Die wenigsten Jobs kommen heute noch ohne die Arbeit am Computer aus. In vielen Berufen nimmt die Tätigkeit am Bildschirm sogar einen Großteil unserer täglichen Arbeitszeit ein. Und auch wenn diese übliche Bürotätigkeit grundsätzlich natürlich als wenig gefährlich eingestuft wird, kann sie dennoch eine körperliche Belastung insbesondere für unsere Augen darstellen. Zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gibt es daher einige Anforderungen an den Bildschirmarbeitsplatz.
Die rechtliche Grundlage: die Arbeitsstättenverordnung
Die Richtlinien für den betrieblichen Bildschirmarbeitsplatz sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vorgegeben. Darin geregelt sind die Ausstattung und Ausrichtung aller Arbeitsplätze in Arbeitsräumen, die über Bildschirmgeräte verfügen (gemäß ArbStättV §2.6). Als Bildschirmgeräte bezeichnet werden in der Verordnung dabei die kompletten Funktionseinheiten, zu denen neben den Monitoren auch alle Einrichtungen zur Ein- und Ausgabe der Daten (zum Beispiel Tastatur und Maus) sowie weitere Steuerungs- und Kommunikationseinheiten gehören.
Ziel der Arbeitsstättenverordnung ist es, die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dafür sind im Anhang §6 mehrere konkrete Maßnahmen aufgeführt.
Bitte ergonomisch! Allgemeine Anforderungen an den Bildschirmarbeitsplatz
Damit die Arbeit möglichst leicht von der Hand geht, die Körperhaltung entspannt und die Voraussetzungen für konzentriertes und effektives Arbeiten erfüllt sind, ist bei der Einrichtung einer Arbeitsplatzes einiges zu beachten. Hier die wichtigsten Voraussetzungen:
- Ergonomie: Alle Arbeitsgeräte für die Bildschirmarbeit müssen grundlegende ergonomische Anforderungen erfüllen. Manuskripthalter und Fußstütze sind auf Wunsch der Beschäftigten zudem Pflicht, wenn nicht auf andere Art eine ergonomische Haltung eingenommen werden kann.
- Bewegungsfreiheit: Es ist genug Raum vorhanden, damit man die eigene Arbeitshaltung regelmäßig wechseln und anpassen kann. Platz muss zudem für das Auflegen der Handballen vor der Tastatur sein.
- Anordnung: Der Arbeitsplatz ist so einzurichten, dass es weder Reflexionen noch Blendungen auf den Oberflächen der Arbeitsgeräte und des Schreibtisches gibt. Es ist zudem möglich, die einzelnen Arbeitsgeräte variabel auf der Arbeitsfläche anzuordnen.
- Beleuchtung: Die Beleuchtung ist der Arbeit am Bildschirm so anzupassen, dass Blendungen, Spiegelungen und Reflexionen vermieden werden. Es ist darauf zu achten, dass das Licht auf das Sehvermögen der Beschäftigten abgestimmt ist.
- Erholung: Die Beschäftigten müssen die Gelegenheit haben, die Bildschirmarbeit regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten zu unterbrechen.
Der Bildschirm: Darauf ist beim Kauf und Aufstellen zu achten
Speziell für den Computerbildschirm gibt es weitere Richtlinien, die Arbeitgeber beachten müssen. Hier die wichtigsten Anforderungen im Überblick:
- Klares Bild: Die Darstellung auf dem Bildschirm muss für den Betrachter flimmerfrei, scharf und ohne Verzerrungen sein.
- Größe: Die Größe des Monitors sollte in einem angemessenen Verhältnis zum Arbeitsplatz und zur jeweiligen Arbeitsaufgabe stehen.
- Flexibilität: Jeder Bildschirm müssen frei stehen, höhenverstellbar sowie dreh- und neigbar sein.
- Einstellungen: Um unterschiedlichen Sehstärken gerecht zu werden, lassen sich individuelle Einstellungen am Gerät vornehmen. Variabel anpassbar müssen vor allem die Zeichengröße, der Zeilenabstand sowie die Helligkeit und der Kontrast sein.
- Strahlung: Elektromagnetische Strahlungen, die vom Bildschirm ausgehen, bleiben so gering wie möglich.
Die Tastatur: Diese Vorschriften gelten
Auch bei der Tastatur gibt es Vorgaben, die in der Arbeitsstättenverordnung festgehalten sind:
- Die Tastatur ist eine vom Bildschirm getrennte Einheit. Tragbare Geräte, die keine Trennung zwischen Tastatur und Bildschirm aufweisen, dürfen nur kurzzeitig verwendet werden.
- Die Oberfläche sollte nicht reflektieren.
- Tastaturen müssen individuell neigbar sein.
- Die Form und der Anschlag der Tasten sind ergonomisch gestaltet.
- Die Beschriftung der einzelnen Tasten muss gut lesbar sein.
- Eine alternative Eingabe, zum Beispiel eine Spracheingabe, ist nur dann zulässig, wenn diese die Arbeit erleichtert und nicht noch eine zusätzliche Belastung darstellt.
Die Maus: Auch hier gibt es Vorgaben
Auch wenn die PC-Maus nicht explizit in der Arbeitsstättenverordnung aufgeführt ist, so gelten im Hinblick auf die Ergonomie auch bei diesem kleinen Arbeitsgerät einige Richtlinien. Darauf ist bei der Auswahl zu achten:
- Die Schaltelemente sind leicht und unkompliziert zu bedienen.
- Die Maus ist sowohl für Rechts- als auch Linkshänder geeignet oder es sind beide Ausführungen vorhanden.
- Das Arbeitsgerät passt zur jeweiligen Handgröße.
- Die Maus stützt das Handgelenk des Nutzers, das Abknicken des Handgelenks wird möglichst vermieden.
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