Das Smartphone ist für die meisten Menschen ein allgegenwärtiger Begleiter im Alltag. Nachrichten an Freunde und Familie, Spiele-Apps und Facebook-Postings sind am Arbeitsplatz allerdings unerwünscht. Wer das Smartphone am Arbeitsplatz für private Zwecke nutzt, muss mit ernsten Konsequenzen rechnen.

 

Was sagt das Arbeitsrecht zum privat genutzten Smartphone am Arbeitsplatz?

Laut Fachanwälten für Arbeitsrecht ist die private Verwendung von Tablets und Smartphones am Arbeitsplatz grundsätzlich verboten. Dementsprechend kann die Nichtbeachtung dieser Vorgabe eine Abmahnung mit sich bringen und im Extremfall sogar die Kündigung bedeuten.

Für diese drastischen Konsequenzen bedarf es aber eines ausdrücklichen Verbots durch den Arbeitgeber.

Zu diesem Zweck können Arbeitgeber individuelle Regeln festlegen, die eine private Verwendung am Arbeitsplatz streng limitieren: Manchmal definieren Firmen zum Beispiel eine maximale Nutzungsdauer von etwa dreißig Minuten oder erlauben die Smartphone-Nutzung nur in den Pausen.

 

Wie darf die Nutzung des Smartphones am Arbeitsplatz beschränkt werden?

Beim Thema Smartphone am Arbeitsplatz müssen sich aber nicht nur die Arbeitnehmer an Regeln halten, sondern auch die Arbeitgeber: So dürfen die Nutzungseinschränkungen nicht willkürlich sein und müssen stets für die gesamte Belegschaft gelten, sodass niemand benachteiligt wird.

Einen Ausnahmefall stellen allerdings „Wiederholungstäter“ dar: Wer in der Vergangenheit mehrfach bei intensiver Smartphone-Nutzung am Arbeitsplatz erwischt wurde, muss deshalb mit strengeren Beschränkungen rechnen.

 

Was gilt ohne ausdrückliches Verbot vom Arbeitgeber?

Falls der Arbeitgeber keine speziellen Anweisungen formuliert, ist die Smartphone-Nutzung in sozialadäquatem Umfang gestattet. Was heißt das in der Praxis? Zur sozialadäquaten Verwendung von Smartphones zählen unter anderem die kurze Kontrolle des privaten E-Mail-Postfachs und die schnelle Beantwortung einer SMS. Stundenlanges Surfen und die intensive Nutzung von Apps sind hingegen verboten.

Generell ist die private Nutzung des Smartphones am Arbeitsplatz auch ohne entsprechende Anweisung untersagt, wenn Produktivität und Leistungsfähigkeit darunter leiden.

 

 

Bildquelle: © Antonioguillem – Fotolia.com

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