Nachdem wir uns im ersten Teil der Elterngeld-Artikelserie mit den rechtlichen Grundlagen, Zielen, Voraussetzungen und der Antragstellung beschäftigt haben, kümmern wir uns nun um weitere wichtige Themenbereiche. Dazu gehören die Höhe des Elterngeldes und wie man sie berechnet, die Dauer der Zahlungen, das sogenannte Elterngeld Plus sowie diverse Bonusregelungen.
Die Höhe des Elterngeldes
Das Basiselterngeld wird anhand des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt berechnet. Mutterschutz und Zeiten, in denen die werdende Mutter aufgrund der Schwangerschaft weniger oder nichts verdient hat, zählen nicht zu diesem Zeitraum. Das maximale monatliche Nettoeinkommen, das berücksichtigt wird, beträgt 2.770 Euro. Von diesem Betrag erhalten Anspruchsberechtigte 65%, sodass der Höchstbetrag des Elterngeldes bei 1.800 Euro liegt.
Ab einem Nettoeinkommen von 1.240 Euro abwärts steigt der Prozentsatz in kleinen Schritten. Bei einer Berechnungsgrundlage von 1.200 bis 1.000 Euro werden dann 67% ausgezahlt. Unterhalb von 1.000 Euro Nettogehalt steigt der Prozentsatz je 2 Euro um 0,1%. Wer also bei 980 Euro liegt, bekommt 68%. Und wer vor der Geburt 340 Euro zur Verfügung hatte, bekommt die gesamte Summe, d.h. 100%.
Auch wer kein Einkommen vorweisen kann, geht nicht leer aus. Der Mindestbetrag liegt beim Basiselterngeld aktuell bei 300 Euro pro Monat.
Wenn Provisionen ein Bestandteil des regulären Arbeitslohnes sind, können sie sich positiv auswirken und das Elterngeld erhöhen. Werden sie unregelmäßig gezahlt, fließen sie hingegen nicht in die Rechnung ein. Auch Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld bleibt außen vor.
Bei Selbstständigen ist immer das Jahreseinkommen aus dem Jahr vor der Geburt ausschlaggebend. Wenn der Stichtag also früh im Jahr liegt, kann es sich mitunter lohnen, besonders viel zu arbeiten.
Mit dem Elterngeldrechner des Familienportals des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend lässt sich die Höhe des Elterngeldes bequem berechnen.
HINWEIS: Wer aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld bezieht und daher zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 weniger Geld verdient, muss sich keine Sorgen um die Höhe des Elterngeldes machen. Die Monate des geringeren Einkommens sind kein Bestandteil bei der Berechnung.
Basiselterngeld oder Elterngeld Plus – die Dauer des Elterngeldbezugs
Beim Basiselterngeld können Eltern die Elternzeit und das Elterngeld untereinander aufteilen. Dabei gilt, dass jedes Elternteil mindestens zwei und maximal zwölf Monate Elterngeld erhalten kann. Zusammengerechnet sind in der Basisvariante also 14 Monate möglich. Nimmt nur ein Ehepartner die Elternzeit in Anspruch, „verschenkt“ man sozusagen die „Partnermonate“. Mit dieser Regelung setzt der Staat einen weiteren Anreiz, damit beide Ehepartner gleichberechtigter an der Erziehung bzw. Betreuung des Kindes mitwirken können. Alleinerziehende bekommen das Elterngeld fairerweise ebenfalls 14 Monate.
Mit dem Elterngeld Plus hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, bei der man das Elterngeld doppelt so lange wie beim Basiselterngeld beziehen kann. Wer in der gesamten Zeit des Elterngeldbezugs nicht arbeitet, bekommt bei doppelter Dauer die Hälfte, also zwischen 150 und 900 Euro.
Häufig nutzen Eltern das Plus-Modell, wenn sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Der Zuverdienst wird dann modifiziert angerechnet. Es sind auch Kombinationen von Basiselterngeld und Elterngeld Plus möglich. Welche Kombination am sinnvollsten ist, hängt davon ab, wer arbeiten geht, wie lange und welches Einkommen verdient wird. Im Idealfall beschäftigt man sich bereits im Laufe der Schwangerschaft damit, welchen Weg man beim Elterngeld einschlagen möchte.
Der „Joker“ – der Partnerschaftsbonus beim Elterngeld Plus
Mit dem Partnerschaftsbonus ist es möglich, die Dauer des Elterngeldes um vier Monate zu verlängern. Beide Elternteile müssen sich dafür entscheiden, in vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche zu arbeiten. Im Anschluss daran erhalten sie vier weitere Monate das Elterngeld Plus. Alleinerziehenden steht wiederum der gesamte Partnerschaftsbonus alleine zu.
Durch den Partnerschaftsbonus ergeben sich weitere Kombinationsmöglichkeiten. Es sind dementsprechend viele Optionen möglich, um das Elterngeld individuell aufzuteilen.
INFO: Frisch gebackene Mütter dürfen in den ersten beiden Monaten nach der Geburt nicht arbeiten und erhalten Mutterschaftsgeld. Erst danach ist der Erhalt des Basiselterngeldes bzw. Elterngeld Plus möglich.
Der Mehrlingszuschlag
Wer Eltern von Mehrlingen wird, bekommt das einkommensabhängige Elterngeld und dazu den sogenannten Mehrlingszuschlag. Die Annahme, dass man das Elterngeld pro Kind bekommt, ist daher falsch. Um es verständlicher auszudrücken: Einkommensabhängiges Elterngeld wird pro Geburt bezahlt.
Für den erstgeborenen Mehrling wird reguläres Elterngeld gezahlt. Für die folgenden Kinder erhalten die Eltern den Mehrlingszuschlag in Höhe von 300 Euro pro Monat. Bringt eine Mutter also Drillinge zur Welt, erhöht sich der monatliche Betrag um 600 Euro.
Der Geschwisterbonus
Das Elterngeld steigt nochmals, wenn bereits ein Geschwisterkind bzw. mehrere Geschwisterkinder im Haushalt wohnen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nach der Geburt des ersten Kindes mindestens ein Elternteil weniger arbeitet und daher weniger Elterngeld bekommt. Die Regelung gilt übrigens auch für Adoptivkinder.
Um den Geschwisterbonus zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es lebt mindestens ein weiteres Kind im Haushalt, das noch keine drei Jahre alt ist.
- Es leben mindestens zwei weitere Kinder im Haushalt, die jeweils unter sechs Jahre alt sind.
- Es lebt mindestens ein weiteres Kind im Haushalt, das behindert (Grad der Behinderung: > 20 %) und noch keine 14 Jahre alt ist.
Mehrlinge werden dabei als ein Kind gezählt. Bringt eine Frau z.B. Zwillinge zur Welt, ist die Voraussetzung für den Geschwisterbonus eigentlich gegeben, da ja ein Geschwisterchen unter drei Jahren existiert. Den Bonus gibt es aber in dieser Konstellation dennoch nicht.
Der Geschwisterbonus beträgt i.d.R. 10% des Elterngeldes – maximal 180 Euro, aber mindestens 75 Euro pro Monat. Bei einem Bezug von Elterngeld Plus von 24 Monaten halbiert sich der Bonus entsprechend. Den Geschwisterbonus sollte man direkt mit dem Elterngeld beantragen und benötigt dafür die jeweilige/n Geburtsurkunde/n.
Vorschau: Im dritten und letzten Artikel unserer Artikelserie finden Sie Tipps zur Optimierung des Elterngeldes, Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie wichtige Informationen über Regelungen, die den Bezug von Elterngeld in der Corona-Pandemie betreffen.
Urheber des Titelbildes: yarruta/ 123RF Standard-Bild