasen und Schweißausbrüche: So äußert sich die Telefonphobie

Während die einen bereits beim Klingeln des Telefons zusammenzucken, verursacht bei anderen die Annahme des Gesprächs Herzrasen. Noch schlimmer wird es, wenn man proaktiv zum Hörer greifen muss, um eine unbekannte Person anzurufen. Nicht immer lassen sich die eigenen Symptome vor dem Gesprächspartner verstecken. Zwar sind feuchte Hände und ein rotes Gesicht für die Person am anderen Ende der Leitung nicht sichtbar, unangenehm wird es jedoch, wenn man ins Stocken oder Stottern gerät oder nicht die passenden Worte findet.

Aus Angst, sich zu blamieren, einen schlechten Eindruck zu hinterlassen oder das Gesagte nicht richtig zu verstehen, wenden Betroffene gerne Vermeidungsstrategien an. Bedeutet: Sie nehmen eingehende Anrufe gar nicht erst an. Wenn sie selbst in der aktiven Rolle sind, wählen sie eine Zeit, in der der Gesprächspartner aller Voraussicht nach nicht erreichbar ist. Um Telefonate zu vermeiden, schreiben diese Menschen lieber seitenlange E-Mails oder Textnachrichten – und nehmen dafür in Kauf, dass der zeitliche Aufwand sogar höher ist.

Die Angst vor dem Anruf ablegen: So klappt es

Es muss ja nicht gleich die ausgewachsene Phobie sein, manchmal ist es auch nur eine gewisse Hemmschwelle oder ein ungutes Gefühl, die es uns schwer machen, ein Telefongespräch zu führen. Folgende Tipps sind hilfreich, um die Telefonphobie in den Griff zu bekommen:

  • Erledige ich später! Kann ich auch morgen noch anrufen …! Wie auch in anderen Lebensbereichen bringt die Prokrastination in der Regel nur sehr wenig. Das Problem wird schließlich nicht geringer, nur weil wir es verschieben. Schlau ist es jedoch, eine feste Zeit für ein anstehendes Telefongespräch einzuplanen. Sie haben dann ein klares Ziel vor Augen und können es gedanklich erstmal beiseiteschieben.
  • Eine gute Vorbereitung ist das A und O: Überlegen Sie sich genau, welches Ziel Sie mit dem Gespräch verfolgen und worum es überhaupt geht. Dafür lohnt es sich, vorher ein paar Notizen und sogar eine Checkliste zu machen – so vergessen Sie nichts. Unter Umständen nimmt es auch die Angst, sich über den Gesprächspartner zu informieren. Vielleicht hatte ein Kollege ja schon einmal Kontakt zu der Person und weiß, wie sie „tickt“?
  • Ist erst einmal der Einstieg geschafft, dann läuft es meist besser: Daher legen sich Menschen mit einer Telefonangst am besten zwei bis drei allgemeingültige Eingangsformulierungen zurecht. Mit „Guten Tag. Mein Name ist … Haben Sie einen Moment Zeit für mich?“ macht man beispielsweise nichts falsch. Gleichzeitig ist die erste Hürde überwunden.
  • Wer ungern telefoniert, der mag mit Sicherheit keine weiteren Zuhörer. Suchen Sie sich daher einen ruhigen Platz, an dem Sie ungestört sind und nicht unter gefühlter Beobachtung der Kollegen stehen. Ist das im Büro nicht möglich, besteht vielleicht die Möglichkeit, draußen vom Handy zu telefonieren oder die Telefonate im Homeoffice zu erledigen.
  • Auch wenn der Gesprächspartner die Person am anderen Ende der Leitung nicht sehen kann, sind die eigene Körperhaltung und -sprache bei einem Anruf nicht zu unterschätzen. Diese beeinflussen wesentlich die eigene Wirkung auf andere. Wer mit einem Lächeln im Gesicht und geradem Rücken telefoniert, sammelt bestimmt einige Pluspunkte. Gleichzeitig stärkt eine positive Haltung auch das Selbstbewusstsein.
  • Manchmal kann auch die Flucht nach vorn die richtige „Therapie“ sein: Nicht immer, aber in einigen Situationen ist es durchaus legitim, die eigene Telefonphobie offen anzusprechen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit erfahren Betroffene viel häufiger Respekt und Rücksichtnahme als den großen Lacher.
  • Und nicht zuletzt gilt wie so oft: Übung macht den Meister. Nur wer regelmäßig telefoniert und sich seinen Ängsten stellt, wird mit der Zeit sicherer und besser. Vor allem bei kleineren Themen, mit denen Sie vertraut sind, greifen Sie das nächste Mal einfach direkt zum Hörer, anstatt eine E-Mail zu schreiben.

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Berufsrechtsschutz

Rechtsschutz im Job: Auf Ärger mit dem Arbeitgeber vorbereitet sein

Eine unerwartete Kündigung, ein unfaires Arbeitszeugnis und ausbleibende Lohnzahlungen: Im Job kommt es immer mal wieder zu Situationen, die Beschäftigte nicht einfach hinnehmen wollen. Um sich jetzt nicht allein gegen das Unternehmen zur Wehr zu setzen, ist ein Anwalt für Arbeitsrecht empfehlenswert. Wer Angst vor den hohen Kosten für den Rechtsbeistand und das Gericht hat, kann mit einer Berufsrechtsschutzversicherung vorsorgen.

In diesen Situationen sind Angestellte nicht allein

Darf mein Chef das überhaupt? Diese Frage dürfte einigen Angestellten nicht unbekannt sein. Manchmal fühlen sie sich nicht nur ungerecht behandelt, sondern sie sind es de facto auch. Das betrifft zum Beispiel das Arbeitszeugnis, bei dem der Beschäftigte gar nicht gut abschneidet. Vielleicht ist es auch das bereits versprochene Weihnachtsgeld, das dann doch nicht auf dem Konto landet? Unter Umständen sind Sie mit einer Abmahnung nicht einverstanden oder haben gar eine fristlose Kündigung erhalten? Auch Mobbing, Ausgrenzung und Diskriminierung sind mögliche Gründe, sich mit dem Chef anzulegen.

Für Fälle wie diese rund um den Ärger mit dem Arbeitgeber ist eine Arbeitsrechtsschutzversicherung gedacht. Sie leistet immer dann, wenn es um rechtliche Fragestellungen und Auseinandersetzungen im Berufsleben geht. Auf die jeweiligen Interessen zugeschnitten gibt es sie sowohl für angestellte Arbeitnehmende als auch für Arbeitgeber, für Selbstständige und für Beamte.

Neben betriebsinternen Streitigkeiten sind Versicherte zudem geschützt bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit Rentenversicherungsträgern, mit der Agentur für Arbeit oder mit Berufsgenossenschaften.

Was bringt mir die Arbeitsrechtsschutzversicherung?

Die Rechtsschutzversicherung für Berufstätige übernimmt sämtliche Kosten, die für arbeitsrechtliche und juristische Auseinandersetzungen anfallen. Dazu gehören im Wesentlichen die Kosten für den Anwalt (bestenfalls frei wählbar) und das Gericht. Die Versicherungen zahlen regelhaft auch Gutachter, Sachverständige und Mediatoren. Bei einem verlorenen Prozess sind zudem die Kosten der Gegenseite mitversichert. Um am Ende nicht noch draufzahlen zu müssen, ist die Deckungssumme ausreichend hoch gewählt und beträgt mindestens 300.000 Euro pro Schadensfall.

Wichtig zu wissen ist, dass der Arbeitsrechtsschutz fast immer mit einer Wartezeit belegt ist. Schließt man eine Versicherung ab, müssen Versicherte zunächst drei Monate warten, bis sie erstmals Leistungen erhalten. Leistungsberechtigt sind sie zudem nur dann, wenn der Streit bei Versicherungseintritt noch nicht begonnen hat. Daher: Liegt die Kündigung bereits auf dem Tisch, ist es zu spät, um noch einen Berufsrechtsschutz abzuschließen.

Lohnt sich die Versicherung überhaupt?

Zum Pflichtprogramm beim Versicherungsschutz gehört eine Arbeitsrechtsschutzversicherung nicht, sie kann je nach persönlicher Situation aber durchaus sinnvoll sein. Bevor Sie die Versicherung abschließen, lohnen sich daher folgende Überlegungen:

  • Baustein: Es ist nicht möglich, den Berufsrechtsschutz als einzelne Versicherung abzuschließen. Er ist vielmehr ein einzelner Baustein einer Rechtsschutzversicherung, die in der Regel auch die Bereiche Privat und Verkehr mit abdeckt.
  • Risiko: Die individuelle Wahrscheinlichkeit, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ist ebenfalls relevant: Wie wahrscheinlich ist der Fall, dass ich irgendwann im Job einen Rechtsbeistand brauche? Gab es schon häufiger Ärger und Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber? Sind bereits andere Beschäftigte gegen das Unternehmen vorgegangen? Ist die Branche „anfällig“ für Rechtsstreitigkeiten?
  • Vorhandener Rechtsschutz: Mitglieder einer Gewerkschaft sind häufig automatisch rechtsschutzversichert.
  • Kostenfaktor: Eine Rolle spielt auch der finanzielle Aspekt: Wie hoch ist der monatliche Beitrag? Passt er in mein Budget? Und wie viel zahle ich effektiv, wenn ich die Versicherungsbeiträge in der Steuererklärung geltend mache?
  • Sicherheitsaspekt: Wie wichtig ist es mir persönlich, für den Fall der Fälle finanziell abgesichert zu sein? Welche Rolle spielt für mich die Sicherheit?

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Barrierefreies Büro

Barrierefreies Büro: So gelingt Inklusion am Arbeitsplatz

Breite Türen, keine Stolperfallen, die Rampe am Eingang und höhenverstellbare Tische sind nur einige Beispiele für einen barrierefreien Arbeitsplatz. Damit Menschen mit und ohne Behinderung ohne Hindernisse gemeinsam arbeiten können, sind die Anforderungen hoch. Ihren Teil zur Inklusion können (und müssen) Arbeitgeber durch diverse Maßnahmen leisten.

Ganz allgemein: Was bedeutet eigentlich Barrierefreiheit?

Frei von Barrieren – die Bedeutung des Begriffs steckt bereits im Namen. Mit Barrierefreiheit bezeichnet man die Gestaltung verschiedener Lebensbereiche, die frei sind von Hindernissen. Mit anderen Worten: Wichtige Objekte sind für alle Menschen mit oder ohne Behinderung wahrnehmbar, nutzbar, zugänglich und erreichbar. Ein barrierefreier Arbeitsplatz ermöglicht Menschen mit einer Beeinträchtigung überhaupt erst die Teilhabe am Arbeitsleben.

Im Hinblick auf das Thema Barrierefreiheit bezieht sich der Begriff Behinderung vor allem auf körperliche Einschränkungen: Das können sowohl Personen sein, die auf einen Rollstuhl oder eine Gehhilfe angewiesen sind, als beispielsweise auch jene mit einer Seh- oder Hörbeeinträchtigung. Von Barrierefreiheit profitieren darüber hinaus Menschen, die zum Beispiel durch einen Rollator oder Kinderwagen mobilitätseingeschränkt sind.

Barrierefreiheit am Arbeitsplatz: Diese Pflichten haben Unternehmen

Der barrierefreie Ausbau des Arbeitsplatzes ist nicht immer nur eine gut gemeinte, soziale Extraleistung eines Unternehmens, die Wertschätzung und Toleranz ausdrückt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht dazu sogar eine Verpflichtung. So gibt das Sozialgesetzbuch vor, dass

  • alle privaten und öffentlichen Unternehmen
  • mit mehr als 20 Angestellten
  • 5 Prozent der Stellen
  • an eine Person mit einer Schwerbehinderung vergeben müssen.

Wer diese nicht tut (da beispielsweise der Arbeitsplatz noch nicht barrierefrei ist), steht in der Verpflichtung, eine Ausgleichszahlung zu leisten. Diese finanzielle Leistung kommt dann Integrationsämtern oder Arbeitsagenturen für die Beschäftigung von Menschen mit einer Behinderung zugute.

Gut zu wissen: Das Baurecht in Deutschland sieht bei allen Neubauten von Bürogebäuden vor, diese immer und grundsätzlich barrierefrei zu gestalten.

So sieht es konkret aus: Das Büro barrierefrei gestalten

Es sind längst nicht nur Treppen, die eine Hürde für Menschen mit einer körperlichen Behinderung darstellen: Unternehmen, die den Arbeitsplatz barrierefrei gestalten, haben einiges zu beachten. Dies sind die wichtigsten Maßnahmen:

Büroräume

  • Alle für die Nutzung relevanten Ausstattungsmerkmale sind so angebracht, dass man sie auch aus einer sitzenden Position erreicht. Dazu gehören unter anderem Türgriffe, Lichtschalter, Fensteröffnungen und Schranktüren.
  • Im Büro ist der Bewegungsradius groß genug, um dort mit einem Rollstuhl drehen und wenden zu können.
  • Die Schreibtischplatte ist mindestens so hoch, dass ein Rollstuhl unterfahren kann. Bestenfalls ist der Schreibtisch höhenverstellbar.
  • Es gibt keine lauten Störgeräusche, die Raumakustik ist angenehm.
  • Barrierefrei bedeutet auch die Bereitstellung technischer Hilfsmitteln, wie beispielsweise Software mit Spracheingabe, Sondertastaturen oder Ersatzgeräte für die Maus.

Außenbereiche

  • Es gibt einen behindertengerechten Parkplatz in der Nähe des Eingangs.
  • Führen Treppenstufen zum Gebäude, geht es nicht ohne Rampen, Aufzüge oder andere stufenlose Zugänge (die Steigung beträgt maximal 6 Prozent).
  • Die Eingangstür lässt sich leichtgängig, bestenfalls mit einem Türöffner, öffnen.

Gebäude

  • Gibt es mehrere Ebenen, dann ist ein Aufzug Pflicht.
  • Der Boden hat keine Stolperfallen. Er ist zudem antistatisch und rutschhemmend.
  • Die Flure sind so breit, dass zwei Personen im Rollstuhl aneinander vorbeikommen.
  • Türen lassen sich für den Notfall auch nach außen entriegeln.
  • Sanitärbereiche bieten ausreichend Bewegungsfreiheit. Seifenspender und Co. sind auch für Rollstuhlfahrende erreichbar. Das WC ist ebenfalls behindertengerecht.
  • Wichtige Hinweise sind groß und kontrastreich gekennzeichnet und bestenfalls auch fühlbar (zum Beispiel durch Brailleschrift oder Reliefs).
  • Sämtliche Bereiche sind ausreichend und hell beleuchtet.
  • Gefahrenbereiche sind nach dem Zwei-Sinne-Prinzip gestaltet und dementsprechend durch mindestens zwei Sinne (meist Sehen und Hören) erkennbar.

Barrierefreie Maßnahmen: Wer zahlt sie?

Zunächst einmal ist es das Unternehmen selbst, das die Kosten für die Maßnahmen zur Barrierefreiheit trägt. In aller Regel gibt es für sinnvolle und notwendige Einrichtungen am Arbeitsplatz aber eine Förderung. Diese beantragen Betriebe beim zuständigen Integrationsamt. Die Höhe des Zuschusses hängt von der jeweiligen Maßnahme ab – eine komplette Übernahme der Kosten ist möglich. Geht es um personenbezogene Arbeitshilfsmittel (zum Beispiel eine Tastatur für Blinde), kann der Mitarbeitende diese auch selbst beantragen.

Unterstützung gibt es darüber hinaus auch von der Agentur für Arbeit, sofern sich ein Unternehmen bereit erklärt, eine Person mit einer Schwerbehinderung zu beschäftigen. Dazu gehören ein Eingliederungszuschuss, Arbeitshilfen sowie die Kostenübernahme für eine Probebeschäftigung.

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