Man und Frau lesen einen Brief, der Mann hat eine Halskrause um und hält sich den Hals

Unfall im Homeoffice: Wie sieht es mit der Versicherung aus?

Für immer mehr Arbeitnehmer gehört das Arbeiten von zu Hause aus ganz selbstverständlich zum Berufsalltag. Selbst, wenn es nur an einzelnen Tagen in der Woche ist. Doch was, wenn es zu einem Unfall im Homeoffice kommt?

Was zählt als Arbeitsunfall?

Normalerweise deckt die gesetzliche Unfallversicherung sämtliche Unfälle ab, die bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg – egal, ob hin oder zurück – geschehen. Ausgenommen hiervon sind vorsätzliche Verletzungen sowie Unfälle unter dem Einfluss von Alkohol und anderen Rauschmitteln.

Auch bei gesundheitlichen Zwischenfällen wie einem Herzinfarkt greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Anders sieht es bei bestimmten Berufskrankheiten aus, die in der Berufskrankheiten-Verordnung festgelegt sind. Sie werden von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt.

Unfall im Homeoffice: Das sagt die Rechtssprechung

Ein Unfall im Homeoffice wird noch strenger begutachtet als ein Unfall am Arbeitsplatz. Da sich Arbeits- und Privatbereich hier überlagern, ist die Abgrenzung oft unklar.

Damit ein Unfall im Homeoffice als Arbeitsunfall anerkannt wird, müssen vornehmlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Unfall muss sich innerhalb der mit Ihrem Arbeitgeber vereinbarten Arbeitszeit ereignet haben.
    
  2. Die Handlung, in deren Rahmen sich der Unfall ereignet hat, muss unverkennbar in direktem Zusammenhang mit Ihrer Arbeit stehen.

Haben Sie sich beim Kaffeeholen in der heimischen Küche verletzt, zählt dies nicht als Arbeitsunfall. Gleiches gilt, wenn Sie das Arbeitszimmer verlassen, und dabei stürzen. Außer, der Sturz ist etwa auf dem Weg zum Briefkasten passiert, aus dem Sie einen dienstlich wichtigen Brief herausholen wollten.

Das sollten sie bei einem Unfall im Homeoffice tun

Soll ein Unfall im Homeoffice als Arbeitsunfall anerkannt werden, ist es wichtig, nachzuweisen, dass der Unfall in direktem Zusammenhang mit Ihrer Arbeit stand. Dafür sollten Sie detailliert die genauen Umstände des Unfalls festhalten und ihn schnellstmöglich Ihrem Arbeitgeber, sowie der Berufsgenossenschaft beziehungsweise Unfallkasse melden.

Dokumentieren Sie:

  1. Den Zeitpunkt: Wann hat sich der Unfall ereignet?
  2. Den Unfallort: Inwiefern steht der Unfallort mit Ihrer Arbeit in direktem Zusammenhang?
  3. Unabhängige Umstände: Dokumentieren Sie auch Dinge, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Unfall standen, ihn aber in einen dienstlichen Rahmen setzen.

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Schreibtisch mit Mundschutz und einer Sprayflasche

Arbeiten in Zeiten von Corona: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Das Corona-Virus verbreitet sich und sorgt im Arbeitsalltag für zahlreiche Herausforderungen. Bei vielen Arbeitnehmern herrscht durch die COVID-19-Pandemie entsprechend große Verunsicherung. Von Homeoffice über Dienstreisen bis hin zu Kurzarbeit: Welche Rechte und Pflichten Mitarbeiter haben, erklären wir Ihnen anhand häufig gestellter Fragen.

Kann ich aus Angst vor einer Corona-Ansteckung zu Hause bleiben?

Allein die Angst, sich beim Verlassen der Wohnung mit Corona anstecken zu können, reicht nicht aus, um der Arbeit fernzubleiben. Die Ansteckungsgefahr mit einem Virus fällt unter das allgemeine Lebensrisiko, welches jeder Arbeitnehmer zu tragen hat.

Aktuell bieten allerdings viele Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise ihren Mitarbeitern Homeoffice an, um so soziale Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren.

Darf mich mein Arbeitgeber wegen Corona ins Homeoffice schicken?

Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht ohne Weiteres zwingen, zu Hause zu arbeiten. Homeoffice ist eine einvernehmliche Vereinbarung, die die Zustimmung des Mitarbeiters erfordert.

Habe ich ein Anrecht auf Homeoffice wegen Corona?

Sofern nicht vertraglich vereinbart, gibt es für Mitarbeiter keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Wenn Ihr Beruf Arbeiten von zu Hause zulässt, können Sie Ihren Arbeitgeber allerdings auf die Option ansprechen und im Rahmen der Corona-Krise möglicherweise auf Homeoffice umstellen.

Muss mein Arbeitgeber mir Arbeitsmittel für das Homeoffice zur Verfügung stellen?

Weist Ihr Arbeitgeber Homeoffice an, muss er Ihnen entsprechende Materialien für die Arbeit zu Hause zur Verfügung stellen. Erfolgt die Homeoffice-Vereinbarung allerdings aus Kulanz – beispielsweise für die Betreuung Ihres Kindes, müssen in der Regel Sie selbst für die Arbeitsmittel aufkommen.

Bekomme ich wegen Corona Kurzarbeitergeld?

Wenn Unternehmen im Rahmen der Corona-Krise auf Kurzarbeit setzen, können betroffene Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten. Arbeitgeber müssen dieses allerdings beantragen und mit der Agentur für Arbeit im Detail abklären.
Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten anfordern. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten dann 67 % der Nettoentgeltdifferenz, Arbeitnehmer ohne Kinder 60 % der Nettoentgeltdifferenz.

Wer bezahlt meinen Lohn, wenn ich unter Quarantäne stehe?

Wenn Sie an Corona erkrankt sind und unter Quarantäne stehen, muss der Arbeitgeber Ihnen weiter Lohn zahlen, und zwar für maximal sechs Wochen. Ab Woche sieben haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von Ihrer Krankenkasse.

Gibt es bei Quarantäne eine Entschädigung für Selbständige?

Sind Selbstständige und Freiberufler an Corona erkrankt und unter Quarantäne gestellt, gehen sie nicht leer aus. Laut des Infektionsschutzgesetzes haben sie Anspruch auf Entschädigungszahlungen. Die finanzielle Hilfe erfolgt auf Bundeslandebene. Ihre Höhe bemisst sich an den letzten Jahreseinnahmen laut Steuerbescheid.

Geschlossene Kitas und Schulen: Was, wenn ich mein Kind betreuen muss und nicht zur Arbeit kann?

Eltern sind grundsätzlich dafür verantwortlich, ihre Kinder unter 12 Jahren während der Arbeitszeit betreuen zu lassen. Auch wenn Kitas und Schulen aufgrund der Corona-Krise geschlossen sind, müssen Väter und Mütter alles unternehmen, um die Betreuung Ihres Kindes sicherzustellen.

Sollte der Arbeitnehmer trotz aller zumutbaren Anstrengungen die Kinderbetreuung nicht sicherstellen können, greift in der Regel das Leistungsverweigerungsrecht. Bedeutet: Der Mitarbeiter ist von der Pflicht der Leistungserbringung befreit und muss dafür keinen Urlaub nehmen.

Tipp: In einer solchen Situation dürfte es hilfreich sein, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und eventuell auf Alternativen wie das Arbeiten aus dem Homeoffice zurückzugreifen.

Müssen Mitarbeiter bei einer Ansteckung mit dem Corona-Virus den Arbeitgeber informieren?

Der Mitarbeiter steht grundsätzlich nicht in der Pflicht, seinem Arbeitgeber seine Diagnose mitzuteilen. Er muss lediglich seine Arbeitsunfähigkeit und die Dauer seines Dienstausfalls mit einem ärztlichen Attest belegen.

COVID-19 ist nach dem Infektionsschutzgesetz allerdings meldepflichtig. Bedeutet, dass der Arzt dem Gesundheitsamt die Erkrankung unter Angaben personenbezogener Daten des Erkrankten mitteilen muss. Das Gesundheitsamt wird daraufhin Maßnahmen einleiten, um weitere Ansteckungen zu verhindern – unter anderem auch im Betrieb des Arbeitnehmers.

Darf mein Arbeitgeber anderen mitteilen, dass ich COVID-19 habe?

Personenbezogene Daten, zu denen auch die Gesundheitsdaten eines Mitarbeiters gehören, darf der Arbeitgeber eigentlich nicht weitergeben. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Information dem Schutz anderer Arbeitnehmer dient. Dann kommt der Chef der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern nach.

Im Falle einer Corona-Ansteckung sollten Arbeitgeber die zuständigen Gesundheitsbehörden zu Hilfe holen und über diese Maßnahmen einleiten lassen. Mögliche Kontaktpersonen können so gefunden und isoliert, weitere Ansteckungen verhindert werden.

Können Arbeitgeber Dienstreisen in Corona-Gefährdungsgebiete anordnen?

Der Arbeitgeber kann Dienstreisen anordnen, muss dabei allerdings betriebliche Interessen gegenüber den gesundheitlichen Risiken für den Arbeitnehmer abwägen. Grundsätzlich hat der Mitarbeiter erst einmal kein Leistungsverweigerungsrecht. Die bloße Befürchtung, sich bei einer Dienstreise mit Corona anstecken zu können, ist nicht ausreichend.

Anders sieht es aber aus, wenn eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes in das Dienstreise-Land vorliegt. Dann kann der Arbeitgeber den Antritt verweigern, ohne mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen.

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homeoffice

Tipps für das Homeoffice: Darauf sollten Sie achten

Um eine rasante Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, arbeiten derzeit zahlreiche Arbeitnehmer von zu Hause aus. Während einige in Sachen Homeoffice schon längst routiniert sind, stellt es für andere Werktätige eine neue Herausforderung dar. Was es heißt, in den eigenen vier Wänden zu arbeiten, und was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie hier.

Für viele ist Arbeiten aus dem Homeoffice wegen der Coronakrise zur Realität geworden. Arbeitgeber erwarten dabei meist dieselbe Verfügbarkeit und Leistung vom Arbeitnehmer, wie im Büro.

Da Homeoffice aber für zahlreiche Menschen neu oder aber wenig erprobt ist, wirft diese ungewohnte Art zu arbeiten natürlich Fragen auf. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema haben wir hier im Überblick:

Kann jeder Arbeitnehmer Homeoffice machen?

Nein. Denn Jobs wie Kassierer oder Bäckereifachverkäufer können nicht von zu Hause ausgeführt werden. Auch wenn Arbeitnehmer grundsätzlich imstande sind, ihre Tätigkeiten aus dem Homeoffice zu erledigen, haben sie dennoch keinen rechtlichen Anspruch darauf, zu Hause arbeiten zu dürfen. Viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern allerdings Homeoffice-Regelungen, die mitunter sogar vertraglich fixiert sind.

Neben der rechtlichen Grundlage kommt es auch auf den Arbeitnehmer selbst an. Ist er in der Lage von zu Hause aus zu arbeiten? Entscheidend sind folgende Dinge:

  • Motivation und Konzentration: Wer im Homeoffice arbeiten will, sollte diszipliniert sein, sich gut selbst organisieren können und sich nicht ablenken lassen – beispielsweise durch anfallende Hausarbeiten oder andere Websites. Tipp: Ein strukturierter Arbeitstag, in dem die Arbeitszeiten und auch regelmäßige Pausen fest geregelt sind, ist hilfreich für Motivation und Konzentration.
  • Ausstattung: Laptop, Telefon, Internetverbindung – wer seinen Job von zu Hause aus ausübt, der sollte dementsprechend eingerichtet sein und über das nötige Arbeitsequipment verfügen.

Wer kommt für das Arbeitsmaterial auf?

Ordnet der Arbeitgeber Homeoffice an, ist er dazu verpflichtet, den Arbeitsplatz seines Mitarbeiters in dessen eigenen vier Wänden auszustatten. Erfolgt die Heimarbeit hingegen aus Kulanz des Arbeitgebers, kann es sein, dass der Arbeitnehmer für das Material selbst aufkommen muss. Glücklicherweise lässt sich dieses jedoch von der Steuer absetzen.

Wie kann Homeoffice von der Steuer abgesetzt werden?

Kosten, die für das Heimarbeitszimmer anfallen, können Sie bei der Steuererklärung in Anlage N unter dem Punkt Werbungskosten geltend machen, und zwar bis zu 1.250 Euro und unter der Voraussetzung, dass Sie im Betrieb über keinen Arbeitsplatz verfügen. Allerdings reicht es dabei nicht, zu Hause einfach einen Laptop auf den Esstisch aufzustellen. Sie sollten schon über ein Arbeitszimmer samt Schreibtisch und Stuhl verfügen.

Ist der Arbeitnehmer im Homeoffice versichert?

Erleidet der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder im Büro einen Unfall, ist er über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Ganz so eindeutig ist es allerdings nicht, wenn sich der Arbeitsunfall in den eigenen vier Wänden ereignet.

Im Falle von Homeoffice kommt es nämlich darauf an, ob ein Unfall unmittelbar im Zusammenhang mit der Arbeit steht oder nicht. So haftet etwa das Unternehmen, wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz stolpert und sich verletzt, nicht jedoch, wenn er unterwegs zur Toilette oder zur Kaffeemaschine war.

Welche Ausstattung brauchen Arbeitnehmer im Homeoffice?

Idealerweise verfügt ein Mitarbeiter im Homeoffice über ein eigenes Arbeitszimmer mit Schreibtisch und Bürostuhl. Diese sollten ergonomisch sein und so eine gesunde Sitzhaltung ermöglichen. Des Weiteren gehören in der Regel zur Ausstattung: ein Telefon, ein PC bzw. Notebook sowie entsprechende Anschlüsse inklusive Internet.

Um sich das Arbeiten im eigenen Zuhause so angenehm wie möglich zu gestalten und gesundheitlichen Schäden vorzubeugen, sollte man gerade bei länger andauernder Tätigkeit im Home Office zusätzlich über die Anschaffung folgenden Equipments nachdenken:

Diese und weitere Home Office-Helfer finden Sie in unserem Onlineshop unter www.otto-office.com/de.

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Kind krank: Sonderurlaub, Krankschreibung und Kinderkrankengeld / auf dem Foto: Ein Junge liegt krank im Bett und hat ein Fieberthermometer im Mund. Auf dem Nachttisch stehen Medikamente und Taschentücher.

Kind krank: Sonderurlaub, Krankschreibung und Kinderkrankengeld

„Erstens kommt es anders, und zweitens als man denkt.“

Dieser eigentlich scherzhaft gemeinte Kommentar (vermutlich von Wilhelm Busch) passt haargenau auf Familien mit kleinen Kindern. Selten verläuft ein Tag so, wie man es eigentlich geplant hat. Problematisch kann es für berufstätige Eltern werden, wenn ein Kind kurzfristig erkrankt.

Viele Arbeitnehmer sind sich unsicher, ob sie in einem solchen Fall den Arbeitsplatz verlassen bzw. zuhause bleiben dürfen. Auch herrscht vielerorts Unklarheit darüber, ob man für diese Zeit Urlaub nehmen muss, ob das Gehalt weiterhin gezahlt wird oder welche sonstigen Regularien beachtet werden müssen. Mit diesem Artikel beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen.

Dürfen Arbeitnehmer den Arbeitsplatz verlassen, wenn das Kind krank ist?

Die typische Situation: Der Kindergarten ruft die Mutter oder den Vater an und bittet darum, das kranke Kind abzuholen.

Nach § 616 BGB dürfen Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz aus unvermeidbaren und unverschuldeten Gründen spontan verlassen. Die plötzliche Erkrankung des eigenen Kindes ist definitiv ein triftiger Grund für eine vorübergehende Arbeitsverhinderung. Voraussetzung ist, dass keine andere Person, die im Haushalt lebt, die Betreuung übernehmen kann. Der Arbeitnehmer muss i.d.R. nicht mit Gehaltseinbußen rechnen. Sofern beide Elternteile arbeiten, dürfen sie selbst entscheiden, wer die Betreuung übernimmt.

Beruft sich der Arbeitnehmer auf § 616 BGB, darf er auch die darauffolgenden Tage der Arbeit fernbleiben – insbesondere dann, wenn der Kinderarzt für notwendig hält und sich keine anderweitigen Lösungen finden lassen. Die Freistellung darf jedoch nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ gelten. Zwar ist das recht schwammig, aber in der Praxis kann man von maximal fünf Arbeitstagen am Stück ausgehen.

In manchen Fällen wird diese Form des Sonderurlaubs individuell in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen geregelt. Neben einer abweichenden Regelung kann der Arbeitgeber sogar ausschließen, dass er das Gehalt bei vorübergehender Verhinderung weiterzahlt. Wird dieser Vertragsbestandteil jedoch undeutlich formuliert, kann er unwirksam sein.

Was tun, wenn das Kind länger krank ist?

Wird aus der vorübergehenden Arbeitsverhinderung eine längerfristige – und das Kind hat das 12 Lebensjahr noch nicht vollendet – hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine Rechte nach § 45 SGB V in Anspruch zu nehmen, d.h er kann sich freistellen lassen. Auch hier wird vorausgesetzt, dass das kranke Kind nicht anderweitig betreut werden kann und eine ärztliche Bescheinigung vorliegt.

Pro Kind und Jahr darf ein Arbeitnehmer höchstens 10 Arbeitstage verpassen, insgesamt maximal 25 Arbeitstage (bei Alleinerziehenden gilt 20 Tage pro Kind und insgesamt maximal 50 Tage). Während der Freistellung erhält ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer sein Geld nicht vom Arbeitgeber, sondern als Kinderkrankengeld von seiner Krankenkasse. Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt i.d.R. 70 Prozent des Brutto-Einkommens. Um das Kinderkrankengeld zu beziehen, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Privat Versicherte haben übrigens keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Variante des Krankengeldes. Im Idealfall sorgen sie mit entsprechenden Zusatzversicherungen vor.

Wenn auch die 25 bzw. 50 Tage nicht ausreichen, müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf andere Lösungen verständigen. Vielleicht macht das Arbeiten im Home-Office Sinn !? Finden beide Parteien keine zufriedenstellende Lösung, bleibt noch die Option Urlaubstage zu nehmen. Auf jeden Fall ist „krank feiern“ keine gute Idee …

Wie und wann sollte der Arbeitgeber informiert werden?

Am besten so früh wie möglich. Der Arbeitgeber hat ein Recht darauf zu erfahren, warum das Weiterarbeiten bzw. das Erscheinen zur Arbeit nicht möglich ist. Das wichtigste Dokument ist dabei die Krankschreibung durch den Kinderarzt. Die Krankschreibung für das Kind muss dem Arbeitgeber bereits am ersten Tag vorgelegt werden, an dem der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint.

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Mann im Anzug lliegt auf dem Boden

Arbeitsunfall – und was nun?

Sie müssen schnell zum nächsten Meeting und nehmen die Treppe. Da rutschen Sie aus und verstauchen sich den Knöchel. So schnell ist ein Arbeitsunfall passiert. Aber was ist dann zu tun? Nach der Notversorgung sollten Sie die nächsten Schritte einleiten. Was Sie alles bei einem Arbeitsunfall beachten müssen, erfahren Sie hier.

Nach der Erstversorgung zum Durchgangsarzt

Nach der notwendigen Erstversorgung sollten Sie nach einem Arbeitsunfall als Erstes einen sogenannten Durchgangsarzt (auch D-Arzt) aufsuchen. Dieser verfügt im Gegensatz zu ihrem normalen Hausarzt über eine Zulassung der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung. Er entscheidet über die weitere Behandlung.

Der D-Arzt dokumentiert außerdem, wie es zu dem Unfall kam – dieser Arztbericht wird der Unfallversicherung vorgelegt. Eine solche Dokumentation kann wichtig sein, falls es zu einem Gerichtsprozess kommt.

Der Unfall muss dem Chef gemeldet werden

Zudem sollten Sie den Arbeitsunfall unverzüglich Ihrem Arbeitgeber melden. Am besten direkt nach dem Unfall. Ihr Arbeitgeber meldet dann der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse, dass es einen Arbeitsunfall gegeben hat.

Diese Personengruppen sind in den Arbeitsunfall involviert:der verletzte Arbeitnehmer

  • der verletzte Arbeitnehmer
  • Vorgesetzter
  • Sicherheitsbeauftragte
  • Betriebsrat

Normalerweise wird ein Arbeitsunfall bei der Unfallversicherung gemeldet, sobald der Arbeitnehmer mindestens drei Werktage seine Arbeit nicht antreten kann.

Der Arbeitgeber kann den Unfall in den meisten Fällen über ein Onlineformular oder telefonisch melden. Gut zu wissen: Sie können eine Kopie der Unfallanzeige verlangen. So bleiben Sie im Bilde, was dem Versicherungsträger gemeldet worden ist.

Finanzielle Absicherung bei längerem Ausfall

Es ist egal, ob es ein Arbeitsunfall war oder nicht, der Arbeitgeber ist bei einem längeren Ausfall per Gesetz dazu verpflichtet, Ihnen sechs Wochen lang ihr reguläres Gehalt zu zahlen. Dafür muss aber Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ein Attest, vorliegen.

Einen kleinen Unterschied gibt es allerdings in der Zeit der Zahlung nach den ersten sechs Wochen:

Bei einem Arbeitsunfall zahlt Ihnen die Unfallversicherung das sogenannte Verletztengeld, wenn Sie schon sechs Wochen arbeitsunfähig waren und aus der Entgeltfortzahlung herausfallen. In der Regel sind das 80% des regulären Gehalts.

  • Bei einem Arbeitsunfall zahlt Ihnen die Unfallversicherung das sogenannte Verletztengeld, wenn Sie schon sechs Wochen arbeitsunfähig waren und aus der Entgeltfortzahlung herausfallen. In der Regel sind das 80% des regulären Gehalts.
  • Sollten Sie keinen Arbeitsunfall haben und trotzdem länger als 6 Wochen krank sein, dann zahlt Ihnen die Krankenkasse nach den sechs Wochen das Krankengeld. In der Regel sind das 70% des regulären Bruttogehalts.

Urheber des Titelbildes: Elnur Amikishiyev – United Kingdom / 123RF Standard-Bild

Bild von ausgefüllter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Krankschreibung: Das sind die häufigsten Irrtümer

Sie sind gerade wach geworden und Ihnen ist klar, dass Sie in Ihrem Zustand so nicht zur Arbeit können? Ihnen ist unwohl oder der Kopf schmerzt? Bleibt die Frage: Ab wann brauche ich eine Krankschreibung und was muss ich sonst beachten? Rund um das Thema Arbeitsunfähigkeit herrschen noch immer eine Reihe von Irrtümern. Im folgenden Ratgeber lesen Sie, was wirklich stimmt.

Irrtum 1: Krankschreibung ab Tag 1

Ein Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt bescheinigen zu lassen. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geht an den Arbeitgeber und stellt die Entgeltfortzahlung sicher.

Aber ab wann müssen Sie Ihr Attest dem Arbeitgeber vorlegen? Manche vermuten, dass das bereits ab dem ersten Tag der Fall ist. Doch das stimmt so nicht. Aus der Gesetzgebung ergibt sich Folgendes: Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht vor, dass ein Arbeitnehmer sich noch vor Beginn der Arbeitszeit ab dem ersten Tag krank melden muss. Wer länger als 3 Tage krank ist, steht dann auch in der Nachweispflicht.

Beispiel:

Sie kurieren 3 Tage eine Magen-Darm-Problematik zu Hause aus und haben sich ab dem ersten Tag krankgemeldet. Dann können Sie ohne ein Attest am vierten Tag wieder zur Arbeit gehen.

Der Arbeitgeber kann gemäß § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz jedoch auch verlangen, dass Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag vorlegen.

Irrtum 2: Bettruhe

Der Irrtum, Sie müssten das Bett hüten, wenn Sie krankgeschrieben sind, ist nur zur Hälfte falsch.

Sie als Arbeitnehmer sind per Gesetz dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, dass ihre Genesung gefährdet. Wenn Sie also eine Grippe haben, ist die Wohnung oder gar das Bett vermutlich die beste Wahl. Aber wenn Sie wegen psychischer Probleme oder einem Burn-out krankgeschrieben sind, kann es Ihnen sogar guttun und zu ihrer Heilung beitragen, wenn Sie rausgehen und Leute treffen.

Irrtum 3: Grund für die Krankschreibung dem Chef nennen

Nein! Warum Sie krank sind, geht Ihren Chef nichts an. Deswegen steht auf der Krankschreibung für den Arbeitgeber auch nicht die Diagnose.

Sollten Sie allerdings an einer ansteckenden Krankheit leiden, die dem Gesundheitsamt gegenüber meldepflichtig ist, müssen Sie auch ihren Arbeitgeber informieren, sodass er notwendige Schutzmaßnahmen ergreifen kann.

Urheber des Titelbildes: Bartolomiej Pietrzyk – Germany / 123RF Standard-Bild

Der Arbeitsvertrag: Darauf sollten Sie achten

Der Arbeitsvertrag: Darauf sollten Sie achten

Die juristisch trockenen Formulierungen mögen manchmal übertrieben erscheinen, doch im Streitfall sind sie unverzichtbar. Deshalb ist der Arbeitsvertrag für Arbeitnehmer ein überaus wertvolles Dokument. Damit Sie sich besser mit den Vertragsinhalten auseinanderzusetzen können, haben wir die wichtigsten Informationen zusammengefasst! Hier erfahren Sie, was ein Arbeitsvertrag enthalten muss / kann und nicht enthalten darf.

Arbeitsvertrag: Form und Inhalt nicht vorgeschrieben

Für Arbeitsverträge gilt die Vertragsfreiheit. Sie müssen nicht zwangsläufig schriftlich geschlossen werden – empfehlenswert ist dies aber in jedem Fall. Auch bei den Vertragsinhalten können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vieles frei gestalten.

Trotzdem ist nicht alles erlaubt. So ist zum Beispiel die pauschale Aussage, dass alle Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, in der Regel unwirksam.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und das Mindestlohngesetz (MiLoG) sind nur einige der gesetzlichen Grundlagen, die die Formulierungen im Arbeitsvertrag beschränken.

Was der Arbeitsvertrag enthalten sollte:

  1. Vertragspartner
  2. Gehalt und Arbeitszeit
  3. Arbeitsort
  4. Befristung
  5. Nebentätigkeit
  6. Mindestlohn
  7. Tätigkeitsbeschreibung
  8. Urlaub und Überstunden
  9. Probezeit
  10. Kündigungsfrist
  11. Konkurrenz- und Geheimhaltungsklauseln
  1. Vertragspartner: wichtiges Detail
    Achten Sie darauf, welches Unternehmen mit welchem Sitz als Vertragspartner genannt ist. Manche Arbeitgeber betreiben mehrere, rechtlich eigenständige Firmen. Dies kann für Sie besonders bei den Themen Kündigung und Arbeitsort relevant sein. Eine eventuelle Kündigung müssen Sie von exakt demselben Vertragspartner erhalten und diese auch bei ihm einreichen, damit sie wirksam ist.
  2. Gehalt und Arbeitszeit: besonders wichtig
    Natürlich sollte im Arbeitsvertrag Ihr Gehalt und die wöchentliche Arbeitszeit vermerkt sein. Achten Sie auch auf Regelungen bezüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen, Umsatz- und Gewinnbeteiligungen und Überstundenkonten.
  3. Arbeitsort: nicht immer und überall
    Der Arbeitsort sollte im Vertrag angegeben sein. In diesem Fall kann der Arbeitgeber Sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht beliebig versetzen. Die Frage, welche Entfernung bei einer Versetzung zumutbar ist und wann das Unternehmen einen Umzug fordern kann, besprechen Sie am besten mit einem Anwalt. Anders sieht es aus, wenn Sie laut Arbeitsvertrag „an jedem Ort“ der Firma eingesetzt werden können. Dann müssen Sie flexibel sein.
  4. Befristung: unbegründet maximal zwei Jahre
    Arbeitsverträge dürfen unbegründet auf bis zu zwei Jahre befristet sein. Liegt ein so genannter Sachgrund für die Befristung vor, darf die Befristung auch länger gehen. Der Grund muss aber im Vertrag benannt sein.
  5. Nebentätigkeit: Interessenskonflikt vermeiden
    Unabhängig von den vertraglichen und gesetzlichen Regelungen sollten Sie Ihren neuen Arbeitgeber über eventuelle Nebentätigkeiten informieren, um eine vertrauensvolle Basis für die Zusammenarbeit zu schaffen. Kleinere Nebentätigkeiten sind meist problemlos möglich.
    Achten Sie aber darauf, dass bei dieser Tätigkeit kein Interessenkonflikt mit Ihrem neuen Arbeitgeber entstehen darf. Arbeiten Sie zum Beispiel in einem Steuerbüro, dürfen Sie i.d.R. nicht nebenbei als selbstständiger Steuerberater tätig sein.
  6. Mindestlohn: muss gezahlt werden
    In allen Branchen, in denen der Mindestlohn gilt muss diese auch an dem berechtigten Personenkreis (es gibt Ausnahmen) gezahlt werden. Klauseln, die etwas anderes ausdrücken, sind unzulässig.
  7. Tätigkeitsbeschreibung: je genauer, desto besser
    Die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag ist bindend. Wenn im Vertrag Ihre zukünftigen Aufgaben detailliert beschrieben sind, kann Ihr Arbeitgeber Sie später nicht ohne Weiteres in anderen Bereichen einsetzen.
    Ist es Ihnen also besonders wichtig, nur bestimmte Aufgaben auszuüben und gewisse Tätigkeiten nicht zu verrichten, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber im Vorfeld darüber sprechen und die Tätigkeitsbeschreibung im Vertrag entsprechend anpassen lassen.
  8. Urlaub und Überstunden: genau hinschauen
    Im Jahr stehen Ihnen mindestens vier Wochen Urlaub zu. Achten Sie bei der Angabe des Urlaubsanspruches darauf, ob eine 5- oder 6-Tage-Woche vereinbart ist. Bei 30 Urlaubstagen in einer 6-Tage-Woche stehen Ihnen fünf Wochen Urlaub zu. Bei 30 Urlaubstagen in einer 5-Tage-Woche sind es sechs Wochen.
    Überstunden darf das Unternehmen nur verlangen, wenn dies vertraglich festgehalten ist.
  9. Probezeit: maximal 6 Monate
    Die im Vertrag vereinbarte Probezeit gilt für beide Seiten und darf maximal sechs Monate betragen.
  10. Kündigungsfrist: gesetzlich geregelt
    Für Sie als Arbeitnehmer gilt eine 4-wöchige Kündigungsfrist zum Ende oder zur Mitte des Monats. Aus Sicht des Arbeitgebers verlängert sie sich mit Ihrer Betriebszugehörigkeit.
  11. Konkurrenz- und Geheimhaltungsklauseln: Vorsicht!
    Ihr Arbeitgeber kann Sie zur Geheimhaltung verpflichten, um Spionage und Wissensabfluss zu verhindern. Zudem sind Vereinbarungen möglich, die es Ihnen untersagen, innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu einem Konkurrenten zu wechseln.
    Für hoch spezialisierten Experten kann dies bei einer Kündigung die Arbeitssuche deutlich erschweren. Legt Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Vertrag mit solchen Klauseln vor, sollten Sie ihn in jedem Fall mit einem Fachanwalt besprechen.

Mögliche Fallstricke im Arbeitsvertrag

In der Regel sind alle Formulierungen, die zu Ihren Ungunsten von den gesetzlichen Regelung abweichen, ungültig. Auf der anderen Seite kann Ihr Arbeitgeber durchaus Überstunden, einen Ortswechsel und die Übernahme neuer Aufgaben von Ihnen verlangen.

Und auch wenn Ihre Persönlichkeitsrechte als Arbeitnehmer eine gewichtige Bedeutung haben, kann der Arbeitnehmer – zum Beispiel aus Gründen des Arbeitsschutzes und des Erscheinungsbildes – bestimmte Kleidungsvorschriften erlassen.

Sind Sie sich unsicher, ob und welche Formulierungen im Arbeitsvertrag und im Personalfragebogen zulässig sind, können Sie den Vertrag mit wenig Aufwand von einem Fachanwalt überprüfen lassen. Auch ein eventuell vorhandener Betriebsrat im neuen Unternehmen kann Fragen zum Vertrag beantworten.

Anmerkung: Die Aussagen in diesem Artikel wurden sorgfältig und gewissenhaft recherchiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieser Artikel keine juristische Beratung darstellt und keine juristische Einzelfallberatung ersetzen kann.

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Brückenteilzeitgesetz - fröhliche Frau schaut auf eine große Uhr, die von jemanden ins Bild gehalten wird. Weißer Hintergrund. Die Frau ist weiß gekleidet und hat schwarze Haare. Die Uhr hat ein wießes Zifferblatt schwarze Zeiger und einen schwarzen Rand.

Das Brückenteilzeitgesetz – die wichtigsten Infos

Seit Januar 2019 ist das Brückenteilzeitgesetz in Kraft und ist noch immer umstritten. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Namen, welche Effekte hat das Gesetzt und welche Schwächen und Kritikpunkte gibt es? Wir haben das Brückenteilzeitgesetz einmal genauer unter die Lupe genommen und die aktuellen Punkte der Diskussion verfolgt.

Das bringt Ihnen die Brückenteilzeit

Bis zur Novellierung des Gesetzes war die Teilzeitbeschäftigung immer eine Falle. Denn zurück aus der Teilzeit in eine Vollzeitstelle war bei den meisten Arbeitgebern unmöglich. Mit dem Brückenteilzeitgesetz sollte dies geändert werden.

So steht dem Arbeitnehmer mit dem Brückenteilzeitgesetz eine Rückkehr in die Vollzeit zu, wenn bestimmte Bedingungen gegeben sind. Die folgenden Voraussetzungen müssen für ein solches Recht auf Rückkehr vorliegen:

  • Die Vereinbarung zur Teilzeitarbeit wurde nach dem 01.01.2019 beschlossen.
  • Der Betrieb hat mehr als 45 Mitarbeiter.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Die Brückenteilzeit wird für einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren beantragt.
  • Es dürfen keine betrieblichen Gründe gegen die Teilzeit sprechen.
  • Der Mitarbeiter muss eine Antragsfrist von drei Monaten einhalten.
  • Der Antrag auf Brückenteilzeit muss schriftlich gestellt werden.

Schlupflöcher im Brückenteilzeitgesetz

Auch wenn viele Arbeitgeber gegen dieses neue Gesetz waren, so gibt es dennoch einige Schlupflöcher für sie. Zum einen die betrieblichen Gründe, die zur Ablehnung einer Brückenteilzeit führen können. Die Beweislast liegt hier beim Arbeitgeber, so dass viele Unternehmen sich bisher scheuen, mit Hinweis auf die betrieblichen Gründe einen Antrag abzulehnen.

Allerdings gibt es noch ein weiteres Schlupfloch für die Arbeitgeber. Möchte ein Angestellter nach der Teilzeit wieder in Vollzeit wechseln, kann das Unternehmen auch versuchen zu beweisen, dass kein geeigneter Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden ist oder der Arbeitnehmer für die freien Vollzeitstellen nicht geeignet ist.

Besondere Regelung für Unternehmen mit 40 bis 200 Beschäftigten

Während Betriebe mit weniger als 45 Mitarbeitern von der Regelung vollkommen unberührt bleiben, gibt es eine Übergangsregelung für Betriebe mit 40 bis 200 Mitarbeitern. Hier muss nur jedem 15. Mitarbeiter eine Brückenteilzeit gewährt werden.

Doch auch hier verbergen sich potentielle Schlupflöcher. Denn wie der 15. Mitarbeiter definiert wird und wie das Unternehmen dies entscheidet, ist vom Gesetzgeber im Brückenteilzeitgesetz nicht festgelegt worden.

Die Akzeptanz des Brückenteilzeitgesetzes in der Praxis

In der Praxis zeigt sich, dass viele Befürchtungen der Verbände unnötig waren. Hatten sich vor allem Arbeitgeberverbände gegen das Brückenteilzeitgesetz ausgesprochen, da dies die Personalplanung verkomplizieren würde, gibt es heute dahingehend kaum noch Beschwerden.

Die Arbeitnehmer und Gewerkschaften hingegen waren zu Beginn äußerst angetan von dem Gesetzentwurf, verweisen nun aber deutlich auf die Schwachstellen und Schlupflöcher des Gesetzes.

Das Brückenteilzeitgesetz: Ein Fazit

Insgesamt war das Gesetz lange überfällig. Grundsätzlich kann mit Hilfe des Gesetzes die sogenannte Teilzeitfalle in vielen Betrieben vermieden werden. In der Realität ist das Gesetz, wie die Schlupflöcher zeigen, aktuell noch keine Garantie, dass Sie nach der Teilzeit auch wirklich wieder in Vollzeit wechseln können.

Allerdings sind die Chancen deutlich höher als vor der gesetzlichen Neuregelung. Insgesamt wird die Zukunft zeigen, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit den neuen Möglichkeiten umgehen.

Was halten Sie vom Brückenteilzeitgesetz? Profitieren Sie selbst davon? Oder sind Ihnen irgendwelche Probleme bekannt? Wir freuen uns auf Ihren Kommentar!

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Arbeitsrecht: Darf der Chef langsamen Mitarbeitern kündigen?

Kann der Chef einen Mitarbeiter entlassen, weil er ihm zu langsam arbeitet? Und lässt sich die Arbeitsleistung überhaupt objektiv messen? Wir klären auf!  

Arbeitsumfang und Geschwindigkeit

Das Arbeitsrecht definiert die Qualität der Arbeitsleistung unter anderem über die Punkte Arbeitsumfang und Geschwindigkeit eines Mitarbeiters. Arbeitsumfang steht in diesem Zusammenhang für die Pflicht des Arbeitnehmers, während der vereinbarten Arbeitszeit zu arbeiten und keine privaten Dinge zu erledigen. Das Arbeitsrecht verlangt ein „zügiges“ Arbeitstempo, welches aber die individuelle Leistung des Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Als „angemessen“ gilt eine Arbeit, wenn der damit beauftrage Mitarbeiter die Aufgaben sorgfältig und konzentriert erledigt.

Das Arbeitsrecht sucht also keine objektive Bewertung einer Arbeitsleistung – diese hängt eben immer von der Leistungsfähigkeit des einzelnen Mitarbeiters ab. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Angestellte seinem Chef keine „Erfolge“ schuldig ist oder durch pausenloses Ackern seine Gesundheit ruinieren muss. Der Mitarbeiter ist einzig und allein dazu verpflichtet, in der vereinbarten Zeitspanne seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen – seinen individuellen Möglichkeiten entsprechend.

Personenbedingte Kündigung erfordert Nachweis

Wenn ein Arbeitgeber mit der geleisteten Tätigkeit eines Angestellten unzufrieden ist, ist es zunächst hilfreich, bestimmte qualitative Zielvorgaben zu vereinbaren. Diese dürfen jedoch nicht unerreichbar für den Arbeitnehmer sein. Schafft der Mitarbeiter die vereinbarten Ziele nicht, dient ein erneutes Gespräch dazu, die Ursachen zu ergründen und eine Kurskorrektur einzuleiten.

Ist der Arbeitgeber entschlossen, seinen Arbeitnehmer personenbedingt zu kündigen, weil dieser die geforderte Qualität nicht erreicht hat, muss er dies vor dem Arbeitsgericht nachweisen. Eine schlichte Beanstandung der Arbeitsergebnisse reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Vielmehr verlang eine solche Kündigung den Nachweis „einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen“: Die Leistung des betreffenden Mitarbeiters muss nachweisbar 30 Prozent unter dem Durchschnitt derjenigen liegen, die im Unternehmen vergleichbare Tätigkeiten ausüben.

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Kündigungsschutzklage / auf dem Foto: Da ihm gekündigt wurde, hat ein Büroangestellter seinen Schreibtisch geräumt und seine Utensilien im Karton gepackt.

Die Kündigungsschutzklage im Überblick

Viele Arbeitnehmer werden von einer oftmals unerwarteten Kündigung sehr hart getroffen und fragen sich, wie sie sich dagegen wehren können. Halten Sie Ihre Kündigung für unfair, sollten Sie beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen.

Das Gericht prüft, ob die Kündigung tatsächlich wirksam ist. Häufig lautet das Ergebnis, dass die Entlassung nicht rechtens ist. Wenn der Antrag erfolgreich ist, besteht das Arbeitsverhältnis weiter fort – oder es kommt zu einer anderweitigen Lösung, z.B. einer Abfindung.

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Was verbirgt sich hinter einer Kündigungsschutzklage?

Haben Sie den Verdacht, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist, sollten Sie sich mithilfe einer Kündigungsschutzklage wehren. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt.

Sind Arbeitnehmer mindestens sechs Monate bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt und in der Firma arbeiten mehr als zehn Mitarbeiter, unterliegen diese dem Kündigungsschutz. Das Arbeitsgericht ist nach Einreichung der Klage verpflichtet, die Wirksamkeit der Kündigung zu prüfen.

Der Kündigungsschutz ist hierzulande einer der weltweit stärksten. Arbeitgeber in Deutschland benötigen daher immer spezielle Kündigungsgründe, damit das Arbeitsgericht einer Kündigung zustimmt.

Sie sollten vor allem stutzig werden, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen im Falle einer Kündigung freiwillig eine Abfindung anbietet. Dies kann dafür sprechen, dass sie unberechtigt ist.

Die Gründe für die Unwirksamkeit sind vielfältig, beispielsweise:

  • Die Kündigungsfrist wurde nicht eingehalten.
  • Das Unternehmen hat die Sozialauswahl nicht beachtet.
  • Weitere Unwirksamkeitsgründe sind fehlende Schriftform oder Verstoß gegen ein arbeitsvertragliches Kündigungsverbot.

Viele Kläger erhoffen sich durch die Klage auch einen Abfindungsvergleich. Diesbezüglich stehen die Chancen ebenfalls gut.

Achtung: Halten Sie die Frist ein!

Gekündigte Arbeitnehmer müssen die Kündigungsschutzklage laut § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach der schriftlichen Zustellung der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Das gilt auch, wenn Sie urlaubsbedingt gerade abwesend sind.

Reichen Sie die Klage zu spät ein, gilt sie als rechtswirksam. In Ausnahmefällen wird die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen. Hierfür gelten jedoch strenge Vorschriften. Sie müssen nachweisen, dass Sie trotz aller Sorgfalt an der rechtzeitigen Einreichung der Klage gehindert wurden, beispielsweise aufgrund einer schwerwiegenden Krankheit.

Ferner sollten Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie weiterhin Ihre Arbeitskraft anbieten.

Lassen Sie sich professionell beraten

Eine Kündigungsschutzklage hat Erfolg, wenn die Kündigung nach den vielfältigen Kriterien des Kündigungsschutzgesetzes nicht wirksam ist. Hegen Sie den Verdacht, dass dies bei Ihnen der Fall sein könnte, sollten Sie sich möglichst schnell rechtlichen Beistand suchen – das Arbeitsrecht in Deutschland ist ziemlich komplex.

Reichen Sie die Kündigungsschutzklage am besten über einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beim Arbeitsgericht ein. Ohne anwaltliche Vertretung haben Kündigungsschutzklagen unter Umständen weniger Aussicht auf Erfolg.

Sie können unmittelbar nach dem Erhalt der Kündigung auch – falls im Unternehmen vorhanden – den Betriebsrat kontaktieren und ihn über die ggf. unberechtigte Kündigung informieren. Dadurch können Sie vielleicht eine gütliche Einigung mit dem Arbeitgeber erzielen.

Wie läuft der Kündigungsschutzprozess ab?

Im Rahmen des Gütetermins besteht das Ziel darin, eine Einigung in der Gestalt eines Vergleiches zu schließen. Der Vergleich kann zum Beispiel beinhalten, dass das Arbeitsverhältnis rechtsunwirksam ist und daher nicht beendet wird.

Passiert dies doch, kann der Arbeitnehmer im Gegenzug eine Abfindung erhalten. Kommt es während der Güteverhandlung zu keiner Einigung, wird im nächsten Schritt ein Termin zur mündlichen Verhandlung (Kammertermin) festgelegt, der vor der Kammer eines Arbeitsgerichts stattfindet.

Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, spricht das Gericht ein Urteil. Damit ist der Prozess abgeschlossen, falls nicht eine der Parteien Berufung einlegt. Ab dieser Instanz besteht dann Anwaltszwang.

Zusammenfassung

Nicht immer enden Arbeitsverhältnisse harmonisch. Erhalten Sie eine Kündigung, die Sie für nicht gerechtfertigt halten, können Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen. Beachten Sie die Frist: Sie muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden.

Mussten Sie sich in Ihrer beruflichen Laufbahn schon mit dem Thema Kündigung auseinandersetzen? Haben Sie vielleicht sogar zum Mittel der Kündigungsschutzklage gegriffen? Wie sind Ihre Erfahrungen? Wir würden uns über Ihren Kommentar sehr freuen!

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Nebenjob: Darf ich einfach so etwas dazu verdienen?

Der wohlverdiente Sommerurlaub, ein neues Smartphone, die Anschaffung eines Autos – für viele Berufstätige sind solche Ausgaben kaum zu stemmen, ihr Gehalt reicht einfach nicht aus. Der Gedanke, mit einem Zweitjob das Einkommen zu erhöhen, ist dann verlockend. Bevor Sie einfach loslegen, sollten Sie aber einige Punkte beachten.

Benötige ich die Zustimmung meines Arbeitsgebers?

Sind im Arbeitsvertrag keine Regelungen zu einem Nebenverdienst enthalten, ist der Arbeitnehmer meist auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Chefs zum Ausüben einer Nebentätigkeit berechtigt. Steht der Nebenjob allerdings in Konkurrenz zu dem Hauptjob, darf der Arbeitnehmer nicht ohne Genehmigung der Tätigkeit nachgehen. Es handelt sich um eine sogenannte Konkurrenztätigkeit, wenn eine Tätigkeit sich im selben Geschäftsbereich bewegt. Übt ein Arbeitnehmer diese ohne Zustimmungserklärung aus, kann das im schlimmsten Fall zu einer fristlosen Kündigung führen.

Welche Einschränkungen gelten bei einer Nebentätigkeit?

Generell gibt es kein Nebentätigkeitsverbot, Arbeitnehmer können daher in ihrer Freizeit prinzipiell einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Sie müssen nicht befürchten, dass ihnen ihr Arbeitsgeber kündigt. Es gibt allerdings einige wichtige Einschränkungen, die gewisse Rahmenbedingungen bei einem Nebenjob vorgeben:

  • Die maximale Höchstarbeitszeit muss eingehalten werden.
  • Jeder Arbeitsgeber möchte über die volle Arbeitskraft seiner Mitarbeiter verfügen. Daher darf die Leistung im Hauptberuf nicht unter der Nebenbeschäftigung leiden. Die Freizeit sollte vor allem zur Erholung und als Ausgleich zum Arbeitsalltag dienen.
  • Die tägliche Arbeitszeit darf laut Arbeitsgesetz zehn Stunden nicht überschreiten.
  • Haupt- und Nebentätigkeit dürfen nicht in einem Interessenkonflikt stehen.
  • Nebentätigkeiten während des Urlaubs sind unzulässig, wenn diese dem Erholungszweck widersprechen.
  • Ist ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig, sollte er die Nebenbeschäftigung unterlassen, da sie die Genesung behindert.
  • Arbeitnehmer sollten sich vorab genau informieren, welche Abgaben auf sie zukommen. Wird die Grenze eines Minijobs überschritten, fallen Steuern an.

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Gesetzliche Pausenregelung: Rechte und Pflichten

Wer arbeitet, benötigt Pausen! Aus diesem Grund wurde die gesetzliche Pausenregelung geschaffen, Arbeitspausen dienen der Erholung des Arbeitnehmers. Gleichzeitig stellen regelmäßige Pausen sicher, dass Mitarbeiter leistungsfähig sind und bleiben. Hier erfahren Sie mehr Details zur gesetzlichen Pausenregelung.

Pausenvorgaben: Verankerung im Arbeitszeitgesetz

Pausen sind gesetzlich vorgeschrieben. Richtlinien zur Regelung der Arbeitszeit und zu Arbeitspausen finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Bei einer Pause handelt es sich per Definition um eine Freistellung des Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum. Genauere Angaben zur Länge der Pause finden sich unter § 4 des Arbeitszeitgesetzes: Demnach ist nach sechs Stunden Arbeitszeit eine Ruhepause von mindesten 30 Minuten Pflicht. Bei neun Stunden Arbeitszeit erhöht sich die vorgeschriebene Mindestdauer der Pause auf 45 Minuten. Pausen gelten als Unterbrechung der Arbeitszeit, Anspruch auf Bezahlung besteht in dieser Zeit nicht.

Arbeitspausen bedürfen in der Regel einer Abstimmung mit dem Arbeitgeber. Das ist für den Arbeitgeber wichtig, damit er die Pausenzeiten seiner Mitarbeiter koordinieren kann und beispielsweise Kundentelefonate jederzeit entgegengenommen werden. Der Arbeitnehmer muss somit seine Pause innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens abhalten.

Wie sich Ruhepausen, Betriebspausen und Ruhezeiten unterscheiden

Pause ist nicht gleich Pause. Innerhalb der gesetzlichen Pausenregelung wird zwischen Ruhepause, Betriebspause und Ruhezeit unterschieden.

Ruhepause

Was wir umgangssprachlich als Pause bezeichnen, ist im ArbZG die sogenannte Ruhepause. Sie zielt direkt auf das Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers ab, zählt als Freizeit und darf von den Mitarbeitern frei gestaltet werden, sofern keine abweichende Betriebsvereinbarung besteht. Den Arbeitnehmern ist es erlaubt, während ihrer Pause das Betriebsgelände zu verlassen. Allerdings greift die gesetzliche Unfallversicherung dann nicht.

Betriebspause

Die Betriebspause bezeichnet eine außerplanmäßige Arbeitszeitunterbrechung, zum Beispiel bei Stromausfall einer Produktionsanlage. Da die „Pause“ unfreiwillig eingelegt wird, erhalten betroffene Mitarbeiter für diesen Zeitraum ihr Gehalt.

Ruhezeit

Die Ruhezeit bezeichnet den Zeitraum der Erholung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen. Nach § 5 ArbZG ist eine Unterbrechung von mindestens elf Stunden zwischen den Arbeitstagen Pflicht. Die Ruhezeit muss auch dann eingehalten werden, wenn der Arbeitnehmer am Vortag Überstunden geleistet hat.

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Tipps für Arbeitnehmer bei (drohender) Insolvenz des Arbeitgebers

Unternehmensinsolvenzen gibt es leider recht häufig. Die Drogeriekette Schlecker und die Fluggesellschaft AirBerlin sind dabei nur die „Spitze des Eisbergs“.

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen mitteilt, dass er die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt hat, passiert das meistens ziemlich unerwartet. Eine solche Nachricht lässt keinen Mitarbeiter kalt, zumal die berufliche Existenz auf dem Spiel steht.

Was geschieht aber konkret, wenn Ihr Arbeitgeber ein Insolvenzverfahren einleitet? Mit unserem Artikel möchten wir Sie informieren und Ihnen Tipps im Umgang mit der ungewissen Situation geben.

Insolvenzverwalter übernimmt die Geschäftsleitung

Das zuständige Insolvenzgericht entscheidet im ersten Schritt, ob es einem Insolvenzverfahren zustimmt oder es mangels Masse ablehnt. Bei einer positiven Entscheidung setzt es einen Insolvenzverwalter ein, der anschließend die Geschäfte leitet.

Seine Aufgabe besteht darin, sämtliche Vermögenswerte für die Gläubiger zu sichern. Auf den ersten Blick hört sich das für die Arbeitnehmer nachteilig an, die Interessen von Beschäftigten und Gläubigern können aber identisch sein. In vielen Fällen kann das insolvente Unternehmen die Forderungen von Banken und Co. nur begleichen, wenn der Insolvenzverwalter den Fortbestand sichert.

Zuerst analysiert er den betriebswirtschaftlichen Ist-Zustand und prüft, ob es Möglichkeiten einer Sanierung gibt. Darüber informiert er die Belegschaft im Rahmen von Betriebsversammlungen.

Seine Ausführungen sollten Sie unbedingt ernst nehmen, denn Insolvenzverwalter schildern die Lage i.d.R. sehr sachlich. Das lässt sich von vielen Geschäftsführern nicht behaupten. Diese üben sich häufig in Zweckoptimismus, der häufig nicht sinnvoll ist.

Unser Tipp: Informieren Sie sich auch bei Ihrem Betriebsrat, der zuständigen Gewerkschaft und in den Medien. Nur so erhalten Sie einen umfassenden Überblick über den Zustand des Unternehmens.

Wie groß sind die Chancen, den Arbeitsplatz zu behalten?

Auf Basis dieser Informationen können Sie einschätzen, ob es für Sie eine Perspektive im Unternehmen gibt. Die Bandbreite an Optionen ist groß: Wie bei Schlecker kann es zu einer Stilllegung der Firma kommen. Alle Beschäftigten verlieren ihren Arbeitsplatz. Im anderen Extrem ändert sich für die Angestellten nichts. Der Insolvenzverwalter saniert den Betrieb erfolgreich. Anschließend führen die bisherigen Eigentümer oder neue Investoren ihn fort.

Oftmals liegt die Realität dazwischen. Manche Arbeitnehmer müssen das Unternehmen verlassen oder die Belegschaft muss auf Einkommen verzichten. In beiden Fällen drohen Ihnen finanzielle Engpässe, sofern Sie keine ausreichenden Ersparnisse haben.

Grundsätzlich gilt: Agieren Sie während des Insolvenzverfahrens vorsichtig. Verschieben sie größere und unnötige Ausgaben.

Kündigungsfristen, Jobsuche und Arbeitslosigkeit

Befürchten Sie den Verlust Ihres Jobs, sollten Sie proaktiv handeln: Lesen Sie Stellenanzeigen und kontaktieren Sie Mitbewerber, Personaldienstleister sowie die Arbeitsagentur.

Bedenken Sie jedoch, dass in einem Insolvenzverfahren die übliche Kündigungsfrist für Arbeitsverträge von drei Monaten existiert. Längere, vertraglich vereinbarte Fristen verkürzen sich auf diese drei Monate. Sie müssen Ihren Arbeitsvertrag weiter erfüllen, bei einer sicheren Perspektive auf einen neuen Job sollten Sie rasch Ihre Kündigung einreichen.

Kündigt der Arbeitgeber, müssen Sie umeghend aktiv werden: Die Arbeitsagentur fordert, dass sich Beschäftigte spätestens drei Werktage nach dem Erhalt der Kündigung melden. Andernfalls drohen beim Arbeitslosengeld 1 Sanktionen, z.B. eine vorübergehende Sperre.

Ausstehende Löhne und laufende Gehaltszahlungen

Für Arbeitnehmer stellt sich die Lohnsituation bei einem Insolvenzverfahren unterschiedlich dar. Teilweise haben sie die Lohnzahlungen bis zur Eröffnung des Verfahrens vollständig erhalten, teilweise hat der Arbeitgeber die Auszahlungen eingestellt.

Bei fehlenden Zahlungen unterstützt die Arbeitsagentur in Form des Insolvenzgelds. Das Insolvenzgeld ersetzt bis zu drei Monatsgehälter plus Sonderzahlungen. Diese Leistung muss bei der Arbeitsagentur mit dem entsprechenden Formular beantragt werden. Das Insolvenzgeld gleicht Ihrem Nettolohn, sofern Sie die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.

Der Insolvenzverwalter friert das bisherige Vermögen ein und bezahlt die laufenden Löhne aus den momentanen Einnahmen. Leistet der Insolvenzverwalter diese Zahlungen nicht, fordern Sie ihn schriftlich dazu auf.

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Kündigung. Muss der Arbeitgeber Gründe angeben / auf dem Foto: Karikatur. Zwei Männer stehen sich gegenüber. Einer der beiden zerreißt offensichtlich einen Vertrag, der andere schlägt unglücklich die Hände über seinem Kopf zusammen.

Kündigung: Muss der Arbeitgeber Gründe nennen?

Kündigungsgründe: Wann sind sie notwendig?

Wenn Arbeitnehmer sich in der Probezeit befinden oder in einem Kleinbetrieb mit weniger als zehn Personen angestellt sind, ist eine grundlose Kündigung möglich. In allen anderen Fällen ist dagegen ein triftiger Grund für die Kündigung Pflicht. Die Gründe für eine Kündigung werden meist schon im Kündigungsschreiben angegeben. Sind sie nicht aufgeführt, kann der Arbeitgeber sie auch nachträglich schriftlich oder mündlich mitteilen.
Während beim Arbeitnehmer der Kündigungsschutz greift, muss der Arbeitgeber die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen beachten.

Kündigungsgründe gemäß Kündigungsschutzgesetz

• Betriebsbedingte Kündigung
Die Ursache für eine Kündigung liegt hier nicht beim Arbeitnehmer, sondern beim Unternehmen. Meist geht die Kündigung mit einem Personalabbau einher. Wer glaubt, dass der Kündigungsgrund nicht ausreicht, sollte sich Rechtsbeistand suchen. Mithilfe eines Fachanwalts ist dann innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

• Personenbedingte Kündigung
Bei der personenbedingten Kündigung liegt die Ursache beim Arbeitnehmer. Ist er etwa durch längere Krankheit nicht mehr in der Lage, vertragliche Verpflichtungen einzuhalten, kann ihm vom Arbeitgeber gekündigt werden. Allerdings sind im Vorfeld der Kündigung mildere Mittel zu prüfen. Mögliche Maßnahmen sind die Versetzung des Mitarbeiters auf eine andere Stelle oder eine Umschulung.
Darüber hinaus gibt es die krankheitsbedingte, die verhaltensbedingte und die fristlose Kündigung. Gerade bei der fristlosen Kündigung unterlaufen Arbeitgebern häufig Fehler, sodass die Kündigung vor dem Arbeitsgericht nicht Bestand hat. Damit die Kündigung Gültigkeit hat, müssen der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen konkrete Kündigungsgründe nennen. Der Arbeitnehmer hat wie bei jeder Kündigung drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage einzureichen.

 

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Probezeit / auf dem Foto: Angestellter (oder Vorgesetzter) überlegt, ob der Job (der Mitarbeiter) passt

Probezeit – das sollten Arbeitnehmer wissen

In Arbeitsverträgen wird oft eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Viele Arbeitnehmer meinen, dass es sich hierbei allein um den formalen Begriff für die Phase der Orientierung handelt: Der Angestellte wird vom Chef und den Kollegen eingewiesen. Tatsächlich gelten während der Probezeit besondere arbeitsrechtliche Regelungen.

Regulärer Kündigungsschutz greift nicht

Während der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz. Das bedeutet: Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber darf mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Hierbei ist keine Begründung erforderlich.

Damit hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich schnell und unkompliziert umorientieren zu können, wenn er seine Erwartungen an den neuen Job nicht erfüllt sieht. Auf der anderen Seite soll das Recht zur schnellen Kündigung die Bereitschaft der Arbeitgeber fördern, Mitarbeiter einzustellen.

Kündigungsfrist während der Probezeit kann verändert werden

Tarifvertraglich darf vereinbart werden, diese Frist von zwei Wochen zu verlängern oder weiter zu kürzen. Daher sollten Sie vor dem Unterzeichnen des Arbeitsvertrags prüfen, ob ein Tarifvertrag greift. Nach dem Ablaufen der Probezeit gilt automatisch der gesetzliche Kündigungsschutz.

Rund ein Fünftel aller Beschäftigungsverhältnisse wird während der Probezeit beendet. Auch wenn der reguläre Kündigungsschutz nicht gilt, darf der Arbeitgeber seinen Angestellten nicht aus Willkür oder aus nichtigem Anlass kündigen.

Probezeit kann variieren

Wenn die Tätigkeiten in einem Job besonders komplex sind, darf die Probezeit ausnahmsweise auf neun Monate ausgeweitet werden. Die Frist muss im Arbeitsvertrag ausgewiesen sein.

Die Vertragspartner dürfen auch einvernehmlich auf die Probezeit verzichten. Vor Ablauf der Probezeit kann der Arbeitgeber diese um maximal sechs weitere Monate verlängern, wenn der Arbeitnehmer hiermit einverstanden ist.
Es ist auch zulässig, die Probezeit zu verkürzen. Theoretisch kann am letzten Tag der Probezeit gekündigt werden. Die reguläre Frist von 14 Tagen läuft dann über die Probezeit hinaus.

Auch während der Probezeit haben Arbeitgeber das Recht zur fristlosen Kündigung nur dann, wenn das Vertrauensverhältnis zum Mitarbeiter irreparabel beschädigt ist. Dies gilt beispielsweise bei einem Diebstahl.

Urlaubsansprüche und Lohnfortzahlung

Laut Bundesurlaubsgesetz haben Beschäftigte bereits während ihrer Probezeit Anspruch auf Urlaub. Ob ein Urlaubsantrag genehmigt wird, entscheidet der Arbeitgeber. Gerade während der Probezeit ist es sinnvoll, Urlaubspläne frühzeitig mit dem Chef zu besprechen.

Falls während der Probezeit gekündigt wird, hat der Angestellte Anspruch auf den entsprechenden Anteil am Jahresurlaub. Pro Monat der Betriebszugehörigkeit stehen Ihnen mindestens zwei Urlaubstage zu. Falls Sie diese nicht nutzen, haben Sie Anspruch, als Kompensation ausbezahlt zu werden.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall greift innerhalb der Probezeit erst nach vier Wochen. Die Probezeit verlängert sich nicht im Umfang der Fehltage, sondern endet mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist.

Regelung zur Probezeit in anderen Ländern

In Österreich kann Probezeit sowohl individuell als auch tarifvertraglich vereinbart werden. Während dieser kann das Beschäftigungsverhältnis jederzeit und ohne Begründung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber beendet werden.

Der Zeitraum der Probezeit ist gesetzlich auf einen Monat begrenzt. Vereinbaren beide Parteien eine längere Probezeit, dann greifen nach Ablauf der Monatsfrist die Regelungen für befristetes Arbeitsverhältnisse.

In der Schweiz gilt eine Probezeit von einem Monat, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Bis zu drei Monaten darf die Probezeit laufen. Während dieser Phase haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Recht, innerhalb von sieben Tagen zu kündigen.

 

Ist die Probezeit eine gute „Erfindung“? Welche Erfahrungen haben Sie mit diesem Thema gemacht? Wir freuen uns über Ihren Kommentar!

 

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Eine Unfallsituation mit Fahrrad und Auto auf einer Straße. Das Auto droht mit dem Fahrrad zu kollidieren. Das Foto ist stark geblurrt, um die Geschwindigkeit beider Verkehrsteilnehmer zu simulieren.

Gesetzliche Unfallversicherung: Bin ich auf dem Arbeitsweg versichert?

Arbeitsunfälle können nicht nur während der Arbeit, sondern auch auf dem Weg zur Arbeit passieren. Diese sogenannten Wegeunfälle stehen grundsätzlich genauso unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wie Unfälle am Arbeitsplatz. Allerdings: Es gibt eine wichtige Ausnahmeregelung!

Nur der direkte Arbeitsweg genießt Versicherungsschutz

Arbeitnehmer sind auf dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg zur und von der Arbeitsstelle versichert. Der Unfallversicherungsschutz des Gesetzgebers beginnt beim Durchschreiten der heimischen Tür und endet mit dem Betreten der Räumlichkeiten des Arbeitgebers. Arbeitnehmer sind während der Arbeitszeit bei allen Tätigkeiten versichert, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit stehen.
Die Länge des Arbeitswegs ist für den Unfallversicherungsschutz nicht relevant: Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich frei wählen – zum Beispiel eine längere Strecke, die aber zum Erreichen des Betriebsgeländes oder Büros verkehrsgünstiger ist. Die Wahl des Verkehrsmittels für die Fahrt zur Arbeit darf er ebenfalls frei für sich entscheiden. Der Versicherungsschutz gilt auch für Wartezeiten, die auf dem Arbeitsweg auftreten.

Kein Versicherungsschutz bei persönlichen Aktionen

Nicht gesetzlich unfallversichert sind Arbeitnehmer, die den Arbeitsweg unterbrechen, um persönliche Dinge zu erledigen. Zu diesen privaten Handlungen gehört ein Kaffee vom Bäcker ebenso wie private Einkäufe. Wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel morgens vor Arbeitsbeginn bei der Post ein Paket abholt oder ein Kleidungsstück in der Reinigung abgibt, ist das eine Unterbrechung des Arbeitswegs. Verunfallt der Arbeitnehmer während dieser Unterbrechung, ist die gesetzliche Unfallversicherung nicht zuständig.

Versicherungsschutz in der Mittagspause

Für die Mittagspause gilt: Die Wege von und zur Firmenkantine sind versichert, der Aufenthalt in der Kantine selbst ist es allerdings nicht. Wege, die aus der Firma zu einem Restaurant oder zum Mittagessen nach Hause führen, sind versichert. Allerdings: Zeitaufwand und Wegstrecke müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer der Mittagspause stehen, ansonsten greift der Versicherungsschutz nicht.

 

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Eine Person zieht mit seiner Hand die innen Tasche seiner Hose heraus. Das Bild soll verdeutlichen, dass sich in der Hosentasche nichts befindet.

Was tun, wenn der Chef nicht zahlt?

In einem Angestelltenverhältnis ist der Arbeitnehmer in der Vorleistungspflicht. Er erbringt seine monatliche Arbeitsleistung im Vorwege, hat danach Anspruch auf Zahlung seines Gehalts durch seinen Arbeitgeber. Bleibt dies aus, muss der Arbeitnehmer das nicht einfach so hinnehmen. Was in so einem Fall zu tun ist, erfahren Sie hier.

Zahlung am letzten Tag des Monats

Laut gesetzlicher Regelung ist der späteste Termin der Gehaltszahlung der letzte Bankarbeitstag des Monats, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbracht hat. Es kann auch zu anderen Regelungen kommen, die dann im Arbeitsvertrag festzuhalten sind. So kann dort geregelt sein, dass das Gehalt am ersten Tag des Folgemonats überwiesen sein muss.
Ist das Gehalt einmal nicht pünktlich auf dem Konto, muss das nicht gleich ein Grund zur Sorge sein: Oft ist lediglich ein Feiertag oder Buchungsfehler für die Verzögerung verantwortlich. Ist das Gehalt aber nach einigen Tagen noch nicht überwiesen, sollten Arbeitnehmer den Arbeitgeber darauf ansprechen.

Zur Zahlung auffordern, Frist setzen

Arbeitnehmer sollten bei Nichtzahlung ihren Arbeitgeber schriftlich oder mündlich zur Zahlung auffordern, bei gleichzeitiger Fristsetzung. Zusätzlich können sie dem Arbeitgeber mit der Verweigerung der Arbeit drohen, wenn bei Ablauf der Frist immer noch kein Gehalt auf dem Konto angekommen ist. Im letzten Schritt können Arbeitnehmer einen Anwalt einschalten und gerichtliche Schritte zur Durchsetzung ihres Gehaltsanspruchs einleiten.
Außerdem können Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen. Das ist vor allem von Vorteil, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis kurzfristig beenden will, um ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen: Zahlt der Arbeitgeber trotz Abmahnung nicht, kann der Arbeitnehmer fristlos kündigen.

Recht auf Verweigerung der Arbeitsleistung

Beim Rückstand von Gehaltszahlungen können Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern („Zurückbehaltungsrecht“). Allerdings sollte sie diesem Schritt dem Arbeitgeber ankündigen. Weitere Voraussetzungen: Der Zahlungsrückstand muss mindestens zwei Monate betragen, dem Unternehmen dürfen durch die Arbeitsverweigerung keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen und das Unternehmen darf sich nicht in Insolvenz befinden.
Bei dieser Art der Arbeitsverweigerung besteht für den betreffenden Zeitraum weiterhin Anspruch auf das Gehalt. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht wegen der Verweigerung der Arbeitsleistung kündigen.

 

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Arbeitnehmer sitzen jeweils links und rechts am Schreibtisch, dazwischen ein Sack mit der Aufschrift "Bonus" der durch einen Regen aus Geldmünzen gefüllt wird. Die Arbeitnehmer bestaunen den Geld-Regen und haben dabei Dollar-Symbole in den Augen.

Geldwerte Zusatzleistungen: Vor- und Nachteile

Zusatzleistungen sind sowohl für Unternehmen als auch für Mitarbeiter prinzipiell eine lohnende Angelegenheit. Allerdings: Einiges sollten die Empfänger über sie wissen – denn nicht jeder Bonus vom Chef bringt ausschließlich Vorteile mit sich.

Vorteile von Gratifikationen und Boni

Von den Zusatzleistungen habe nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber etwas: Mit den Boni können sie auf dem Arbeitsmarkt für ihr Unternehmen Fachkräfte anwerben, denn das Gehalt allein reicht heute als alleiniger Grund zum Jobwechsel oft nicht mehr aus. Außerdem sind die Zusatzleistungen ein gutes Argument, um Mitarbeiter im Unternehmen zu halten. Zu den beliebtesten Leistungen gehören eine Kinderbetreuung, Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, Zuschüsse für den Mittagstisch in der Kantine, Gutscheine – und natürlich ein Firmenwagen. Auch Notebooks, Smartphones oder Tablets können einen echten Benefit darstellen, wenn sie dem Mitarbeiter für die Dauer der Betriebszugehörigkeit überlassen werden und er sie auch privat nutzen darf.
Der Kreativität sind bei den geldwerten Zusatzleistungen kaum Grenzen gesetzt: Es gibt Unternehmen, die ihren Mitarbeitern ein Fahrrad stellen – damit entfällt die morgendliche Parkplatzsuche, und gut für die Fitness ist es außerdem.

Die Nachteile von Zusatzleistungen

Oft werden Zusatzleistungen vom Arbeitgeber dazu genutzt, ein niedriges Gehaltangebot „aufzuhübschen“. Wird das vom Bewerber durchschaut, unterminiert das den eigentlichen Sinn der Leistungen und ist für den Arbeitgeber kontraproduktiv – schließlich sollen sie einen realen Anreiz zum Wechseln des Jobs bieten. Außerdem können Zusatzleistungen fürs Unternehmen zu einem teuren Vergnügen werden, wenn die Freiwilligkeit vertraglich nicht genau festgelegt ist. Das kann zur Folge haben, dass die Leistungen auch dann weiter gewährt werden müssen, wenn der Arbeitgeber die Boni eigentlich wieder streichen möchte, etwa um in Krisenzeiten Geld einzusparen.
Auch für Arbeitnehmer haben geldwerte Zusatzleistungen nicht immer nur Vorteile: Für einen Firmenwagen muss zum Beispiel der Arbeitnehmer monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises als Steuer an den Staat abführen. Wird der Wagen nur selten privat genutzt, kann sich das als unrentabel herausstellen. Kostet der Wagen neu 60.000 Euro, werden monatlich 600 Euro fällig – aufs Jahr gerechnet sind das 7.200 Euro. Eine persönliche Kosten-Nutzen-Rechnung vor der Schlüsselübergabe ist daher auf jeden Fall ratsam.

 

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Eine Person mit verletztem Arm im Auto sitzend. Der verletzte Arm ist mit einer Mullbinde umwickelt. Das Bild soll das Thema Krankschreibung symbolisieren.

Krankgeschrieben: Diese Dinge dürfen Sie trotzdem tun

Die Erkältung hat Sie erwischt. Aber statt die ganze Zeit im Bett zu liegen, möchten Sie mal wieder nach draußen an die frische Luft? Nur zu! Hier erfahren Sie, welche Dinge Sie trotz Krankschreibung tun dürfen!

Einkaufen trotz Krankheit

Wer krank, aber nicht bettlägerig ist, darf für Besorgungen oder den Gang zur Apotheke natürlich das Haus verlassen. Grundsätzlich gilt, dass (fast alles) erlaubt ist, was der Genesung dienlich ist. Anders sieht die Sache allerdings aus, wenn Sie trotz Krankheit zu ausgiebigen Shoppingtouren aufbrechen oder sich zum Kaffeeplausch verabreden. Wer dabei von Kollegen oder dem Chef ertappt wird, macht sich mit seinem Verhalten verdächtig. Arbeitsrechtliche Maßnahmen müssen aber nicht gleich die Folge sein. Der Arbeitgeber hat erst einmal nachzuweisen, dass eine Pflichtverletzung vorliegt.

Krank in den Urlaub

Krankgeschrieben eine Reise antreten – geht das? Prinzipiell ja. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen nicht verbieten, in den Urlaub zu fahren, solange dieser ihrer Genesung nicht schadet. Wohin Sie aufbrechen sollten, hängt von Art und Schwere Ihrer Krankheit ab. Leiden Sie an Herz- und Kreislaufproblemen, ist eine Reise nach Thailand nicht das Richtige für Sie. Ein Aufenthalt an der Ostsee hingegen tut dank der frischen Meeresluft dagegen fast jedem gut und kann vor allem bei Menschen mit Bronchitis Linderung verschaffen. Auch Bahnreisen sind eigentlich kein Problem. Können Sie zudem ein Attest und eventuell einen Grund für Ihre Bahnreise – zum Beispiel den Besuch bei den Eltern, um sich auszukurieren – vorweisen, sind Sie auf der sicheren Seite.

Krankgeschrieben in die Disko

Mit 40 Grad Fieber in die Disko, das ist natürlich keine gute Idee! Aber auch hier gilt: Feiern ist grundsätzlich erlaubt, sofern sich Ihr Gesundheitszustand dadurch nicht verschlechtert. Sollten Sie also mit einer geprellten Schulter an der Bar stehen, dürfen Sie das auch. Auf Grundlage des Datenschutzes und Grundgesetzes ist es dem Arbeitgeber untersagt, den Grund für eine Krankschreibung zu erfragen.
Machen Sie sich jedoch bewusst, dass es ein schlechtes Licht auf Sie wirft, wenn Sie über Social-Media-Kanäle oder in der Mittagspause im Plausch mit den Kollegen von Ihren feuchtfröhlichen Partynächten während der Krankschreibung erzählen, obwohl Sie eigentlich das Bett hätten hüten sollen.

 

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Illustration von unglücklichem Männchen im Käfig. Daneben ein anderes glückliches Männchen vor weiterem geöffneten Käfig stehend.

Wissenswertes rund um die Arbeitnehmerhaftung

Für sein Verhalten ist in Deutschland jeder volljährige Mensch selbst verantwortlich. Richtet er einen Schaden an, muss er auch für die Folgen aufkommen. Das gilt auch für einen Arbeitnehmer. Allerdings setzt das deutsche Recht hier einige Grenzen.

Das Prinzip der Arbeitnehmerhaftung

Unter der Arbeitnehmerhaftung versteht man die Haftung eines Arbeitnehmers für die Folgen von Schäden, die er bei seiner beruflichen Tätigkeit verursacht hat. Nach dem deutschen Recht spielt der innerbetriebliche Schadensausgleich eine Rolle. Das bedeutet, dass Pflichten zum Schadensersatz deutlich reduziert sind.

Das gilt übrigens nicht nur für Aufgaben, die ein großes Gefahrenpotenzial bergen. Auch alle anderen Arbeiten werden davon berührt. Der Grund ist einfach: Ein Arbeitnehmer handelt im Auftrag seines Arbeitgebers. Auf die Organisation seiner Tätigkeit hat er kaum Einfluss.

So wird die Haftung des Arbeitnehmers abgestuft

Vollkommen beschränkt ist die Arbeitnehmerhaftung nicht. Nach dem Prinzip der sogenannten privilegierten Arbeitnehmerhaftung gelten drei Haftungsstufen:

  • Grob fahrlässiges bis vorsätzliches Handeln: Der Arbeitnehmer haftet voll
  • Mittel fahrlässiges Handeln: Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Haftung
  • Leicht fahrlässiges Handeln: Der Arbeitnehmer haftet nicht

Beispiele für die volle Haftung

Von einer groben Fahrlässigkeit spricht man, wenn ein Arbeitnehmer z.B. die „im Rahmen des Verkehrs erforderliche Sorgfalt“ in einem schweren Maß verletzt. Dabei verletzt er Regeln, deren Einhaltung jedem einleuchtet.

Beispiele:

  • Ein Busfahrer überfährt eine rote Ampel.
  • Ein Kraftfahrer fährt unter Alkoholeinfluss.
  • Ein Verkäufer lässt eine geöffnete Kasse unbeobachtet.

Im letzten Beispiel könnte u.U. auch die mittlere Fahrlässigkeit gelten. Das ist die Außerachtlassung der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“, etwa wenn der Verkäufer kurz an das Haustelefon geht, weil der Abteilungsleiter ihn dringend sprechen will.

Gesetze regeln die Arbeitnehmerhaftung

Für die rechtliche Bewertung der Arbeitnehmerhaftung gelten Paragraphen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Sozialgesetzbuch (SGB). Wird etwa eine vertragliche Pflicht verletzt, gilt § 280 BGB.

Die Beweislast eines Arbeitgebers für das Verschulden seines Mitarbeiters regelt § 619a BGB. Die Haftung einem Dritten gegenüber, den der Arbeitnehmer schädigt, regelt § 823 Abs. 1 BGB.

Wichtig ist u.a. § 105 Abs. 1 SGB VII, wenn es um Personenschäden im Team geht. Dieser schließt die Haftung des Arbeitnehmers aus, da für den Schadenausgleich die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist.

Zusätzliche Versicherungen können helfen

Eine Police, die einem Mitarbeiter ausdrücklich zusätzlichen Schutz bei einer Arbeitnehmerhaftung gewährleistet, gibt es in dieser Form nicht. Die gesetzlichen Regelungen über die Haftung des Einzelnen sind so eng, dass dies auch nicht nötig ist.

Allerdings kann jeder in seinem Leben, ob als Arbeitnehmer, Freiberufler oder Privatperson, irgendwann einmal einen Schaden verursachen. Deshalb ist eine private Haftpflichtversicherung eine der bedeutendsten Policen. Sie kommt für Schäden auf, die jeden schnell überfordern können. Vorsicht: Bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz springt auch diese Versicherung nicht ein.

Wer sich beim Streit mit seinem Chef im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerhaftpflicht absichern möchte, setzt auf eine Arbeitsrechtsschutzversicherung.

Wenn der Arbeitgeber kündigt

Nur bei Schäden, die aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind, ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtlich unanfechtbar.

Kündigungen bei mittlerer oder leichter Fahrlässigkeit sind nach dem Einzelfall zu bewerten. Zum Glück darf ein Chef seinen Mitarbeiter nicht sofort und ohne Abmahnung entlassen, „nur“ weil er einen Fehler gemacht hat.

 

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