5 Personen haben ein Meeting im Freien

Mystery Meeting: Alles zur geheimnisvollen Besprechung

Im Büroalltag jagt eine Besprechung oft die nächste. Und sie laufen meist nach demselben Schema F ab. Langeweile und Trott können sich da leicht einschleichen. Hier kommen Mystery Meetings ins Spiel. Sie brechen die eintönigen Abläufe auf, denn: Die Teilnehmer wissen vorher nicht, was ihnen im Meeting blüht.

Was ist ein Mystery Meeting?

Ein Mystery Meeting ist ein normales Meeting mit einem besonderen Twist: Die Teilnehmer wissen vorher nicht, was in der Besprechung behandelt wird und welches Ziel sie hat. Das allein ist schon ungewöhnlich: Normale Meeting-Einladungen werden in der Regel mit einem (kurzen) Briefing verschickt, damit sich die Teilnehmer vorbereiten können. Nicht so beim Mystery Meeting.

Das ist aber nicht alles: Oftmals findet die Besprechung an einem ungewöhnlichen Ort statt. Statt im Konferenz- oder Meetingraum treffen sich die Teilnehmer zum Beispiel im Freien. Das Mystery Meeting kann etwa in einem Park, in einem Musikklub, am See oder in einem Hotel stattfinden. Auch die angesetzte Uhrzeit kann ungewöhnlich sein: zum Beispiel frühmorgens oder spätabends.

Wer alles zum Treffen eingeladen wurde, bleibt für die einzelnen Teilnehmer vorab ebenfalls ein Geheimnis.

Wozu ist die Geheimnistuerei gut?

Das Konzept zu der Geheimkonferenz kommt aus den USA und hat vor allem ein Ziel: Abwechslung und Spaß in den Büroalltag zu bringen. Und so wiederum die Motivation der Teilnehmer zu stärken. Der Organisator kann dank der ungewöhnlichen Arbeitsweise zudem die Kreativität der Kollegen befeuern. So werden bei einem Mystery Meeting nicht selten sogar bessere Ergebnisse erzielt als im Rahmen einer konventionellen Besprechung.

Der Gastgeber blickt als Einziger durch

Während sich die Teilnehmer zurücklehnen können, muss der Organisator allerdings gut vorplanen. Es gilt nicht nur, die richtige Location und Uhrzeit zu finden. Der Ablauf des Meetings muss geplant werden. Ein Überraschungsgast, Spiele und ein ungewöhnliches Brainstorming können die Veranstaltung auflockern.

Mystery Meeting planen: Das gibt es zu tun

Auf den Geschmack gekommen? Alle To-dos für das Mystery Meeting:

  • Anlass festlegen
  • Termin mit Uhrzeit finden
  • Passenden Ort suchen
  • (Mysteriöse) Einladungen erstellen und verschicken
  • Meeting vorbereiten

Und vor allem: Stillschweigen bewahren!

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Eine Person bekommt eine negative Nachricht per Zettel überreicht.

Abmahnung: Ursachen und Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme

Eine Abmahnung ist immer ein ausdrückliches Warnzeichen für Arbeitnehmer. Immerhin zeigt der Chef damit auf, dass aus seiner Sicht ein grobes Fehlverhalten vorliegt. Diese Gründe können zu der Disziplinarmaßnahme führen und mit diesen Konsequenzen ist zu rechnen.

Wann wird eine Abmahnung erteilt?

Eine Abmahnung kommt einer strengen Verwarnung gleich. Mit ihr weisen Arbeitgeber ihre Angestellten auf Verstöße gegen deren arbeitsvertragliche Pflichten hin. Deshalb wird eine Abmahnung auch in der Personalakte hinterlegt. Dabei gibt es eine Vielzahl von Gründen, aus denen eine Abmahnung erteilt werden kann, zum Beispiel:

  • Wiederholte Unpünktlichkeit und unentschuldigtes Fehlen
  • Grobe Fehler und Nichteinhaltung geltender Sicherheitsvorschriften
  • Weitergabe von Betriebsgeheimnissen
  • Vergeudung von Arbeitszeit, zum Beispiel durch unerlaubte Raucher- oder Kaffeepausen
  • Unangemessenes Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden

Es gibt allerdings auch Anlässe, bei denen eine Abmahnung nicht gerechtfertigt ist. In diesem Fall ist die vom Arbeitgeber ausgesprochene Verwarnung unwirksam:

  • Die Pflichtverletzung wurde gar nicht begangen.
  • Ein anderer Kollege ist für das vorgeworfene Versäumnis verantwortlich.
  • Das Fehlverhalten gehört gar nicht zu den Pflichten, die aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen.
  • In der Abmahnung werden keine konkreten Angaben zu der Pflichtverletzung gemacht

Was muss in einer Abmahnung enthalten sein?

Grundsätzlich kann eine Abmahnung auch mündlich ausgesprochen werden. In den meisten Fällen wählen Arbeitgeber trotzdem den schriftlichen Weg – so sind im Zweifel alle Aspekte gut belegt, sollte es zum Rechtsstreit kommen. Eine formrichtige Abmahnung enthält:

  • Eine konkrete Beschreibung des Abmahnungsgrundes
  • Eine deutliche Missbilligung und Aufforderung zur Besserung des Fehlverhaltens
  • Eine Androhung möglicher Konsequenzen

Abmahnung erhalten: Wie geht es weiter?

Wer eine Abmahnung erhält und das gerügte Fehlverhalten in Zukunft nicht ändert, muss mit Konsequenzen rechnen. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können die Folgen unterschiedlich ausfallen, etwa:

  • Finanzielle Einbußen (etwa Streichung von freiwilligen Sonderzahlungen)
  • Versetzung
  • Kündigung

Einer berechtigten Abmahnung sollten Arbeitnehmer immer mit Einsicht begegnen. Dies zeugt von Professionalität und Selbstreflexion. Wird das gerügte Verhalten verbessert, kann die Abmahnung nach einiger Zeit wieder aus der Personalakte entfernt werden. Dabei gilt bei leichten Verstößen eine Frist von sechs Monaten und bei Schweren eine Frist von zwei Jahren als angemessen. Bei einer ungerechtfertigten Abmahnung haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen. Diese Gegendarstellung wird dann ebenso wie die Abmahnung in die Personalakte aufgenommen. Der Arbeitnehmer hat außerdem das Recht, eine ungerechtfertigte Abmahnung aus der Personalakte löschen zu lassen.

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Ein Handwerker bohr ein Loch

Fürsorgepflicht: So müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer schützen

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, das Leben und die Gesundheit seiner Angestellten aktiv zu schützen. Dabei muss er seine Mitarbeiter nicht nur vor körperlichem, sondern auch seelischem und materiellem Schaden bewahren. Was bedeutet das konkret?

Wo ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geregelt?

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist nicht in einem einzigen Gesetz geregelt, sondern ergibt sich aus mehreren Gesetzen. Grundlegend ist § 618 BGB Abs. 1, der die Fürsorgepflicht definiert. Die Umsetzung ergibt sich aus den folgenden Rechtsquellen:

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Regelwerk der Berufsgenossenschaften

Wichtig: Die Fürsorgepflicht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Eine entsprechende Regelung in einem Arbeitsvertrag wäre laut § 619 BGB ungültig und rechtswidrig.

Wie weit reicht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?

Aufgrund der zahlreichen Gesetzesgrundlagen fallen verschiedene Bereiche unter die Fürsorgepflicht. Die wichtigsten Pflichten des Arbeitgebers im Überblick:

  • Arbeitsschutz: Arbeitgeber sind für die Sicherheit ihrer Angestellten am Arbeitsplatz verantwortlich. Vermeidbare Gesundheitsschäden müssen verhindert werden. Je nach Art der Tätigkeit müssen deshalb entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen eingeleitet werden. Diese reichen beispielsweise vom Einrichten des Arbeitsplatzes (Möbel, Geräte) bis hin zur Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten.
  • Schutz der psychischen Gesundheit: Arbeitgeber müssen auch die psychische Gesundheit ihrer Angestellten schützen. Zu vermeidende psychische Belastungen können durch die eigentliche Arbeit (beispielsweise: Stress durch dauerhafte Mehrarbeit) ebenso wie durch zwischenmenschliche Faktoren entstehen. Zu Letzteren zählen Diskriminierung, Mobbing und Beleidigungen durch Kollegen, Vorgesetzte oder Geschäftspartner. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzugreifen.
  • Datenschutz und Schutzpflicht der Persönlichkeitsrechte: Personalinformationen sind vertrauliche Daten und dürfen nicht einfach weitergegeben werden. Zudem müssen technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um die Daten gegen Missbrauch zu schützen. Das kann zum Beispiel durch eine Verschlüsselung von Datenträgern geschehen.
    Darüber hinaus müssen Arbeitgeber das Recht ihrer Mitarbeiter auf Privatsphäre achten – eine ständige Überwachung der Beschäftigten ist verboten.
  • Unterweisungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern: Damit Angestellte sich bei der Arbeit nicht unbewusst selbst möglichen Risiken aussetzen, müssen Arbeitgeber regelmäßige Schulungen durchführen. So sollen die Themen Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz immer frisch im Gedächtnis und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
  • Berücksichtigung des Beschäftigungsanspruchs der Arbeitnehmer: Angestellte müssen grundsätzlich die Tätigkeiten ausführen können, für die sie laut Arbeitsvertrag engagiert wurden. Bedeutet: Ein Mitarbeiter darf nicht dauerhaft und ohne sein Einverständnis zu einer anderen Aufgabe abgestellt werden. Umgekehrt gilt: Kann ein Arbeitnehmer seine ursprüngliche Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben, muss der Arbeitgeber ihm möglichst eine andere passende Aufgabe zuweisen.
  • Schutz des Eigentums der Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten wie abschließbare Spinde für private Gegenstände bereitzustellen. So sollen Dinge wie Bargeld, Schlüssel und Ausweis geschützt werden, die die Arbeitnehmer zwingend mit sich führen müssen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber der Fürsorgepflicht nicht nachkommt?

Kommt der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nach oder verstößt gegen sie? Dann muss er mit folgenden Reaktionen und Ansprüchen der Arbeitnehmer rechnen:

  • Arbeitsverweigerung: Sind das eigene Leben oder die Gesundheit bedroht, können Arbeitnehmer die Arbeit verweigern, bis die Gefahrenquelle beseitigt ist. Zudem können sie vor Gericht Klage einreichen oder den Verstoß gegen die Fürsorgepflicht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.
  • Forderung von Schadenersatz: Kommt es zu einem Arbeitsunfall, weil der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist, kann er dafür haftbar gemacht werden. Gleiches gilt, wenn notwendige Wertgegenstände der Arbeitnehmer abhandenkommen. Angestellte können in beiden Fällen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld notfalls sogar vor Gericht geltend machen.

Fristlose Kündigung: Arbeitsverweigerung und Beschwerden bringen keinen Erfolg? Dann können schwere Verstöße gegen die Fürsorgepflicht eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Angestellten rechtfertigen. Allerdings sollte dem Arbeitgeber vorher immer die Gelegenheit zur Beseitigung der Verstöße gegeben werden

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Man sieht 6 Hände, die ein kleines rosanes Sparschwein halten

Elterngeld – alle wichtigen Informationen (Artikelserie, Teil 2)

Nachdem wir uns im ersten Teil der Elterngeld-Artikelserie mit den rechtlichen Grundlagen, Zielen, Voraussetzungen und der Antragstellung beschäftigt haben, kümmern wir uns nun um weitere wichtige Themenbereiche. Dazu gehören die Höhe des Elterngeldes und wie man sie berechnet, die Dauer der Zahlungen, das sogenannte Elterngeld Plus sowie diverse Bonusregelungen.

Die Höhe des Elterngeldes

Das Basiselterngeld wird anhand des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt berechnet. Mutterschutz und Zeiten, in denen die werdende Mutter aufgrund der Schwangerschaft weniger oder nichts verdient hat, zählen nicht zu diesem Zeitraum. Das maximale monatliche Nettoeinkommen, das berücksichtigt wird, beträgt 2.770 Euro. Von diesem Betrag erhalten Anspruchsberechtigte 65%, sodass der Höchstbetrag des Elterngeldes bei 1.800 Euro liegt.

Ab einem Nettoeinkommen von 1.240 Euro abwärts steigt der Prozentsatz in kleinen Schritten. Bei einer Berechnungsgrundlage von 1.200 bis 1.000 Euro werden dann 67% ausgezahlt. Unterhalb von 1.000 Euro Nettogehalt steigt der Prozentsatz je 2 Euro um 0,1%. Wer also bei 980 Euro liegt, bekommt 68%. Und wer vor der Geburt 340 Euro zur Verfügung hatte, bekommt die gesamte Summe, d.h. 100%.

Auch wer kein Einkommen vorweisen kann, geht nicht leer aus. Der Mindestbetrag liegt beim Basiselterngeld aktuell bei 300 Euro pro Monat.

Wenn Provisionen ein Bestandteil des regulären Arbeitslohnes sind, können sie sich positiv auswirken und das Elterngeld erhöhen. Werden sie unregelmäßig gezahlt, fließen sie hingegen nicht in die Rechnung ein. Auch Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld bleibt außen vor.

Bei Selbstständigen ist immer das Jahreseinkommen aus dem Jahr vor der Geburt ausschlaggebend. Wenn der Stichtag also früh im Jahr liegt, kann es sich mitunter lohnen, besonders viel zu arbeiten.

Mit dem Elterngeldrechner des Familienportals des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend lässt sich die Höhe des Elterngeldes bequem berechnen.

HINWEIS: Wer aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld bezieht und daher zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 weniger Geld verdient, muss sich keine Sorgen um die Höhe des Elterngeldes machen. Die Monate des geringeren Einkommens sind kein Bestandteil bei der Berechnung.

Basiselterngeld oder Elterngeld Plus – die Dauer des Elterngeldbezugs

Beim Basiselterngeld können Eltern die Elternzeit und das Elterngeld untereinander aufteilen. Dabei gilt, dass jedes Elternteil mindestens zwei und maximal zwölf Monate Elterngeld erhalten kann. Zusammengerechnet sind in der Basisvariante also 14 Monate möglich. Nimmt nur ein Ehepartner die Elternzeit in Anspruch, „verschenkt“ man sozusagen die „Partnermonate“. Mit dieser Regelung setzt der Staat einen weiteren Anreiz, damit beide Ehepartner gleichberechtigter an der Erziehung bzw. Betreuung des Kindes mitwirken können. Alleinerziehende bekommen das Elterngeld fairerweise ebenfalls 14 Monate.

Mit dem Elterngeld Plus hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, bei der man das Elterngeld doppelt so lange wie beim Basiselterngeld beziehen kann. Wer in der gesamten Zeit des Elterngeldbezugs nicht arbeitet, bekommt bei doppelter Dauer die Hälfte, also zwischen 150 und 900 Euro.

Häufig nutzen Eltern das Plus-Modell, wenn sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Der Zuverdienst wird dann modifiziert angerechnet. Es sind auch Kombinationen von Basiselterngeld und Elterngeld Plus möglich. Welche Kombination am sinnvollsten ist, hängt davon ab, wer arbeiten geht, wie lange und welches Einkommen verdient wird. Im Idealfall beschäftigt man sich bereits im Laufe der Schwangerschaft damit, welchen Weg man beim Elterngeld einschlagen möchte.

Der „Joker“ – der Partnerschaftsbonus beim Elterngeld Plus

Mit dem Partnerschaftsbonus ist es möglich, die Dauer des Elterngeldes um vier Monate zu verlängern. Beide Elternteile müssen sich dafür entscheiden, in vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche zu arbeiten. Im Anschluss daran erhalten sie vier weitere Monate das Elterngeld Plus. Alleinerziehenden steht wiederum der gesamte Partnerschaftsbonus alleine zu.

Durch den Partnerschaftsbonus ergeben sich weitere Kombinationsmöglichkeiten. Es sind dementsprechend viele Optionen möglich, um das Elterngeld individuell aufzuteilen.

INFO: Frisch gebackene Mütter dürfen in den ersten beiden Monaten nach der Geburt nicht arbeiten und erhalten Mutterschaftsgeld. Erst danach ist der Erhalt des Basiselterngeldes bzw. Elterngeld Plus möglich.

Der Mehrlingszuschlag

Wer Eltern von Mehrlingen wird, bekommt das einkommensabhängige Elterngeld und dazu den sogenannten Mehrlingszuschlag. Die Annahme, dass man das Elterngeld pro Kind bekommt, ist daher falsch. Um es verständlicher auszudrücken: Einkommensabhängiges Elterngeld wird pro Geburt bezahlt.

Für den erstgeborenen Mehrling wird reguläres Elterngeld gezahlt. Für die folgenden Kinder erhalten die Eltern den Mehrlingszuschlag in Höhe von 300 Euro pro Monat. Bringt eine Mutter also Drillinge zur Welt, erhöht sich der monatliche Betrag um 600 Euro.

Der Geschwisterbonus

Das Elterngeld steigt nochmals, wenn bereits ein Geschwisterkind bzw. mehrere Geschwisterkinder im Haushalt wohnen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nach der Geburt des ersten Kindes mindestens ein Elternteil weniger arbeitet und daher weniger Elterngeld bekommt. Die Regelung gilt übrigens auch für Adoptivkinder.

Um den Geschwisterbonus zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es lebt mindestens ein weiteres Kind im Haushalt, das noch keine drei Jahre alt ist.
  • Es leben mindestens zwei weitere Kinder im Haushalt, die jeweils unter sechs Jahre alt sind.
  • Es lebt mindestens ein weiteres Kind im Haushalt, das behindert (Grad der Behinderung: > 20 %) und noch keine 14 Jahre alt ist.

Mehrlinge werden dabei als ein Kind gezählt. Bringt eine Frau z.B. Zwillinge zur Welt, ist die Voraussetzung für den Geschwisterbonus eigentlich gegeben, da ja ein Geschwisterchen unter drei Jahren existiert. Den Bonus gibt es aber in dieser Konstellation dennoch nicht.

Der Geschwisterbonus beträgt i.d.R. 10% des Elterngeldes – maximal 180 Euro, aber mindestens 75 Euro pro Monat. Bei einem Bezug von Elterngeld Plus von 24 Monaten halbiert sich der Bonus entsprechend. Den Geschwisterbonus sollte man direkt mit dem Elterngeld beantragen und benötigt dafür die jeweilige/n Geburtsurkunde/n.

Vorschau: Im dritten und letzten Artikel unserer Artikelserie finden Sie Tipps zur Optimierung des Elterngeldes, Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie wichtige Informationen über Regelungen, die den Bezug von Elterngeld in der Corona-Pandemie betreffen.

Urheber des Titelbildes: yarruta/ 123RF Standard-Bild

Ein gelber Zettel auf dem "Back to Office" geschrieben steht

Reboarding: So gelingt der Wiedereinstieg im Job

Wenn ein Mitarbeiter nach längerer Zeit wieder in seinen alten Job zurückkehrt, hilft ein sogenanntes Reboarding beim Wiedereinstieg. Es sorgt dafür, dass dieser sich schneller wieder zurechtfindet, zufriedener im Arbeitsalltag ist und bessere Ergebnisse erzielt.

Was bedeutet Reboarding?

Es kennt mittlerweile jeder: Wenn ein neuer Mitarbeiter ins Team kommt, wird dieser eingearbeitet und mit den jeweiligen Firmen-Prozessen vertraut gemacht. Diese Einarbeitung wird “Onboarding” genannt. Daran angelehnt ist nun das Reboarding. Es beschreibt den Prozess der Einarbeitung, wenn ein Arbeitnehmer nach einem längeren Zeitraum wieder in seinen alten Job zurückkehrt. In welchen Situationen ist ein Reboarding also sinnvoll? 

  • Nach langer und/oder schwerwiegender Krankheit
  • Nach der Rückkehr aus der Elternzeit
  • Nach der Rückkehr aus einem Job in einem anderen Unternehmen
  • Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical
  • Bei einem internen Jobwechsel 

Warum ist ein Reboarding wichtig?

Ein Mitarbeiter, der wieder einsteigt oder intern das Team wechselt, kennt das Unternehmen und die Strukturen. Trotzdem ist ein Reboarding sinnvoll. Weshalb?

  1. Neue Arbeitsabläufe und Strukturen: Schon innerhalb einiger Monate können sich grundlegende Prozesse ändern. Das Reboarding hilft dabei, dass der Mitarbeiter diese kennenlernt und nicht noch nach veralteten Mustern arbeitet.
  2. Neue Rollen und Zuständigkeiten: Vielleicht gibt es neue Aufgabenbereiche, neu geschaffene Positionen und Verantwortlichkeiten. Diese können auch den wiederkehrenden Mitarbeiter beeinflussen.
  3. Neue Kollegen: Bei einem neuen Team und dem Kennenlernen neuer Kollegen hilft ein Reboarding.
  4. Neue Unternehmensziele: Bei einer veränderten Unternehmensphilosophie mit neuen Vorgaben und Zielen klärt ein Reboarding auch darüber auf.

So gelingt das Reboarding

Damit das Reboarding erfolgreich verläuft, gilt es, nur ein paar Punkte zu beachten:

  1. Das Reboarding sollte dem Mitarbeiter offen kommuniziert und die Gründe und Ziele erklärt werden. Wichtig: Darauf hinweisen, dass ein Reboarding nichts mit der Qualifikation des Mitarbeiters zu tun hat.
  2. Das Reboarding so detailliert wie möglich machen und auf alle Veränderungen im Unternehmen eingehen.
  3. Keinen Druck ausüben und dem Mitarbeiter Zeit geben, bis er sich wieder eingefunden hat und die gewohnte Leistung erbringt.
  4. Im Anschluss auftauchende Fragen immer beantworten. Eventuell auch einen anderen Kollegen oder Mentor als Ansprechpartner für den Mitarbeiter zuordnen.

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Ein Zettel auf dem Arbeitsrecht geschrieben steht.

Urlaubsabgeltung: Was ist das und wann wird es ausgezahlt?

Eigentlich sollen Urlaubstage der Erholung dienen. Doch wurde das Arbeitsverhältnis beendet und kann der Urlaub nicht mehr genommen werden, kann die Urlaubsabgeltung greifen. In diesem Fall werden verbleibende Urlaubstage ausgezahlt. Allerdings gibt es hierfür einige Voraussetzungen.

Was ist Urlaubsabgeltung?

Können Urlaubstage von einem Mitarbeiter nicht oder nur noch teilweise genommen werden, muss der Arbeitgeber sie finanziell abgelten. Das heißt, dass verbliebener gesetzlicher Urlaub ausbezahlt wird. Konkret ist das etwa der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde, etwa durch Kündigung, eine Aufhebung des Arbeitsvertrags oder auch der Erreichung des Rentenalters.

Eine Urlaubsabgeltung erhalten übrigens nicht nur Mitarbeiter in Vollzeit, sondern auch Teilzeitangestellte, Beschäftigte als Minijobber, Auszubildende und Mitarbeiter in der Probezeit.

Aber aufgepasst: Urlaubsabgeltung darf nicht mit folgenden Begriffen verwechselt werden:

  • Urlaubsgeld: Urlaubsgeld ist wie Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Dieses wird im Vertrag festgelegt. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es darauf nicht.
  • Urlaubsentgelt: Klingt zwar ähnlich wie Urlaubsabgeltung, bedeutet aber etwas anderes. Urlaubsentgelt heißt, dass der Lohn während des Urlaubs weiter bezahlt wird.

Unter welchen Bedingungen wird eine Urlaubsabgeltung ausgezahlt?

Damit der Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung erhält, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese können sein:

  • Es sind noch Urlaubstage vorhanden und auch die verbleibende Zeit im Betrieb wäre eigentlich lang genug – aber es ist so viel zu tun, dass der Urlaub trotzdem nicht mehr genommen werden kann.
  • Der Arbeitgeber gewährt keinen Urlaub, weil zum Beispiel der Nachfolger noch eingearbeitet werden muss.
  • Der Arbeitnehmer wurde fristlos gekündigt und sofort freigestellt, sodass es keine Gelegenheit mehr gab, den Urlaub zu nehmen.

Die Urlaubsabgeltung greift in jedem Fall nur dann, wenn keine Möglichkeit mehr besteht, verbliebene Urlaubstage “real” zu nutzen. Wichtig ist auch, dass der Mitarbeiter vor seinem Ausscheiden versucht hat, den Urlaub noch zu nehmen.

Gut zu wissen: Die Urlaubsabgeltung wird meist mit dem letzten Gehalt ausbezahlt. Denn der Anspruch darauf entsteht automatisch in dem Moment, in dem das Arbeitsverhältnis offiziell endet. Sollte sich der Arbeitgeber nicht selbst vorab zu dem Thema äußern, ist es wichtig, dass Arbeitnehmer die Initiative ergreifen. Denn: Oft enthalten Arbeitsverträge Verfallsfristen, nach denen keine Urlaubsabgeltung mehr ausgezahlt wird.

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Auf einem Blaat ist "flexible working" geschrieben

Vertrauensarbeitszeit: Das Wichtigste zu dem flexiblen Arbeitszeitmodell

Bei dem Modell der Vertrauensarbeitszeit können Mitarbeiter ihre Arbeitszeit flexibel selbst einteilen. Der Arbeitgeber kontrolliert die Zeiten nicht. Damit soll sowohl die Mitarbeiterleistung als auch die Zufriedenheit unter den Angestellten gesteigert werden. Doch was bedeutet das genau? Und welche Vorteile und Nachteile bringt es mit sich?

Vertrauensarbeitszeit: Was bedeutet das?

Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass Mitarbeiter ihre Arbeitszeit selbst einteilen und gestalten können. Lediglich das in der Woche oder im Monat festgelegte Gesamtvolumen der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber festgelegt. Beispielsweise 40 Stunden die Woche. Wann der Arbeitnehmer mit seiner Tätigkeit anfängt und wann er aufhört, bleibt ihm selbst überlassen.

Bei diesem Modell wird die genaue Arbeitszeit nicht kontrolliert. Stattdessen wird darauf vertraut, dass die vereinbarten Aufgaben erledigt und die gesteckten Ziele erreicht werden. Eine gesetzliche Regelung gibt es dafür allerdings nicht. Diese Regelung kann im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgehalten werden. Es genügt aber auch eine mündliche Anweisung durch den Arbeitgeber.

Für wen eignet sich das Modell der Vertrauensarbeitszeit?

Das Modell der Vertrauensarbeitszeit eignet sich für Unternehmen und Beschäftigte, deren Bereiche und Aufgaben weitgehend souverän funktionieren. Zum Beispiel im Außendienst, im Dienstleistungssektor, in der Softwareentwicklung oder auch in kreativen Berufen. Bei diesen Jobs kommt es nicht unbedingt auf die Anwesenheit an, sondern auf die Arbeitsergebnisse.

Bei Arbeitsplätzen, die eine Präsenz erfordern, ist eine Vertrauensarbeitszeit dagegen nahezu unmöglich. Das gilt etwa im Callcenter, am Empfang, in Ladengeschäften oder auch in medizinischen Einrichtungen.

Voraussetzung für dieses Arbeitsmodell ist zudem eine Unternehmenskultur, die auf Vertrauen, Transparenz und gegenseitiger Wertschätzung beruht. Das eigenverantwortliche Arbeiten der Mitarbeiter sollte einen hohen Stellenwert genießen und entsprechend gefördert werden. Und auch die Mitarbeiter müssen natürlich gewillt sein, sich in Selbstorganisation zu üben – oder es anhand von Workshops zu lernen.

Rechte und Pflichten für den Arbeitnehmer

Wie genau die Vertrauensarbeitszeit geregelt ist, ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Trotz vieler Rechte haben die Mitarbeiter natürlich auch Pflichten, denen sie nachkommen und auf die sie achten müssen. Zu den übergeordneten Rechten zählen:

  • Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag muss eingehalten werden. Für eine kurze Zeit darf die Arbeitszeit auf maximal zehn Stunden erhöht, muss aber im Anschluss wieder ausgeglichen werden.
  • Ruhezeiten müssen innerhalb eines Tages oder einer Schicht eingehalten werden.
  • Auch Überstunden werden aufgezeichnet. Das bedeutet, dass eine Zeiterfassung notwendig ist.

Im Umkehrschluss zieht das folgende Pflichten für den Mitarbeiter nach sich:

  • Die Aufgaben und Leistungen müssen erbracht werden, und das qualitativ und rechtzeitig.
  • Die Arbeitszeit muss eigenverantwortlich erfasst und dokumentiert werden.
  • Ständiges Arbeiten am eigenen Selbstmanagement ist Pflicht.

Vorteile der Vertrauensarbeitszeit

Weniger Kontrolle und mehr Eigenverantwortung: Die beiden Hauptaspekte der Vertrauensarbeitszeit steigern die Zufriedenheit der Mitarbeiter. Das wiederum führt dazu, dass sie motivierter an die Arbeit herangehen und mehr Leistung erbringen. Gleichzeitig haben die Mitarbeiter weniger Leerlauf und können dementsprechend auch ihre Freizeit besser gestalten.

Nachteile der Vertrauensarbeitszeit

Auf der anderen Seite haben Unternehmen oft Angst davor, die Kontrolle zu verlieren. Häufig gibt es auch Bedenken, ob Mitarbeiter in Vertrauensarbeitszeit noch kurzfristig zu erreichen sind. Um diese Erreichbarkeit zu gewährleisten, ist ein größerer Organisationsaufwand gefragt – für beide Seiten. Außerdem kann das Konfliktpotenzial insgesamt steigen, weil der Teamgeist durch die teils unterschiedlichen Anwesenheitszeiten mit diesem Modell nicht so stark gefördert wird.

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Ein Paar hält draußen ein Kleinkind an den Händen, während es versucht zu gehen.

Elterngeld – alle wichtigen Informationen (Artikelserie, Teil 1)

Im Rahmen einer nachhaltigen Familienpolitik ist das Elterngeld ein wichtiger Pfeiler. Es sorgt dafür, dass sich frisch gebackene Eltern intensiver um ihren Nachwuchs kümmern können. Dank Elternzeit lassen sich Familie und Beruf besser vereinbaren. Das Elterngeld schafft dabei einen finanziellen Ausgleich für die Zeit, in der Eltern gar nicht oder weniger arbeiten. Die Höhe richtet sich nach dem Gehalt, das in den 12 Monaten vor der Geburt verdient wurde. Der Höchstsatz liegt bei 1.800 Euro, das Minimum bei 300 Euro. Der Mindestbetrag wird auch gezahlt, wenn man vorher nicht gearbeitet hat.

Teilen sich Ehepartner die Elternzeit, erhalten sie 14 statt 12 Monate das Basis-Elterngeld. Mit Elterngeld Plus und dem Partnerschaftsbonus lässt sich die Elternzeit nochmalig verlängern. Auch eine Kombination der Varianten ist möglich. Die Flexibilität des Modells sorgt dafür, dass immer mehr Väter Elternzeit beantragen und sich stärker in die Erziehung einbringen. Waren es 2009 noch ca. 150.000 Väter, die Elternzeit beantragten, waren es 2018 bereits 433.000.

Elternzeit gibt es auch in anderen europäischen Ländern. Insbesondere der skandinavische Raum diente als Vorbild bei der Einführung des Elterngeldes in Deutschland.

Mit unserer dreiteiligen Artikelserie möchten wir besonders werdenden Eltern die wichtigsten Informationen an die Hand geben. Im ersten Teil des Leitfadens beleuchten wir die rechtliche Grundlage, gehen detailliert auf die Ziele ein, klären, wer Anspruch auf Elterngeld hat und beantworten die Frage, wie man das Elterngeld beantragt.

Die rechtliche Grundlage für das Elterngeld

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Es ersetzte das Bundeserziehungsgeldgesetz, das von 1986 bis 2006 die Zahlung des Erziehungsgeldes regelte. Das Erziehungsgeld betrug 300 Euro monatlich und wurde bis zu zwei Jahre ausgezahlt, unabhängig von der Einkommenssituation des betreffenden Elternteils.

Die politischen Ziele des Elterngeldes

Das Elterngeld ist eine Transferleistung des Staates. Bei einer Transferleistung handelt es sich um staatliche Leistungen (in diesem Fall an natürliche Personen), bei denen keine direkte ökonomische Gegenleistung erfolgt. Die Politik hat sich bei der Einführung des Elterngeldes natürlich trotzdem positive Effekte für die Gesellschaft versprochen. Das übergeordnete Ziel der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf hat dabei mehrere Dimensionen.

Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Das Elterngeld soll …

  • dabei helfen, das Familieneinkommen in der Zeit nach der Geburt zu sichern,
  • der Familie in der „Findungsphase“ mehr Zeit füreinander geben,
  • die eventuell (später) auftretende ökonomische Abhängigkeit eines Elternteils reduzieren,
  • den Anteil von Vätern in Bereich der Kindererziehung erhöhen und die Gleichberechtigung stärken,
  • die Familiengründung generell zu erleichtern und
  • die Geburtenrate erhöhen.

Angesichts der hohen Akzeptanz in der Gesellschaft kann man die Einführung des Elterngeldes als Erfolg einstufen. Wie bereits in der Einleitung erwähnt, steigt die Zahl von Vätern, die in Elternzeit gehen, von Jahr zu Jahr. Darüber hinaus ist die Geburtenrate seit 2007 von 1,37 auf 1,57 (2018) gestiegen. Wurden 2010 677.947 Kinder geboren, waren es 2019 778.090. Es ist zwar spekulativ, aber ohne Elterngeld wäre dieser Trend höchstwahrscheinlich nicht so positiv.

Anspruch auf Elterngeld

Um Elterngeld zu bekommen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden.

Die Mutter oder der Vater …

  • muss das Kind selbst betreuen,
  • muss mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt wohnen,
  • ist in der Elternzeit nicht erwerbstätig oder darf höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten,
  • muss in Deutschland leben.

Elterngeld wird an Arbeitnehmer, Beamte, Arbeitslose und Selbstständige gezahlt. Auch Hausfrauen und Hausmänner können mit der finanziellen Unterstützung rechnen.

Der Staat zahlt das Elterngeld für leibliche Kinder, leibliche Kinder des Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners, Adoptivkinder sowie in besonderen Fällen auch für Enkelkinder, Nichten, Neffen und Geschwister. Da Pflegekinder Leistungen vom Jugendamt bekommen, erhalten Pflegeeltern kein Elterngeld.

Für Alleinerziehende, getrennt Erziehende, schwerbehinderte Eltern, Grenzgänger und ausländische Eltern gelten zusätzliche Voraussetzungen, die man z.B. dieser Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entnehmen kann.

Elterngeld korrekt beantragen

Das Elterngeld kann von beiden Elternteilen NACH der Geburt beantragt werden. Der Antrag muss innerhalb der ersten drei Lebensmonate bei der zuständigen Elterngeldstelle eingehen. Das ist sehr wichtig, da die Zahlungen maximal für drei Monate rückwirkend ausgezahlt werden. Trifft der Antrag nicht rechtzeitig ein, verfallen ältere Ansprüche.

Die Gewährung des Elterngeldes ist Sache der Bundesländer. Daher gibt es leicht unterschiedliche Antragsformulare. Hier finden Sie die Version für ihr Bundesland. Die Formulare sind ansonsten auch in der Elterngeldstelle, in Gemeindeverwaltungen, bei Krankenkassen oder auch in Krankenhäusern erhältlich.

Elterngeld darf pro Kind von jedem Elternteil nur einmal beantragt werden – auch wenn Zwillinge oder Drillinge geboren wurden. Es ist auch möglich, einen gemeinsamen Antrag zu stellen.

Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:

  • Die Geburtsurkunde oder die Geburtsbescheinigung des Kindes bzw. der Kinder
  • Der vollständig ausgefüllte und von beiden Elternteilen unterschriebene Antrag auf Elterngeld
  • Kopien der Personalausweise von Mutter und Vater
  • Einkommensnachweise: Angestellte reichen Gehaltsabrechnungen ein, Selbständige den Steuerbescheid des Vorjahres, Beamtinnen Bescheinigungen über die Dienstbezüge während des Mutterschutzes (und ggf. über Zuschüsse)
  • Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse über den Erhalt von Mutterschaftsgeld (und ggf. über den Arbeitgeberzuschuss) oder …
  • Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über das Krankentagegeld während des Mutterschutzes
  • Bescheinigung des Arbeitgebers über die Arbeitszeiten während des Elterngeldbezugs oder …
  • Bei Selbstständigen: eine eigene Erklärung über die bisherigen und die geplanten Arbeitszeiten während des Elterngeldbezugs

In manchen Einzelfällen fordert die Elterngeldstelle weitere Unterlagen und Informationen an. Entscheidungen, die erst in Zukunft wirken, können von den Antragstellern nachträglich geändert werden.

Angesichts der vielen Dokumente, die eingereicht werden müssen, ist es ratsam, sich spätestens einige Wochen vor dem „Stichtag“ um das Bürokratische zu kümmern. Rund um die Geburt haben die meisten Eltern dafür keinen Kopf, keine Lust, keine Zeit oder keine Kraft …

Im nächsten Teil der Artikelserie geht es um die Höhe und die Berechnung des Elterngeldes, die Dauer, Elterngeld Plus sowie den Partnerschaftsbonus, den Geschwisterbonus und den Mehrlingszuschlag.

Urheber des Titelbildes: halfpoint/ 123RF Standard-Bild

Ein älteres Paar sitzt vor einem Notebook.

Früher in Rente – so kann es klappen

Wenn die Arbeit keinen Spaß macht, die täglichen Aufgaben zu körperlicher Überanstrengung führen oder sich der Wunsch nach mehr Freiheit breit macht, sehnen viele Arbeitnehmer die Rente förmlich herbei. Während diese Sehnsucht bei den meisten nicht über ein Lippenbekenntnis hinausgeht, informieren sich andere ernsthaft darüber, wie es mit dem vorzeitigen Ruhestand klappen könnte. 2018 haben immerhin knapp 100.000 Personen bei der Deutschen Rentenversicherung nachgefragt, ob und wie eine frühere Rente zu realisieren wäre – am besten natürlich ohne große finanzielle Einbußen.

INHALT DIESER SEITE

1. Das reguläre Renteneintrittsalter

2. Früheres Rentenalter für langjährig und besonders langjährig Versicherte

3. Mut zur Rentenlücke? Besser nicht!

4. Optionen: Freiwillige Einzahlungen, Altersteilzeit oder Lebensarbeitszeitkonto

5. Experten fragen: Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung

6. Schlüsselfaktor private Altersvorsorge

7. Frugalismus – Vorruhestand extrem!

1. Das reguläre Renteneintrittsalter

Jeder, der früher in Rente gehen möchte, sollte zunächst sein reguläres Renteneintrittsalter in Erfahrung bringen. Dieses geht aus der Renteninformation hervor, einem Schreiben, das Rentenversicherte jährlich per Post bekommen. Wer dieses Dokument nicht zur Hand hat, kann sein reguläres Rentenalter schnell und einfach mit dem Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner der Deutschen Rentenversicherung berechnen.

Für Angestellte ab Jahrgang 1964 und jünger gilt ein Renteneintrittsalter von 67 Jahren. Für ältere Arbeitnehmer reduziert es sich sukzessive um ein bis zwei Monate. Berufstätige des Jahrgangs 1961 dürfen demnach mit 66 Jahren und 6 Monaten ohne Abzüge in den verdienten Ruhestand gehen.

2. Früheres Rentenalter für langjährig und besonders langjährig Versicherte

In die Kategorie „langjährig Versicherte“ fallen Angestellte, wenn sie mindestens 35 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Wer das sogar über 45 Jahre getan hat, wird als „besonders langjährig Versicherter“eingestuft.

Langjährig Versicherte dürfen z.B. mit 63 Jahren in Rente gehen, müssen jedoch Abschläge in Kauf nehmen. Die Einbußen betragen 0,3 Prozent pro Monat, gerechnet auf die Zeit zwischen dem regulären und dem tatsächlichen Renteneintrittsalter. Versicherte des Jahrgangs 1961 müssen entsprechend der folgenden Beispielrechnung mit 12,6 Prozent weniger Rentenzahlungen rechnen:

66 Jahre 6 Monate (Reguläres Rentenalter) – 63 Jahre (Tatsächliches Rentenalter) = 42 Monate x 0,3 Prozent = 12,6 Prozent

Da dieser Prozentsatz bis zum Lebensende abgezogen wird, sollte man sich diesen Schritt sehr gut überlegen. Die Einbußen kann man getrost als recht happig bezeichnen.

Besonders langjährig Versicherte können ungefähr zwei Jahre vor dem eigentlich festgelegten Rentenalter in den Vorruhestand. Und das ohne Abschläge. Um beim Beispiel zu bleiben: Für Arbeitnehmer des Jahrgangs 1961 reduziert sich das reguläre Renteneintrittsalter auf 64 Jahre und 6 Monate. Wer also im Januar 1961 geboren wurde, darf den Rentenstart mit seinen Kollegen im Juli 2025 feiern.

3. Mut zur Rentenlücke? Besser nicht!

„Zum Mitschreiben: Die Rente ist sicher“ … Mit diesem Satz ging Dr. Norbert Blüm, damaliger Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, im Jahr 1997 in die Geschichte ein. Am 10. Oktober debattierten Politiker im Bundestag die umstrittene Rentenreform, die eine Absenkung des Rentenniveaus von 70 auf 64 Prozent zur Folge hatte.

Heutzutage würden sich Rentner über ein solches Niveau sehr freuen. Schaut man sich den „Standardrentner“ an, beträgt es aktuell um die 48 Prozent und dürfte bis zum Jahr 2030 auf ca. 43 Prozent fallen. Aus diesen Zahlen wird deutlich, dass es auch ohne das Ziel eines früheren Ruhestandes schwer ist, mit weniger als der Hälfte des Gehalts auszukommen.

Zwar sinken die monatlichen Fixkosten bei vielen Senioren, weil die Kinder aus dem Haus sind, das Zweitauto nicht mehr benötigt wird oder die Immobilie abgezahlt ist. Dennoch ist bei der Mehrheit der Rentner die finanzielle Lücke so groß, dass sie dringend geschlossen werden sollte. Schließlich möchte man sich ja im höheren Alter nicht mit Geldsorgen herumplagen, sondern die neu gewonnene Freiheit entspannt genießen. Um die Lebensqualität auf demselben Level zu halten, empfehlen Experten, ein Rentenniveau von ca. 70 Prozent anzupeilen.

Je früher man also in Rente gehen möchte, desto größer ist die finanzielle Lücke, die es zu schließen gilt. Es machen sich im Endeffekt nicht nur die Abzüge bemerkbar, sondern vor allem auch die Jahre, in denen man keine Zahlungen mehr an die gesetzliche Rentenversicherung leistet.

4. Optionen: freiwillige Einzahlungen, Altersteilzeit oder Lebensarbeitszeitkonto

Wer früher in Rente gehen möchte, sollte sich über diese Themen eingehender informieren. An dieser Stelle folgen kurze, einführende Beschreibungen.

  • Freiwillige Einzahlungen: Wer mit 63 Jahren in Rente gehen möchte und die Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat ausgleichen möchte, kann freiwillige Ausgleichszahlungen vornehmen. Ein Ausgleich der fehlenden Einzahlungen ist jedoch nicht möglich.
  • Altersteilzeit: Im Rahmen der Altersteilzeit können Arbeitnehmer ab ihrem 55. Lebensjahr unter bestimmten Bedingungen nur noch 50 Prozent arbeiten. Für alle, die früher in den Ruhestand möchten, ist das Blockmodell interessant. Hier werden die verbleibenden Jahre in zwei Phasen eingeteilt. In der ersten Phase wird weiterhin zu 100 Prozent gearbeitet. In der zweiten Phase gar nicht mehr, sodass das tatsächliche Renteneintrittsalter früher erreicht wird.
  • Lebenszeitarbeitskonto: Das auch als Zeitwertkonto bekannte Modell baut während seiner Berufslaufbahn ein Rentenguthaben auf. Gehaltsbestandteile, Überstunden, Urlaubstage, Weihnachtsgeld oder Zuschüsse können „eingezahlt“ werden und sorgen dafür, dass man vorzeitig in den Ruhestand kann. In der Zeit zwischen der Einlösung des Guthabens und dem regulären Rentenalter ist man weiterhin angestellt, d.h. auch die Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin bezahlt.

5. Experten fragen: Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung

Das Thema Rente ist äußerst komplex. Gerade wenn es um den Vorruhestand und die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen geht, ist ein Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung unumgänglich. Die Frage, die das gesamte Vorhaben überlagert, lautet:

Kann man sich die vorzeitige Rente überhaupt leisten?

Die Zahlen der jährlichen Renteninformation geben wertvolle Hinweise darauf, wie hoch die Rente ungefähr ausfallen wird. Auf dieser Basis leiten sich weitere wichtige Fragen ab:

  • Wann möchte man aus dem Berufsleben ausscheiden?
  • Welche monatliche Summe benötigt man im Ruhestand?
  • Welchen Anteil hat die gesetzliche Rente an dieser Summe?
  • Wie schließt man die Lücke zwischen gesetzlicher Rente und benötigter Summe?

Geht man aus dem Beratungsgespräch mit Antworten auf diese Fragen, ist schon viel gewonnen. Man weiß ungefähr, wie groß die finanzielle Lücke ist, die es zu schließen gilt und hat erfahren, welche Schritte nötig sind, um früher in Rente zu gehen.

6. Schlüsselfaktor private Altersvorsorge

Die gesetzliche Rente führt unvermeidlich zu einer finanziellen Lücke. Und diese Lücke ist noch größer, wenn man vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden möchte. Dementsprechend gilt: Je effektiver man privat für den Ruhestand vorsorgt, desto eher kann man „die Füße hochlegen“. Aus dieser Erkenntnis folgt, dass die Chancen auf ein vorzeitiges Rentnerdasein steigen, je früher man auf dem Gebiet der privaten Altersvorsorge aktiv wird.

Wer also schon im Alter von dreißig oder vierzig Jahren vom Vorruhestand „träumt“ sollte nicht warten und sich umfassend informieren. Um für das Alter vorzusorgen, gibt es unzählige Möglichkeiten, z.B. private Rentenversicherungen, Kapital-Lebensversicherungen oder Fonds. Riester-Verträge werden sogar vom Staat bezuschusst. Weitere Erklärungen würden den Rahmen dieses Artikels sprengen. Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, auch beim Thema private Altersvorsorge professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

7. Frugalismus – Vorruhestand extrem!

Frugalisten streben danach, bereits rund um das 40. Lebensjahr in Rente zu gehen und freier bzw. unabhängiger zu leben. Auf den ersten Blick klingt dieses Vorhaben utopisch. Auf den zweiten erkennt man, dass dahinter nicht nur der Wunsch nach einem frühen Ruhestand steckt, sondern ein ganzes Lebensmodell, das auf Sparsamkeit beruht. Nur wer sparsam ist, kann die finanziellen Reserven aufbauen, um in der Zeit nach dem Berufsleben angemessen zu leben.

Um die Rente vorzuziehen, benötigen Frugalisten schätzungsweise 25 mal mehr Geld als sie im Jahr ausgeben. Wer für seinen individuellen Lebenswandel jährlich 30.000 Euro ausgibt, muss daher bis zu seinem 40. Lebensjahr 750.000 Euro ansparen. Das ist nur mit sehr viel Verzicht (und cleveren Anlagestrategien) zu schaffen. Außerdem dürfen idealerweise keine unvorhergesehenen Dinge geschehen, die das Sparmodell beeinträchtigen.

Frugalismus ist definitiv nichts für die Masse, durfte beim Thema „Früher in Rente“ aus unserer Sicht aber nicht fehlen.

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Muss man eine Versetzung akzeptieren? Welche Rechte hat man dabei?

Versetzung: Das sollten Arbeitnehmer wissen

Manchmal wünscht sich der Arbeitnehmer eine Versetzung, manchmal ordnet der Arbeitgeber eine Zwangsversetzung an. Doch was bedeutet das genau? Und welche Rechte hat man als Arbeitnehmer?

Was bedeutet eine Versetzung?

Laut deutschem Arbeitsrecht spricht man von einer Versetzung, wenn der Arbeitsbereich für mindestens einen Monat gewechselt wird. Auf einen Ort ist die Definition nicht beschränkt. Handelt es sich nur um eine kurzzeitige Änderung der Aufgaben oder des Arbeitsortes, spricht man von einer Umsetzung.

“Versetzung […] ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.” (§ 95 Abs. 3 BetrVG)

Das kann konkret bedeuten:

  • Es werden neue Aufgaben zugewiesen
  • Man wird in eine andere Abteilung versetzt
  • Man wird in eine andere Stadt versetzt

Ist eine Versetzung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers möglich?

Arbeitgeber können prinzipiell über Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen, die durch ihre Angestellten erbracht wird. Grundlage hierfür ist das Weisungs- beziehungsweise das sogenannte Direktionsrecht. Dass der Arbeitnehmer der Versetzung zustimmt, ist deshalb grundsätzlich erst einmal nicht nötig. Wer sich einer Versetzung widersetzt, muss mit einer Abmahnung oder sogar fristlosen Kündigung wegen Arbeitsverweigerung rechnen.

Allerdings sind dem Direktionsrecht auch Grenzen gesetzt: Die Versetzung muss beispielsweise zumutbar sein und sie darf keinen anderen Bestimmungen im Arbeitsvertrag widersprechen.

Steht im Arbeitsvertrag zum Beispiel, dass eine Versetzung ausgeschlossen ist, darf der Arbeitgeber den entsprechenden Angestellten nicht in eine andere Stadt versetzen. Auch die sozialen Lebensverhältnisse des Arbeitnehmers müssen mit berücksichtigt werden – sofern dem nicht betriebliche Gründe oder die Interessen anderer Kollegen entgegenstehen.

Ein betrieblicher Grund kann zum Beispiel dringender Personalbedarf an einem anderen Standort sein. Der Verweis auf die Interessen anderer Kollegen greift etwa dann, wenn man selbst kinderlos und ungebunden ist, der ebenfalls für eine Versetzung in Frage kommende Kollege dagegen (schulpflichtige) Kinder hat.

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer dürfen nicht so einfach an einen Ort versetzt werden, den sie von ihrem Wohnort aus nicht täglich erreichen können.

Wie wehrt man sich gegen eine Versetzung?

Wer mit einer geplanten Versetzung so gar nicht leben kann oder will, sollte zunächst das Gespräch mit dem Chef suchen. Lässt sich dieser nicht umstimmen, kann ein Fachanwalt weiterhelfen. Die Versetzung kann sich als “unbillig” herausstellen und auch Formfehler bei der Vertragsgestaltung können dazu führen, dass die Versetzung nichtig ist.

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Manchmal steht man vor der Wahl Wahrheit oder Lüge

Lügen im Job: Was erlaubt ist – und was nicht

Fakt ist: Die meisten Menschen lügen im Job täglich, auch wenn es sich nur um kleine Unwahrheiten handelt. Es gibt allerdings einige Lügen, die juristisch betrachtet in Ordnung gehen. Und andere, die absolut nicht erlaubt sind und sogar weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen können. Doch welche sind das nun genau?

Diese Lügen sind erlaubt

Besonders häufig wird tatsächlich im Bewerbungsgespräch gelogen. Das ist auch okay, sofern die Fragen, die der Arbeitgeber stellt, unzulässig sind. Dazu gehört zum Beispiel:

  • Die Frage nach der Familienplanung. Der Klassiker “Sind Sie schwanger?” oder “Möchten Sie in den nächsten drei Jahren ein Kind?” sind unzulässige Fragen. Bei derartigen Fragen hat man das Recht zu lügen, um sich vor Ungleichbehandlung zu schützen.
  • Fragen nach Partei,- Religions- oder Gewerkschaftszugehörigkeit sind ebenfalls Tabu und Privatsache.
  • Fragen nach Vorstrafen oder laufenden Ermittlungen sind ebenfalls nicht erlaubt. Ausnahme: wenn dadurch die Ausübung der Tätigkeit unmöglich gemacht wird. Beispiel: Wer sich als Kraftfahrer bewerben möchte, muss dem potenziellen Arbeitgeber Auskunft zu möglichen Verkehrsdelikten geben.
  • Fragen nach der sexuellen Identität und Neigung sind hingegen absolut verboten. Diese Frage muss man gar nicht erst beantworten.
  • Fragen zu einer Behinderung, Krankheit oder Diagnose nach einer Krankschreibung sind auch nicht zulässig. Anders sieht es nur aus, wenn die Krankheit die Arbeitsfähigkeit einschränken würde. Auch wenn es für die Sicherheit von Kollegen und Arbeitgeber wichtig ist, muss hier ehrliche Auskunft gegeben werden. Beispiel: Ein HIV-positiver Bewerber auf einen Heilberuf muss sich wahrheitsgemäß zu seiner Erkrankung äußern.

Diese Lügen sind nicht erlaubt

Auf zulässige Fragen müssen Bewerberinnen und Bewerber dagegen ehrlich antworten. Dazu zählen zum Beispiel Fragen nach dem beruflichen Werdegang und Qualifikationen. Denn wenn der Arbeitgeber jemanden aufgrund von Qualifikationen einstellt und diese am Ende nicht erfüllt werden, droht gegebenenfalls die Kündigung.

Beispiel: Wer nur behauptet, eine bestimmte Fremdsprache zu sprechen, kann im Berufsalltag schnell auf die Nase fallen. Gleiches gilt für frühere Aufgaben und Tätigkeiten. Wenn sich herausstellt, dass man die zugehörigen Fähigkeiten gar nicht hat, etwa spezielle Computerkenntnisse, zieht das neben Frustration auf beiden Seiten im schlimmsten Fall auch die Kündigung nach sich.

Und auch so manche Notlüge im Alltag ist nicht erlaubt:

  • Die Frage, ob das Arbeitspensum geschafft und damit die konkrete Aufgabe erledigt wurde, sollte immer ehrlich beantwortet werden. Das mag vielleicht unangenehm sein, wenn man das Soll nicht erfüllen konnte. Doch wer in diesem Fall lügt, muss, je nach Härtegrad, ebenfalls mit einer Kündigung rechnen.
  • Zu behaupten, man sei krank, wenn man tatsächlich im Urlaub ist, ist absolut verboten. Trotz Krankschreibung in den Urlaub fahren oder sich ein Attest sogar nur dafür besorgen, um überhaupt in den Urlaub fahren zu können? Eine ganz schlechte Idee! Denn allgemein gilt: Das Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit kann eine Kündigung rechtfertigen.

Kleine Notlügen im Alltag

Im Joballtag kommen kleine “Notlügen” oft zum Einsatz, um andere nicht vor den Kopf zu stoßen. Sätze wie “Ich wollte Sie gerade anrufen” , “Der Kollege ist leider gerade im Meeting” oder auch “Oh, Ihre E-Mail muss im Spam gelandet sein”, sind ab und zu in Ordnung. Zu häufig sollten diese Flunkereien aber nicht genutzt werden. Denn sonst wirken sie schnell unglaubwürdig – und verärgern die Person auf der anderen Seite dann zu Recht.

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Day off im Kalender

Homeoffice oder Unternehmenssitz? Diese Feiertage gelten

Arbeiten in Jena und wohnen in Naumburg an der Saale – bei einer Distanz von rund 30 Kilometern recht einfach zu realisieren. Komplizierter wird es, wenn Homeoffice ins Spiel kommt und die Frage auftaucht: Welche Feiertage gelten für mich? Denn die beiden Städte liegen in unterschiedlichen Bundesländern.

Der aktuelle Arbeitsort zählt

In dem Beispiel steht dem Mitarbeiter bei seiner Firma in Jena der thüringische Feiertag „Weltkindertag“ am 20. September zu. Er wohnt aber in Naumburg in Sachsen-Anhalt, wo es diesen Feiertag nicht gibt. Was passiert also, wenn er von zu Hause aus arbeitet?

Das deutsche Recht hat da eine ganz klare Antwort: Das Arbeitszeitgesetz besagt, dass der aktuelle Arbeitsort ausschlaggebend ist. Im konkreten Beispiel bedeutet das:

  • Befindet sich der Mitarbeiter am 20. September im Homeoffice, muss er arbeiten, während seine Kollegen in Jena frei haben. Denn: Im Außendienst oder Homeoffice gilt die Feiertagsregelung in dem Bundesland, in dem man abweichend vom Firmensitz tätig ist. Wäre er an dem Tag regulär am Firmensitz eingesetzt, hätte er frei.
  • Am 6. Januar ist es umgekehrt: Wird er an dem Tag in seinem Büro am Firmensitz in Jena gebraucht, muss er arbeiten, obwohl zu Hause in Sachsen-Anhalt Heilige Drei Könige ein Feiertag wäre.

Auch Dienstreisen ins Ausland sind betroffen

Wer zum Beispiel für seinen Arbeitgeber in Hamburg mehrheitlich von Bayern aus arbeitet, hat somit viel mehr Feiertage als seine Kollegen am Standort. Aber auch auf einer Dienstreise greift der Grundsatz des tatsächlichen Arbeitsortes.

  • Einsatz eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland: Auch wenn an seinem Wohnort im Ausland ein Feiertag ist, muss er in Deutschland zur Arbeit erscheinen. Es gilt der hiesige Arbeitstag.
  • Einsatz eines deutschen Mitarbeiters im Ausland: Wenn in Deutschland Feiertag ist, am Einsatzort aber nicht, muss der Mitarbeiter aus Deutschland arbeiten. Deutsche gesetzliche Feiertage haben kein Arbeitsverbot im Ausland zur Folge. Ist am Einsatzort ein Feiertag, darf ihm der Arbeitgeber umgekehrt nicht den Lohn kürzen, wenn er seine Arbeitszeit nicht leisten kann.

Da es hier oft zu arbeitsrechtlichen Missverständnissen kommt, ist es am besten, eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen: Diese legt fest, zu welchen Feiertagen der Mitarbeiter freigestellt ist und ob oder in welcher Höhe er dafür bezahlt wird.

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Kindergeld – Anspruch, Antrag, Auszahlung, Höhe und weitere Infos

Das Kindergeld gehört zu den wichtigsten staatlichen Leistungen für Familien. Diese Unterstützung, die einkommensunabhängig gezahlt wird, ist für viele Familien (überlebens)notwendig, weil das Leben mit Kindern deutlich teurer ist als ohne. Darüber hinaus bleibt den Eltern weniger Zeit, um Geld zu verdienen. Schließlich ist die Kindererziehung eine zeitintensive Aufgabe.

Die Höhe des Kindergeldes – aktuell etwas über 200 Euro pro Kind und Monat – reicht bei Weitem nicht aus, um im Luxus zu schwelgen. Das Statistische Bundesamt hat errechnet, das Eltern für ein Einzelkind durchschnittlich fast 600 Euro monatlich ausgeben. Bei mehreren Kindern sinken diese Kosten auf knapp 500 Euro pro Kind. Das Kindergeld deckt somit nur ein Drittel der tatsächlich anfallenden Ausgaben und dient daher nur für die grundlegende Versorgung.

Insgesamt beliefen sich die Kindergeldzahlungen für ca. 15 Millionen Kinder im Jahr 2019 auf knapp 39 Milliarden Euro.

In diesem Artikel möchten wir erklären, wer überhaupt Anspruch auf Kindergeld hat, wie man es beantragen muss, wann und wie es ausgezahlt wird, wie hoch es ist und was es mit dem Kinderfreibetrag auf sich hat. Wir berichten auch über die Kindergelderhöhung, die ab dem 1. Januar greift, und runden unseren Text mit weiteren wissenswerten Informationen ab.

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Einen Anspruch auf Kindergeld haben deutsche Staatsangehörige und in Deutschland lebende Ausländer (unter bestimmten Bedingungen) mit einem Kind, das …

  • unter 18 Jahre alt ist und
  • regelmäßig in ihrem Haushalt versorgt wird.

Der Wohnort muss in Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz liegen. Das Kindergeld, das auch bei mehreren Kindern in einer Summe überwiesen wird, bekommt immer nur eine Person, i.d.R. die Mutter oder der Vater. Der Anspruch kann auch für Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder gelten.

Von dieser Basisregelung gibt es diverse Abweichungen. So erhalten Eltern für arbeitslose Kinder Kindergeldzahlungen bis zum Ende des 21. Lebensjahres. Befindet sich das Kind in einer Ausbildung, wird sogar bis zum Ende des 25. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind für sich selbst zu sorgen, gibt es keine Altersbegrenzung. Die körperliche oder geistige Behinderung muss jedoch vor Beginn des 26. Lebensjahres eingetreten sein. Für alle genannten Fälle müssen entsprechende Nachweise erbracht und Kopien davon bei der Familienkasse eingereicht werden – persönlich, per E-Mail, per Post oder per Fax.

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten im Ausland lebende deutsche Elternteile ebenfalls Kindergeld.

Wenn Kinder bereits in einem eigenen Haushalt leben und die Eltern keinen ausreichenden Unterhalt zahlen, kann das Kindergeld auch ihnen direkt überwiesen werden.

Wie beantragt man das Kindergeld?

Um Kindergeld zu bekommen, muss man einen schriftlichen Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen. Damit die Zahlungen gleich zu Beginn rechtzeitig eintreffen, sollte man den Antrag am besten schon zeitnah nach der Geburt einreichen.

Dabei geht man wie folgt vor:

  1. Man füllt einen Online-Antrag aus – dieser wird verschlüsselt übertragen.
  2. Man druckt den Antrag aus.
  3. Man unterschreibt den Antrag.
  4. Man schickt den Antrag per Post an die Familienkasse.

Im Prinzip ist dieser Vorgang sehr einfach. Um optimal vorbereitet zu sein, sollte man die Steueridentifikationsnummern der Eltern und des Kinds bzw. der Kinder bereithalten. Diese Angabe ist seit 2016 Pflicht.

Eine rückwirkende Zahlung des Kindergeldes ist nur bis zu sechs Monaten ab Eingang des Antrags möglich. Dementsprechend sollte man auf jeden Fall nicht bis zum 1. Geburtstag mit der Beantragung warten.

Es ist übrigens nicht notwendig, jedes Jahr einen neuen Kindergeldantrag zu stellen. Die Zahlungen laufen einfach weiter, wenn es keine Änderungen gibt. Zieht man beispielsweise um oder hat ein neues Bankkonto, sollte das der Familienkasse unverzüglich mitgeteilt werden.

Wie hoch ist das Kindergeld? Was bringt die Kindergelderhöhung 2021?

Vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2020 betrug das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für jedes weitere Kind 235 Euro. Im Zuge des Zweiten Familienentlastungsgesetzes profitieren Familien von einer Kindergelderhöhung.

Die Neuregelung sieht ab dem 1. Januar 2021 eine Kindergelderhöhung von jeweils 15 Euro vor:

  • Für das erste und zweite Kind: 219 Euro
  • Für das dritte Kind: 225 Euro
  • Für jedes weitere Kind: 250 Euro

Eine Familien mit drei Kindern darf sich demnach über 45 Euro pro Monat zusätzlich freuen. Insbesondere für Familien mit einem geringen Einkommen sind 540 Euro (auf das Jahr gerechnet) eine sehr erfreuliche Änderung, zumal die Lebenshaltungskosten stetig steigen.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Die Entlastung von Familien geschieht ENTWEDER durch das Kindergeld ODER den Kinderfreibetrag. Während das Kindergeld monatlich gezahlt wird, verringert der Kinderfreibetrag nach Abgabe der jährlichen Steuererklärung die zu zahlende Einkommensteuer. Der Kinderfreibetrag lag 2020 bei 7.812 Euro und steigt im Jahr 2021 auf 8.388 Euro (inkl. Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildungsbedarf).

Das Finanzamt entscheidet im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung automatisch, welche Leistung zum Tragen kommt. Es verrechnet dafür das bereits ausgezahlte Kindergeld mit dem Steuervorteil, den der Kinderfreibetrag bietet. Bei Eheleuten mit einem gemeinsamen Bruttoeinkommen ab ungefähr 60.000 Euro ist in den überwiegenden Fällen der Kinderfreibetrag die günstigere Variante.

Wichtig: Auch wenn man bereits bei der Geburt weiß, dass man viel Geld verdient und höchstwahrscheinlich der Kinderfreibetrag zur Geltung kommt, darf man nicht vergessen, das Kindergeld zu beantragen!

Wann und wie wird das Kindergeld ausgezahlt?

Das Kindergeld wird monatlich von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit auf das Bankkonto des Empfängers gezahlt. Die genauen Auszahlungstermine richten sich dabei nach der Kindergeldnummer, die aus Zahlen und Buchstaben besteht. Ausschlaggebend ist die letzte Zahl, die zwischen 0 und 9 liegen kann. Je kleiner diese Endziffer, desto früher im Monat erfolgt die Überweisung.

Der früheste Auszahlungstermin für die Endziffer „0“ ist der 2. des Monats. Der späteste Auszahlungstermin für die Endziffer „9“ ist der 21. des Monats.

Generell gilt folgendes Schema:

  • Endziffer 0 bis 3 = Auszahlung am Monatsanfang bzw. in der ersten Woche
  • Endziffer 4 bis 6 = Auszahlung ab der zweiten Woche
  • Endziffer 7 bis 9 = Auszahlung ab der dritten Woche

Wer die Kindergeldnummer nicht (mehr) weiß, kann auf einen Kindergeldbescheid nachschauen, bei der Familienkasse nachfragen oder sie im Verwendungszweck einer bisherigen Überweisung suchen.

Wer bekommt zusätzlich zum Kindergeld auch den Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzung zum Kindergeld und wurde eingeführt, damit Eltern mit einem geringen Einkommen nicht vorschnell Arbeitslosengeld II beantragen müssen. Der häufig als Kindergeldzuschlag bezeichnete Zuschuss kann von Familien in Anspruch genommen werden, deren Einkommen nicht ausreicht, um alle notwendigen Kosten zu decken.

Um den Kinderzuschlag zu erhalten, müssen u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Man erhält bereits reguläres Kindergeld für das Kind
  • Das Kind ist nicht verheiratet
  • Das monatliche Bruttoeinkommen beträgt bei Eheleuten zusammen mindestens 900 Euro, bei Alleinerziehenden 600 Euro

Die Höhe des Kinderzuschlages wird individuell pro Kind errechnet und beträgt ab 1. Januar 2021 205 Euro (statt 185 Euro in 2020). Das Geld bekommt i.d.R. der Kindergeldempfänger.

Der Kinderzuschlag muss separat bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Wird der Antrag bewilligt, gilt er für höchstens sechs Monate. Ist die Situation dann weiterhin prekär, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Über den Kindergeldzuschlag hinaus müssen Familien seit dem 1. August 2019 keine Gebühren für den Kindergarten bzw. die Kita bezahlen – eine weitere sinnvolle Entlastung.

Was passiert mit dem Kindergeld bei einer Scheidung der Eltern?

Wenn sich die Eltern trennen, wird das Kindergeld an das Elternteil überwiesen, bei dem das Kind wohnt. Lebt das Kind zu fast gleichen Anteilen bei beiden Elternteilen, wird das Kindergeld dennoch nur an die Mutter oder den Vater gezahlt. Dieses sogenannte Wechselmodell kommt in der Praxis selten vor, da die Regelung relativ restriktiv ausgelegt wird.

Aus unterhaltsrechtlicher Sicht wird das Kindergeld dem Kind zugeordnet und mindert den Betrag, den der Unterhaltspflichtige zahlen muss. Die Berechnung erfolgt anhand der Düsseldorfer Tabelle.

Geht es um den Kinderfreibetrag, haben beide Elternteile einen Anspruch auf Steuererleichterung. Aus diesem Grund gibt es im Steuerrecht auch halbe Kinder. Eine Hälfte des Freibetrags wird der Mutter, die andere dem Vater zugeteilt.

Wie wehrt man sich gegen eine Entscheidung der Familienkasse?

Fehler passieren. Daher kann man innerhalb eines Monats schriftlich (auch per E-Mail) oder persönlich vor Ort einen kostenlosen Einspruch erheben. Zu Einsprüchen kommt es meistens, wenn Kindergeldempfänger mit den berechneten Beträgen nicht einverstanden sind.

Wird der Einspruch abgelehnt, hat man die Möglichkeit, eine Klage beim Finanzgericht einzureichen. Da der Gerichtsprozess jedoch kostenpflichtig ist, sollte man umfassend prüfen, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat.

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Eine Frau versucht Arbeit und Kinder im Home Office unter einem Hut zu bringen

Homeoffice: So klappt die Trennung von Job und Familie

Wer im Homeoffice arbeitet und gleichzeitig Kinder betreut, hat ständig mit einer Doppelbelastung zu kämpfen. Die Kinder kommen ins Arbeitszimmer, wenn eine wichtige Videokonferenz läuft und das schlechte Gewissen packt Eltern, die den Nachwuchs schon wieder wegschicken müssen. Doch es gibt einige Tipps, die dabei helfen, die Bereiche zu trennen und so für Entschärfung zu sorgen.

  1. Das Arbeitszimmer

Ein sauber aufgeräumter Schreibtisch mit allen wichtigen Utensilien motiviert zum Arbeiten. Und wer die Tür schließen kann, hat in den festen Arbeitszeiten Ruhe für seine Aufgaben. Kinder brauchen solche klaren Zeichen. Wenn im Wohnzimmer gearbeitet, zwischendurch mit den Kindern Lego gebaut und beim Mittagessen Mails geschrieben werden, können Kinder die Trennung von Job und Familie weder verstehen noch akzeptieren.

  1. Das Schichtsystem

Müssen beide Eltern im Homeoffice arbeiten, wird es schon komplizierter – vor allem wenn Kleinkinder zu Hause sind. Aber auch dafür gibt es Tricks: Eltern können eine Art Schichtsystem einführen. Zum Beispiel so: Mama arbeitet von 6-14 und Papa von 14-22 Uhr.

  1. Die Erholungsphase

Wer das Schichtsystem praktiziert, mag lachen: Nach einem Tag mit Kind und Arbeit liegt der Gedanke an eine Runde Joggen in weiter Ferne. Aber im Ernst: Wer den halben Tag die Kinder bespaßt und den halben Tag arbeitet, braucht Ruhephasen. Gemeinsame Planung hilft. So finden sich sicher Zeitfenster für einen Spaziergang, etwas Yoga oder eben auch die Jogging-Runde.

  1. Die Kommunikation

In der heimischen Telefonanlage ist noch eine Nummer frei? Perfekt. Daraus wird das Arbeitstelefon. Wer ein Diensthandy hat, schaltet es nach Dienstschluss aus. Und die Push-Funktion der Dienstmails wird deaktiviert. Wer regelmäßig in seinen Account schaut, kann immer noch rechtzeitig reagieren, ohne dass das Mittagessen von ständigem „Ping!“ unterbrochen wird.

  1. Das Nein

Und zwar zu beiden Seiten. Vielleicht lässt sich die wichtige Videokonferenz ja auf die Zeit des Mittagsschlafs verschieben? Auch die Kinder müssen mal ein Nein hören. Aber: Kinder können Regeln verstehen, wenn sie klar und geduldig erklärt werden. Und gegen das schlechte Gewissen hilft: Nach dem Telefonat gibt es ein Lob dafür, dass das Kind sich richtig verhalten hat. So weiß es, dass das Wegschicken keine Ablehnung bedeutet.

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Aufhebungsvertrag: Die wichtigsten Tipps zur vorzeitigen Trennung

Anders als bei einer klassischen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis bei einem Aufhebungsvertrag nicht einseitig beendet. Stattdessen einigen sich beide Seiten auf die vorzeitige Trennung. Doch wo liegen die Vorteile, wo die Nachteile bei einem Aufhebungsvertrag? Und vor allem: Was gilt es zu beachten?

Vorteile eines Aufhebungsvertrags

  • Kündigungsfristen müssen nicht beachtet werden.
  • Es ist eine Abfindung möglich.
  • Je schneller sich der Arbeitgeber trennen will, desto höher kann die Abfindung ausfallen.
  • Der Arbeitnehmer kann den Vertrag aktiv mitgestalten.

Nachteile eines Aufhebungsvertrags

  • Es besteht kein Kündigungsschutz.
  • Ein Widerruf ist nicht möglich.
  • Evtl. verfallen Anwartschaften aus der betrieblichen Altersvorsorge.
  • Es kann eine dreimonatige Sperre beim Arbeitsamt drohen, während der kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird.

Ein Blick auf die verschiedenen Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrages macht deutlich: Die Entscheidung für oder gegen die vorzeitige Trennung sollte vorher gut durchdacht werden.

Aber: Winkt bereits ein neuer Job oder stellt der Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag eine mehr als großzügige Abfindung in Aussicht? Dann kann die einvernehmliche Trennung tatsächlich die beste Lösung sein. Beim Blick in den Vertragsentwurf sollten Arbeitnehmer ein paar wichtige Punkte besonders beachten.

Die wichtigsten Tipps: Das gilt es, zu beachten

  • Den Vertrag gut prüfen. Am besten mit der Hilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht oder der Arbeitsagentur.
  • Ein Aufhebungsvertrag ist nur in schriftlicher Form gültig. Eine digitale Kommunikation via E-Mail, SMS oder auch mündliche Absprachen sind davon ausgeschlossen.
  • Nicht vom Arbeitgeber unter Druck setzen lassen. Bedenkzeit in Anspruch nehmen.
  • Um eine Sperre beim Arbeitsamt zu umgehen, bedarf es einer Begründung im Aufhebungsvertrag. Zum Beispiel betriebsbedingte oder krankheitsbedingte Kündigung.
  • Regeln, wie mit den restlichen Urlaubstagen umgegangen wird. Denn der gesetzliche Anspruch auf die Urlaubstage bleibt trotz Unterzeichnung bestehen.
  • Eine Abfindung verhandeln. Als Richtwert gilt: ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr. Aber unbedingt gut durchrechnen und auch die Zeit der Arbeitssuche und die eventuelle Sperre beim Arbeitsamt mit berücksichtigen.
  • Die Gesamtnote des Arbeitszeugnis mit aufnehmen.

Wichtige Formalien – das gehört in den Aufhebungsvertrag

Wer sich dann für einen Aufhebungsvertrag entscheidet, sollte noch ein paar Formalien beachten. Der Inhalt lässt sich dabei relativ frei gestalten. Zwingend notwendig sind aber:

  • Beendigung des Arbeitsvertrags konkret benennen, mit Datum.
  • Regelung fixieren, ob man freigestellt wird oder nicht.
  • Regelung zu Gehalt, Provisionen und Überstunden beachten.
  • Gibt es noch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld?
  • Umgang mit dem Resturlaub und der betrieblichen Altersvorsorge.
  • Rückgabe von Firmeneigentum wie Laptop, Diensttelefon oder Dienstwagen.
  • Höhe der Abfindung.
  • Note und Inhalt des Arbeitszeugnisses.
  • Möglichen Wettbewerbsverbot beachten.
  • Stillschweigen über die Vereinbarungen – für beide Seiten.

Gut zu wissen: Auf eine Abfindung ist Lohnsteuer zu zahlen. Von den Sozialversicherungsbeiträgen ist sie aber befreit.

Wichtige Formulierungen

Wer sich unsicher ist, welche Formulierungen man am besten wählt, sollte sich auch hier von einem Fachanwalt oder dem Arbeitsamt beraten lassen.

Eine Formulierung für die korrekte Begründung des Aufhebungsvertrags könnte zum Beispiel folgende sein: “Mit dem Abschluss dieses Aufhebungsvertrages wird einer ansonsten unausweichlichen betriebsbedingten Kündigung vorgegriffen, da keine Versetzung an einen anderen Standort und auch die Weiterbeschäftigung in einem anderen Bereich nicht möglich ist.”

Die Höhe der Abfindung ließe sich etwa wie folgt im Aufhebungsvertrag festhalten: “Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von _____ Euro brutto. Die Abfindung ist fällig und wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt.”

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Cartoonzeichnung von einer Frau, die ein Baby und die Arbeit gleichzeitig managed

Work-Life-Separation: So schalten Sie auch im Homeoffice richtig ab

Das Homeoffice bringt für viele Angestellte zahlreiche Vorteile mit sich. Dabei wird ein entscheidender Nachteil oft übersehen: Die Trennung von Arbeit und Freizeit ist deutlich schwieriger und die Work-Life-Balance somit in Gefahr. Wer gefühlt den ganzen Tag nur noch arbeitet oder selbst abends gedanklich nicht von der Arbeit loskommt, sollte daher etwas für seine Work-Life-Separation tun.

Work-Life-Separation: Was ist das?

Hinter dem Begriff “Work-Life-Separation” verbirgt sich das, was für frühere Arbeitnehmergenerationen meist völlig selbstverständlich war: eine strikte(re) Trennung von Arbeit und Freizeit. Während in den letzten Jahren vor allem das Work-Life-Blending, also die fortschreitende Verschmelzung von Arbeit und Privatleben, forciert und gefeiert wurde, zieht es die aktuelle Generation Z (Generation der nach 1998 Geborenen) wieder deutlich stärker zur klaren Trennung hin.

Wie funktioniert Work-Life-Separation?

Wer im Büro arbeitet, mag es mit der klaren Trennung von Beruf und Freizeit noch relativ leicht haben. Hier genügt es, im Feierabend konsequent den Blick auf berufliche E-Mails zu vermeiden und auch telefonisch nicht dauernd verfügbar zu sein. Wer mit dem Chef feste Kernarbeitszeiten vereinbart, außerhalb derer er nicht (dauer-)erreichbar sein muss, hat schon viel gewonnen.

Deutlich schwieriger ist die Work-Life-Separation für Angestellte, die oft oder vorwiegend im Homeoffice arbeiten. Denn: Vor allem wenn kein separates Arbeitszimmer vorhanden ist, verschmelzen beide Lebensbereiche und lassen sich nur schwer auseinanderhalten. Das hilft:

  1. Rituale schaffen

Wer im Büro arbeitet, hat den Arbeitsweg als morgen- und abendliches Ritual, um sich geistig auf den Job einzustimmen und sich wieder davon zu lösen. Im Homeoffice fällt das weg. Um eine klare Trennung zu ermöglichen, sollten daher neue Rituale geschaffen werden, um dem Tagesablauf Struktur zu verleihen.

  1. Fixe Arbeitszeiten definieren

Auch im Homeoffice sollten fixe Arbeits- und Pausenzeiten festgelegt werden, um eine Trennung zwischen Arbeit und Freizeit zu ermöglichen. Während der definierten Arbeitszeit wird sich streng auf den Job konzentriert, ohne zwischendurch die Wäsche zu erledigen. Dafür haben auch Arbeits-E-Mails in der Freizeit nichts zu suchen.

  1. Arbeit und Freizeit auch optisch trennen

Wer ein Arbeitszimmer hat, ist hier im Vorteil: Nach Feierabend einfach die Zimmertür schließen und die Freizeit hat offiziell begonnen. Schwieriger wird es, wenn der Arbeitsplatz zum Beispiel im Wohnzimmer aufgebaut werden muss. Hier sollten Laptop und Co. morgens aufgebaut und nach Feierabend wieder ordentlich verstaut werden – zum Beispiel in einer Kiste. In der Pause wird der Laptop zugeklappt, um geistig Abstand zu gewinnen.

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Eine Person hat eine Idee und bekommt Feedback in Form von Daumen hoch oder Daumen runter

4 wichtige Tipps für Führungskräfte in der Corona-Pandemie

Um ein Unternehmen möglichst unbeschadet durch die Corona-Pandemie zu navigieren, kommt es vor allem auf die Führungskräfte an. Sie stehen aktuell noch mehr im Fokus als sonst und müssen sich neuen Herausforderungen stellen. Dabei werden von ihnen Antworten und Lösungen erwartet, keine zusätzlichen Fragen oder Unsicherheiten.

Zwar handelt es sich bei Corona um eine singuläre Phase der Menschheit, dennoch lassen sich viele Tipps aus anderen Unternehmenskrisen ableiten, die auch in Zeiten der Pandemie helfen.

Wir haben die 4 wichtigsten Tipps zusammengestellt:

  1. Teamgeist fördern

In vielen Büroräumen dürfen nicht alle Plätze belegt werden und das Home Office erlebt einen regelrechten Boom. Führungskräfte haben das komplette Team gar nicht oder nur selten persönlich vor sich. Damit der Teamgeist weiterhin bestehen bleibt, sollten regelmäßig Videokonferenzen stattfinden, in denen es nicht ausschließlich um den Job gehen muss. Wer Arbeit und Freizeit strikt trennen möchte, könnte man auch zu einem „virtuelles Kaffeetrinken“ einladen.

  1. Kontakte zu einzelnen Teammitgliedern intensivieren

Führungskräfte sollten gerade in dieser schwierigen Zeit auf individuelle Probleme eingehen. Das ist nicht so leicht, wenn die meisten Mitarbeiter nur sporadisch „greifbar“ sind. Hier bietet es sich an, häufiger zu telefonieren statt Mails zu schreiben. In einem Telefonat lassen sich die Emotionen des Gegenübers besser erahnen. Außerdem redet man auch schnell mal über Persönliches. So kann man sich als Führungskraft ein besseres Bild von der aktuellen Situation machen und gezielter reagieren, z.B. wenn die Belastungsgrenze bei einem Mitarbeiter erreicht ist. Wenn es keine persönlichen Begegnungen gibt, sollte man als Führungskraft jedes Teammitglied mindestens einmal in der Woche sprechen.

  1. Arbeitsabläufe prüfen und ggf. anpassen

Wenn einige Mitarbeiter ins Büro kommen, zum Teil jedoch unregelmäßig, und andere komplett aus dem Home Office arbeiten, kann das die Arbeitsabläufe stören. Dementsprechend sollten sich Führungskräfte eingehend mit dem Thema Arbeitsorganisation auseinandersetzen und ggf. Arbeitsabläufe an die neue Situation anpassen. Sinnvoll ist es, dass möglichst viele Arbeitsschritte in einer Hand liegen. So reduziert man die Häufigkeit von Absprachen, die mitunter zu Missverständnissen führen können. Es sollten auch nicht zu viele Mitarbeiter auf ein Projekt angesetzt werden. Mitarbeiterpaare sind der Idealfall. Führungskräfte sollten Meilensteine festlegen und häufiger nach dem Stand der Dinge fragen.

  1. Rücksicht auf die familiäre Situation nehmen

Eltern – und besonders Alleinerziehende – sind in der Corona-Pandemie auf Hilfe angewiesen. Mit steigenden Infektionszahlen wird es leider wahrscheinlicher, dass einzelne Kindergärten und Schulen bzw. Gruppen oder Klassen von einer Quarantäne betroffen sind. Als Führungskraft sollte man ungefähr wissen, wie die familiäre Situation aussieht und regelmäßig fragen, wie man helfen kann. Videokonferenzen könnten z.B. zu Uhrzeiten durchgeführt werden, in denen Kinder betreut werden.

Da sich viele Mitarbeiter Sorgen um ihren Arbeitsplatz machen und wissen möchten, wie es mit der Firma weitergeht, sollten Führungskräfte so transparent wie möglich agieren. So gewinnen sie das Vertrauen der Mitarbeiter und beugen Gerüchten vor.

Die meisten Führungskräfte tragen zurzeit eine größere Last als sonst auf ihren Schultern. Darum ist es wichtig, die eigene Gesundheit nicht aus dem Blick zu verlieren. Das bedeutet, dass man den Job nicht mit in die Freizeit nimmt, seinen Hobbys nachgeht, sich entspannt und Energie tankt, um auch in diesen schweren Zeiten den Mitarbeitern gegenüber Optimismus verbreiten kann.

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Eine Frau arbeitet draußen mit einem Laptop

Work-Life-Blending: Vor- und Nachteile des Arbeitskonzepts

Lange war Work-Life-Balance das allerorten beschworene Ideal in Bezug auf das Verhältnis von Arbeit und Privatleben. Doch inzwischen wird das Konzept in der Praxis immer stärker durch das sogenannte Work-Life-Blending verdrängt. Wir erklären, was das ist und welche Vor- und Nachteile das Arbeitskonzept mit sich bringt.

Was ist Work-Life-Blending?

Unter Work-Life-Blending versteht man eine Verschmelzung von Arbeits- und Privatleben. Beide Bereiche gehen zunehmend stark ineinander über, strikte Grenzen gibt es im Grunde nicht mehr. Das soll vor allem für mehr Flexibilität mit Blick auf Arbeitszeit und -Ort sorgen und ist besonders unter Arbeitnehmern aus der Generation Y (Generation der zwischen 1980 und 1995 Geborenen) ein überaus beliebtes Arbeitskonzept.

Die Idee: Dank moderner Technik wie Laptop, Smartphone und Co. kann im Grunde immer und überall gearbeitet werden. Ob eine Präsentation morgens am Schreibtisch oder mittags im Café angefertigt wird, ist unerheblich – außer natürlich, es besteht eine entsprechende Deadline. Das Ergebnis steht im Fokus.

Dafür können auf der anderen Seite auch eigentlich private Dinge wie Termine oder Erledigungen in die Arbeitszeit wandern. Zwar ist die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Gesamtarbeitszeit einzuhalten, doch wie genau diese eingeteilt wird, bleibt zunehmend dem Angestellten überlassen. Das hat Vor-, aber auch Nachteile:

Vorteile von Work-Life-Blending

Eine derartige Flexibilität hat einige Vorteile für Arbeitnehmer:

  1. Für private Erledigungen muss nicht extra Urlaub beantragt werden, Termine können im Tagesverlauf dazwischengeschoben werden.
  2. Das Ergebnis steht im Fokus, nicht die Präsenzzeit in der Firma.
  3. Ist mal weniger zu tun, muss die Zeit nicht sinnlos in der Firma abgesessen werden. Stattdessen können Arbeitnehmer in diesem Fall früher gehen und dafür bei anderer Gelegenheit länger bleiben.
  4. Es kann im Grunde überall gearbeitet werden, die Anwesenheit im Büro ist nicht mehr zwingend erforderlich, Stichwort: Homeoffice.

Auch das Thema Vertrauensarbeitszeit gehört mit in den Bereich des Work-Life-Blendings. Hier vertrauen Arbeitgeber darauf, dass ihre Angestellten tatsächlich die vereinbarte Wochen- oder Monatsarbeitszeit erbringen, ohne dies akribisch zu kontrollieren. In Kombination mit dem frei wählbaren Arbeitsort erhöht diese verstärkte Möglichkeit zur Selbstbestimmung bei vielen Mitarbeitern die Motivation. Oft wird in produktiven Phasen umso effektiver gearbeitet.

Nachteile von Work-Life-Blending

So verlockend das alles auch klingen mag, kann Work-Life-Blending durchaus einige Nachteile mit sich bringen, vor allem für Arbeitnehmer, weniger für Arbeitgeber.

  1. Die ständige Erreichbarkeit sorgt für Stress.
  2. Arbeitnehmer laufen Gefahr, deutlich mehr zu arbeiten, als sie eigentlich müssten.
  3. Die gedankliche Distanz zum Job schwindet, abschalten wird dadurch auch in der Freizeit schwieriger.
  4. Private Beziehungen können durch die ständige Überlappung von Arbeit und Freizeit leiden.

Damit Work-Life-Blending funktioniert, müssen Arbeitnehmer darauf achten, das Gleichgewicht zwischen Arbeit und Freizeit auch wirklich zu halten. Heißt: Es sollte nicht nur Arbeit in der Freizeit erledigt werden, sondern tatsächlich auch Privates während der Arbeitszeit. Wo fast nur noch gearbeitet und sich kaum noch erholt wird, leidet auf kurz oder lang die Gesundheit.

Arbeitgeber wiederum müssen ihrerseits darauf achten, dass sich die flexiblere Arbeit nicht negativ auf ihre Angestellten auswirkt. Sie stehen weiterhin in der Fürsorgepflicht. Besonders wichtig: Bei den Mitarbeitern darf unter keinen Umständen der (gefühlte) Zwang entstehen, bis zur Erschöpfung arbeiten zu müssen. Dafür sind vor allem klare Absprachen und eine gute Organisation nötig.

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Eine Frau hält ein Zeichen mit dem Wort "Closed"

Stehen wir wegen Corona kurz vor einer Insolvenzwelle?

Die Corona-Pandemie hat die Weltwirtschaft im Frühjahr mit voller Wucht getroffen. Zwar ist Deutschland wirtschaftlich stabiler aufgestellt als andere Nationen, dennoch verschlimmern sich die finanziellen Probleme auch hierzulande von Tag zu Tag. Legt man die Schuldenquote zugrunde, hatte Deutschland mit einer Schuldenquote von ca. 60 Prozent die „lukrative“ Situation, problemlos neue Kredite aufzunehmen.

Über ein halbes Jahr nach den ersten Corona-Infektionen – und einer Vielzahl an neuen Krediten für verschiedene Hilfspakete – liegt die Schuldenquote aktuell bei ca. 76 Prozent (Stand: 19.10.2020). Im Vergleich zu anderen Ländern ist das noch ein relativ niedriger Wert. Die Schuldenquote der USA liegt seit Juni über 100 Prozent, Italien liegt bei knapp 160 Prozent und Griechenland kratzt an der 200 Prozent-Marke.

Klar ist aber auch, dass der Staat nicht unendlich viele Schulden aufnehmen kann. Einige Instrumente, die zu Beginn der Pandemie wirtschaftlich sinnvoll und teilweise überlebenswichtig waren, können schließlich nicht ewig weiterlaufen. Wie stark die (negativen) Auswirkungen von Corona am Ende ausfallen werden, hängt wesentlich damit zusammen, wie lange diese Krise andauert.

In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf das Thema Insolvenz – bei Unternehmen und Verbrauchern – und beantworten dabei folgende wichtige Fragen:

  • Warum ist die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in den letzten Monaten so niedrig wie selten zuvor?
  • Was passiert, wenn die wichtigsten staatlichen Unterstützungen wegfallen?
  • Und schließlich: Stehen wir kurz vor einer Insolvenzwelle?

Warum ist die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in den letzten Monaten so niedrig wie selten zuvor?

Das hängt unseres Erachtens vor allem mit drei Faktoren zusammen. Erstens mit der staatlichen Unterstützung. Zweitens mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Und drittens mit den sogenannten „stillen Marktaustritten“.

  • Staatliche Unterstützung

Bei den staatlichen Finanzhilfen sticht insbesondere das Kurzarbeitergeld hervor. Unternehmen, die coronabedingt unter einer geringeren Auslastung leiden, haben die Möglichkeit für ihre Mitarbeiter Kurzarbeit anzumelden. Die Agentur für Arbeit zahlt dann bis zu 67 Prozent des Gehalts der Mitarbeiter (ab dem 4. Monat 77 Prozent, ab dem 7. Monat 87 Prozent). Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Staat bezahlt (die Arbeitslosenversicherung jedoch nicht). Die Personalkosten im Unternehmen sinken vorübergehend, Mitarbeiter werden weiterbeschäftigt, Entlassungen vermieden und im Endeffekt auch Insolvenzen verhindert.

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Im Normalfall ist es so: Gerät ein Unternehmen in eine finanzielle Schieflage und kämpft mit einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit, muss die Geschäftsführung zeitnah, i.d.R. innerhalb weniger Wochen, ein Insolvenzverfahren beantragen. Passiert das nicht (rechtzeitig), handelt es sich um eine Straftat, die sogenannte Insolvenzverschleppung.

Von März bis Ende September galt aufgrund der Corona-Pandemie eine Sonderregelung im Insolvenzrecht. Unternehmen, die alleine durch Corona in Existenznot geraten sind, müssen die Insolvenz erst seit dem 1. Oktober wieder anmelden. Sie waren in den sieben Monaten davor sozusagen immun gegen die Insolvenzverschleppung. Weil vielerorts versucht wurde, Unternehmen irgendwie noch zu retten, wurden auch weniger Firmeninsolvenzen angemeldet.

  • Stille Marktaustritte

Nicht jedes Unternehmen verabschiedet sich mit einem Insolvenzverfahren aus dem Markt. Insbesondere bei Einzelhändlern kommt es häufig vor, dass sie einen Schlussverkauf machen und anschließend das Geschäft aufgeben. Man könnte es auch so ausdrücken, dass viele Unternehmen einer Insolvenz zuvorgekommen sind.

Was passiert, wenn die wichtigsten staatlichen Unterstützungen wegfallen?

Fällt das Instrument der Kurzarbeit weg, weil beispielsweise die maximale Bezugsdauer erreicht ist oder bestimmte Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, können weitere Auftragsschwankungen zu erneuten, existenzbedrohenden finanziellen Problemen führen, die ggf. doch in einem Insolvenzverfahren münden.

Da die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit wieder gilt, wird Unternehmen, bei denen es in den letzten Monaten keine oder keine ausreichende wirtschaftliche Verbesserung gab, nichts anderes übrig bleiben, als eine Insolvenz zu beantragen. Hinzu kommen sicherlich einige Firmen, die die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht genutzt haben, aber schon vor der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten waren. Viele dieser „Zombiefirmen“, die quasi nur künstlich am Leben gehalten wurden, stammen aus den Bereichen Touristik, der Gastronomie oder dem kulturellen Sektor.

Wenn es viele Firmenpleiten gibt, fallen logischerweise Arbeitsplätze weg. Da die Chancen auf dem Arbeitsmarkt wegen der Pandemie generell schlechter stehen, werden viele Angestellte ad-hoc keine neue Arbeitsstelle bekommen. In der Folge werden die Arbeitslosenzahlen in den nächsten Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenso steigen wie die Unternehmens- und Privatinsolvenzen.

Stehen wir kurz vor einer Insolvenzwelle?

Die aktuelle Situation lässt uns zum Schluss kommen, dass die Zahl der Insolvenzverfahren – für Firmen und private Verbraucher – auf jeden Fall steigen werden. In welchem Maße, darüber sind sich aber selbst Experten uneins.

Ob es bei einem leichten Wellengang bleibt, man von einer echten Insolvenzwelle sprechen kann oder ob sogar ein Tsunami daraus wird, hängt vor allem davon ab, wie sich das Infektionsgeschehen entwickelt und ab wann ein geeigneter Impfstoff flächendeckend zur Verfügung steht!

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Man sieht einen Hand mit einem Daumen nach oben

Richtig Feedback geben: Darauf sollten Sie achten

Feedback ist wichtig, damit im Beruf alles rund läuft. Nur durch objektive und konstruktive Rückmeldung können sich Mitarbeiter weiterentwickeln, Missverständnisse geklärt und Schwachstellen ausgebessert werden. Damit das gelingt, muss das Feedback einigen Anforderungen genügen. Wir verraten, worauf es zu achten gilt.

Was soll Feedback?

Gezieltes Feedback gehört zu den wichtigsten Management-Instrumenten. Richtig eingesetzt kann es Mitarbeiter motivieren und helfen, deren Leistungen zu verbessern. Funktionen von Feedback sind zum Beispiel:

  • Erfolge benennen und Anerkennung aussprechen
  • Weiterentwicklung planen
  • Neue Ziele und Anforderungen formulieren
  • Missverständnisse ansprechen und klären
  • Fehler benennen und diskutieren, wie sie sich künftig vermeiden lassen

Tipps für gutes Feedback

Damit all das gelingt, muss (gutes) Feedback einigen Anforderungen genügen. Die folgenden Tipps helfen:

  1. Für Überblick sorgen

Wer Feedback geben will, muss sich zunächst einen umfassenden Überblick verschaffen. Wer ist der Mitarbeiter, dem Rückmeldung gegeben werden soll? Wie sieht es mit dessen aktuellen Aufgaben, deren Erfüllung und den allgemeinen Arbeitsbedingungen aus? Geht es um einen (vermeintlichen) Fehler, sollten alle Variablen bekannt sein, die damit in Zusammenhang stehen.

  1. Zeitpunkt und Rahmen

Gutes Feedback braucht Zeit – sowohl für die Vorbereitung als auch für die eigentliche Rückmeldung an den Mitarbeiter. Den passenden Zeitpunkt zu wählen ist wichtig. Handelt es sich um Feedback zu einer konkreten Situation, sollte es möglichst zeitnah erfolgen. Außerdem muss genug Zeit eingeplant werden, um sich mit dem Mitarbeiter in Ruhe auszutauschen.

Ebenso wichtig ist der Rahmen, in dem Feedback erteilt wird. Dies sollte an einem möglichst ruhigen Ort und unter vier Augen geschehen. Vor allem, wenn es sich um kritisches Feedback handelt, erhält der Mitarbeiter so die Möglichkeit, sich in Ruhe mit dem Gehörten auseinanderzusetzen.

  1. Formulierung und Inhalt

Feedback sollte möglichst objektiv ausfallen, persönliche Angriffe und Co. haben hier keinen Platz. Damit der Mitarbeiter das Feedback nachvollziehen kann, sollte es so konkret wie möglich formuliert werden. Das gelingt am besten durch Ich-Botschaften. Der Feedback-Geber sollte aufzeigen, was “Ihm” aufgefallen ist, erklären, wie das “Seinen” Standpunkt beeinflusst und was “Er” deshalb erwartet.

  1. Perspektiven schaffen

Gutes Feedback lässt das Gegenüber nie im luftleeren Raum stehen. Zur Rückmeldung gehört nicht allein die Benennung von Problemen – oder auch das Aussprechen von Lob. Vielmehr geht es abschließend darum, Perspektiven für die Zukunft zu formulieren: Was wird künftig von dem Angestellten erwartet? Auf welche neuen Ziele wird ab sofort hingearbeitet? Wie soll ein Fehler künftig vermieden werden?

Urheber des Titelbildes: iskrinka1986/ 123RF Standard-Bild