Long Covid und die Folgen für die Arbeitswelt / auf dem Foto: Auf einem Blutröhrchen klebt ein Hinweis mit einem Kreuz bei "Covid-19 positiv".

Long Covid und die Folgen für die Arbeitswelt

Der Beginn der Covid-19-Pandemie liegt mittlerweile fünf Jahre zurück. Noch immer gehen allerdings einige Varianten des Sars-CoV-2-Virus um. Zudem leiden einige Menschen selbst Monate oder gar Jahre nach der Ansteckung noch an Symptomen wie chronischer Erschöpfung, kognitiven Einschränkungen oder Atemproblemen.

In diesen Fällen spricht man von Long Covid. Betroffene sind weniger einsatzfähig, oft über einen längeren Zeitraum hinweg. Wie wirkt sich das auf die Arbeitswelt aus?

Kein einheitliches Krankheitsbild

Experten gehen davon aus, dass sechs bis 15 Prozent der Menschen, die an Covid-19 erkranken, fortdauernde gesundheitliche Einschränkungen haben. Long Covid eindeutig zu diagnostizieren, gestaltet sich jedoch schwierig. Es zeigt sich kein einheitliches Krankheitsbild, die Symptome fallen äußerst individuell aus. Bislang scheinen Frauen häufiger betroffen zu sein als Männer, Kinder dagegen seltener als Erwachsene.

Zu den typischen Symptomen von Long Covid gehören:

– Abgeschlagenheit, andauerndes Erschöpfungsgefühl (Fatigue)

– Verminderte Leistungsfähigkeit

– Konzentrationsstörungen, Brain Fog

– Muskel- und Gliederschmerzen

– Atemprobleme

– Kopfschmerzen

– Reizhusten oder trockener Husten

– Depressive Verstimmungen

– Sprechstörungen

– Kribbeln in Händen und Füßen

– Schwindel

– Haarausfall

Die Symptome können einzeln oder in Kombination auftreten und variieren in Ausprägung und Verlauf.

Unterschied Long Covid und Post Covid

Eine Definition von Long Covid findet sich in der S1-Leitlinie Long/Post-Covid. Long Covid liegt demnach vor, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch vier Wochen nach der akuten Krankheitsphase vorliegen. Die Beschwerden dauern entweder an oder treten Wochen oder Monate nach der Infektion neu auf.

Von Post Covid ist dagegen die Rede, wenn die Beschwerden mindestens zwölf Wochen nach einer akuten Infektion fortbestehen oder neu auftreten und nicht durch andere Ursachen erklärt werden können.

Der aktuelle Stand der Forschung

Welche Mechanismen Long Covid zugrunde liegen, ist bisher nur unzureichend geklärt. Verschiedene Forschungsprojekte versuchen, den Ursachen auf die Spur zu kommen und damit zur Entwicklung besserer Diagnose- und Therapiemaßnahmen beizutragen.

Das vom Bundesgesundheitsministerium geförderte Projekt „Postakute gesundheitliche Folgen von Covid-19 – Folgeprojekt“, gestartet im September 2024, dient zur systematischen Bestandsaufnahme der Datenlage. Ein weiteres Ziel besteht darin, die Auswirkungen von Long Covid auf die öffentliche Gesundheit zu analysieren.

Wissenschaftler der Helmholtz Munich und der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) München haben derweil einen ersten Schritt gemacht, die bei Long Covid auftretenden neurologischen Symptome zu erklären. Das Virus SARS-CoV-2 zeichnet sich durch ein bestimmtes Spike-Protein aus.

Wie die Forscher herausgefunden haben, lässt sich dieses Spike-Protein noch Jahre nach einer Covid-Infektion in den Hirnhäuten und im Knochenmark des Schädels nachweisen. Dort könne es Entzündungen auslösen und so das Risiko für neurodegenerative Erkrankungen erhöhen, zum Beispiel das Hirn schneller altern lassen.

Ein Restrisiko besteht der Studie zufolge auch für Personen, die mit dem mRNA-Impfstoff der Unternehmen BioNTech/Pfizer geimpft wurden. Der Impfstoff verringert die Anreicherung der Spike-Proteine im Versuch mit Mäusen um 50 Prozent. Andere Impfstoffe wurden in der Studie nicht untersucht.

Therapien

Den Long Covid-Symptomen versuchen Mediziner und Pharmaunternehmen eine ganze Reihe von Therapiemaßnahmen entgegenzusetzen. Um die Wirksamkeit der verschiedenen Ansätze beurteilen zu können, haben Forscher der McMaster University in Hamilton, Ontario mehrere Studien verglichen.

Der aktuellen Studienlage zufolge lassen sich lediglich bei drei Therapieansätzen signifikante Verbesserungen der Symptome nachweisen:

1. Die 17 Wochen dauernde kognitive Verhaltenstherapie „Fit after COVID“ reduziert chronische Erschöpfung und verbessert die Konzentrationsfähigkeit.

2. Die achtwöchige Online-Reha REGAIN setzt auf Sportübungen und psychologische Betreuung und wirkt sich nachweislich positiv auf Depressionen, Müdigkeit und Schmerzen aus.

3. Aerobes Ausdauer- und Intervalltraining innerhalb einer vier- bis sechswöchigen Reha-Maßnahme verbessert die körperliche Fitness und verringert Müdigkeit, Depressionen und Angstzustände.

Für die Wirksamkeit verschiedener Medikamente wie Antidepressiva, Antikörpertherapien, Behandlungen mit hyperbarem Sauerstoff, Coenzym Q10 sowie Therapien mit Probiotika und Präbiotika fehlen noch Nachweise.

Long Covid und die Auswirkungen auf die Arbeitswelt

Long Covid geht häufig mit Erschöpfungszuständen, Konzentrationsproblemen und weiteren kognitiven Beschwerden einher. Das schränkt natürlich die Leistungsfähigkeit ein.

In einer 2022 durchgeführten Umfrage unter Betroffenen berichten 81 Prozent, dass sie sich nicht mehr so gut konzentrieren können wie früher. 75 Prozent schaffen weniger, 65 Prozent sagen, nicht mehr so lange tätig sein zu können wie vor der Erkrankung. 63 Prozent der Befragten fühlen sich von komplexen Aufgaben überfordert, 57 Prozent haben Probleme, körperlich anstrengende Arbeiten auszuführen.

Neben Konzentrations- und Gedächtnisproblemen können Atemnot, Kreislaufbeschwerden und Schmerzen den Arbeitsalltag beeinträchtigen. Die Symptome halten oft auch dann noch an, wenn Beschäftigte nach Therapie- und Reha-Maßnahmen an den Arbeitsplatz zurückkehren. Nun sind Arbeitgeber gefragt, ihre Mitarbeitenden so gut wie möglich zu unterstützen und ihnen die Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag zu erleichtern.

Tipps im Umgang mit Long Covid-Betroffenen

In erster Linie sollten Arbeitgeber die Beschwerden von Long Covid-Betroffenen ernst nehmen. Da die Symptome sehr unterschiedlich ausfallen können, braucht es individuelle Lösungen. Es ist daher sinnvoll, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte bereits während der Krankheit Kontakt halten. So erfahren Arbeitgeber, welche speziellen Bedürfnisse der oder die Betroffene hat.

Treten vor allem psychische Beeinträchtigungen und Erschöpfungszustände auf, sind zum Beispiel andere Maßnahmen erforderlich als bei jemandem, der vor allem unter anhaltender Atemnot leidet.

Mit diesen Tipps erleichtern Arbeitgeber und Kollegen Betroffenen den Wiedereinstieg:

– Arbeitgeber sollten Betroffene über betriebsärztliche Angebote und Reha-Möglichkeiten informieren. Die Deutsche Rentenversicherung gibt zum Beispiel ein Faltblatt heraus, das Reha-Angebote speziell zur beruflichen Wiedereingliederung zusammenfasst. Wichtig: Während der Reha haben Betroffene Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Entgeltersatzleistungen.

– Fallen Beschäftigte aufgrund von Long Covid innerhalb von zwölf Monaten für mehr als sechs Wochen aus, kann ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 neuntes Buch Sozialgesetzbuch sinnvoll sein. Das BEM soll Beschäftigte bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz unterstützen und weiteren Arbeitsausfällen vorbeugen. Leitfäden und hilfreiche Materialien stellen die gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung. Für Beschäftigte ist die Teilnahme freiwillig.

– Die übrige Belegschaft sollte ebenfalls für den Umgang mit Long Covid-Betroffenen sensibilisiert werden. Im Idealfall stehen die anderen Teammitglieder ihren erkrankten Kollegen unterstützend zur Seite.

– In der Regel ist es notwendig, die Arbeitslast zumindest zeitweise zu verringern. Eventuell können die Arbeitsaufgaben für Betroffene angepasst werden oder sie werden einem anderen Arbeitsbereich zugewiesen. Dazu sind gegebenenfalls Umstrukturierungen im Team notwendig.

Weiterhin können flexible Arbeits- und Pausenzeiten, die Möglichkeit zum Homeoffice und eine bedarfsgerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes Betroffenen helfen, trotz Long Covid wieder am Berufsleben teilzunehmen.

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Eine grüne Taschenrechner liegt auf mehreren Steuerformularen (1040-Formulare), daneben steht ein kleiner Wecker und ein rosafarbener Notizzettel mit der Aufschrift 'TAX TIME'. Die Szene symbolisiert die Steuererklärung und die Dringlichkeit der Abgabefrist.

Steuererklärung 2024: Tipps, um bares Geld zu sparen

An die alljährliche Steuererklärung denken die meisten Arbeitnehmer nur ungern. Und auch wenn sie dabei meistens Geld zurückerhalten, schieben sie die unliebsame Aufgabe gerne vor sich her. Worauf muss ich achten? Was kann ich alles geltend machen und an welchen Stellen ist Vorsicht geboten? Viele praktische Tipps, um Steuern zu sparen, liefert dieser Ratgeber.

Die Fristen: Wann muss ich meine Steuererklärung machen?

Selbstständige und Angestellte, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, und diese Aufgabe selbst übernehmen, müssen sich an bestimmte Fristen halten. Bis 2019 galt als festes Datum immer der 31. Mai des Folgejahres. Durch die Corona-Pandemie hat sich diese Frist zeitlich nach hinten verschoben, soll nun aber sukzessive wieder angepasst werden (31. August 2024, 31. Juli 2025, 30. Juni 2026).

Wer mehr Zeit benötigt, ist mit einem Steuerberater oder dem Lohnsteuerhilfeverein gut beraten. Dank der professionellen Unterstützung gibt es einen Aufschub von sieben Monaten. Die Abgabe der Steuererklärung 2023 hat dabei Zeit bis zum 28. Februar 2025. Darüber hinaus kann sogar eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2025 beantragt werden.

10 praktische Tipps für die Steuererklärung

Wer kein Geld verschenken, sondern am Ende sogar noch eine satte Rückzahlung erhalten will, achtet auf folgende Aspekte bei der Steuererklärung.

Tipp 1: Homeoffice-Pauschale

Personen, die daheim arbeiten, können die Homeoffice-Pauschale geltend machen. Diese beträgt 6 Euro pro Arbeitstag für maximal 210 Tage im Jahr. Maximal können daher 1.260 Euro geltend gemacht werden.

Tipp 2: Entfernungspauschale

Wer hingegen im Büro arbeitet, profitiert von der Entfernungs- beziehungsweise Pendlerpauschale mit 30 Cent pro Kilometer. Bei längeren Strecken gibt es ab 21 Kilometern pro Kilometer sogar 38 Cent. Die Pauschale wird unabhängig vom Verkehrsmittel gezahlt und gilt auch für Radfahrende und Fußgänger.

Tipp 3: Werbungskostenpauschale

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, die Kosten für berufliche Anschaffungen mit einem Pauschalbetrag von 1.230 Euro (für 2023) geltend zu machen. Die Werbekostenpauschale gilt komplett ohne Nachweispflicht und unabhängig davon, ob es tatsächlich berufliche Aufwendungen gab.

Tipp 4: Umzugskosten absetzen

Personen, die berufsbedingt umziehen, können sämtliche Kosten, die mit dem Umzug in Verbindung stehen, bis zu einer Höhe von 886 Euro von der Steuer absetzen. Dazu gehören sogar die Anfahrtskosten für die Besichtigung der Wohnung oder die Kosten für den Makler. Wer privat umzieht, erhält immerhin einen steuerlichen Vorteil für das Umzugsunternehmen.

Tipp 5: Handwerkerleistungen

Wer Handwerker in den eigenen vier Wänden beauftragt hatte, kann die entstandenen Arbeits- und Lohnkosten mit einem Anteil von 20 Prozent ebenfalls von der Lohnsteuer absetzen. Maximal 1200 Euro pro Jahr sind (bei Gesamtkosten von 6000 Euro) drin. Wichtig zu wissen ist, dass die Materialkosten nicht darunter fallen.

Tipp 6: haushaltsnahe Dienstleistungen

Für eine Putzhilfe, die private Kinderbetreuung oder die Pflege eines privaten Angehörigen haben Beschäftigte die Option, die Kosten als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung abzusetzen. Auch hier beläuft sich der Abzug auf 20 Prozent und auf eine Gesamtersparnis von maximal 4000 Euro jährlich.

Tipp 7: Ausbildungsfreibetrag

Für die Kosten der Schul- und Berufsausbildung der eigenen Kinder gibt es den Ausbildungsfreibetrag. Dieser hat sich 2023 auf 1.200 Euro pro Kind und Jahr erhöht. Der Ausbildungsfreibetrag muss beim Finanzamt beantragt werden.

Tipp 8: Verpflegungspauschbetrag

Wer beruflich unterwegs ist, darf für Reisen von mindestens acht Stunden sogenannte Verpflegungspauschbeträge geltend machen. Bis zu 24 Stunden gilt ein Pauschbetrag von 14 Euro. Für volle 24 Stunden werden 28 Euro veranschlagt.

Tipp 9: Sparerfreibeträge

Zinserträge aus Kapitalanlagen sind bis zu einem Betrag von (seit 2023) 1000 Euro steuerfrei. Für Verheiratete gilt in der Summe die Höchstgrenze von 2000 Euro.

Tipp 10: außergewöhnliche Belastungen

Wer Kosten für die eigene Gesundheit aufbringt, die die Krankenkasse nicht übernimmt, hat die Möglichkeit, diese als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer zu veranschlagen. Das können zum Beispiel Kosten für Zahnersatz, Brillen oder Medikamente sein. Möglich ist das allerdings nur, wenn zuvor ein zumutbarer Eigenanteil abgezogen wurde. Dessen Höhe hängt vom eigenen Einkommen und der Anzahl der Kinder ab und variiert zwischen einem und fünf Prozent der Einkünfte.

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Revenge Quitting: Warum plötzliche Kündigungen zum Trend werden

Der Montagmorgen beginnt wie jeder andere: Die Kaffeemaschine läuft, der Posteingang quillt über und der Chef verteilt zusätzliche Aufgaben. Plötzlich legt eine Kollegin ihren Firmenausweis auf den Schreibtisch, packt ihre Sachen und verlässt wortlos das Büro. Ohne Erklärung und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ist sie einfach weg: So oder ähnlich sieht Revenge Quitting aus.

Was bedeutet Revenge Quitting?

Wörtlich übersetzt bedeutet Revenge Quitting so viel wie <strong>Rache-Kündigung</strong>. Der Begriff beschreibt die spontane und oft emotionale Kündigung eines Mitarbeiters aus Frust oder als Racheakt gegenüber dem Arbeitgeber. Meist sind es eine lang angestaute Unzufriedenheit, toxische Arbeitsumfelder oder mangelnde Wertschätzung, die zum plötzlichen Ausstieg führen. Während klassische Kündigungen gut überlegt sind, kommt Revenge Quitting unerwartet – für Vorgesetzte, Kollegen und nicht selten sogar für die Betroffenen selbst.

Revenge Quitting: ein radikaler Trend aus den USA

Nachdem Quiet Quitting, also das bewusste Begrenzen der Arbeitsleistung auf das Nötigste, in den letzten Jahren für Gesprächsstoff sorgte, zeigt sich nun eine radikalere Entwicklung: Revenge Quitting. Vor allem in den USA nimmt dieses Phänomen zu. Junge Arbeitnehmer, insbesondere aus der Generation Z, sehen Loyalität gegenüber Unternehmen längst nicht mehr als selbstverständlich an. Ihre Erwartungen an den Arbeitgeber sind zudem hoch: So legt die Gen Z Wert auf Work-Life-Balance, eine sinnvolle Arbeit und eine respektvolle Unternehmenskultur. Wird das ignoriert oder fühlt man sich ungerecht oder schlecht behandelt, kann sich Unzufriedenheit in einer spontanen Kündigungen entladen – und das oft ohne Plan B.

Gut ausgebildete Fachkräfte haben heute zudem oft mehrere Optionen und müssen sich nicht mehr alles gefallen lassen. Statt jahrelang auf Verbesserungen zu hoffen, setzen sie mit einer plötzlichen Kündigung lieber ein Zeichen und suchen sich den nächstbesten Arbeitgeber.

Dramatische Abgänge: Wenn der Stuhl leer bleibt

Revenge Quitting sorgt im Büro garantiert tagelang für Gesprächsstoff und hinterlässt bei Kollegen und Vorgesetzten einen bleibenden Eindruck: Da ist beispielsweise der IT-Spezialist, der mitten im Meeting aufsteht, seinen Laptop zuklappt und kommentarlos den Raum verlässt. Ein anschauliches Beispiel wäre auch die langjährige Mitarbeiterin, die per E-Mail mit den Worten „Ich bin dann mal weg“ kündigt und nie wiederkommt. Vielleicht macht der Sales Manager seinem Ärger auch lautstark Luft, fegt sämtliche Unterlagen vom Schreibtisch und stürmt dann mit hochrotem Kopf aus dem Büro. Andere Angestellte wiederrum hinterlassen kreative Abschiedsnotizen auf Whiteboards oder verabschieden sich mit einer Playlist voller versteckter Botschaften.

Welche Folgen hat dieser Trend für Unternehmen?

Revenge Quitting ist nicht nur ein Zeichen für eine unzufriedene Belegschaft, sondern auch eine Herausforderung für Arbeitgeber. Plötzliche Kündigungen reißen Lücken ins Team, Projekte verzögern sich und das Vertrauen in die Firma leidet. Besonders problematisch wird es, wenn Fachkräfte von heute auf morgen fehlen und wertvolles Wissen mit ihnen verschwindet.

Doch das Problem liegt oft tiefer: Wer seine Mitarbeiter so weit treibt, dass sie fluchtartig den Arbeitsplatz verlassen, sollte sich dringend mit der Unternehmenskultur beschäftigen. Wertschätzung, faire Arbeitsbedingungen und offene Kommunikation sind entscheidende Faktoren, um Mitarbeiter langfristig zu halten.

Wie Unternehmen gegensteuern können

Revenge Quitting ist nicht nur ein Trend, sondern ein <strong>Alarmsignal</strong>. Es zeigt, dass Mitarbeitende nicht mehr bereit sind, unfaire Bedingungen hinzunehmen. Unternehmen, die langfristig erfolgreich sein wollen, hören lieber genau hin, bevor sich der nächste Kollege wortlos verabschiedet. Wer Talente halten will, muss mehr bieten als nur einen Obstkorb in der Teeküche und sollte nicht allein auf die Loyalität der Mitarbeitenden vertrauen.

Vielmehr lohnt es sich, mit einigen Maßnahmen präventiv gegenzusteuern, zum Beispiel:

Ehrliche Kommunikation: Arbeitgeber suchen regelmäßig das Gespräch und bieten Mitarbeitenden eine Plattform, offen über ihre Belastungen sprechen zu können.

Klare Entwicklungsperspektiven: Wer seinen Angestellten Weiterbildungsmöglichkeiten und Karrierewege aufzeigt, hat gute Chancen, dass sie bleiben.

Wertschätzung leben: Nicht nur in Gehaltserhöhungen zeigt sich Anerkennung, sondern auch im Lob, Respekt und in der Wertschätzung im Alltag.

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Gruppe von sieben Geschäftsleuten, die selbstbewusst in die Kamera schauen.

Wer fliegt zuerst und wer darf bleiben? Die Kriterien der Sozialauswahl

25 Jahre Betriebszugehörigkeit, drei Kinder unter 18 und noch dazu noch ein Alter jenseits der 50 sind perfekte Voraussetzungen, um bei einer betriebsbedingten Kündigung zu den Glücklichen zu gehören, die bleiben dürfen. Eine wichtige Rolle spielt jetzt die Sozialauswahl.

Die Ausgangssituation: Wann greift überhaupt eine Sozialauswahl?

„Es tut uns sehr leid! Die Inflation und die hohen Energiepreise haben dafür gesorgt, dass wir nicht mehr wirtschaftlich und gewinnbringend arbeiten können. Es lässt sich daher leider nicht vermeiden, dass wir 25 Prozent der Belegschaft entlassen müssen.“ So oder ähnlich hört es sich an, wenn Firmenchefs und Führungskräfte ihren Beschäftigten eine betriebsbedingte Kündigung überbringen.

Bei dieser speziellen Form einer Kündigung geht es nicht etwa um eine schlechte Leistung und um unkollegiales Verhalten eines Angestellten oder um einen Verstoß gegen vertragliche und betriebliche Vereinbarungen. Eine betriebsbedingte Kündigung hängt immer von den äußeren Umständen und Rahmenbedingungen ab (zum Beispiel eine schlechte Auftragslage, der Verkauf oder die Übernahme des Unternehmens, zu hohe Kosten etc.). Der Kündigungsgrund liegt dabei immer beim Arbeitgeber.

Wann kommt es zur Sozialauswahl?

Muss nicht die gesamte, sondern nur ein Teil der Belegschaft das Unternehmen verlassen, greift automatisch die Sozialauswahl, sofern folgende Kriterien zutreffen:

  • Es arbeiten mehr als zehn Personen in einer Festanstellung für das Unternehmen.
  • Betroffen sind Angestellte mit gleichwertigen Aufgaben (für die Sozialauswahl werden jeweils „Teams“ mit jeweils austauschbaren Jobs gebildet).
  • Die Anzahl der Beschäftigten ist jeweils höher als die Anzahl der auszusprechenden Kündigungen.
  • Die Mitarbeitenden arbeiten länger als sechs Monate für das Unternehmen und fallen daher unter das Kündigungsschutzgesetz.

Was genau bedeutet Sozialauswahl?

Dürfte der Arbeitgeber entscheiden, welche Mitarbeitenden er behält und welche nicht, dann würde die Wahl mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Leistungsbringer und die High Potentials fallen. Das Kündigungsschutzgesetz sieht jedoch mit der sogenannten Sozialauswahl eine etwas andere Präferenz vor. Bedeutet: Im Unternehmen bleiben die Arbeitnehmer, die eine Kündigung wirtschaftlich am wenigsten gut verkraften könnten.

Welche Kriterien schützen vor einer Kündigung?

Bei der Sozialauswahl beeinflussen vier Kriterien die Entscheidung jeweils im Vergleich zu den anderen Mitarbeitenden der Vergleichsgruppe wie folgt:

  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit: Je länger man für das Unternehmen arbeitet, desto besser stehen die Chancen, zu bleiben.
  • das Alter: Ältere Arbeitnehmende haben bei der Sozialauswahl deutliche Vorteile gegenüber der jüngeren Generation.
  • die unterhaltspflichtigen Kinder: Angestellte mit Kindern, für die sie unterhaltspflichtig sind, stehen in der Sozialauswahl weit oben. Hier gilt: je mehr Kinder, desto sicherer ist der Job.
  • eine Schwerbehinderung: Wer einen Grad der Schwerbehinderung nachweisen kann, profitiert bei der Sozialauswahl gegenüber den Kollegen.

Eine Rangfolge, welcher dieser Aspekte die höchste Gewichtung hat, gibt es nur dann, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung diese festlegt. Ansonsten haben Unternehmen einen gewissen Ermessensspielraum und können individuell entscheiden, welche Kriterien sie höher bewerten als andere.

Darüber hinaus gibt es keine grundsätzliche Richtlinie, ab wie vielen Jahren eine Betriebszugehörigkeit lang ist oder wie viele Kinder notwendig sind, um bleiben zu können. Hier entscheidet immer der direkte Vergleich: Während man in dem einen Betrieb beispielsweise mit zwei Kindern im Sozialvergleich bereits weit vorn liegt, ist man in einem anderen Unternehmen mit drei Kindern noch unterer Durchschnitt.

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Geschäftsmann mit Laptop und Gepäck am Flughafen.

Liebesurlaub im Job: Darf der Partner mit auf die Dienstreise?

Wenn uns der Job nach Paris, London oder gar nach New York führt, kann der Partner schon mal neidisch werden. Dabei muss der oder die Liebste gar nicht unbedingt zu Hause bleiben. Mit der richtigen Planung und Absprache ist es durchaus möglich, die Dienstreise mit dem privaten Urlaub zu verbinden.

Welche Regelungen gelten für den Partner bei einer Dienstreise?

Zunächst einmal: Eine klare gesetzliche Definition, was genau eine Dienstreise ist, gibt es in Deutschland nicht. Dementsprechend schreibt auch keine allgemeine Regelung vor, dass eine betriebliche Reise für den Arbeitgeber nur allein beziehungsweise allenfalls mit Kollegen stattfinden darf. Bedeutet: Grundsätzlich ist es daher möglich und „erlaubt“, den Partner mitzunehmen. Voraussetzung ist natürlich, dass sämtliche Kosten des Partners privat getragen werden.

Damit das funktioniert und es am Ende nicht zu Unstimmigkeiten und Ärger mit dem Arbeitgeber kommt, gelten klare Regeln für die Kostentrennung wie folgt:

  • die Übernachtung: Die Hotelrechnung weist explizit die Kosten für ein Einzelzimmer und ausschließlich für den Mitarbeitenden aus. In einer zweiten (für die private Ablage gedachte) Abrechnung ist dann der Differenzbetrag zwischen Einzel- und Doppelzimmer aufgeführt. In aller Regel nimmt dieser Betrag nur einen geringen Anteil an der Gesamtrechnung ein.
  • die Verpflegung: Wird im Restaurant gegessen, so funktioniert das nur mit zwei getrennten Rechnungen, um Missverständnisse zu vermeiden.
  • die Anfahrt: Wer mit dem Auto anreist, kann die komplette Kilometerpauschale beziehungsweise die Spritkosten in voller Höhe beim Arbeitgeber einreichen. Kostenmäßig macht es schließlich keinen Unterschied, ob man allein oder zu zweit fährt. Gleiches gilt für Fahrten mit dem Taxi. Anders sieht es dagegen bei Zugfahrten und Flügen aus: Hier hat jede Person ihr eigenes Ticket.
  • weitere Zahlungen: Für alle weiteren Zahlungen gilt natürlich auch die getrennte Kasse. Wer eine Firmenkreditkarte nutzt, achtet penibel genau darauf, dass die Kosten des Partners nicht damit abgerechnet werden. Ausnahmen gelten immer dann, wenn die andere Person zwar von einer Aktivität profitiert, sie jedoch selbst keine eigenen Kosten verursacht.

Tipp: Auch wenn es nicht zwingend erforderlich ist, setzen Sie Ihren Chef am besten davon in Kenntnis, dass Sie nicht alleine reisen. Denn sollte er es im Nachhinein erfahren, könnte dies schnell ein Geschmäckle hinterlassen – auch wenn es eigentlich gar nichts zu verheimlichen gibt. Darüber hinaus besteht bei einer offenen Kommunikation sogar die Chance, dass sich das Unternehmen großzügig zeigt und alle Kosten trägt.

Kombi aus Privat- und Dienstreise: Wann zahlt der Arbeitgeber?

Je nach Attraktivität des Reiseziels für den Job nutzen Angestellte gerne die Chance, das Nützliche mit dem Angenehmen zu verbinden und die Dienstreise gemeinsam mit dem Partner für den privaten Urlaub zu verbinden. Hier gilt: Werden höchstens fünf freie Tage hintendran gehängt oder vorher genommen, dann bleibt es bei der „Dienstreise“ und der Arbeitgeber trägt die Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise, auch wenn sie zeitlich etwas versetzt zum eigentlichen beruflich bedingten Aufenthalt liegen.

Anders sieht es aus, wenn der private Urlaub länger als fünf Tage dauert oder wenn der berufliche Anteil an der Reise weniger als zehn Prozent beträgt: In diesen Fällen handelt es sich um eine „Urlaubsreise“, die der Angestellte natürlich selbst zahlen muss. Der Arbeitgeber steht jetzt lediglich in der Pflicht, den Mehraufwand für den beruflichen Anteil zu übernehmen.

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Gründe für ein Beschäftigungsverbot im Büro

Ein Beschäftigungsverbot wird ausgesprochen, um die Gesundheit und die Sicherheit von Arbeitnehmern zu schützen. Dem betroffenen Arbeitnehmer wird damit verboten, bestimmte Tätigkeiten zu verrichten oder überhaupt am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Ein Beschäftigungsverbot ergibt sich unter anderem aus dem Mutterschutz- und dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Die Arbeit im Büro birgt nun deutlich weniger gesundheitliche Risiken als andere Tätigkeiten. Welche Gründe können dennoch für ein Beschäftigungsverbot sprechen?

Beschäftigungsverbot – rechtliche Vorgaben

Ein Beschäftigungsverbot lässt sich in der Regel auf die besondere Schutzwürdigkeit der Betroffenen zurückführen. Das Beschäftigungsverbot für Schwangere soll etwa die Schwangere selbst wie auch das ungeborene Kind vor Gefahren schützen. Rechtliche Grundlage bildet das Mutterschutzgesetz.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz dient dem Schutz Heranwachsender. Demnach gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren. Für Jugendliche ab 13 Jahren gibt es einige Ausnahmen, sie dürfen zum Beispiel Zeitungen austragen. Schulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 18 dürfen in den Ferien bis zu vier Wochen arbeiten, auch im Büro – aber dabei keiner Akkordarbeit nachgehen.

Weitere Beschäftigungsverbote ergeben sich aus dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylgesetz. So dürfen etwa keine Asylbewerber beschäftigt werden, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anstreben.

Generelles und individuelles Beschäftigungsverbot

Unterschieden wird zwischen einem generellen oder betrieblichen sowie einem individuellen Beschäftigungsverbot. Erfährt der Arbeitgeber etwa von der Schwangerschaft einer Angestellten, muss er zunächst prüfen, welche Gefahren am Arbeitsplatz bestehen.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass für die Schwangere oder das ungeborene Kind Risiken vorliegen, muss der Arbeitgeber der Beschäftigten zunächst eine andere Tätigkeit zuweisen. Gibt es keine geeignete Tätigkeit, wird das generelle oder betriebliche Beschäftigungsverbot ausgesprochen.

Arbeitgeber können auch ein vorläufiges betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Das gilt für den Zeitraum, in dem der Betrieb Schutzmaßnahmen für die Schwangere durchführt.

Ein individuelles Beschäftigungsverbot erlässt hingegen der behandelnde Arzt. Es kann zum Beispiel angeordnet werden, wenn es zu Komplikationen während der Schwangerschaft kommt oder der Arzt andere Gefahren für Mutter und Kind erwartet.

Wichtig zu wissen: Das Arbeitsverhältnis besteht während des Beschäftigungsverbots weiter. Das Mutterschutzgesetz sichert Schwangeren zudem einen weitreichenden Kündigungsschutz zu. Liegt ein ärztliches Attest vor, dass die Notwendigkeit des Beschäftigungsverbots bescheinigt, erhalten Betroffene zudem weiterhin ihr volles Gehalt.

Beschäftigungsverbot im Büro: mögliche Gründe

Die Büroarbeit birgt weniger Risiken für Schwangere und Stillende als etwa die Arbeit im Labor oder gar auf der Baustelle. Dennoch gibt es einige Gründe, aus denen ein Beschäftigungsverbot im Büro ausgesprochen werden kann. Die Entscheidung für ein Beschäftigungsverbot sollte stets individuell getroffen werden, bestenfalls in enger Zusammenarbeit mit medizinischen Fachkräften wie Betriebsärzten und dem behandelnden Arzt der Schwangeren.

Gründe für ein Beschäftigungsverbot im Büro:

1. Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz gibt gewisse Schutzfristen vor, in denen Schwangere und Stillende bei voller Arbeit von der Arbeit freigestellt werden:

– Vor der Entbindung: In den sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin dürfen Schwangere nur arbeiten, wenn sie ausdrücklich dazu in der Lage sind.

– Nach der Entbindung: Es gilt eine Schutzzeit von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von 12 Wochen.

2. Risikoreiche Arbeit

Zu den Formen risikoreicher Arbeit gehören unter anderem Akkordarbeit, Sonntags- und Nachtarbeit. Auch die Schichtarbeit von Schwangeren ist nur bei Einhaltung strengen Vorgaben erlaubt.

3. Hohe körperliche oder psychische Belastung

Lange Arbeitszeiten im Sitzen können durchaus körperlich belastend sein und unter anderem zu Kreislaufproblemen führen. Anspruchsvolle Projekte mit engen Fristen erhöhen den Stress und können ebenfalls Schwangerschaftskomplikationen zur Folge haben. Dienstreisen stellen ebenfalls eine hohe körperliche und psychische Belastung für werdende Mütter dar. Es ist daher individuell zu prüfen, für welche Aufgaben schwangere Mitarbeiterinnen eingesetzt werden. Gegebenenfalls sind Beschäftigungsverbote für bestimmte Tätigkeiten auszusprechen.

4. Ausstattung des Arbeitsplatzes

Fehlen im Betrieb geeignete Ruhezonen für Schwangere und Stillende oder ist der Arbeitsplatz nur unzureichend ergonomisch eingerichtet, kann zumindest ein befristetes Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Während dieser Zeit sollte die Ausstattung des Arbeitsplatzes an die Bedürfnisse schwangerer und stillender Mitarbeiterinnen angepasst werden.

5. Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz

Umwelttoxine finden sich auch in Bürogebäuden, in Möbeln und Baumaterialien. Weitere Gesundheitsrisiken ergeben sich durch eine übermäßige Lärmbelastung. Lassen sich solche Risikofaktoren nicht kurzfristig beseitigen, kann dies ein Beschäftigungsverbot rechtfertigen.

6. Individuelle medizinische Bedingungen

Gewisse Vorerkrankungen und Komplikationen während der Schwangerschaft können selbst die Bürotätigkeit zum Risiko für Mutter und Kind werden lassen.

Tipp: Antrag auf vorläufiges Beschäftigungsverbot

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, am Arbeitsplatz nötige Schutzmaßnahmen zu treffen, um ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Bestehen diese Schutzmaßnahmen noch nicht, können Sie sich an die für Ihre Branche zuständige Aufsichtsbehörde wenden und ein vorläufiges Beschäftigungsverbot beantragen. Bis zur Einrichtung der Schutzmaßnahmen sind Sie dann von der Arbeit freigestellt.

Unterschied zwischen Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit

In einigen Fällen sprechen Ärzte für Schwangere kein individuelles Beschäftigungsverbot aus, sondern schreiben sie krank. Ein wichtiger Unterschied zwischen dem Beschäftigungsverbot und einer Krankschreibung besteht allerdings darin, dass Sie bei einem Beschäftigungsverbot weiterhin Ihr volles Gehalt beziehen.

Sind Sie dagegen krankgeschrieben, erhalten Sie ab der siebten Woche nur noch Krankengeld. Aus finanzieller Sicht ist ein Beschäftigungsverbot also vorteilhaft.

Betriebsrat im Unternehmen

Betriebsrat – Wissenswertes für Arbeitnehmer

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer. Zu seinen Aufgaben gehört es unter anderem, mit Arbeitgebern über die Ausgestaltung von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zu verhandeln und auf die Einhaltung von Dienstplänen zu achten. Seine Rechte und Pflichten sind gesetzlich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert.

Im folgenden Artikel erfahren Sie mehr zur betrieblichen Mitbestimmung.

Der Betriebsrat: gesetzliche Grundlagen

Das erste deutsche Betriebsrätegesetz wurde 1920 in der Weimarer Republik erlassen. Seit 1952 gilt das Betriebsverfassungsgesetz, das 1972 noch einmal umfassend novelliert wurde.

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz von 2021 hat der Gesetzgeber zudem die Gründung von Betriebsräten erleichtert und die Mitbestimmungsrechte erweitert. Für Betriebsräte in der Verwaltung und den Behörden des öffentlichen Dienstes sind die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder ausschlaggebend.

Übrigens: Neben Betriebsräten für einen einzelnen Betrieb gibt es in größeren Unternehmen auch Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte.

Aufgaben des Betriebsrats

Kurz gesagt ist der Betriebsrat dafür zuständig, die Interessen der Beschäftigten zu vertreten und stellvertretend für die Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.

Konkret legt das Betriebsverfassungsgesetz fest, dass Betriebsrat und Arbeitgeber mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und des Betriebs zusammenarbeiten sollen (§ 2 Abs. 1 BetrVG).

Im Einzelnen kommen dem Betriebsrat dabei die folgenden Aufgaben zu:

– Er wacht darüber, dass geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.

– Er nimmt Vorschläge und Anregungen aus der Belegschaft entgegen, verhandelt diese mit dem Arbeitgeber und wirkt auf die Umsetzung hin.

– Er sichert die Beschäftigung im Betrieb.

– Er ist zuständig für die Durchsetzung der Gleichberechtigung am Arbeitsplatz.

– Er fördert die Eingliederung ausländischer Beschäftigter sowie besonders schutzbedürftiger Personen.

– Er ist für den betrieblichen Umweltschutz verantwortlich.

Rechte und Pflichten

Die Rechte des Betriebsrats sind ebenfalls gesetzlich festgeschrieben (§§ 87 – 113 BetrVG). Notfalls kann der Betriebsrat seine Rechte gerichtlich durchsetzen. Das unterscheidet ihn von informellen Gremien wie einer Beschäftigtenversammlung oder einem runden Tisch. So kann auch nur der Betriebsrat rechtlich verbindliche Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber treffen.

Mitwirken darf der Betriebsrat an den folgenden Entscheidungen des Arbeitgebers:

– Personalangelegenheiten

– Soziale Angelegenheiten

– Wirtschaftliche Angelegenheiten, Lohngestaltung

– Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Unfallprävention

– Arbeitsablauf, Arbeits-, Pausen- und Urlaubszeiten

– Arbeitsplatzgestaltung und Leistungsüberwachung

Neben seinen Rechten hat der Betriebsrat auch gesetzlich bindende Pflichten. So ist er zum Beispiel zur Verschwiegenheit verpflichtet. Betriebsratsmitglieder müssen sich zudem regelmäßig fortbilden, um die Interessen der Belegschaft professionell vertreten zu können. Außerdem müssen sie an Betriebsratssitzungen und sogenannten Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber teilnehmen.

Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Einen Betriebsrat im Unternehmen einzusetzen, bietet der Belegschaft einige Vorteile:

– Betriebe mit Betriebsrat zahlen im Durchschnitt mehr Geld.

– Die Arbeitsplätze sind sicherer.

– Es gelten bessere Arbeitsbedingungen mit mehr Freizeit.

– Kritik und Vorschläge können effektiv an den Arbeitgeber herangetragen werden.

– Betriebsräte bieten Unterstützung bei individuellen Problemen wie Diskriminierung oder Mobbing.

Auch für Unternehmen bringt die betriebliche Mitbestimmung Vorteile mit sich. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher und sozialer Umbrüche ist es wichtig, das Unternehmen gemeinsam mit den Beschäftigten zu gestalten.

Wie eine Erhebung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung aus dem Jahr 2024 herausgefunden hat, erzielen Unternehmensentscheidungen bessere Ergebnisse, wenn die Expertise der Beschäftigten eingebunden wird. Unternehmen mit Betriebsrat arbeiten demnach auch produktiver und innovativer als Firmen ohne betriebliche Mitbestimmung.

Dennoch wird laut WSI jede fünfte Betriebsratsgründung behindert. Vor allem in inhabergeführten Unternehmen stößt die betriebliche Mitbestimmung oft auf Schwierigkeiten. Allerdings ist dieses Recht gesetzlich geschützt. Versucht ein Arbeitgeber, die Einführung eines Betriebsrats zu verhindern, kann das sogar strafrechtliche Folgen haben.

Betriebsrat gründen – die Bedingungen

Betriebsratswahlen finden bundesweit alle vier Jahre vom 1. März bis zum 30. Mai statt. Betriebe, in denen es noch keinen Betriebsrat gibt, können jederzeit wählen.

Entschließt sich die Belegschaft eines Unternehmens, einen Betriebsrat zu gründen, gelten dafür bestimmte Bedingungen:

– Im Betrieb müssen mindestens für wahlberechtigte Beschäftigte tätig sein.

– Drei der Beschäftigten müssen wählbar sein.

Zum Betriebsrat wählen lassen können sich alle Beschäftigten älter als 18 Jahre, die dem Betrieb oder einem anderen Unternehmen des Konzerns mindestens sechs Monate angehören.

Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die bis zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, auch Auszubildende, befristet Beschäftigte und Aushilfen. Leitende Angestellte, die unternehmerische Aufgaben wahrnehmen, dürfen dagegen nicht wählen.

Die Größe des Betriebsrats hängt von der Anzahl der Wahlberechtigten ab:

– Bis zu 20 Wahlberechtigte: eine Person

– Bis zu 50 Wahlberechtigte: drei Personen

– Bis zu 100 Wahlberechtigte: fünf Personen

– Bis zu 200 Wahlberechtigte: sieben Personen

– Bis zu 400 Wahlberechtigte: neun Personen

Der Betriebsrat wird immer in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Seit der Einführung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes 2021 gilt für Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten ein vereinfachtes Wahlverfahren.

Die Tätigkeit im Betriebsrat wird nicht vergütet. Mitglieder genießen allerdings einen besonderen Kündigungsschutz. Das gilt auch für alle Beschäftigten, die sich in einer bestimmten Funktion bei der Betriebsratswahl einbringen, zum Beispiel als Wahlvorstand.

Berufsrechtsschutz

Rechtsschutz im Job: Auf Ärger mit dem Arbeitgeber vorbereitet sein

Eine unerwartete Kündigung, ein unfaires Arbeitszeugnis und ausbleibende Lohnzahlungen: Im Job kommt es immer mal wieder zu Situationen, die Beschäftigte nicht einfach hinnehmen wollen. Um sich jetzt nicht allein gegen das Unternehmen zur Wehr zu setzen, ist ein Anwalt für Arbeitsrecht empfehlenswert. Wer Angst vor den hohen Kosten für den Rechtsbeistand und das Gericht hat, kann mit einer Berufsrechtsschutzversicherung vorsorgen.

In diesen Situationen sind Angestellte nicht allein

Darf mein Chef das überhaupt? Diese Frage dürfte einigen Angestellten nicht unbekannt sein. Manchmal fühlen sie sich nicht nur ungerecht behandelt, sondern sie sind es de facto auch. Das betrifft zum Beispiel das Arbeitszeugnis, bei dem der Beschäftigte gar nicht gut abschneidet. Vielleicht ist es auch das bereits versprochene Weihnachtsgeld, das dann doch nicht auf dem Konto landet? Unter Umständen sind Sie mit einer Abmahnung nicht einverstanden oder haben gar eine fristlose Kündigung erhalten? Auch Mobbing, Ausgrenzung und Diskriminierung sind mögliche Gründe, sich mit dem Chef anzulegen.

Für Fälle wie diese rund um den Ärger mit dem Arbeitgeber ist eine Arbeitsrechtsschutzversicherung gedacht. Sie leistet immer dann, wenn es um rechtliche Fragestellungen und Auseinandersetzungen im Berufsleben geht. Auf die jeweiligen Interessen zugeschnitten gibt es sie sowohl für angestellte Arbeitnehmende als auch für Arbeitgeber, für Selbstständige und für Beamte.

Neben betriebsinternen Streitigkeiten sind Versicherte zudem geschützt bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit Rentenversicherungsträgern, mit der Agentur für Arbeit oder mit Berufsgenossenschaften.

Was bringt mir die Arbeitsrechtsschutzversicherung?

Die Rechtsschutzversicherung für Berufstätige übernimmt sämtliche Kosten, die für arbeitsrechtliche und juristische Auseinandersetzungen anfallen. Dazu gehören im Wesentlichen die Kosten für den Anwalt (bestenfalls frei wählbar) und das Gericht. Die Versicherungen zahlen regelhaft auch Gutachter, Sachverständige und Mediatoren. Bei einem verlorenen Prozess sind zudem die Kosten der Gegenseite mitversichert. Um am Ende nicht noch draufzahlen zu müssen, ist die Deckungssumme ausreichend hoch gewählt und beträgt mindestens 300.000 Euro pro Schadensfall.

Wichtig zu wissen ist, dass der Arbeitsrechtsschutz fast immer mit einer Wartezeit belegt ist. Schließt man eine Versicherung ab, müssen Versicherte zunächst drei Monate warten, bis sie erstmals Leistungen erhalten. Leistungsberechtigt sind sie zudem nur dann, wenn der Streit bei Versicherungseintritt noch nicht begonnen hat. Daher: Liegt die Kündigung bereits auf dem Tisch, ist es zu spät, um noch einen Berufsrechtsschutz abzuschließen.

Lohnt sich die Versicherung überhaupt?

Zum Pflichtprogramm beim Versicherungsschutz gehört eine Arbeitsrechtsschutzversicherung nicht, sie kann je nach persönlicher Situation aber durchaus sinnvoll sein. Bevor Sie die Versicherung abschließen, lohnen sich daher folgende Überlegungen:

  • Baustein: Es ist nicht möglich, den Berufsrechtsschutz als einzelne Versicherung abzuschließen. Er ist vielmehr ein einzelner Baustein einer Rechtsschutzversicherung, die in der Regel auch die Bereiche Privat und Verkehr mit abdeckt.
  • Risiko: Die individuelle Wahrscheinlichkeit, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ist ebenfalls relevant: Wie wahrscheinlich ist der Fall, dass ich irgendwann im Job einen Rechtsbeistand brauche? Gab es schon häufiger Ärger und Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber? Sind bereits andere Beschäftigte gegen das Unternehmen vorgegangen? Ist die Branche „anfällig“ für Rechtsstreitigkeiten?
  • Vorhandener Rechtsschutz: Mitglieder einer Gewerkschaft sind häufig automatisch rechtsschutzversichert.
  • Kostenfaktor: Eine Rolle spielt auch der finanzielle Aspekt: Wie hoch ist der monatliche Beitrag? Passt er in mein Budget? Und wie viel zahle ich effektiv, wenn ich die Versicherungsbeiträge in der Steuererklärung geltend mache?
  • Sicherheitsaspekt: Wie wichtig ist es mir persönlich, für den Fall der Fälle finanziell abgesichert zu sein? Welche Rolle spielt für mich die Sicherheit?

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Kinder Entlastung

Kinderfreibetrag: Wann es für Eltern diese steuerliche Vergünstigung gibt

Dass Kinder eine Menge Geld kosten, weiß jeder, der eigenen Nachwuchs hat. Aber während die Ausgaben für Eltern deutlich höher sind als für Singles, wächst ihr Einkommen nicht automatisch mit. Eine gewisse finanzielle Unterstützung gibt es jedoch vom Staat. Neben Elterngeld und Kindergeld gehört dazu auch der Kinderfreibetrag. Dank ihm bleibt Arbeitnehmenden mehr vom Bruttogehalt.

Kinderfreibetrag: Was bedeutet das?

Der Begriff Kinderfreibetrag ist im deutschen Steuerrecht zu finden: Ziel und Zweck ist es, Eltern steuerlich zu entlasten. Hierbei handelt es sich um einen festen Betrag, der bei der Steuererklärung vom Bruttogehalt abgezogen wird. Aufgrund des daraus resultierenden geringeren Einkommens reduziert sich die Steuerbelastung und das Einkommen in der Familie ist höher.

Lohnt sich das? So hoch ist der Kinderfreibetrag

Die Höhe des Kinderfreibetrags ist klar festgelegt und wird alljährlich angepasst. Neben einem Grundfreibetrag gibt es dabei zusätzlich auch einen Freibetrag für einen Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag). Für das Jahr 2024 gelten dabei folgende pauschale Summen unabhängig von der Höhe des Einkommens:

KinderfreibetragBEA-FreibetragGesamtbetrag
beide Elternteile6.384 Euro2.928 Euro9.312 Euro
ein Elternteil3.192 Euro1.464 Euro4.656 Euro

Wer bekommt den Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag steht zunächst einmal allen berufstätigen Eltern zu. Konkret gilt dieser Anspruch

  • ab der Geburt des Kindes (dem Monat der Geburt)
  • für jedes einzelne Kind (je mehr Kinder, desto höher der Freibetrag)
  • für alle minderjährigen Kinder
  • für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die sich in der Ausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales/ ökologisches Jahr absolvieren
  • für Kinder mit einer Behinderung über das 25. Lebensjahr hinaus
  • für alle leiblichen, Pflege- und Adoptivkinder
  • für alle Eltern, die Kindergeld beziehen

Konkurrenz zum Kindergeld: Was ist sinnvoller?

Wie bei so vielen Dingen im Leben gibt es auch beim Kinderfreibetrag ein großes Aber: Schließlich handelt es sich um eine Entweder-oder-Lösung. Tatsächlich gibt es vom Vater Staat nur eine der beiden Unterstützungen – und zwar jeweils diejenige, die für die Eltern im individuellen Fall günstiger ist.

Dabei müssen Sie nicht selbst zum Taschenrechner greifen. Vielmehr übernimmt das Finanzamt die sogenannte Günstiger-Rechnung und verrechnet bei Bedarf die Beträge automatisch. Die Einkommensgrenze, ab der der Kinder-Freibetrag die bessere Option ist, liegt bei rund 80.000 Euro Jahreseinkommen für Paare beziehungsweise 40.000 Euro für Alleinerziehende.

Zum Vergleich: Das Kindergeld beträgt pauschal pro Kind 250 Euro pro Monat.

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Chef abmahnen

Abmahnung an den Chef – wenn Angestellte sich gegen Fehlverhalten wehren

Eine Abmahnung ist im Job keine Einbahnstraße: Denn nicht nur Vorgesetzte dürfen ihre Angestellten abmahnen. Auch Mitarbeiter müssen das Fehlverhalten ihrer Chefs nicht einfach hinnehmen – in begründeten Fällen haben sie das Recht, ebenfalls eine Abmahnung auszusprechen.

Jetzt ist sie gerechtfertigt: die Abmahnung an den Vorgesetzten

Wenn der Vorgesetzte querschlägt, sich nicht an vertragliche Vereinbarungen hält und einfach macht, was er will, dürfen die Angestellten natürlich ihren Unmut äußern. Wer nicht einfach nur die Arme verschränken oder sich angriffslustig wehren möchte, der kann ein Instrument aus dem Arbeitsrecht nutzen – und dem Chef eine Abmahnung aussprechen.

Gerechtfertigt ist eine Abmahnung immer dann, wenn der Vorgesetzte ein Fehlverhalten an den Tag legt und gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt. Zur besseren Einordnung sind dies einige konkrete Beispiele:

  • Der Chef zahlt den vereinbarten Lohn nicht pünktlich oder gar nicht.
  • Die gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten werden nicht eingehalten.
  • Das Gehalt wird ohne triftigen Grund gekürzt.
  • Es kam zu Mobbing oder zu einer sexuellen Belästigung durch den Vorgesetzten. Vielleicht wurde man auch durch Kollegen gemobbt und der Chef hat nicht eingegriffen.
  • Der Vorgesetzte verlangt Überstunden, die nicht vereinbart wurden.

Wie mahne ich richtig ab? Auf diese Formalitäten ist zu achten

Eine Abmahnung erfolgt entweder mündlich oder schriftlich. Aus Beweisgründen ist die Schriftform empfehlenswert. Auch wenn hierbei keine bestimmten Formalitäten vorgegeben sind, lohnt es sich dabei, einige Aspekte wie folgt zu beachten:

  • Aus dem Schriftstück geht eindeutig hervor, dass es sich um eine Abmahnung handelt. Um Zweifel auszuschließen, platzieren Sie auch genau dieses Wort in das Schreiben.
  • Eine Abmahnung enthält unbedingt Angaben zum Datum des Vorfalls, zum Ort des Geschehens sowie zur genauen Beschreibung des Fehlverhaltens.
  • Formulieren Sie zudem explizit, dass es sich bei dem Verhalten um eine Verletzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsrechts handelt.
  • Stellen Sie klar, dass der Chef sein Verhalten zu unterlassen hat und formulieren Sie, welche möglichen Konsequenzen Sie daraus ziehen, wenn er sich nicht daran hält.
  • Um sicherzugehen, dass die Abmahnung den Empfänger auch tatsächlich erreicht, wird der Brief per Einschreiben versandt. Ebenfalls möglich ist die persönliche Übergabe.

Tipp: Bevor Angestellte vorschnell eine Abmahnung aussprechen, ist in aller Regel ein klärendes Gespräch zunächst die bessere Option. Denn ist eine Abmahnung erstmal ausgesprochen, verhärten sich die Fronten schnell. Die Chancen auf eine gütliche Einigung rücken in weite Ferne. Und vielleicht reicht es bereits aus, wenn Sie dem Vorgesetzten mit freundlichen, aber bestimmten Worten deutlich machen, dass sein Verhalten nicht in Ordnung ist.

Welche Folgen hat eine Abmahnung an den Vorgesetzten?

Sinn und Zweck einer Abmahnung ist es, den Vorgesetzten zum einen auf seinen Pflichtverstoß aufmerksam zu machen und ihm zum anderen die Möglichkeit zu geben, diesen wieder „gut“ zu machen beziehungsweise ihn nicht noch ein weiteres Mal vorkommen zu lassen. Gleichzeitig weist der Angestellte auf die möglichen Konsequenzen hin. Er droht zum Beispiel mit einer Kündigung. Diese darf bei einem schweren Fehlverhalten sogar außerordentlich und fristlos erfolgen. Je nach Art des Vergehens kann der Mitarbeitende zudem ankündigen, rechtliche Schritte einzuleiten. Das ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn er Schadensersatzforderungen geltend machen oder Lohnrückstände einklagen möchte.

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Ständige Erreichbarkeit

Ständige Erreichbarkeit – wenn die Arbeit zum 24/7-Job wird

Um sich im Job mit einer hohen Flexibilität, mit großem Engagement und mindestens genauso viel Arbeitseifer zu beweisen, antworten viele Angestellte auch lange nach Feierabend noch auf E-Mails oder gehen ans Telefon, wenn der Chef anruft. Die permanente Erreichbarkeit hat aber auch ihre Schattenseiten: Wir zeigen, warum der 24/7-Job nicht unbedingt der richtige ist.

Die rechtliche Seite: Wann muss ich erreichbar sein?

Diese Information dürfte wenig überraschen. Natürlich ist kein Arbeitnehmer dazu verpflichtet, permanent und ständig für das Unternehmen erreichbar zu sein. Nach Feierabend darf man berufliche Anrufe oder E-Mails daher getrost ignorieren, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Auch dann, wenn es keine festen Arbeitszeiten gibt, ist die Regelung eindeutig: Nach acht Stunden ist Schluss. Lediglich in Ausnahmefällen beträgt die Arbeitszeit auch mal zehn Stunden.

Darüber hinaus regelt das Arbeitszeitgesetz eine tägliche ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden, in der es definitiv keine berufliche Störung geben darf. Um Missverständnisse auch für Mitarbeitende im Homeoffice auszuschließen, haben sich diese an- und abzumelden. Mit der Erreichbarkeit hört es zudem immer dann auf, wenn sich Angestellte im Urlaub befinden oder wenn sie krank sind.

Lediglich bei einem betrieblichen Notfall ist eine Kontaktaufnahme im Urlaub rechtlich zulässig. Außerdem kann der Chef eine Erreichbarkeit bei den Urlaubstagen verlangen, die über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub hinausgehen. Ausnahmen gelten zudem bei einer vertraglich geregelten Rufbereitschaft oder im Bereitschaftsdienst. Auch bei Führungskräften mit einer hohen Verantwortungsposition im Unternehmen können abweichende Regelungen gelten.

Trotz klarer Regelungen: Warum man trotzdem erreichbar ist

Auch wenn die gesetzliche Seite eindeutig ist, machen nicht alle Arbeitgeber von ihrem guten Recht Gebrauch und genießen einfach entspannt ihren Feierabend. Meist ist es die moralische Verpflichtung, die dazu führt, dass wir kurz vor dem Schlafengehen noch schnell auf eine E-Mail antworten oder beim Restaurantbesuch ans Handy gehen. Die Angst, als wenig engagiert und faul zu gelten, ist bei vielen Angestellten hoch. Hinzu kommt der mögliche Konkurrenzdruck, es vielleicht schneller und besser erledigen zu können als die Kollegen. Im Rennen um die Beförderung möchte man schließlich die Nase vorn haben.

Auch die Neugierde ist ein Beweggrund für die Erreichbarkeit außerhalb der regulären Arbeitszeit: Schließlich haben viele das Smartphone heute ständig bei sich. Dementsprechend haben wir jederzeit einen Blick auf eingehende E-Mails, Nachrichten, WhatsApp und Anrufe. Privates und Berufliches vermischen sich da schnell. Und wenn man bereits gesehen hat, dass eine E-Mail des Kollegen angekommen ist, ist die Versuchung groß, diese zu öffnen – schließlich möchte man ja wissen, was „um diese Zeit“ noch so dringend ist.

Die Konsequenzen, wenn der Kopf ständig bei der Arbeit ist

Wer ausnahmsweise abends mal einen Anruf annimmt oder alle zwei, drei Monate nach Feierabend eine schnelle Antwort ins Handy tippt, trägt mit großer Wahrscheinlichkeit keine größere Belastung davon. Anders sieht es aus, wenn man in ständiger (Alarm-)Bereitschaft steht und immer das Gefühl hat, gleich angerufen zu werden oder eine Hiobsbotschaft zu erhalten.

Die Konsequenzen liegen auf der Hand: Gedanklich bleibt man 24/7 bei der Arbeit. Es fällt schwer, abzuschalten und den Kopf freizubekommen. Das Stresslevel ist dauerhaft hoch. Es verwundert wenig, dass die eigene Gesundheit unter diesem Zustand leidet. Neben körperlichen Reaktionen, wie Kopfschmerzen, Müdigkeit und Abgeschlagenheit, kommen auch psychische Belastungen hinzu. Dauerstress kann unter anderem auch zu einem Burn-out führen.

Wer den Gedanken fortführt, stellt fest, dass dies auch Konsequenzen für den Arbeitgeber haben kann: Denn gesundheitlich angeschlagene Mitarbeiter können (während der Arbeitszeit) nicht 100 Prozent ihrer Leistung erbringen und fallen womöglich sogar komplett aus.

Gar nicht so einfach: Die Nicht-Erreichbarkeit üben

Auch wenn es so einfach klingt, dürfte es den wenigsten Menschen leichtfallen, von heute auf morgen plötzlich nicht mehr erreichbar zu sein. Die „Versuchung“ durch die permanent verfügbaren digitalen Verlockungen ist schließlich groß. Hier ein paar Tipps, die dennoch helfen können:

  • Sofern vorhanden, schaltet man das Arbeitshandy abends bewusst aus. Auch der Laptop oder PC wird zum Feierabend regelmäßig heruntergefahren, auch wenn man im Homeoffice arbeitet.
  • Etwas schwieriger wird es beim privaten Handy: Im Grunde hat der E-Mail-Account des Arbeitgebers darauf nichts zu suchen. Ist er doch eingerichtet, dann schalten Angestellte die Synchronisierung ab den Abendstunden einfach aus.
  • Bei WhatsApp-Nachrichten wird es noch herausfordernder, sie zu ignorieren. Hier kann es bereits hilfreich sein, Benachrichtigungen auf stumm zu schalten. Auch wenn es zunächst ungewohnt ist, liest man sie zudem erst am nächsten Arbeitstag.
  • Sprechen Sie mit Ihren Kollegen und mit den Vorgesetzten und zeigen Sie ihnen in freundlichen Worten ihre Grenzen auf. Es ist legitim, offen zu kommunizieren, dass Sie ab einer bestimmten Zeit nicht mehr angerufen und angeschrieben werden möchten.
  • Wer sonst die Hände nicht vom Handy lassen kann, verbannt es zumindest aus dem Bett und aus dem Schlafzimmer – Sie werden sehen, wie viel entspannter Sie schlafen.
  • Legen Sie mindestens einen handyfreien Abend in der Woche ein. Die absolute Sicherheit, dass es keine Störung gibt, kann (mit etwas Gewöhnung) sehr entspannend sein. Wer auf den Geschmack gekommen ist, lässt das Smartphone dann vielleicht sogar noch häufiger aus.

Urheber des Titelbildes: malkovkosta/ 123RF Standard-Bild

Putzen Arbeitsplatz

Frühjahrsputz am Arbeitsplatz: Darf der Chef anweisen, das Büro aufzuräumen?

Auf dem Schreibtisch türmen sich die Aktenberge, on top liegt die dicke Staubschicht. Der Fußboden zeigt deutliche Spuren der letzten Mahlzeiten, die Pflanzen lassen müde die Köpfe hängen und klare Sicht nach draußen ist bei den dreckigen Fensterscheiben Fehlanzeige. Spätestens jetzt ist es Zeit für den Frühjahrsputz im Büro. Doch wer ist eigentlich zuständig?

Die rechtliche Seite: Hier ist der Chef gefragt

Büroangestellte sind in der Regel keine Reinigungskräfte und als solche auch nicht eingestellt. Dementsprechend gehört es auch nicht zu ihren Pflichten, ihr Büro im Unternehmen zu reinigen. Denn wenn es um das Staubsaugen, Putzen, Mülleimer leeren und Staubwischen geht, dann greift die sogenannte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Diese Fürsorgepflicht beinhaltet, den Arbeitsplatz zum Schutz und zur Erhaltung der Gesundheit der Angestellten sicher zu gestalten und sauber zu halten. Dazu gehört die Bereitstellung von intakten Büromöbeln, einer ausreichenden Beleuchtung und Belüftung sowie einer angemessenen Raumtemperatur. Auch die Reinigung des Büros fällt in diese Kategorie. Für diese Aufgabe beauftragen viele Unternehmen eine Reinigungsfirma.

Anders sieht es natürlich aus, wenn die Arbeitsplatz-Reinigung explizit im Arbeitsvertrag als Aufgabe aufgeführt ist – das dürfte aber definitiv die Ausnahme sein. Im Homeoffice versteht es sich dagegen von selbst, dass der Mitarbeiter selbst für Ordnung und Sauberkeit in den eigenen vier Wänden sorgen.

Schreibtisch aufräumen: Jetzt muss der Mitarbeiter ran

Die Tatsache, dass das Büro regelmäßig gereinigt wird, sollten Angestellte jedoch keineswegs als Freifahrtschein verstehen, einfach die Sau rauszulassen und den Arbeitsplatz im Chaos versinken zu lassen. Denn tatsächlich sind sie für den von ihnen verursachten Dreck und Müll selbst verantwortlich. Wer beispielsweise die Papp-Kaffeebecher überall auf dem Schreibtisch verteilt, steht in der Verpflichtung, diese zu entsorgen. Und auch um die Aktenberge auf dem Boden und dem Schreibtisch hat sich der Mitarbeiter selbst zu kümmern.

Vor allem dann, wenn das Büro mehr und mehr vermüllt und in keinem ansehnlichen Zustand mehr ist, kann der Vorgesetzte sogar von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen und den chaotischen Mitarbeiter zum Aufräumen verpflichten. Anderenfalls droht eine Abmahnung, wenn nicht gar eine Kündigung.

Gut zu wissen: Das Aufräumen des Schreibtisches gehört zur Arbeitszeit und wird natürlich auch vergütet.

Was dem einen gefällt …

Im Hinblick auf die Ordnung am Arbeitsplatz spielt auch immer das individuelle Empfinden eine Rolle. Denn was für die einen das reine Chaos ist, fällt bei den anderen noch unter die Kategorie strukturierte Ordnung. Nicht ganz eindeutig ist es, wenn Mitarbeitende sich selbst häuslich einrichten und beispielsweise Fotos aufstellen, Deko-Elemente platzieren und ihre eigenen Pflanzen mit ins Büro bringen. Hier kollidiert das Haus- und Weisungsrecht des Arbeitgebers mit dem Persönlichkeitsrecht des Angestellten. Dementsprechend gibt es keine eindeutige Antwort auf die Frage, was erlaubt ist und was nicht. Das persönliche Gespräch und konstruktive Absprachen sollten hierbei immer an erster Stelle stehen, um möglichst einen goldenen Mittelweg zu finden, wenn es um die Ordnung am Arbeitsplatz geht.

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Jugendarbeit

Früher Karrierestart – diese Regeln gelten für Jugendliche im Job

Wer bereits nach der 10. Klasse eine berufliche Ausbildung beginnt, startet früh – und minderjährig – ins Arbeitsleben. Aber auch zur Aufbesserung des Taschengelds machen viele Jugendliche unter 18 Jahren erste Erfahrungen in der Arbeitswelt. Um sie vor übermäßigen Belastungen und Überforderungen zu schützen, gelten für die jungen Erwachsenen besondere Regeln.

Die rechtliche Grundlage: das Jugendarbeitsschutzgesetz

Der Jugendarbeitsschutz ist ein Gesetz, das genau wie das Kündigungsschutz- und Datenschutzgesetz unter die Rubrik Arbeitsrecht fällt. Das „Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“ (JArbSchG) zielt dabei darauf ab, minderjährigen Personen besonderen Schutz in der Erwachsenen-Arbeitswelt zu bieten. Dementsprechend sind es vor allem vorbeugende Maßnahmen, die das Gesetz enthält. Dazu gehören Vorgaben zur Arbeitszeit, zur Art und zum Umfang der Arbeit, zu den Pflichten des Arbeitgebers sowie zur gesundheitlichen Betreuung.

Jugendliche & Kinder: wen das Gesetz schützt

Grundsätzlich gilt der Schutz des Gesetzes für alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie sich in der Ausbildung befinden, ob sie im festen Angestelltenverhältnis beschäftigt sind oder ob es sich um einen Ferienjob handelt.

Als Jugendliche gelten gemäß Gesetz Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr. Für alle Jüngeren greift der Kinderarbeitsschutz. Wer noch keine 15 Jahre alt ist, darf keiner regulären Beschäftigung nachgehen. Ferienjobs bis zu 4 Wochen im Jahr sind erst erlaubt, wenn man mindestens 15 Jahre alt ist.

Jetzt wird es konkret: Diese Regelungen gelten

Die Arbeitszeiten

Wenn es um die Arbeitszeiten geht, dann sind die Vorgaben für Jugendliche streng wie folgt geregelt:

  • Die 40-Stunden-Woche darf nicht überschritten werden.
  • Der Arbeitstag darf nicht länger als acht Stunden dauern. Ausnahmen: Überstunden von bis zu einer halben Stunde sind zulässig, wenn sie am Ende der Woche „abgebummelt“ werden. Außerdem ist es in der Landwirtschaft während der Ernte erlaubt, dass über 16-Jährige bis zu neun Stunden täglich arbeiten.
  • Die Arbeitswoche beträgt maximal 5 Tage.
  • Am Samstag haben Jugendliche genauso arbeitsfrei wie an Sonn- und Feiertagen. Ausnahme: In bestimmten Branchen (zum Beispiel im Krankenhaus oder in der Gastronomie) ist auch Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig. In der daran anschließenden Woche besteht dann ein Anspruch auf einen freien Tag.
  • Die Arbeitszeit liegt zwischen 6 und 20 Uhr. Geringe Abweichungen sind in einigen Bereichen (zum Beispiel im Bäckerhandwerk, in der Gastronomie und in der Landwirtschaft) zulässig.

Die Freizeit / der Urlaub / die Freistellung

  • Nach spätestens 4,5 Stunden Arbeit ist eine Pause von 30 Minuten einzulegen.
  • Wer mehr als sechs Stunden arbeitet, hat das Recht auf Minimum 60 Minuten Auszeit. Jede Pause dauert mindestens 15 Minuten.
  • Die Dauer des Jahresurlaubs hängt vom Alter ab: 15-Jährige dürfen sich mindestens 30 Tage freinehmen und 16-Jährige 27 Tage. Wer 17 Jahre alt ist, darf 25 Tage urlauben.
  • Für die Zeit in der Berufsschule werden die jungen Erwachsenen von der Arbeit freigestellt. Hat der Schultag mehr als fünf Unterrichtsstunden, besteht keine Verpflichtung mehr, nachmittags in den Betrieb zu kommen. Die Zeit soll vielmehr für die Nachbereitung des Unterrichts genutzt werden.
  • Für die Abschlussprüfungen und den Tag vor der Prüfung erhält ein Auszubildender ebenfalls frei.
  • Die Zeiten in der Berufsschule und für die Prüfungen gelten als Arbeitszeit.

Die Art der Arbeit

  • Die Arbeit darf nicht gefährlich sein: So ist es nicht erlaubt, dass die jungen Menschen besonderer Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm ausgesetzt sind. Auch dürfen sie nicht in Berührung mit gefährlichen Emissionen, Strahlen oder Stoffen kommen.
  • Der Job darf die eigene Leistungsfähigkeit nicht überschreiten.
  • Akkordarbeit ist verboten.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich einen Nachweis über den Gesundheitszustand des jungen Beschäftigten vorlegen zu lassen.

Für Recht und Ordnung: Bei Jugendlichen wird genau hingeschaut

Damit alles seine Ordnung hat, gibt es mehrere Organe, die genau hinschauen, dass das Gesetz auch eingehalten wird. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass es der Arbeitgeber an der einen oder anderen Stelle vielleicht nicht so genau nimmt. An erster Stelle ist die zuständige Aufsichtsbehörde verantwortlich. Aber natürlich sind auch die Berufsschullehrer, die Eltern und die Kollegen in der Pflicht, einen besonderen Blick auf die jungen Beschäftigten zu werfen – und bei Nichteinhaltung der Vorgaben direkt das Gespräch mit den Vorgesetzten zu suchen.

Wer sich nicht an die Regelungen hält, kann übrigens als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße rechnen. In schweren Fällen werden Verstöße sogar als Straftat verfolgt.

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Krankschreibung Kündigung

Krank nach Kündigung: Wann der Gehaltsverlust droht

Wer nach einer Kündigung bis zum Beginn eines neuen Jobs erst einmal krankfeiert, riskiert bei einem Betrug sein Gehalt. Fällt die Krankschreibung exakt in den Zeitraum der Kündigungsfrist, haben Arbeitgeber jetzt das Recht, die AU-Bescheinigung offen anzuzweifeln.

Die Ausgangslage: Wenn auf die Kündigung die Krankschreibung folgt

Eine Kündigung ist in den wenigsten Fällen angenehm: Die Motivation, danach noch weiterzuarbeiten, dürfte bei den meisten Menschen eher gering sein. Dabei können Wut, Frust, Unlust und fehlende Motivation mögliche Beweggründe sein, eine Krankheit vorzutäuschen, um gar nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen zu müssen. Konkret geht es um die Zeit ab dem Eingang der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Je nach Job und Unternehmen handelt es sich dabei um einen Zeitraum zwischen einem Monat und einem halben Jahr.

Die Krankschreibung nach einer Kündigung gibt es sowohl bei Angestellten, die ihren bisherigen Arbeitgeber aus freien Stücken verlassen, als auch bei denjenigen, denen selbst gekündigt wird. Auch wenn dieses Vorgehen häufig als übliche Praxis und Kavaliersdelikt angesehen wird, ist es de facto ein Betrug. Kommt dieser heraus, hat der Arbeitgeber das Recht, die Zahlung des Gehalts zu verweigern.

Nach der Kündigung zu Hause bleiben: Jetzt ist es erlaubt

Es gibt zwei Szenarien, die ein Fernbleiben des Arbeitnehmers nach einer Kündigung ohne Konsequenzen erlauben:

  • eine Freistellung: Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder durch andere individuelle Vereinbarungen stellt der Arbeitgeber den Mitarbeitenden bei voller Lohnfortzahlung nach einer Kündigung frei. Dies ist ein übliches Vorgehen, um zu vermeiden, dass der Ex-Angestellte noch Informationen über das Unternehmen sammelt und diese zum neuen Arbeitgeber „mitnimmt“.
  • eine Erkrankung: Natürlich kommt es auch vor, dass der Angestellte tatsächlich erkrankt. Sein Recht, sich krankschreiben zu lassen und weiterhin ein Gehalt zu beziehen, besteht auch nach der Kündigung. Wichtig ist hierbei, den Arbeitgeber unverzüglich über die Krankheit und die voraussichtliche Dauer zu informieren.

Wenn die Krankheit Verdacht erweckt: die Beweislast

Gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts Ende 2023 dürfen Arbeitgeber nicht nur hellhörig werden, wenn die Erkrankung in die Kündigungsfrist fällt, sondern sie können auch deutliche Zweifel äußern. Vor allem bei einer exakten zeitlichen Übereinstimmung und dann, wenn der ehemalige Arbeitgeber kerngesund im direkten Anschluss einen neuen Job antritt, gilt der Beweiswert der vom Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert. Es liegt daher jetzt am Arbeitnehmer, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass seine Krankheit tatsächlich besteht beziehungsweise bestand. Gelingt dies nicht, kann der Arbeitgeber die Zahlung des Gehalts verweigern. Ob die Umstände für eine Erschütterung des Beweiswerts tatsächlich vorliegen, entscheidet immer der Einzelfall – und im Zweifel ein Gericht.

Auch ohne Kündigung: Zweifel an Arbeitsunfähigkeit

Eine Erkrankung können Angestellte natürlich auch ohne eine Kündigung vortäuschen. Kommt dieser Arbeitszeitbetrug heraus, dann sollte man mindestens mit einer Abmahnung, wenn nicht sogar mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Für den Arbeitgeber erweist es sich häufig aber als sehr schwierig, den Betrug nachzuweisen. Es ist wohl eher die Ausnahme, dass der „kranke“ Arbeitnehmer feiernd auf einer großen Party erwischt wird. Meist ist es eher ein Gefühl und ein Zweifel, wenn sich die Krankschreibungen beispielsweise häufen oder immer zu einem bestimmten Zeitpunkt auftreten.

Manchmal kann in diesen Fällen bereits ein Gespräch mit dem Mitarbeitenden hilfreich sein – denn wenn dieser spürt, dass der Chef ein Auge auf ihn hat, riskiert er vielleicht keine vorgetäuschte Erkrankung mehr. Ein offenes Gespräch kann zudem Vertrauen schaffen, falls es sich um eine tatsächliche Krankheit handelt. Wichtig zu wissen ist aber, dass Angestellte nicht verpflichtet sind, über die Art ihrer Erkrankung zu sprechen. Übrigens: Bei einem berechtigten Zweifel haben Arbeitgeber die Möglichkeit, über die Krankenkasse ein Gutachten des Medizinischen Dienstes einzuholen.

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Kündigungsfristen

Arbeitsvertrag kündigen: Diese Fristen gelten

Den Job zu kündigen und direkt am nächsten Tag den Schreibtisch im Büro zu räumen, funktioniert nur in den wenigsten Fällen. In aller Regel müssen Sie noch bis zum Ende der Kündigungsfrist arbeiten. Die Dauer dieses Zeitraums kann variieren.

Die Kündigungsfrist: wichtige Infos und Hintergrund

Die Kündigungsfrist ist im deutschen Arbeitsrecht fest verankert. Mit ihr wird der Zeitraum festgelegt, in dem man nach dem Eingang beziehungsweise der Zustellung einer Kündigung noch weiter arbeiten muss und für den ein Gehalt gezahlt wird.

Sinn und Zweck dieser Frist ist, dass

  • bei einer Kündigung des Mitarbeiters das Unternehmen die Möglichkeit hat, die Stelle neu zu besetzen und bestenfalls sogar noch eine Einarbeitung beziehungsweise Übergabe zu organisieren.
  • bei einer Kündigung durch das Unternehmen Arbeitnehmende mit dieser Übergangszeit die Chance haben, sich einen neuen Job zu suchen, ohne direkt arbeitslos zu werden und auf ihr Gehalt zu verzichten.

Die Dauer der Kündigungsfrist ist dabei nicht einheitlich: Während der eine Angestellte bereits zum Monatsende „raus“ ist, arbeitet der andere noch knapp drei Monate. Bei wiederum anderen Mitarbeitenden beträgt der Zeitraum sogar ein halbes Jahr. Beeinflussende Faktoren sind dabei:

  • gesetzliche Kündigungsfristen
  • individuelle Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag

Die gesetzliche Kündigungsfrist: Wenn es nichts Schriftliches gibt

Immer dann, wenn es keine vertraglichen Vereinbarungen gibt, dann greift das Gesetz (BGB). Und das unterscheidet zwischen den Fristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber:

Kündigung durch Arbeitnehmende

Kündigen können Angestellte mit einer Frist von vier Wochen (exakt 28 Tage) entweder zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. In der Probezeit verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag.

Kündigung durch Arbeitgeber

Etwas komplizierter und komplexer wird es, wenn das Unternehmen einem Mitarbeitenden kündigt. Denn hierbei spielt die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Rolle. Es gilt: Je länger die Person beschäftigt war, desto länger ist ihre Kündigungsfrist. Hier eine Übersicht:

BetriebszugehörigkeitKündigungsfristZeitpunkt
bis 6 Monate 2 Wochen jeder Tag
7 Monate bis 2 Jahre 1 Monat zum 15. oder Ende des Kalendermonats
ab 2 Jahren 1 Monat zum Ende des Kalendermonats
ab 5 Jahren 2 Monate zum Ende des Kalendermonats
ab 8 Jahren 3 Monate zum Ende des Kalendermonats
ab 10 Jahren 4 Monate zum Ende des Kalendermonats
ab 12 Jahren 5 Monate zum Ende des Kalendermonats
ab 15 Jahren 6 Monate zum Ende des Kalendermonats
ab 20 Jahren 7 Monate zum Ende des Kaleendermonats

Die vertragliche Kündigungsfrist: individuelle Regelungen mit Grenzen

In den meisten Arbeitsverträgen findet sich ein Passus zur Regelung der Kündigungsfrist – diese ersetzt die gesetzliche Regelung. Da es sich bei den gesetzlichen Fristen um Mindestvorgaben handelt, übernimmt ein Arbeitsvertrag diese entweder exakt oder sie fallen deutlich länger aus.

Geläufig ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats. Teilweise ist eine Kündigung auch nur viermal im Jahr jeweils zum Quartalsende möglich. Teilweise wird die gestaffelte Frist (nach der Betriebszugehörigkeit) auch für die Arbeitnehmer übernommen. Wichtig ist, dass die Kündigungsfrist für die Arbeitgeber niemals kürzer sein darf als für den Arbeitnehmer.

Für kleinere Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten gibt es eine Sonderregelung: Diese besagt, dass bei einer Mindestkündigungsdauer von vier Wochen und (für Arbeitgeber) einer Anpassung an die Jahre des Beschäftigtenverhältnisses zu jedem beliebigen Tag im Jahr gekündigt werden darf.

Darüber hinaus kommen bei einer Bindung des Unternehmens an einen Tarifvertrag auch die darin aufgeführten Regelungen zum Tragen: Die Kündigungsfrist kann dabei nicht nur länger, sondern auch kürzer als die Gesetzesvorgabe ausfallen. Gibt es zusätzlich eine vertragliche Vereinbarung, die der des Tarifvertrags widerspricht, dann gilt die für den Arbeitnehmenden günstigere als bindend.

Wann beginnt die Kündigungsfrist?

Die Frage, wann die Uhr anfängt zu ticken, ist durchaus berechtigt. Wenn die Kündigung laut verkündet wurde? Wenn sie verschickt wurde? Oder gilt das Datum der Zustellung? Für den offiziellen Beginn der Kündigungsfrist gibt es folgende Regelungen:

  • Eine mündliche Kündigung reicht niemals aus und ist rechtlich nicht bindend.
  • Ausschlaggebend ist der Tag, an dem die Kündigung in schriftlicher Form eingegangen ist. Um einen Nachweis darüber zu haben, dass sie tatsächlich zu einem bestimmten Datum zugestellt wurde, ist der Versand per Einschreiben empfehlenswert und gängige Praxis.
  • Gilt die gesetzliche 4-Wochen-Regelung, ist der Wochentag entscheidend. Soll die Kündigung beispielsweise am Dienstag, 30. April, rechtswirksam werden, muss sie bis spätestens Dienstag, 2. April, eingegangen sein. Kommt sie zu spät an, verlängert sich die Frist bis zum 15. Mai.
  • Gibt es Monatsfristen, dann spielt der Kalendertag eine wesentliche Rolle. Wer mit einer dreimonatigen Frist zum 31. Dezember kündigt, muss sicherstellen, dass die Kündigung bei der Gegenpartei zum 30. September vorliegt.
  • Gültig sind Kündigungstermine auch dann, wenn sie auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fallen.

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Arbeitsverweigerung

Arbeitsverweigerung: Wann sie erlaubt ist und wann nicht

In der Büroküche mit dem Kollegen einen kurzen Schnack halten, eine geringere Leistung als gewohnt abliefern oder einfach früher Feierabend machen – handelt es sich bei diesen Beispielen bereits um Arbeitsverweigerung? Dieser Ratgeber erklärt, was Angestellte beachten müssen, wann es ihr gutes Recht ist, die Arbeit zu „verweigern“ und in welchen Fällen eine Abmahnung oder sogar Kündigung droht.

Die rechtliche Seite: Was bedeutet Arbeitsverweigerung?

Von einer Arbeitsverweigerung ist die Rede, wenn ein Arbeitnehmer bewusst seine vertraglich vereinbarten Pflichten im Job nicht erfüllt. Diese Pflichten sind dabei anhand des Weisungsrechts des Arbeitgebers individuell in jedem Arbeitsvertrag definiert. Sie beziehen sich vor allem auf den Arbeitsort und die Arbeitszeiten. Auch die zu erfüllenden Tätigkeiten und Aufgaben sind darin in der Regel mal mehr, mal weniger konkret aufgeführt. Hat der Mitarbeitende den Arbeitsvertrag unterschrieben, hat er sich an seine Pflichten auch zu halten, damit er nicht zu einem Arbeitsverweigerer wird.

Jetzt wirds konkret: Das sind typische Beispiele

Klassische Beispiele für eine Arbeitsverweigerung sind folgende:

  • Der Mitarbeiter kommt einfach nicht zur Arbeit und meldet sich auch nicht ab. Auch bei einer unentschuldigten Verspätung oder bei einem vorzeitigen Verlassen des Arbeitsplatzes liegt ein Verstoß vor, sofern feste Arbeitszeiten vereinbart sind.
  • Der Angestellte erfüllt seine Aufgaben ohne Erklärung oder Entschuldigung gar nicht oder zumindest teilweise nicht, obwohl ihn keine nachvollziehbaren Gründe daran hindern.
  • Weisungen des Arbeitgebers (zum Beispiel zur Änderung der Arbeitszeiten oder des Einsatzortes) werden vom Arbeitnehmer ignoriert. Auch Überstunden ist er nicht bereit zu leisten, obwohl diese im Arbeitsvertrag als Nebenpflicht festgehalten wurden.
  • Bereits die bloße Androhung einer Arbeitsverweigerung, weil man ein bestimmtes Ziel (zum Beispiel ein höheres Gehalt) durchsetzen möchte, gilt schon als solche.

Jetzt ist sie erlaubt: Das ist keine Arbeitsverweigerung

Nicht immer spricht man jedoch von einer Verweigerung der Arbeit, obwohl man seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Das sind die wichtigsten Gegenbeispiele:

  • Der Angestellte erscheint aufgrund einer Erkrankung nicht bei der Arbeit. Er hat sich rechtzeitig abgemeldet und reicht (falls notwendig) ein ärztliches Attest ein.
  • Der Arbeitgeber selbst kommt seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht nach, da er beispielsweise mit der Gehaltszahlung im Rückstand ist oder seine Fürsorgepflicht vernachlässigt.
  • Der Chef verlangt von seinen Angestellten, dass sie gesundheitsgefährdende und/oder illegale Tätigkeiten übernehmen.
  • Eine Weisung des Arbeitgebers ist vertraglich nicht vereinbart.
  • Im Falle eines Streiks haben Mitarbeitende das Recht, ihre Arbeit niederzulegen, ohne dafür mit Konsequenzen zu rechnen.
  • Steht die Tätigkeit im Konflikt mit den eigenen religiösen oder moralischen Grundsätzen, muss diese ebenfalls nicht ausgeführt werden. Eine plausible und nachvollziehbare Erklärung ist in diesem Fall jedoch notwendig.
  • Manchmal sind es auch persönliche Gründe, die die Ausübung der Tätigkeit unmöglich machen. Das kann ein Todesfall in der Familie sein oder die plötzliche Pflegebedürftigkeit einer verwandten Person. Aber auch jetzt gilt: Ohne Entschuldigung geht es nicht.
  • Die Arbeitsleistung fällt an einem Tag geringer aus als an anderen Tagen. Auch unkonzentriertes Arbeiten gilt nicht als Arbeitsverweigerung.

Jetzt wird es kniffelig: Das sind die Grenzfälle

Nicht immer ist es so eindeutig: So sind einige Szenarien im Hinblick auf die Entscheidung grenzwertig. Hier sollte immer für den individuellen Fall entschieden werden. Wie verhält es sich beispielsweise, wenn zwei Kollegen zwischendurch ein paar Minuten Kochrezepte austauschen, man mit Freunden und Familie am Arbeitsplatz telefoniert oder Mails verschickt, die mit der Arbeit eigentlich nichts zu tun haben? Streng genommen sind all diese privaten Angelegenheiten während der Arbeitszeit nicht erlaubt. Sollte der Arbeitgeber es besonders genau nehmen, dann fallen sie unter die Rubrik Arbeitsverweigerung.

Im Büroalltag sieht es jedoch häufig anders aus: Sofern sie nicht zu viel Raum einnehmen und die eigene Arbeitsleistung nicht darunter leidet, sind Privatgespräche durchaus legitim. Viele Unternehmen haben mittlerweile erkannt, dass sich eine gute Kommunikation unter den Mitarbeitenden positiv auf das Betriebsklima auswirkt. Und stimmt das Ergebnis, haben viele Chefs auch nichts dagegen, wenn man ab und an mal im Netz surft und beispielsweise eine Bestellung aufgibt. Im Zweifel lohnt es sich immer, mit dem Vorgesetzten vorab Absprachen zu treffen.

Die Konsequenzen: Das droht bei tatsächlicher Arbeitsverweigerung

Mitarbeitende sollten sich gut überlegen, ob sie ihre Arbeit verweigern – mit diesem Verhalten riskieren sie sogar ihren Job. Das sind die möglichen Konsequenzen:

eine Ermahnung

Je nach Ausmaß und Umfang der Verweigerung ist die erste Maßnahme meist eine Ermahnung, bei der der Vorgesetzte ein Disziplinargespräch mit dem Mitarbeitenden führt. Neben dem Hinweis auf das Fehlverhalten erhält die Person die Möglichkeit, sich zu verteidigen. Der Chef weist zudem auf die möglichen Konsequenzen im Falle einer weiteren Arbeitsverweigerung hin. Es gibt einen Eintrag in die Personalakte.

eine Abmahnung

In einem nächsten Schritt folgt die Abmahnung. Diese erfolgt entweder schriftlich oder auch mündlich: Dem Arbeitnehmer wird hierbei deutlich mitgeteilt, dass man die Arbeitsverweigerung nicht akzeptiert, bei einem erneuten Fehlverhalten weitere Schritte ergreift und gegebenenfalls sogar eine Kündigung ausspricht. Auch die Abmahnung findet einen Platz in der Personalakte.

eine Kündigung

Arbeitgeber können ihren Angestellten bereits nach der ersten Abmahnung kündigen. Ob dies tatsächlich notwendig ist, hängt immer von der Art und vom Ausmaß der Arbeitsverweigerung ab. In besonders schwerwiegenden Fällen erfolgt eine fristlose Kündigung aber sogar ohne vorherige Abmahnung. Ist dem Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsverweigerung ein finanzieller Schaden entstanden, darf er sogar eine Entschädigungsleistung einfordern.

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Pflegezeit

Berufstätig und Angehörige pflegen? So gelingt der Spagat

Während man selbst beruflich voll im Leben steht, bauen die eigenen Eltern manchmal mehr und mehr ab und benötigen plötzlich mehr Aufmerksamkeit. Sind nahe Angehörige sogar pflegebedürftig, dann stehen Berufstätige vor einer großen Herausforderung. Um Angestellte in dieser schwierigen Situation und im Spagat zwischen Job und Pflege zu unterstützen, gibt es mehrere gesetzlich verankerte Möglichkeiten.

Diese Wege zur Pflege gibt es

Benötigt die eine Person lediglich kurzfristig eine berufliche Entlastung, wäre es bei der anderen ohne eine längere Freistellung vom Job gar nicht möglich, Vater, Mutter oder sogar die eigenen Kinder zu pflegen. Um den unterschiedlichen Bedürfnissen und Voraussetzungen gerecht zu werden, stehen Arbeitnehmern durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf diverse Optionen zur Verfügung. Das sind:

Pflegeunterstützungsgeld: für Ausfälle bis zu 10 Tage

Im akuten Fall, wenn beispielsweise ein Pflegefall neu eingetreten ist und eine geeignete Pflege organisiert werden muss, können sich Arbeitnehmer bis zu zehn Tage als sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung von der Arbeit freistellen lassen. Da der Arbeitgeber jetzt nicht zu einer Lohnfortzahlung verpflichtet ist, greift das Pflegeunterstützungsgeld. Diese Lohnersatzleistung in Höhe von 90 Prozent des Nettogehalts übernimmt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Ein Antrag ist unmittelbar zu stellen.

Pflegezeit: die Freistellung bis zu 6 Monate

Wer sich gegen die Unterbringung in einem Pflegeheim entscheidet und sich stattdessen selbst um den geliebten pflegebedürftigen Menschen kümmert, der lässt sich ganz oder auch nur teilweise für bis zu sechs Monate vom Job freistellen. Ist die zu betreuende Person noch minderjährig (zum Beispiel das eigene Kind), kann die Pflegezeit sogar dann in Anspruch genommen werden, wenn die Betreuung nicht zu Hause stattfindet. Um einen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten, ist es in dem Fall auch möglich, sich selbst ohne den Nachweis einer Pflegedürftigkeit für drei Monate von der Arbeit freistellen zu lassen.

Da der Beschäftigte während dieser Pflegezeit nur ein reduziertes Gehalt (bei Teilzeit) oder gar keines mehr erhält, kann er bei Bedarf ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie beantragen. Die Sorge, nach der „Auszeit“ Nachteile im Job zu haben, ist unbegründet: Angestellte haben das Recht, ihren alten Job in Vollzeit wieder zurückzuerhalten.

Familienpflegezeit: teilweise Freistellung bis zu 2 Jahren

Wer die Familienpflegezeit mit einer teilweisen Freistellung von bis zu 24 Monaten in Anspruch nimmt, arbeitet noch mindestens 15 Stunden pro Woche weiter im Unternehmen. Die pflegebedürftige Person muss hierbei in den eigenen vier Wänden betreut werden (gilt nicht für unter 18-Jährige). Auch bei der Familienpflegezeit ist es möglich, ein zinsloses Darlehen zu beantragen.

Die Voraussetzungen, um Pflegezeit in Anspruch zu nehmen

Wann ein Anrecht auf eine Pflegezeit besteht, hängt neben den individuellen Gegebenheiten auch von der Größe des Betriebs ab. Dies sind die wichtigen Rahmenbedingungen:

  • die Pflegebedürftigkeit:

Um die Pflegezeit in Anspruch nehmen zu können, muss die angehörige Person natürlich pflegebedürftig sein. Pflegegrad 1 gilt hier in allen Bereichen als wichtige Hürde – auch bereits beim Pflegeunterstützungsgeld, obwohl er dabei nicht nachgewiesen werden muss.

  • die Größe des Unternehmens:

Das Recht auf eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung haben alle Beschäftigten in Deutschland. Hierbei spielt es keine Rolle, ob sie bei einem großen Unternehmen oder einem kleinen Betrieb mit nur wenigen Mitarbeitenden angestellt sind. Anders bei der Pflegezeit: Der Anspruch besteht nur, wenn das Unternehmen mindestens 15 Personen beschäftigt. Bei der Familienpflegezeit müssen es sogar 25 Mitarbeitende sein. Kleinere Betriebe gewähren sie unter Umständen aber auf freiwilliger Basis – Nachfragen lohnt sich daher.

  • die Ankündigungsfrist:

Um einen Anspruch geltend zu machen, gibt es bestimmte Ankündigungsfristen, die unbedingt einzuhalten sind. Wer sich bis zu sechs Monate freistellen lassen will, kündigt dies bei seinem Arbeitgeber mindestens zehn Arbeitstage im Voraus an. Für die Familienpflegezeit gilt sogar eine Vorlaufzeit von acht Wochen. Anders beim Pflegeunterstützungsgeld: Eine Ankündigungsfrist gibt es nicht. Sie können daher von heute auf morgen von der Arbeit fernbleiben. Der Arbeitgeber ist jedoch unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer des Ausfalls zu informieren.

  • die Angehörigen:

Ein Anspruch besteht nur, wenn es sich bei den zu pflegenden Personen um nahe Angehörige handelt. Dazu gehören neben den eigenen Eltern und Großeltern auch die Schwieger- und Stiefeltern. Zu den nahen Verwandten zählen zudem die Ehe- und Lebenspartner, die Geschwister und deren Partner sowie die leiblichen Kinder, die Adoptiv- und Pflegekinder.

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Abfindung Höhe

Gekündigt: Mit dieser Abfindung können Arbeitnehmer rechnen

„Aufgrund der wirtschaftlichen Schieflage, in die unser Unternehmen leider gekommen ist, müssen wir Ihnen leider kündigen.“ Sätze wie dieser dürften die Horrorvorstellung vieler Angestellten sein. Gegen die Kündigung ist meist nicht mehr viel auszurichten, aber zumindest stehen die Chancen auf eine Abfindung jetzt gut. Wie viel Geld drin ist, verrät dieser Ratgeber.

Kurz und knapp: Was versteht man unter einer Abfindung?

Mit dem Begriff Abfindung bezeichnet man

  • eine einmalige finanzielle Leistung
  • die der Arbeitgeber an einen Angestellten zahlt
  • um ihn für den Verlust seines Arbeitsplatzes zu entschädigen.

Rechtliches zur Abfindung: Habe ich einen Anspruch?

Auch wenn es durchaus üblich ist, dass Arbeitgeber ihren entlassenen Mitarbeitenden eine Abfindung zahlen, einen grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch darauf haben sie nicht. Unter Umständen finden sich jedoch Regelungen zu Abfindungen, die in einem Tarif- oder Arbeitsvertrag oder in einem Sozialplan vorab festgehalten wurden. Auch dann, wenn andere Angestellte eine Entschädigungsleistung im Falle einer Kündigung erhalten beziehungsweise in der Vergangenheit erhalten haben, kann sich die betroffene Person darauf berufen und ebenfalls auf eine Abfindung pochen.

Lediglich im Kündigungsschutzgesetz findet sich unter § 1a eine offizielle Regelung zur Abfindung: Damit dieses Gesetz greift, müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Kündigung erfolgt aus betriebsbedingten Gründen.
  • Der Arbeitnehmer verzichtet auf eine Kündigungsschutzklage.
  • Der Arbeitgeber führt die beiden genannten Aspekte in der Kündigung explizit auf.

Darüber hinaus steht es Arbeitnehmenden frei, vor Gericht eine Abfindung einzuklagen. Häufig (aber nicht immer) kann der Arbeitgeber dann zu einer Zahlung verpflichtet werden. Teilweise gibt es auch Vereinbarungen, zum Beispiel in Aufhebungsverträgen, bei denen der Arbeitgeber freiwillig eine Entschädigung zahlt.

Mit welcher Abfindungshöhe kann ich rechnen?

Ohne eine rechtliche Grundlage gibt es natürlich auch keine verbindliche Richtlinie, wie hoch die Abfindung ausfällt. In aller Regel ist sie Verhandlungssache. Es hängt daher immer vom eigenen Verhandlungsgeschick beziehungsweise dem des Anwalts ab, wie viel Geld Sie am Ende für sich herausholen.

Darüber hinaus spielen bei der Abfindungshöhe noch weitere Aspekte eine Rolle. Dazu gehören:

  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • das Alter des Beschäftigten und seine Leistungsfähigkeit
  • die eigenen Chancen auf dem Arbeitsmarkt
  • die Gründe für die Kündigung
  • der Sitz des Arbeitgebers
  • die Größe und die Branche des Unternehmens

Eine gute Orientierung bietet der im Kündigungsschutzgesetz fixierte Regelsatz – verbindlich ist dieser lediglich bei einer betriebsbedingten Kündigung ohne Klage. In dem Fall gilt:

Pro Beschäftigungsjahr erhält der Angestellte ein halbes Bruttomonatsgehalt.

Bei der Ermittlung der Dauer wird bei einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten immer auf ein volles Jahr aufgerundet. Zum Bruttogehalt gehören sämtliche Zulagen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Tantiemen und Provisionen. Daher wird zunächst das gesamte Jahresgehalt als Grundlage genommen und durch zwölf (Monate) geteilt.

Klage auf Abfindung: Wann verspricht sie Erfolg?

Gibt es für die Abfindung keine tarifliche oder vertragliche Regelung, bietet der Arbeitgeber von sich aus keine Abfindung an und erklärt er sich auch nach einem Gespräch nicht dazu bereit, eine Entschädigung zu zahlen, können gekündigte Arbeitnehmer immer noch vor Gericht klagen. Für den Erfolg einer Klage auf Abfindung ist es zunächst einmal wichtig, die Klage innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Eingang der Kündigung einzureichen.

Darüber hinaus muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Kündigung ist aus Sicht des Arbeitnehmers sozial nicht gerechtfertigt.
  • Die Kündigung erfolgte aus betriebsbedingten Gründen (und der Arbeitnehmer möchte eine höhere Abfindung als den Regelsatz erzielen).
  • Für die Arbeitnehmer ist eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar.

Da bei all diesen Aspekten auch immer eine gewisse Auslegung möglich ist, entscheidet hier letztlich das Gericht, ob die Voraussetzungen im individuellen Fall tatsächlich zutreffen – und der Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen muss.

Steuern und Sozialversicherung fällig?

Wer eine Abfindung erhält, darf sich die Frage stellen, ob er diese auch in voller Höhe erhält oder ob darauf Steuern gezahlt und/oder Sozialabgaben fällig werden. Hier die Antworten.

  • Steuerpflichtig: Als außerordentliche Einkunft muss eine Abfindung voll versteuert werden.
  • Sozialabgabenfrei: Dagegen müssen jedoch keine Beiträge für die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bezahlt werden.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt von einer Abfindung übrigens unberührt. Die Leistung wird daher in vollem Umfang bezahlt. Eine dreimonatige Sperre erfolgt lediglich dann, wenn Arbeitnehmer und -geber im gegenseitigen Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag aushandeln.

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Krankheit Kündigung

Ständig krank – muss ich Angst um meinen Job haben?

Ein grippaler Infekt in der Winterzeit, etwas Husten und Schnupfen zwischendurch und auch mal eine zweiwöchige Auszeit aufgrund eines verstauchten Handgelenks – die meisten Angestellten sind hin und wieder mal krank und können für ein paar Tage nicht arbeiten. Um ihren Job fürchten müssen sie deswegen jedoch nicht. Anders sieht es jedoch bei Arbeitnehmenden aus, die häufig, länger oder dauerhaft krank sind – jetzt droht eine krankheitsbedingte Kündigung.

Krankheitsbedingte Kündigung: Was bedeutet das eigentlich?

Eine krankheitsbedingte Kündigung fällt unter die Rubrik ordentliche Kündigung und ist daher aus rechtlicher Sicht vergleichbar mit einer betriebsbedingten, personenbezogenen und verhaltensbedingten Kündigung. Anders als bei einer außerordentlichen Kündigung gelten hierbei die gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsfristen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber einen bestimmten Grund für die Kündigung nennen. In diesem Fall: die Krankheit des Angestellten.

Welche Krankheiten können zu einer Kündigung führen?

Die immer wiederkehrende Depression? Das ständige Rückenleiden? Oder sogar die regelmäßigen Magenverstimmungen? Ob eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann, hängt weniger vom konkreten Leiden ab als vielmehr davon, inwieweit und in welchem Maß der Arbeitnehmer seinem Job überhaupt noch nachgehen kann. Mit anderen Worten: Nicht die Krankheit selbst ist der Kündigungsgrund, sondern die Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsleistung.

Eine rechtliche Regelung gibt es zwar nicht, folgende Szenarien bilden jedoch die wichtige Grundlage, um eine Kündigung aussprechen zu können:

  • Der Angestellte ist regelmäßig immer wieder einige Tage zwischendurch krank. In den vergangenen zwei bis drei Jahren hat er in jedem Jahr in der Summe jeweils mindestens sechs Wochen gefehlt.
  • Die Erkrankung ist langwierig und dauert länger als sechs Wochen am Stück an. Kritisch wird es vor allem dann, wenn keine Aussicht auf Genesung besteht.
  • Bedingt durch die Erkrankung ist die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers um mindestens 30 Prozent dauerhaft reduziert.

Kündigung durch Krankheit: Diese Voraussetzungen gelten

Auch wenn der Mitarbeiter lange Zeit oder dauerhaft krank ist, reicht das als Grund für eine Kündigung jedoch noch nicht aus. Vielmehr liegt es nun am Arbeitgeber, gute Argumente auf den Tisch zu bringen, warum eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses für ihn nicht zumutbar ist. Folgende Voraussetzungen rechtfertigen eine krankheitsbedingte Kündigung:

  • negative Prognose: Auf unabsehbare Zeit (mindestens aber die nächsten zwei Jahre) ist keine Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten.
  • betriebliche und wirtschaftliche Beeinträchtigung: Der Betriebsablauf wird infolge der vielen Fehlzeiten gestört und /oder die finanziellen Belastungen durch die Lohnfortzahlung sind sehr hoch.
  • Interessenabwägung: Wirft man die Interessen des Arbeitgebers für eine Kündigung einerseits und des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung andererseits in eine Waagschale, dann wiegen die des Arbeitgebers deutlich mehr.
  • Ultima Ratio: Eine krankheitsbedingte Kündigung darf immer nur das letzte Mittel sein und nur dann erfolgen, wenn alle milderen Alternativen (zum Beispiel eine Versetzung oder Reduzierung der Arbeitszeit) ausgelotet wurden.

Worauf ist bei einer krankheitsbedingten Kündigung zu achten?

Dass die Hürden für eine krankheitsbedingte Kündigung hoch und arbeitnehmerfreundlich sind, zeigt sich auch daran, dass es zusätzlich weitere Aspekte gibt, die Unternehmen beachten müssen, bevor sie ihre Mitarbeitenden aufgrund von Krankheit vor die Tür setzen. Dazu gehören:

  • Der Betriebsrat ist über die geplante Kündigung zu informieren. Innerhalb von drei Tagen hat er das Recht, seine Bedenken zu äußern.
  • Arbeitnehmer genießen während des Mutterschutzes und in der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz.
  • Nach einer längeren Erkrankung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinem Mitarbeitenden eine Maßnahme zur Wiedereingliederung anzubieten.
  • Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen und die Kündigungsfrist ist einzuhalten.
  • Liegt eine Schwerbehinderung vor, dann ist die Kündigung mit dem Integrationsamt abzustimmen.

Gut zu wissen: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dann darf die krankheitsbedingte Kündigung für den Angestellten auch „unerwartet“ und ohne Ankündigung kommen. Denn im Gegensatz zu einer verhaltensbedingten Kündigung ist bei einer krankheitsbedingten Kündigung keine Abmahnung im Vorwege erforderlich. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Eine Abmahnung dient als Schuss vor den Bug, das eigene Verhalten zu ändern. Bei einer Erkrankung liegt eine Änderung des Zustands in der Regel jedoch nicht in der Macht der betroffenen Person.

Kündigung erhalten: Was nun?

Wem krankheitsbedingt gekündigt wurde, leidet häufig gleich doppelt: Neben dem schlechten Gesundheitszustand ist man nun auch noch seinen Job los. Wer damit nicht einverstanden ist, hat die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage in einer Frist von drei Wochen einzureichen. Dafür ist es wichtig, dass Sie sämtliche Belege, die die eigene Krankengeschichte dokumentieren, gesammelt und parat haben. Ein Rechtsanwalt sollte hier unbedingt beratend zur Seite stehen.

Gekündigte Arbeitnehmer stellen sich vorab jedoch bestenfalls die Frage, ob sie den Job wirklich zurückhaben wollen. Das Verhältnis zum Arbeitgeber wird bei einer Klage aller Voraussicht nach nicht besser. Eine Alternative könnte jetzt sein, einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung zu erzielen – ein rechtlicher Anspruch auf eine Entschädigungsleistung besteht grundsätzlich aber nicht.

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Minijob

Minijob: 538 Euro mehr auf dem Konto

Nach dem Feierabend die Beine hochlegen und entspannen? Für immer mehr Arbeitnehmende liegt diese Vorstellung weit von der Realität entfernt. Um sich auch außer der Reihe noch etwas leisten und gönnen zu können, arbeiten sie in einem anderen Job nun weiter. Ein Minijob ist dabei für viele eine gute Wahl.

Die wichtigen Fakten: Was ist überhaupt ein Minijob?

Bei einem Minijob handelt es sich um eine sogenannte geringfügige Beschäftigung. Diese wird mit maximal 538 Euro pro Monat (ab 2024) honoriert – aus diesem Grund spricht man auch von einem 538-Euro-Job. Wie viele Stunden dafür zu arbeiten sind, hängt vom jeweiligen Stundenlohn ab. Da Arbeitgeber sich an den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn in Höhe von 12,41 Euro (Stand: 2024) halten müssen, beträgt die Arbeitszeit höchstens 43 Stunden monatlich.

Als Variante gibt es den kurzfristigen Minijob. Ein höherer monatlicher Verdienst ist erlaubt, sofern die Tätigkeit nicht länger als drei Monate beziehungsweise nicht mehr als 70 Tage pro Jahr andauert.

Bei einem 538-Euro-Job ist man als Angestellter immer abhängig beschäftigt (und arbeitet nicht selbstständig). Der Arbeitgeber gibt dazu klare Vorgaben im Hinblick auf Ort, Zeit und Dauer des Jobs vor. Für einen Minijob braucht es zudem immer einen Arbeitsvertrag: Auch wenn dieser mündlich zustande kommen kann, ist die Schriftform spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn obligatorisch.

Die rechtliche Seite: Was muss ich über den Minijob wissen?

Wer sich nebenbei etwas dazuverdienen möchte, trifft mit einem Minijob eine gute Wahl: Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, sodass keine zusätzlichen Kosten für den Arbeitnehmenden entstehen. Dementsprechend müssen Sie weder Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung noch Steuern zahlen.

Anders sieht es bei der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Die geringfügig Beschäftigten zahlen einen Eigenanteil in Höhe von 3,6 Prozent. Der Betrag wird automatisch vom Verdienst einbehalten. Mit einem entsprechenden Antrag ist es jedoch möglich, sich von der Zahlung befreien zu lassen. Dies bedeutet jedoch auch, dass man keine Rentenansprüche erwirbt.

In arbeitsrechtlicher Sicht sind die Minijobber den Voll- und Teilzeitbeschäftigten gleichgestellt. Sie haben daher die gleichen Rechte wie alle Arbeitnehmenden, darunter fallen unter anderem der Kündigungsschutz, ein Urlaubsanspruch, eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Kindes, Mutterschaftsgeld, eine Absicherung über die gesetzliche Unfallversicherung bei einem Arbeitsunfall sowie das Recht auf ein Arbeitszeugnis.

Brauche ich die Erlaubnis meines Arbeitgebers für den 538-Euro-Job?

Die Freiheit der Berufsausübung ist bereits über das Grundgesetz geschützt, sodass jeder Mensch grundsätzlich frei entscheiden kann, welche Tätigkeit er ausübt. Das gilt auch für einen möglichen Nebenverdienst bei einer gleichzeitig bereits bestehenden festen Anstellung. Dementsprechend ist es grundsätzlich nicht erforderlich, den Arbeitgeber um Erlaubnis zu fragen. Sie können schließlich selbst darüber bestimmen, was Sie in Ihrer Freizeit tun. Es sollte sich aber von selbst verstehen, dass die Arbeitszeiten des Minijobs nicht mit denen des Hauptberufs kollidieren.

Es gibt jedoch Ausnahmen: So hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Ausübung von möglichen Nebentätigkeiten mit einem entsprechenden Passus im Arbeitsvertrag oder auch im Tarifvertrag einzuschränken. Neben einer Anzeigepflicht des Angestellten kann darin auch ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt fixiert sein. Letzterer würde dann greifen, wenn die Ausübung des Minijobs mit betrieblichen Interessen und Belangen kollidiert. Der Arbeitgeber darf beispielsweise dann sein Veto einlegen, wenn der Angestellte zusätzlich bei einem Konkurrenzunternehmen arbeiten will. Eine grundsätzliche Ablehnung ist jedoch nicht zulässig.

Angestellte sind übrigens gut beraten, sich ihren Arbeitsvertrag nochmal genau durchzulesen, bevor Sie einen zweiten Job annehmen. Denn wer seinen Vorgesetzten nicht rechtzeitig informiert, obwohl dies verlangt wird, riskiert im schlimmsten Fall seine Abmahnung.

Weitere wichtige Infos für Minijobber: Das ist jetzt zu beachten

Sind die Formalitäten geklärt, dann geht es an den praktischen Teil, um mit zusätzlicher Arbeit den eigenen Verdienst aufzubessern. Damit alles seine Richtigkeit hat und Sie auf der sicheren Seite sind, sollten Sie Aspekte beachten:

  • Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten. Das besagt das Arbeitszeitgesetz. Wer daher eine 40-Stunden-Woche hat, sollte nicht mehr als 8 Stunden pro Woche im Minijob arbeiten.
  • Urlaub heißt Urlaub: Hat man sich Urlaub beim Hauptarbeitgeber genommen, dann ist in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit auszuüben. Auch der Minijob pausiert während dieser Zeit – die freien Tage sollen schließlich der Erholung dienen.
  • Wer krankgeschrieben ist, muss auch bei der geringfügigen Beschäftigung zu Hause bleiben. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Heilungsprozess durch die Ausübung der Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn man als Verkäufer mit einem gebrochenen Bein weiterhin abends im Call-Center arbeitet.
  • Sie können auch mehrere Minijobs gleichzeitig annehmen. In der Summe darf der Verdienst die 538-Euro-Marke aber nicht überschreiten.

Gut zu wissen: Der Mindestlohn wird im Jahr 2025 weiter angehoben und dann 12,82 Euro pro Zeitstunde betragen. Diese Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Maximalgrenze beim Minijob; dieser avanciert dann zum 556-Euro-Job.

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