Betriebsferien

Wir haben aufgrund von Betriebsferien geschlossen! Was auf den ersten Blick nach der wohlverdienten Erholung für alle Angestellten klingt, hat bei näherem Hinsehen einen gewissen negativen Beigeschmack. Schließlich sind die Mitarbeitenden dazu verpflichtet, ihren Urlaub in einem vom Chef festgelegten Zeitraum zu nehmen.

Gemäß Definition: Was genau sind Betriebsferien?

Die Bezeichnung Zwangsurlaub weist bereits ziemlich eindeutig darauf hin, dass die Betriebsferien wenig mit einer freien Entscheidung zu tun haben. Vielmehr handelt es sich um eine angeordnete Maßnahme des Arbeitgebers, bei der sämtliche Mitarbeitende in einem bestimmten Zeitraum zu einem festgelegten Datum im Jahr Urlaub nehmen müssen – nicht immer fallen die Betriebsferien in den Wunschzeitraum der Angestellten.

Bei der Entscheidung, Betriebsferien anzuordnen, spielt der Kostenfaktor meist eine übergeordnete Rolle. Während dieser Zeit bleibt der gesamte Betrieb in der Regel geschlossen. Laufende Kosten lassen sich so deutlich senken. Es ist zudem gewährleistet, dass die Mitarbeitenden zu anderen Zeitpunkten als Arbeitskraft zur Verfügung stehen, da ihr eigenes Urlaubskontingent unweigerlich schrumpft.

Die Voraussetzungen: Wann ist der Zwangsurlaub rechtlich möglich?

Die Wünsche der Angestellten haben bei der Urlaubsplanung in der Regel eine hohe Priorität und sollten vom Unternehmen berücksichtigt werden. Dementsprechend kann ihnen der Zwangsurlaub nicht einfach aufs Auge gedrückt werden. Betriebsferien lassen sich nur durch „dringende betriebliche Gründe“ rechtfertigen. So steht es im Bundesurlaubsgesetz (§7 Abs. 1).

Diese Gründe treten immer dann ein, wenn eine Pause notwendig wird aufgrund

  • der Organisation des Unternehmens: Das ist zum Beispiel in einer Praxis oder Kanzlei der Fall, in der der Betrieb ohne die Anwesenheit des Arztes, des Notars oder des Rechtsanwalts nicht möglich ist.
  • der saisonalen Gegebenheiten: Eine Strandkorbvermietung oder eine Eisdiele braucht im Winter weniger Personal. Dagegen kann das Modegeschäft im Skiort in den Sommerferien getrost schließen, wenn keine Kundschaft vor Ort ist. Auch zwischen Weihnachten und Neujahr ist in vielen Bereichen und Branchen nicht viel los, sodass der Betrieb in dieser Zeit gar nicht weiterläuft.
  • einer schlechten Auftragslage: Im Fall einer betrieblichen Krise aufgrund von äußeren Umständen (zum Beispiel Lieferengpässe) darf der Chef Betriebsferien anordnen. Das kann zum Beispiel auch dann der Fall sein, wenn es nur wenige Kunden gibt, die ebenfalls Betriebsurlaub haben. Sein Recht darf der Arbeitgeber auch durchsetzen, um eine drohende Insolvenz abzuwenden.
  • betrieblicher Maßnahmen: Auch größere Sanierungs-, Neubau- und Umbaumaßnahmen rechtfertigen Betriebsferien. Als Beispiel: Gestaltet die Bäckerei ihre Backstube und ihre Verkaufsräume neu, ist ein Weiterbetrieb für die Dauer der Renovierung nicht möglich.

Sofern es in dem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, dann muss dieser zwingend den Betriebsferien zustimmen. Darüber hinaus darf eine entsprechende Anordnung nicht mit Tarifverträgen, betrieblichen Vereinbarungen und den jeweiligen Arbeitsverträgen kollidieren.

Nicht zulässig ist der Zwangsurlaub zudem dann, wenn es sich um selbstverschuldete wirtschaftliche Engpässe oder gelegentliche Auftragsflauten handelt.

FAQ: die wichtigsten Fragen (und Antworten) zu den Betriebsferien

Wird der Zwangsurlaub vom eigenen Urlaubsanspruch abgezogen?

Ja. Durch die Betriebsferien reduzieren sich die Urlaubstage der Angestellten im Jahr. Bei einer dreiwöchigen Zwangspause sind es bei einer 5-Tage-Woche bereits 15 Tage Urlaub, die als genommen gelten.

Darf der gesamte Urlaub für Betriebsferien draufgehen?

Nein. Der Arbeitgeber muss den Interessen der Belegschaft ausreichend Raum geben. Dementsprechend stehen den Angestellten auch immer einige freie Tage im Jahr zu, über die sie selbst bestimmen können. Zwar nennt der Gesetzgeber keine konkreten Zahlen, als Richtwert zur Orientierung gilt aber ein Anteil von etwa 40 Prozent.

Kann das Unternehmen auch kurzfristig Zwangsurlaub verhängen?

Nein. Auch wenn es hier keine gesetzliche Grundlage gibt, muss der Arbeitgeber eine gewisse Vorlaufzeit berücksichtigen und den Angestellten die Chance geben, ihren Urlaub planen zu können. Aus juristischer Sicht gilt ein halbes Jahr als angemessen. In Betrieben mit einer vertraglichen Vereinbarung und einer alljährlich wiederkehrenden Zwangspause immer zur gleichen Zeit ist die Planungssicherheit deutlich größer.

Erhalte ich während der Betriebsferien weiterhin mein Gehalt?

Ja, natürlich. Es handelt sich hierbei schließlich um den regulären Jahresurlaub, sodass die Mitarbeitenden auf ihr Gehalt während der freien Tage nicht verzichten müssen.

Was passiert, wenn der Urlaub bereits bewilligt wurde und erst danach Betriebsferien angekündigt werden?

Die betroffenen Arbeitnehmenden müssen sich in dem Fall keine Sorgen machen – sie haben sogar Glück: Schließlich bleibt der bewilligte Urlaub genauso bestehen und darf nicht auf die Zeit der Betriebsferien verlegt werden.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn bei der Anordnung von Betriebsferien bereits alle Urlaubstage verbraucht sind?

Tatsächlich hätte der Arbeitgeber das Recht, unbezahlten Urlaub durchzusetzen. Dies dürfte dem Arbeitnehmer genauso wenig gefallen wie ein Urlaubsvorgriff von Tagen aus dem Folgejahr. Eine gute Option könnte es alternativ sein, durch flexible Arbeitszeitmodelle Überstunden anzusammeln und damit den Betriebsferien-Verlust wieder auszugleichen.

Gibt es Alternativen zu einem Zwangsurlaub?

Betriebsferien sind von den meisten Arbeitnehmenden eher weniger gerne gesehen. Bevor sich ein Unternehmen für den Zwangsurlaub entscheidet, sollte es zunächst andere Optionen prüfen. Unter Umständen lässt er sich auch durch eine temporäre Verkürzung der Arbeitszeiten, durch einschränkende Schichtarbeit, durch Kurzarbeit, durch eine Reduzierung von Sonderzahlungen und Zuschüssen und/oder durch die Entlassung von Zeitarbeitskräften umgehen.

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