Man sieht 6 Hände, die ein kleines rosanes Sparschwein halten

Elterngeld – alle wichtigen Informationen (Artikelserie, Teil 2)

Nachdem wir uns im ersten Teil der Elterngeld-Artikelserie mit den rechtlichen Grundlagen, Zielen, Voraussetzungen und der Antragstellung beschäftigt haben, kümmern wir uns nun um weitere wichtige Themenbereiche. Dazu gehören die Höhe des Elterngeldes und wie man sie berechnet, die Dauer der Zahlungen, das sogenannte Elterngeld Plus sowie diverse Bonusregelungen.

Die Höhe des Elterngeldes

Das Basiselterngeld wird anhand des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt berechnet. Mutterschutz und Zeiten, in denen die werdende Mutter aufgrund der Schwangerschaft weniger oder nichts verdient hat, zählen nicht zu diesem Zeitraum. Das maximale monatliche Nettoeinkommen, das berücksichtigt wird, beträgt 2.770 Euro. Von diesem Betrag erhalten Anspruchsberechtigte 65%, sodass der Höchstbetrag des Elterngeldes bei 1.800 Euro liegt.

Ab einem Nettoeinkommen von 1.240 Euro abwärts steigt der Prozentsatz in kleinen Schritten. Bei einer Berechnungsgrundlage von 1.200 bis 1.000 Euro werden dann 67% ausgezahlt. Unterhalb von 1.000 Euro Nettogehalt steigt der Prozentsatz je 2 Euro um 0,1%. Wer also bei 980 Euro liegt, bekommt 68%. Und wer vor der Geburt 340 Euro zur Verfügung hatte, bekommt die gesamte Summe, d.h. 100%.

Auch wer kein Einkommen vorweisen kann, geht nicht leer aus. Der Mindestbetrag liegt beim Basiselterngeld aktuell bei 300 Euro pro Monat.

Wenn Provisionen ein Bestandteil des regulären Arbeitslohnes sind, können sie sich positiv auswirken und das Elterngeld erhöhen. Werden sie unregelmäßig gezahlt, fließen sie hingegen nicht in die Rechnung ein. Auch Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld bleibt außen vor.

Bei Selbstständigen ist immer das Jahreseinkommen aus dem Jahr vor der Geburt ausschlaggebend. Wenn der Stichtag also früh im Jahr liegt, kann es sich mitunter lohnen, besonders viel zu arbeiten.

Mit dem Elterngeldrechner des Familienportals des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend lässt sich die Höhe des Elterngeldes bequem berechnen.

HINWEIS: Wer aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld bezieht und daher zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 weniger Geld verdient, muss sich keine Sorgen um die Höhe des Elterngeldes machen. Die Monate des geringeren Einkommens sind kein Bestandteil bei der Berechnung.

Basiselterngeld oder Elterngeld Plus – die Dauer des Elterngeldbezugs

Beim Basiselterngeld können Eltern die Elternzeit und das Elterngeld untereinander aufteilen. Dabei gilt, dass jedes Elternteil mindestens zwei und maximal zwölf Monate Elterngeld erhalten kann. Zusammengerechnet sind in der Basisvariante also 14 Monate möglich. Nimmt nur ein Ehepartner die Elternzeit in Anspruch, „verschenkt“ man sozusagen die „Partnermonate“. Mit dieser Regelung setzt der Staat einen weiteren Anreiz, damit beide Ehepartner gleichberechtigter an der Erziehung bzw. Betreuung des Kindes mitwirken können. Alleinerziehende bekommen das Elterngeld fairerweise ebenfalls 14 Monate.

Mit dem Elterngeld Plus hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, bei der man das Elterngeld doppelt so lange wie beim Basiselterngeld beziehen kann. Wer in der gesamten Zeit des Elterngeldbezugs nicht arbeitet, bekommt bei doppelter Dauer die Hälfte, also zwischen 150 und 900 Euro.

Häufig nutzen Eltern das Plus-Modell, wenn sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Der Zuverdienst wird dann modifiziert angerechnet. Es sind auch Kombinationen von Basiselterngeld und Elterngeld Plus möglich. Welche Kombination am sinnvollsten ist, hängt davon ab, wer arbeiten geht, wie lange und welches Einkommen verdient wird. Im Idealfall beschäftigt man sich bereits im Laufe der Schwangerschaft damit, welchen Weg man beim Elterngeld einschlagen möchte.

Der „Joker“ – der Partnerschaftsbonus beim Elterngeld Plus

Mit dem Partnerschaftsbonus ist es möglich, die Dauer des Elterngeldes um vier Monate zu verlängern. Beide Elternteile müssen sich dafür entscheiden, in vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche zu arbeiten. Im Anschluss daran erhalten sie vier weitere Monate das Elterngeld Plus. Alleinerziehenden steht wiederum der gesamte Partnerschaftsbonus alleine zu.

Durch den Partnerschaftsbonus ergeben sich weitere Kombinationsmöglichkeiten. Es sind dementsprechend viele Optionen möglich, um das Elterngeld individuell aufzuteilen.

INFO: Frisch gebackene Mütter dürfen in den ersten beiden Monaten nach der Geburt nicht arbeiten und erhalten Mutterschaftsgeld. Erst danach ist der Erhalt des Basiselterngeldes bzw. Elterngeld Plus möglich.

Der Mehrlingszuschlag

Wer Eltern von Mehrlingen wird, bekommt das einkommensabhängige Elterngeld und dazu den sogenannten Mehrlingszuschlag. Die Annahme, dass man das Elterngeld pro Kind bekommt, ist daher falsch. Um es verständlicher auszudrücken: Einkommensabhängiges Elterngeld wird pro Geburt bezahlt.

Für den erstgeborenen Mehrling wird reguläres Elterngeld gezahlt. Für die folgenden Kinder erhalten die Eltern den Mehrlingszuschlag in Höhe von 300 Euro pro Monat. Bringt eine Mutter also Drillinge zur Welt, erhöht sich der monatliche Betrag um 600 Euro.

Der Geschwisterbonus

Das Elterngeld steigt nochmals, wenn bereits ein Geschwisterkind bzw. mehrere Geschwisterkinder im Haushalt wohnen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nach der Geburt des ersten Kindes mindestens ein Elternteil weniger arbeitet und daher weniger Elterngeld bekommt. Die Regelung gilt übrigens auch für Adoptivkinder.

Um den Geschwisterbonus zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es lebt mindestens ein weiteres Kind im Haushalt, das noch keine drei Jahre alt ist.
  • Es leben mindestens zwei weitere Kinder im Haushalt, die jeweils unter sechs Jahre alt sind.
  • Es lebt mindestens ein weiteres Kind im Haushalt, das behindert (Grad der Behinderung: > 20 %) und noch keine 14 Jahre alt ist.

Mehrlinge werden dabei als ein Kind gezählt. Bringt eine Frau z.B. Zwillinge zur Welt, ist die Voraussetzung für den Geschwisterbonus eigentlich gegeben, da ja ein Geschwisterchen unter drei Jahren existiert. Den Bonus gibt es aber in dieser Konstellation dennoch nicht.

Der Geschwisterbonus beträgt i.d.R. 10% des Elterngeldes – maximal 180 Euro, aber mindestens 75 Euro pro Monat. Bei einem Bezug von Elterngeld Plus von 24 Monaten halbiert sich der Bonus entsprechend. Den Geschwisterbonus sollte man direkt mit dem Elterngeld beantragen und benötigt dafür die jeweilige/n Geburtsurkunde/n.

Vorschau: Im dritten und letzten Artikel unserer Artikelserie finden Sie Tipps zur Optimierung des Elterngeldes, Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie wichtige Informationen über Regelungen, die den Bezug von Elterngeld in der Corona-Pandemie betreffen.

Urheber des Titelbildes: yarruta/ 123RF Standard-Bild

Eine Frau entspannt mit geschlossen Augane

5 Übungen für die Augen: So werden sie wieder fit

Wer viel Zeit vor dem PC verbringt und lange auf den Bildschirm schaut, strapaziert auf Dauer seine Augen. Trockenheit oder Augenbrennen sind dabei nur zwei der unschönen Symptome. Doch mit ein paar einfachen Übungen täglich kann man seinen Augen etwas Gutes tun und sie bei dieser ständigen Anstrengung ein wenig entlasten. 

Entspannung für müde Augen

Mit den folgenden Übungen werden die Augen entspannt und das ständige Schauen auf den Bildschirm ausgeglichen. Dabei gilt: Jede Übung startet von der Ausgangsposition ausgehend und sollte für circa 20 Sekunden gehalten werden.

  1. Vom PC wegdrehen und die Ausgangsposition einnehmen: Kopf geradeaus und nach vorne schauen. Im ersten Schritt nun nach oben schauen, aber dabei nur die Augen bewegen. Der Kopf bleibt gerade. Dabei zwischendurch immer wieder versuchen, noch ein Stück weiter mit den Augen nach oben zu schauen.
  2. Als Nächstes so weit es geht nach unten schauen, ohne den Kopf zu senken. Das ist wie eine Art Krafttraining für die Augen.
  3. Nun nach rechts schauen. Der Kopf bleibt währenddessen weiter gerade.
  4. Im Anschluss wird nun nach links geschaut, ebenfalls ohne den Kopf zu bewegen. Dadurch dehnt sich die Augenmuskulatur.
  5. Abschließend die Hand auf Augenhöhe mit ausgestrecktem Arm vors Gesicht heben und darauf schauen. Dann die Hand etwas näher an das Gesicht heranführen und den Blick dabei auf sie fokussiert lassen. Nun an die Wand gegenüber schauen. Im Anschluss raus aus dem Fenster in die Ferne gucken, etwa zum Horizont oder auf einen weit entfernten Baum. Danach wieder an die Wand und auf die Hand schauen. Dieser Wechsel von Nah und Fern wirkt der einseitigen Beanspruchung der Augen entgegen.

Extra-Tipp: Auch der Bildschirm beziehungsweise die Arbeitsumgebung kann augenfreundlich eingestellt werden. Dafür sollte etwa auf gutes Tageslicht oder eher warme Beleuchtung geachtet werden. Kaltes Neonröhren-Licht strengt die Augen zusätzlich an. Außerdem sollte der Bildschirm maximal 50 bis 80 cm entfernt platziert werden. Seine Höhe wird am besten so eingestellt, dass das obere Drittel des Bildschirms auf Augenhöhe liegt. Auch das schont die Augen.

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Ein gelber Zettel auf dem "Back to Office" geschrieben steht

Reboarding: So gelingt der Wiedereinstieg im Job

Wenn ein Mitarbeiter nach längerer Zeit wieder in seinen alten Job zurückkehrt, hilft ein sogenanntes Reboarding beim Wiedereinstieg. Es sorgt dafür, dass dieser sich schneller wieder zurechtfindet, zufriedener im Arbeitsalltag ist und bessere Ergebnisse erzielt.

Was bedeutet Reboarding?

Es kennt mittlerweile jeder: Wenn ein neuer Mitarbeiter ins Team kommt, wird dieser eingearbeitet und mit den jeweiligen Firmen-Prozessen vertraut gemacht. Diese Einarbeitung wird “Onboarding” genannt. Daran angelehnt ist nun das Reboarding. Es beschreibt den Prozess der Einarbeitung, wenn ein Arbeitnehmer nach einem längeren Zeitraum wieder in seinen alten Job zurückkehrt. In welchen Situationen ist ein Reboarding also sinnvoll? 

  • Nach langer und/oder schwerwiegender Krankheit
  • Nach der Rückkehr aus der Elternzeit
  • Nach der Rückkehr aus einem Job in einem anderen Unternehmen
  • Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical
  • Bei einem internen Jobwechsel 

Warum ist ein Reboarding wichtig?

Ein Mitarbeiter, der wieder einsteigt oder intern das Team wechselt, kennt das Unternehmen und die Strukturen. Trotzdem ist ein Reboarding sinnvoll. Weshalb?

  1. Neue Arbeitsabläufe und Strukturen: Schon innerhalb einiger Monate können sich grundlegende Prozesse ändern. Das Reboarding hilft dabei, dass der Mitarbeiter diese kennenlernt und nicht noch nach veralteten Mustern arbeitet.
  2. Neue Rollen und Zuständigkeiten: Vielleicht gibt es neue Aufgabenbereiche, neu geschaffene Positionen und Verantwortlichkeiten. Diese können auch den wiederkehrenden Mitarbeiter beeinflussen.
  3. Neue Kollegen: Bei einem neuen Team und dem Kennenlernen neuer Kollegen hilft ein Reboarding.
  4. Neue Unternehmensziele: Bei einer veränderten Unternehmensphilosophie mit neuen Vorgaben und Zielen klärt ein Reboarding auch darüber auf.

So gelingt das Reboarding

Damit das Reboarding erfolgreich verläuft, gilt es, nur ein paar Punkte zu beachten:

  1. Das Reboarding sollte dem Mitarbeiter offen kommuniziert und die Gründe und Ziele erklärt werden. Wichtig: Darauf hinweisen, dass ein Reboarding nichts mit der Qualifikation des Mitarbeiters zu tun hat.
  2. Das Reboarding so detailliert wie möglich machen und auf alle Veränderungen im Unternehmen eingehen.
  3. Keinen Druck ausüben und dem Mitarbeiter Zeit geben, bis er sich wieder eingefunden hat und die gewohnte Leistung erbringt.
  4. Im Anschluss auftauchende Fragen immer beantworten. Eventuell auch einen anderen Kollegen oder Mentor als Ansprechpartner für den Mitarbeiter zuordnen.

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Ein Zettel auf dem Arbeitsrecht geschrieben steht.

Urlaubsabgeltung: Was ist das und wann wird es ausgezahlt?

Eigentlich sollen Urlaubstage der Erholung dienen. Doch wurde das Arbeitsverhältnis beendet und kann der Urlaub nicht mehr genommen werden, kann die Urlaubsabgeltung greifen. In diesem Fall werden verbleibende Urlaubstage ausgezahlt. Allerdings gibt es hierfür einige Voraussetzungen.

Was ist Urlaubsabgeltung?

Können Urlaubstage von einem Mitarbeiter nicht oder nur noch teilweise genommen werden, muss der Arbeitgeber sie finanziell abgelten. Das heißt, dass verbliebener gesetzlicher Urlaub ausbezahlt wird. Konkret ist das etwa der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde, etwa durch Kündigung, eine Aufhebung des Arbeitsvertrags oder auch der Erreichung des Rentenalters.

Eine Urlaubsabgeltung erhalten übrigens nicht nur Mitarbeiter in Vollzeit, sondern auch Teilzeitangestellte, Beschäftigte als Minijobber, Auszubildende und Mitarbeiter in der Probezeit.

Aber aufgepasst: Urlaubsabgeltung darf nicht mit folgenden Begriffen verwechselt werden:

  • Urlaubsgeld: Urlaubsgeld ist wie Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Dieses wird im Vertrag festgelegt. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es darauf nicht.
  • Urlaubsentgelt: Klingt zwar ähnlich wie Urlaubsabgeltung, bedeutet aber etwas anderes. Urlaubsentgelt heißt, dass der Lohn während des Urlaubs weiter bezahlt wird.

Unter welchen Bedingungen wird eine Urlaubsabgeltung ausgezahlt?

Damit der Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung erhält, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese können sein:

  • Es sind noch Urlaubstage vorhanden und auch die verbleibende Zeit im Betrieb wäre eigentlich lang genug – aber es ist so viel zu tun, dass der Urlaub trotzdem nicht mehr genommen werden kann.
  • Der Arbeitgeber gewährt keinen Urlaub, weil zum Beispiel der Nachfolger noch eingearbeitet werden muss.
  • Der Arbeitnehmer wurde fristlos gekündigt und sofort freigestellt, sodass es keine Gelegenheit mehr gab, den Urlaub zu nehmen.

Die Urlaubsabgeltung greift in jedem Fall nur dann, wenn keine Möglichkeit mehr besteht, verbliebene Urlaubstage “real” zu nutzen. Wichtig ist auch, dass der Mitarbeiter vor seinem Ausscheiden versucht hat, den Urlaub noch zu nehmen.

Gut zu wissen: Die Urlaubsabgeltung wird meist mit dem letzten Gehalt ausbezahlt. Denn der Anspruch darauf entsteht automatisch in dem Moment, in dem das Arbeitsverhältnis offiziell endet. Sollte sich der Arbeitgeber nicht selbst vorab zu dem Thema äußern, ist es wichtig, dass Arbeitnehmer die Initiative ergreifen. Denn: Oft enthalten Arbeitsverträge Verfallsfristen, nach denen keine Urlaubsabgeltung mehr ausgezahlt wird.

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EIne Frau schaut nachdenklich zur Seite nach, mit einem Brief in der Hand

Kündigung während der Probezeit: Das sollten Arbeitnehmer beachten

Die erste Zeit im neuen Job dient Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum gegenseitigen “beschnuppern”. In der Probezeit wird meist schnell klar, ob Vorstellungen und Arbeitsalltag zusammenpassen. Ist das nicht der Fall, kann das Arbeitsverhältnis relativ kurzfristig beendet werden. Und zwar von beiden Seiten. Doch woran erkennt man, dass der Job nicht passt und was sollte man bei einer Kündigung während der Probezeit beachten?

Was heißt eigentlich “Probezeit”?

Die Probezeit dient dazu, herauszufinden, ob die jeweiligen Vorstellungen beider Seiten – also von Arbeitnehmer und Arbeitgeber – auch wirklich zutreffen. Dafür wird normalerweise ein Zeitrahmen von sechs Monaten festgelegt.

Sollten die gegenseitigen Erwartungen nicht erfüllt werden, kann es zu einer vorzeitigen Kündigung schon während der Probezeit kommen. In diesem Fall gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Gut zu wissen: In Deutschland kann auch eine kürzere oder auch gar keine Probezeit vereinbart werden. Dauer und weitere Regelungen stehen normalerweise im Arbeitsvertrag. Also vorher gut prüfen. Die Kündigung kann auch noch am letzten Tag der Probezeit erfolgen.

Woran man erkennt, dass der neue Job nicht passt

Während der Probezeit sollten Arbeitnehmer achtsam sein und sich das Unternehmen, die Arbeitsstrukturen als auch das Miteinander im Team genau anschauen. Optimalerweise passen die vorher gemachten Vorstellungen mit der Realität überein. Zum Beispiel:

  • Tätigkeiten und Aufgaben: Stimmen diese mit der Jobbeschreibung überein? Fühlt man sich langfristig weder über- noch unterfordert?
  • Team und Hierarchien: Natürlich kann man sich nicht mit jedem Kollegen gut verstehen. Aber passt die Grundstimmung? Fühlt man sich im Team wohl? Oder geht man eher mit Unbehagen zur Arbeit?
  • Unternehmen und Werte: Passt die Firmenphilosophie zu den eigenen Werten? Idealerweise sollte man voll und ganz hinter den Zielen und Werten des Unternehmens stehen. Dieser Punkt lässt sich durch eine gründliche Recherche vor der Bewerbung bereits relativ gut einschätzen.

Kündigen in der Probezeit

Sollten die oben genannten Punkte nicht passen, kann eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses die beste Lösung sein. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, aber nicht begründet werden.

Davon abgesehen gilt: Immer höflich bleiben und sich vorab über die Rechtslage informieren. Wichtig ist hier zum Beispiel, welche Regelungen zur Kündigung während der Probezeit im Arbeitsvertrag festgehalten wurden. Tipp: Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis anfordern. Darauf haben Arbeitnehmer trotz eigener Kündigung immer rechtlichen Anspruch.

Urheber des Titelbildes: fizkes/ 123RF Standard-Bild

Auf einem Blaat ist "flexible working" geschrieben

Vertrauensarbeitszeit: Das Wichtigste zu dem flexiblen Arbeitszeitmodell

Bei dem Modell der Vertrauensarbeitszeit können Mitarbeiter ihre Arbeitszeit flexibel selbst einteilen. Der Arbeitgeber kontrolliert die Zeiten nicht. Damit soll sowohl die Mitarbeiterleistung als auch die Zufriedenheit unter den Angestellten gesteigert werden. Doch was bedeutet das genau? Und welche Vorteile und Nachteile bringt es mit sich?

Vertrauensarbeitszeit: Was bedeutet das?

Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass Mitarbeiter ihre Arbeitszeit selbst einteilen und gestalten können. Lediglich das in der Woche oder im Monat festgelegte Gesamtvolumen der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber festgelegt. Beispielsweise 40 Stunden die Woche. Wann der Arbeitnehmer mit seiner Tätigkeit anfängt und wann er aufhört, bleibt ihm selbst überlassen.

Bei diesem Modell wird die genaue Arbeitszeit nicht kontrolliert. Stattdessen wird darauf vertraut, dass die vereinbarten Aufgaben erledigt und die gesteckten Ziele erreicht werden. Eine gesetzliche Regelung gibt es dafür allerdings nicht. Diese Regelung kann im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgehalten werden. Es genügt aber auch eine mündliche Anweisung durch den Arbeitgeber.

Für wen eignet sich das Modell der Vertrauensarbeitszeit?

Das Modell der Vertrauensarbeitszeit eignet sich für Unternehmen und Beschäftigte, deren Bereiche und Aufgaben weitgehend souverän funktionieren. Zum Beispiel im Außendienst, im Dienstleistungssektor, in der Softwareentwicklung oder auch in kreativen Berufen. Bei diesen Jobs kommt es nicht unbedingt auf die Anwesenheit an, sondern auf die Arbeitsergebnisse.

Bei Arbeitsplätzen, die eine Präsenz erfordern, ist eine Vertrauensarbeitszeit dagegen nahezu unmöglich. Das gilt etwa im Callcenter, am Empfang, in Ladengeschäften oder auch in medizinischen Einrichtungen.

Voraussetzung für dieses Arbeitsmodell ist zudem eine Unternehmenskultur, die auf Vertrauen, Transparenz und gegenseitiger Wertschätzung beruht. Das eigenverantwortliche Arbeiten der Mitarbeiter sollte einen hohen Stellenwert genießen und entsprechend gefördert werden. Und auch die Mitarbeiter müssen natürlich gewillt sein, sich in Selbstorganisation zu üben – oder es anhand von Workshops zu lernen.

Rechte und Pflichten für den Arbeitnehmer

Wie genau die Vertrauensarbeitszeit geregelt ist, ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Trotz vieler Rechte haben die Mitarbeiter natürlich auch Pflichten, denen sie nachkommen und auf die sie achten müssen. Zu den übergeordneten Rechten zählen:

  • Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag muss eingehalten werden. Für eine kurze Zeit darf die Arbeitszeit auf maximal zehn Stunden erhöht, muss aber im Anschluss wieder ausgeglichen werden.
  • Ruhezeiten müssen innerhalb eines Tages oder einer Schicht eingehalten werden.
  • Auch Überstunden werden aufgezeichnet. Das bedeutet, dass eine Zeiterfassung notwendig ist.

Im Umkehrschluss zieht das folgende Pflichten für den Mitarbeiter nach sich:

  • Die Aufgaben und Leistungen müssen erbracht werden, und das qualitativ und rechtzeitig.
  • Die Arbeitszeit muss eigenverantwortlich erfasst und dokumentiert werden.
  • Ständiges Arbeiten am eigenen Selbstmanagement ist Pflicht.

Vorteile der Vertrauensarbeitszeit

Weniger Kontrolle und mehr Eigenverantwortung: Die beiden Hauptaspekte der Vertrauensarbeitszeit steigern die Zufriedenheit der Mitarbeiter. Das wiederum führt dazu, dass sie motivierter an die Arbeit herangehen und mehr Leistung erbringen. Gleichzeitig haben die Mitarbeiter weniger Leerlauf und können dementsprechend auch ihre Freizeit besser gestalten.

Nachteile der Vertrauensarbeitszeit

Auf der anderen Seite haben Unternehmen oft Angst davor, die Kontrolle zu verlieren. Häufig gibt es auch Bedenken, ob Mitarbeiter in Vertrauensarbeitszeit noch kurzfristig zu erreichen sind. Um diese Erreichbarkeit zu gewährleisten, ist ein größerer Organisationsaufwand gefragt – für beide Seiten. Außerdem kann das Konfliktpotenzial insgesamt steigen, weil der Teamgeist durch die teils unterschiedlichen Anwesenheitszeiten mit diesem Modell nicht so stark gefördert wird.

Urheber des Titelbildes: drozdirina/ 123RF Standard-Bild

Ein Paar hält draußen ein Kleinkind an den Händen, während es versucht zu gehen.

Elterngeld – alle wichtigen Informationen (Artikelserie, Teil 1)

Im Rahmen einer nachhaltigen Familienpolitik ist das Elterngeld ein wichtiger Pfeiler. Es sorgt dafür, dass sich frisch gebackene Eltern intensiver um ihren Nachwuchs kümmern können. Dank Elternzeit lassen sich Familie und Beruf besser vereinbaren. Das Elterngeld schafft dabei einen finanziellen Ausgleich für die Zeit, in der Eltern gar nicht oder weniger arbeiten. Die Höhe richtet sich nach dem Gehalt, das in den 12 Monaten vor der Geburt verdient wurde. Der Höchstsatz liegt bei 1.800 Euro, das Minimum bei 300 Euro. Der Mindestbetrag wird auch gezahlt, wenn man vorher nicht gearbeitet hat.

Teilen sich Ehepartner die Elternzeit, erhalten sie 14 statt 12 Monate das Basis-Elterngeld. Mit Elterngeld Plus und dem Partnerschaftsbonus lässt sich die Elternzeit nochmalig verlängern. Auch eine Kombination der Varianten ist möglich. Die Flexibilität des Modells sorgt dafür, dass immer mehr Väter Elternzeit beantragen und sich stärker in die Erziehung einbringen. Waren es 2009 noch ca. 150.000 Väter, die Elternzeit beantragten, waren es 2018 bereits 433.000.

Elternzeit gibt es auch in anderen europäischen Ländern. Insbesondere der skandinavische Raum diente als Vorbild bei der Einführung des Elterngeldes in Deutschland.

Mit unserer dreiteiligen Artikelserie möchten wir besonders werdenden Eltern die wichtigsten Informationen an die Hand geben. Im ersten Teil des Leitfadens beleuchten wir die rechtliche Grundlage, gehen detailliert auf die Ziele ein, klären, wer Anspruch auf Elterngeld hat und beantworten die Frage, wie man das Elterngeld beantragt.

Die rechtliche Grundlage für das Elterngeld

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Es ersetzte das Bundeserziehungsgeldgesetz, das von 1986 bis 2006 die Zahlung des Erziehungsgeldes regelte. Das Erziehungsgeld betrug 300 Euro monatlich und wurde bis zu zwei Jahre ausgezahlt, unabhängig von der Einkommenssituation des betreffenden Elternteils.

Die politischen Ziele des Elterngeldes

Das Elterngeld ist eine Transferleistung des Staates. Bei einer Transferleistung handelt es sich um staatliche Leistungen (in diesem Fall an natürliche Personen), bei denen keine direkte ökonomische Gegenleistung erfolgt. Die Politik hat sich bei der Einführung des Elterngeldes natürlich trotzdem positive Effekte für die Gesellschaft versprochen. Das übergeordnete Ziel der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf hat dabei mehrere Dimensionen.

Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Das Elterngeld soll …

  • dabei helfen, das Familieneinkommen in der Zeit nach der Geburt zu sichern,
  • der Familie in der „Findungsphase“ mehr Zeit füreinander geben,
  • die eventuell (später) auftretende ökonomische Abhängigkeit eines Elternteils reduzieren,
  • den Anteil von Vätern in Bereich der Kindererziehung erhöhen und die Gleichberechtigung stärken,
  • die Familiengründung generell zu erleichtern und
  • die Geburtenrate erhöhen.

Angesichts der hohen Akzeptanz in der Gesellschaft kann man die Einführung des Elterngeldes als Erfolg einstufen. Wie bereits in der Einleitung erwähnt, steigt die Zahl von Vätern, die in Elternzeit gehen, von Jahr zu Jahr. Darüber hinaus ist die Geburtenrate seit 2007 von 1,37 auf 1,57 (2018) gestiegen. Wurden 2010 677.947 Kinder geboren, waren es 2019 778.090. Es ist zwar spekulativ, aber ohne Elterngeld wäre dieser Trend höchstwahrscheinlich nicht so positiv.

Anspruch auf Elterngeld

Um Elterngeld zu bekommen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden.

Die Mutter oder der Vater …

  • muss das Kind selbst betreuen,
  • muss mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt wohnen,
  • ist in der Elternzeit nicht erwerbstätig oder darf höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten,
  • muss in Deutschland leben.

Elterngeld wird an Arbeitnehmer, Beamte, Arbeitslose und Selbstständige gezahlt. Auch Hausfrauen und Hausmänner können mit der finanziellen Unterstützung rechnen.

Der Staat zahlt das Elterngeld für leibliche Kinder, leibliche Kinder des Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners, Adoptivkinder sowie in besonderen Fällen auch für Enkelkinder, Nichten, Neffen und Geschwister. Da Pflegekinder Leistungen vom Jugendamt bekommen, erhalten Pflegeeltern kein Elterngeld.

Für Alleinerziehende, getrennt Erziehende, schwerbehinderte Eltern, Grenzgänger und ausländische Eltern gelten zusätzliche Voraussetzungen, die man z.B. dieser Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entnehmen kann.

Elterngeld korrekt beantragen

Das Elterngeld kann von beiden Elternteilen NACH der Geburt beantragt werden. Der Antrag muss innerhalb der ersten drei Lebensmonate bei der zuständigen Elterngeldstelle eingehen. Das ist sehr wichtig, da die Zahlungen maximal für drei Monate rückwirkend ausgezahlt werden. Trifft der Antrag nicht rechtzeitig ein, verfallen ältere Ansprüche.

Die Gewährung des Elterngeldes ist Sache der Bundesländer. Daher gibt es leicht unterschiedliche Antragsformulare. Hier finden Sie die Version für ihr Bundesland. Die Formulare sind ansonsten auch in der Elterngeldstelle, in Gemeindeverwaltungen, bei Krankenkassen oder auch in Krankenhäusern erhältlich.

Elterngeld darf pro Kind von jedem Elternteil nur einmal beantragt werden – auch wenn Zwillinge oder Drillinge geboren wurden. Es ist auch möglich, einen gemeinsamen Antrag zu stellen.

Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:

  • Die Geburtsurkunde oder die Geburtsbescheinigung des Kindes bzw. der Kinder
  • Der vollständig ausgefüllte und von beiden Elternteilen unterschriebene Antrag auf Elterngeld
  • Kopien der Personalausweise von Mutter und Vater
  • Einkommensnachweise: Angestellte reichen Gehaltsabrechnungen ein, Selbständige den Steuerbescheid des Vorjahres, Beamtinnen Bescheinigungen über die Dienstbezüge während des Mutterschutzes (und ggf. über Zuschüsse)
  • Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse über den Erhalt von Mutterschaftsgeld (und ggf. über den Arbeitgeberzuschuss) oder …
  • Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über das Krankentagegeld während des Mutterschutzes
  • Bescheinigung des Arbeitgebers über die Arbeitszeiten während des Elterngeldbezugs oder …
  • Bei Selbstständigen: eine eigene Erklärung über die bisherigen und die geplanten Arbeitszeiten während des Elterngeldbezugs

In manchen Einzelfällen fordert die Elterngeldstelle weitere Unterlagen und Informationen an. Entscheidungen, die erst in Zukunft wirken, können von den Antragstellern nachträglich geändert werden.

Angesichts der vielen Dokumente, die eingereicht werden müssen, ist es ratsam, sich spätestens einige Wochen vor dem „Stichtag“ um das Bürokratische zu kümmern. Rund um die Geburt haben die meisten Eltern dafür keinen Kopf, keine Lust, keine Zeit oder keine Kraft …

Im nächsten Teil der Artikelserie geht es um die Höhe und die Berechnung des Elterngeldes, die Dauer, Elterngeld Plus sowie den Partnerschaftsbonus, den Geschwisterbonus und den Mehrlingszuschlag.

Urheber des Titelbildes: halfpoint/ 123RF Standard-Bild

Ein älteres Paar sitzt vor einem Notebook.

Früher in Rente – so kann es klappen

Wenn die Arbeit keinen Spaß macht, die täglichen Aufgaben zu körperlicher Überanstrengung führen oder sich der Wunsch nach mehr Freiheit breit macht, sehnen viele Arbeitnehmer die Rente förmlich herbei. Während diese Sehnsucht bei den meisten nicht über ein Lippenbekenntnis hinausgeht, informieren sich andere ernsthaft darüber, wie es mit dem vorzeitigen Ruhestand klappen könnte. 2018 haben immerhin knapp 100.000 Personen bei der Deutschen Rentenversicherung nachgefragt, ob und wie eine frühere Rente zu realisieren wäre – am besten natürlich ohne große finanzielle Einbußen.

INHALT DIESER SEITE

1. Das reguläre Renteneintrittsalter

2. Früheres Rentenalter für langjährig und besonders langjährig Versicherte

3. Mut zur Rentenlücke? Besser nicht!

4. Optionen: Freiwillige Einzahlungen, Altersteilzeit oder Lebensarbeitszeitkonto

5. Experten fragen: Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung

6. Schlüsselfaktor private Altersvorsorge

7. Frugalismus – Vorruhestand extrem!

1. Das reguläre Renteneintrittsalter

Jeder, der früher in Rente gehen möchte, sollte zunächst sein reguläres Renteneintrittsalter in Erfahrung bringen. Dieses geht aus der Renteninformation hervor, einem Schreiben, das Rentenversicherte jährlich per Post bekommen. Wer dieses Dokument nicht zur Hand hat, kann sein reguläres Rentenalter schnell und einfach mit dem Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner der Deutschen Rentenversicherung berechnen.

Für Angestellte ab Jahrgang 1964 und jünger gilt ein Renteneintrittsalter von 67 Jahren. Für ältere Arbeitnehmer reduziert es sich sukzessive um ein bis zwei Monate. Berufstätige des Jahrgangs 1961 dürfen demnach mit 66 Jahren und 6 Monaten ohne Abzüge in den verdienten Ruhestand gehen.

2. Früheres Rentenalter für langjährig und besonders langjährig Versicherte

In die Kategorie „langjährig Versicherte“ fallen Angestellte, wenn sie mindestens 35 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Wer das sogar über 45 Jahre getan hat, wird als „besonders langjährig Versicherter“eingestuft.

Langjährig Versicherte dürfen z.B. mit 63 Jahren in Rente gehen, müssen jedoch Abschläge in Kauf nehmen. Die Einbußen betragen 0,3 Prozent pro Monat, gerechnet auf die Zeit zwischen dem regulären und dem tatsächlichen Renteneintrittsalter. Versicherte des Jahrgangs 1961 müssen entsprechend der folgenden Beispielrechnung mit 12,6 Prozent weniger Rentenzahlungen rechnen:

66 Jahre 6 Monate (Reguläres Rentenalter) – 63 Jahre (Tatsächliches Rentenalter) = 42 Monate x 0,3 Prozent = 12,6 Prozent

Da dieser Prozentsatz bis zum Lebensende abgezogen wird, sollte man sich diesen Schritt sehr gut überlegen. Die Einbußen kann man getrost als recht happig bezeichnen.

Besonders langjährig Versicherte können ungefähr zwei Jahre vor dem eigentlich festgelegten Rentenalter in den Vorruhestand. Und das ohne Abschläge. Um beim Beispiel zu bleiben: Für Arbeitnehmer des Jahrgangs 1961 reduziert sich das reguläre Renteneintrittsalter auf 64 Jahre und 6 Monate. Wer also im Januar 1961 geboren wurde, darf den Rentenstart mit seinen Kollegen im Juli 2025 feiern.

3. Mut zur Rentenlücke? Besser nicht!

„Zum Mitschreiben: Die Rente ist sicher“ … Mit diesem Satz ging Dr. Norbert Blüm, damaliger Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, im Jahr 1997 in die Geschichte ein. Am 10. Oktober debattierten Politiker im Bundestag die umstrittene Rentenreform, die eine Absenkung des Rentenniveaus von 70 auf 64 Prozent zur Folge hatte.

Heutzutage würden sich Rentner über ein solches Niveau sehr freuen. Schaut man sich den „Standardrentner“ an, beträgt es aktuell um die 48 Prozent und dürfte bis zum Jahr 2030 auf ca. 43 Prozent fallen. Aus diesen Zahlen wird deutlich, dass es auch ohne das Ziel eines früheren Ruhestandes schwer ist, mit weniger als der Hälfte des Gehalts auszukommen.

Zwar sinken die monatlichen Fixkosten bei vielen Senioren, weil die Kinder aus dem Haus sind, das Zweitauto nicht mehr benötigt wird oder die Immobilie abgezahlt ist. Dennoch ist bei der Mehrheit der Rentner die finanzielle Lücke so groß, dass sie dringend geschlossen werden sollte. Schließlich möchte man sich ja im höheren Alter nicht mit Geldsorgen herumplagen, sondern die neu gewonnene Freiheit entspannt genießen. Um die Lebensqualität auf demselben Level zu halten, empfehlen Experten, ein Rentenniveau von ca. 70 Prozent anzupeilen.

Je früher man also in Rente gehen möchte, desto größer ist die finanzielle Lücke, die es zu schließen gilt. Es machen sich im Endeffekt nicht nur die Abzüge bemerkbar, sondern vor allem auch die Jahre, in denen man keine Zahlungen mehr an die gesetzliche Rentenversicherung leistet.

4. Optionen: freiwillige Einzahlungen, Altersteilzeit oder Lebensarbeitszeitkonto

Wer früher in Rente gehen möchte, sollte sich über diese Themen eingehender informieren. An dieser Stelle folgen kurze, einführende Beschreibungen.

  • Freiwillige Einzahlungen: Wer mit 63 Jahren in Rente gehen möchte und die Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat ausgleichen möchte, kann freiwillige Ausgleichszahlungen vornehmen. Ein Ausgleich der fehlenden Einzahlungen ist jedoch nicht möglich.
  • Altersteilzeit: Im Rahmen der Altersteilzeit können Arbeitnehmer ab ihrem 55. Lebensjahr unter bestimmten Bedingungen nur noch 50 Prozent arbeiten. Für alle, die früher in den Ruhestand möchten, ist das Blockmodell interessant. Hier werden die verbleibenden Jahre in zwei Phasen eingeteilt. In der ersten Phase wird weiterhin zu 100 Prozent gearbeitet. In der zweiten Phase gar nicht mehr, sodass das tatsächliche Renteneintrittsalter früher erreicht wird.
  • Lebenszeitarbeitskonto: Das auch als Zeitwertkonto bekannte Modell baut während seiner Berufslaufbahn ein Rentenguthaben auf. Gehaltsbestandteile, Überstunden, Urlaubstage, Weihnachtsgeld oder Zuschüsse können „eingezahlt“ werden und sorgen dafür, dass man vorzeitig in den Ruhestand kann. In der Zeit zwischen der Einlösung des Guthabens und dem regulären Rentenalter ist man weiterhin angestellt, d.h. auch die Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin bezahlt.

5. Experten fragen: Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung

Das Thema Rente ist äußerst komplex. Gerade wenn es um den Vorruhestand und die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen geht, ist ein Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung unumgänglich. Die Frage, die das gesamte Vorhaben überlagert, lautet:

Kann man sich die vorzeitige Rente überhaupt leisten?

Die Zahlen der jährlichen Renteninformation geben wertvolle Hinweise darauf, wie hoch die Rente ungefähr ausfallen wird. Auf dieser Basis leiten sich weitere wichtige Fragen ab:

  • Wann möchte man aus dem Berufsleben ausscheiden?
  • Welche monatliche Summe benötigt man im Ruhestand?
  • Welchen Anteil hat die gesetzliche Rente an dieser Summe?
  • Wie schließt man die Lücke zwischen gesetzlicher Rente und benötigter Summe?

Geht man aus dem Beratungsgespräch mit Antworten auf diese Fragen, ist schon viel gewonnen. Man weiß ungefähr, wie groß die finanzielle Lücke ist, die es zu schließen gilt und hat erfahren, welche Schritte nötig sind, um früher in Rente zu gehen.

6. Schlüsselfaktor private Altersvorsorge

Die gesetzliche Rente führt unvermeidlich zu einer finanziellen Lücke. Und diese Lücke ist noch größer, wenn man vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden möchte. Dementsprechend gilt: Je effektiver man privat für den Ruhestand vorsorgt, desto eher kann man „die Füße hochlegen“. Aus dieser Erkenntnis folgt, dass die Chancen auf ein vorzeitiges Rentnerdasein steigen, je früher man auf dem Gebiet der privaten Altersvorsorge aktiv wird.

Wer also schon im Alter von dreißig oder vierzig Jahren vom Vorruhestand „träumt“ sollte nicht warten und sich umfassend informieren. Um für das Alter vorzusorgen, gibt es unzählige Möglichkeiten, z.B. private Rentenversicherungen, Kapital-Lebensversicherungen oder Fonds. Riester-Verträge werden sogar vom Staat bezuschusst. Weitere Erklärungen würden den Rahmen dieses Artikels sprengen. Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, auch beim Thema private Altersvorsorge professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

7. Frugalismus – Vorruhestand extrem!

Frugalisten streben danach, bereits rund um das 40. Lebensjahr in Rente zu gehen und freier bzw. unabhängiger zu leben. Auf den ersten Blick klingt dieses Vorhaben utopisch. Auf den zweiten erkennt man, dass dahinter nicht nur der Wunsch nach einem frühen Ruhestand steckt, sondern ein ganzes Lebensmodell, das auf Sparsamkeit beruht. Nur wer sparsam ist, kann die finanziellen Reserven aufbauen, um in der Zeit nach dem Berufsleben angemessen zu leben.

Um die Rente vorzuziehen, benötigen Frugalisten schätzungsweise 25 mal mehr Geld als sie im Jahr ausgeben. Wer für seinen individuellen Lebenswandel jährlich 30.000 Euro ausgibt, muss daher bis zu seinem 40. Lebensjahr 750.000 Euro ansparen. Das ist nur mit sehr viel Verzicht (und cleveren Anlagestrategien) zu schaffen. Außerdem dürfen idealerweise keine unvorhergesehenen Dinge geschehen, die das Sparmodell beeinträchtigen.

Frugalismus ist definitiv nichts für die Masse, durfte beim Thema „Früher in Rente“ aus unserer Sicht aber nicht fehlen.

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Welche positiven Einflüsse haben Hobbies?

Hobbys: So macht der Zeitvertreib erfolgreich

Studien zeigen: Wer einem Hobby nachgeht, sorgt nicht nur für sich selbst und das eigene Wohlbefinden, sondern kann damit auch seinen beruflichen Erfolg beeinflussen. Dabei ist es egal, welchem Hobby man nachgeht. Hauptsache, es macht Spaß – frei von Zeit- und Leistungsdruck.

Warum macht ein Hobby erfolgreich?

Warum das so ist? Ganz einfach: Je mehr man sich seinem Hobby widmet und sich dabei engagiert, desto kreativer, ausgeglichener und vor allem leistungsfähiger ist man im Job. Forscher an der San Francisco State University vermuten, dass ein Hobby zum einen als Ausgleich dient und man danach wieder energiegeladen in den Job starten kann. Zum anderen würden Menschen so ihre Stärken trainieren und Schwächen bewusster wahrnehmen – was wiederum für den Job eingesetzt werden kann.

Wichtig ist allerdings: Das Hobby darf kein Zwang, keine Pflichtübung sein. Nur wer ein Hobby freiwillig und aus Leidenschaft macht, kann auch mit positiven Auswirkungen im Job rechnen. Das dann dafür erheblich! Von den Probanden der Universität erzielten die Teilnehmer mit Hobby 15 bis 30 Prozent bessere Ergebnisse als jene ohne Freizeitausgleich.

Diese Hobbys machen smarter

Wer noch auf der Suche nach einem passenden Hobby ist, darf sich zuerst einmal überlegen, in welchem Bereich die Freizeitbeschäftigung angesiedelt sein soll. Soll es eher kreativ sein, regenerativ, sozial oder aktiv? Besonders positiven Einfluss haben zum Beispiel:

  • Das Erlernen eines Musikinstruments
  • Das Lernen einer neuen Sprache
  • Hand- und Bastelarbeiten
  • Sport treiben
  • Regelmäßig ein Buch lesen
  • Gärtnern
  • Fotografieren – und die Bilder auch selbst nachbearbeiten

Weitere Gründe für ein Hobby

Neben dem (potenziellen) beruflichen Erfolg gibt es noch ein paar weitere Gründe, die für ein Hobby sprechen:

  • Man wird insgesamt zufriedener und glücklicher
  • Man erhält Anerkennung
  • Man ist unter Gleichgesinnten
  • Hobbys kreieren positive Erinnerungen
  • Kreativität und Fantasie werden angeregt
  • Es trainiert die Geduld und Gewissenhaftigkeit
  • Bei einer sportlichen Aktivität tut man gleichzeitig etwas für seine Gesundheit

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Muss man eine Versetzung akzeptieren? Welche Rechte hat man dabei?

Versetzung: Das sollten Arbeitnehmer wissen

Manchmal wünscht sich der Arbeitnehmer eine Versetzung, manchmal ordnet der Arbeitgeber eine Zwangsversetzung an. Doch was bedeutet das genau? Und welche Rechte hat man als Arbeitnehmer?

Was bedeutet eine Versetzung?

Laut deutschem Arbeitsrecht spricht man von einer Versetzung, wenn der Arbeitsbereich für mindestens einen Monat gewechselt wird. Auf einen Ort ist die Definition nicht beschränkt. Handelt es sich nur um eine kurzzeitige Änderung der Aufgaben oder des Arbeitsortes, spricht man von einer Umsetzung.

“Versetzung […] ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.” (§ 95 Abs. 3 BetrVG)

Das kann konkret bedeuten:

  • Es werden neue Aufgaben zugewiesen
  • Man wird in eine andere Abteilung versetzt
  • Man wird in eine andere Stadt versetzt

Ist eine Versetzung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers möglich?

Arbeitgeber können prinzipiell über Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen, die durch ihre Angestellten erbracht wird. Grundlage hierfür ist das Weisungs- beziehungsweise das sogenannte Direktionsrecht. Dass der Arbeitnehmer der Versetzung zustimmt, ist deshalb grundsätzlich erst einmal nicht nötig. Wer sich einer Versetzung widersetzt, muss mit einer Abmahnung oder sogar fristlosen Kündigung wegen Arbeitsverweigerung rechnen.

Allerdings sind dem Direktionsrecht auch Grenzen gesetzt: Die Versetzung muss beispielsweise zumutbar sein und sie darf keinen anderen Bestimmungen im Arbeitsvertrag widersprechen.

Steht im Arbeitsvertrag zum Beispiel, dass eine Versetzung ausgeschlossen ist, darf der Arbeitgeber den entsprechenden Angestellten nicht in eine andere Stadt versetzen. Auch die sozialen Lebensverhältnisse des Arbeitnehmers müssen mit berücksichtigt werden – sofern dem nicht betriebliche Gründe oder die Interessen anderer Kollegen entgegenstehen.

Ein betrieblicher Grund kann zum Beispiel dringender Personalbedarf an einem anderen Standort sein. Der Verweis auf die Interessen anderer Kollegen greift etwa dann, wenn man selbst kinderlos und ungebunden ist, der ebenfalls für eine Versetzung in Frage kommende Kollege dagegen (schulpflichtige) Kinder hat.

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer dürfen nicht so einfach an einen Ort versetzt werden, den sie von ihrem Wohnort aus nicht täglich erreichen können.

Wie wehrt man sich gegen eine Versetzung?

Wer mit einer geplanten Versetzung so gar nicht leben kann oder will, sollte zunächst das Gespräch mit dem Chef suchen. Lässt sich dieser nicht umstimmen, kann ein Fachanwalt weiterhelfen. Die Versetzung kann sich als “unbillig” herausstellen und auch Formfehler bei der Vertragsgestaltung können dazu führen, dass die Versetzung nichtig ist.

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Was bedeuten die verschiedenen Unterschriftenzusätze und Businessabkürzungen?

Unterschriftenzusätze und Businessabkürzungen: Das bedeuten i.A., i.V. und ppa.

Im Joballtag ist man häufig mit Businessabkürzungen konfrontiert. Gerade im Bereich rund um E-Mail-Signaturen und Unterschriften gibt es viele Kürzel wie zum Beispiel i.A., i.V. oder ppa. Doch was bedeuten diese Buchstaben eigentlich genau?

Was bedeuten die Abkürzungen i.A., i.V. und ppa.?

Grundsätzlich haben i.A., i.V. und ppa. zunächst eine generelle Gemeinsamkeit: Die Kürzel drücken immer aus, dass die unterschreibende Person in Stellvertretung des Geschäftsinhabers handelt. Dahinter stehen gesetzlich geregelte Vollmachten.

i.A. bedeutet “im Auftrag”. Diese Abkürzung wird bei einzelnen Handlungsvollmachten genutzt. Sie sagt dem Empfänger, dass die unterschreibende Person als allgemeiner Überbringer der Botschaft beziehungsweise des Auftrags fungiert.

Hier liegt keine umfassende rechtsgültige Vollmacht vor. Eine Assistenz kann aber zum Beispiel dieses Kürzel nutzen, um Reisen für den Chef zu buchen oder Büromaterial zu ordern. Sofern der Chef die Befugnis dafür erteilt hat. Diese Befugnis muss übrigens nicht schriftlich erteilt werden, eine mündliche Aufforderung reicht aus.

i.V. bedeutet “in Vollmacht” – und nicht, wie viele glauben, “in Vertretung”. Wer in Vollmacht eine Nachricht überbringt, gibt damit eine verbindliche Willenserklärung ab. Und zwar nicht für sich selbst, sondern für sein Unternehmen beziehungsweise seinen Auftraggeber. Mit allen rechtlichen Folgen, die das nach sich ziehen kann. Heißt zum Beispiel: Für Fehler, die hier gemacht werden, haftet im Zweifel der Chef, in dessen Namen die Willenserklärung abgegeben wurde.

In Vollmacht sollte also nur gewählt werden, wenn wirklich eine rechtsbindende Vollmacht vom Chef vorliegt. Am besten schriftlich.

ppa. bedeutet “per prokura” und ist eine Unterschriftenvollmacht. Diese muss aber sogar für den jeweiligen Mitarbeiter ins Handelsregister eingetragen sein. Der Unterzeichner, ein sogenannter Prokurist, darf alle Geschäfte tätigen, die im Unternehmen anfallen.

Damit erleichtert ein Prokurist dem Geschäftsführer normalerweise den Arbeitsalltag. Immerhin muss dieser nicht alle Rechtshandlungen selbst ausführen. Ausgenommen von der Unterschriftenvollmacht sind rechtliche Angelegenheiten die das Unternehmen unmittelbar betreffen. Hierzu zählen zum Beispiel Geschäftsauflösungen oder die Erteilung der Prokura an Dritte.

Tipp: Oft ist die Unterschriftenregelung firmenintern unterschiedlich. Deshalb gilt: Wer sich unsicher ist, sollte das Prozedere im Unternehmen am besten mit dem Chef absprechen. Selbst i.A. bedarf einer Genehmigung des Geschäftsinhabers.

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Wie kann man Verspannungen bekämpfen.

Verspannungen lösen: 5 Übungen gegen den Muskelschmerz

Ob im Hals-Nacken-Bereich, in den Schultern, im Rücken oder sogar in den Armen und Beinen – wer  sich einseitig bewegt oder sitzt, spürt schnell die ersten Anzeichen von Verspannungen. Dabei kann nicht nur eine schlechte Sitzhaltung am Arbeitsplatz der Grund für den Muskelschmerz sein, sondern auch Stress, Zugluft, falsche Schuhe, alte Verletzungen, Übergewicht oder eine schlechte Matratze. Verspannungen entstehen immer, wenn der Muskel mit zu wenig Sauerstoff versorgt wird. Folge: Viele nehmen eine Schonhaltung ein, was den Schmerz allerdings noch schlimmer macht.

Verspannungen vorbeugen

Um Verspannungen vorzubeugen, hilft generell ein Mix aus regelmäßigen Sport- und Entspannungseinheiten. Wer lange am Schreibtisch sitzt, sollte versuchen, alle 20 bis 30 Minuten die Arme hängen zu lassen und die Schultern zu kreisen, um die Muskulatur im Nacken zu lockern. Auch aufzustehen und sich kurz zu bewegen ist erfrischend für die Muskeln. So treten Verspannungen erst gar nicht auf. Außerdem sollte man folgende Dinge insbesondere am Arbeitsplatz beachten:

  • Nicht nur einen Laptop nutzen, sondern mindestens eine externe Tastatur und Maus, am besten noch einen extra großen Bildschirm.
  • Ein höhenverstellbarer Schreibtisch oder Monitor trägt zur Ergonomie bei.
  • Gute Beleuchtung schont die Augen und beugt einer schlechten Haltung vor.
  • Ein Headset benutzen, damit man sich frei bewegen kann. Niemals das Telefon zwischen Hals und Kinn klemmen.
  • Auf die Haltung achten: Gerader Rücken, Schultern nicht nach vorne hängen lassen.

5 Übungen, die bei Verspannungen helfen

Wer schon mit Verspannungen zu kämpfen hat, der sollte versuchen, täglich eine der folgenden Übungen durchzuführen – am besten mehrmals:

  1. Bei Verspannungen im Nacken die Arme seitlich locker fallen lassen und die Schultern fünfmal nach vorne und hinten kreisen.
  2. Bei Verspannungen im Halsbereich aufrecht hinsetzen, den Kopf nach links drehen und das Kinn heben. Danach die Seite wechseln. Das Ganze fünfmal wiederholen.
  3. Bei Verspannungen im Rückenbereich die Arme zuerst nach hinten kreisen lassen, dann nach oben strecken und abschließend den Rücken rund machen. Fünfmal wiederholen.
  4. Bei Verspannungen in den Armen und Händen die Arme nach vorne strecken und die Hände abwechselnd spreizen und zu einer Faust machen. Fünfmal wiederholen.
  5. Bei Verspannungen im Brustkorb die Hände hinter dem Rücken verschränken und die Arme sanft nach oben ziehen. Fünfmal wiederholen.

Extra-Tipp: Für die punktgenaue Lockerung ist ein sogenannter Faszien-Ball ideal. Damit rollen Sie über die betroffene Muskelpartie und erzielen dadurch dort Entspannung mit Tiefenwirkung.

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Manchmal steht man vor der Wahl Wahrheit oder Lüge

Lügen im Job: Was erlaubt ist – und was nicht

Fakt ist: Die meisten Menschen lügen im Job täglich, auch wenn es sich nur um kleine Unwahrheiten handelt. Es gibt allerdings einige Lügen, die juristisch betrachtet in Ordnung gehen. Und andere, die absolut nicht erlaubt sind und sogar weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen können. Doch welche sind das nun genau?

Diese Lügen sind erlaubt

Besonders häufig wird tatsächlich im Bewerbungsgespräch gelogen. Das ist auch okay, sofern die Fragen, die der Arbeitgeber stellt, unzulässig sind. Dazu gehört zum Beispiel:

  • Die Frage nach der Familienplanung. Der Klassiker “Sind Sie schwanger?” oder “Möchten Sie in den nächsten drei Jahren ein Kind?” sind unzulässige Fragen. Bei derartigen Fragen hat man das Recht zu lügen, um sich vor Ungleichbehandlung zu schützen.
  • Fragen nach Partei,- Religions- oder Gewerkschaftszugehörigkeit sind ebenfalls Tabu und Privatsache.
  • Fragen nach Vorstrafen oder laufenden Ermittlungen sind ebenfalls nicht erlaubt. Ausnahme: wenn dadurch die Ausübung der Tätigkeit unmöglich gemacht wird. Beispiel: Wer sich als Kraftfahrer bewerben möchte, muss dem potenziellen Arbeitgeber Auskunft zu möglichen Verkehrsdelikten geben.
  • Fragen nach der sexuellen Identität und Neigung sind hingegen absolut verboten. Diese Frage muss man gar nicht erst beantworten.
  • Fragen zu einer Behinderung, Krankheit oder Diagnose nach einer Krankschreibung sind auch nicht zulässig. Anders sieht es nur aus, wenn die Krankheit die Arbeitsfähigkeit einschränken würde. Auch wenn es für die Sicherheit von Kollegen und Arbeitgeber wichtig ist, muss hier ehrliche Auskunft gegeben werden. Beispiel: Ein HIV-positiver Bewerber auf einen Heilberuf muss sich wahrheitsgemäß zu seiner Erkrankung äußern.

Diese Lügen sind nicht erlaubt

Auf zulässige Fragen müssen Bewerberinnen und Bewerber dagegen ehrlich antworten. Dazu zählen zum Beispiel Fragen nach dem beruflichen Werdegang und Qualifikationen. Denn wenn der Arbeitgeber jemanden aufgrund von Qualifikationen einstellt und diese am Ende nicht erfüllt werden, droht gegebenenfalls die Kündigung.

Beispiel: Wer nur behauptet, eine bestimmte Fremdsprache zu sprechen, kann im Berufsalltag schnell auf die Nase fallen. Gleiches gilt für frühere Aufgaben und Tätigkeiten. Wenn sich herausstellt, dass man die zugehörigen Fähigkeiten gar nicht hat, etwa spezielle Computerkenntnisse, zieht das neben Frustration auf beiden Seiten im schlimmsten Fall auch die Kündigung nach sich.

Und auch so manche Notlüge im Alltag ist nicht erlaubt:

  • Die Frage, ob das Arbeitspensum geschafft und damit die konkrete Aufgabe erledigt wurde, sollte immer ehrlich beantwortet werden. Das mag vielleicht unangenehm sein, wenn man das Soll nicht erfüllen konnte. Doch wer in diesem Fall lügt, muss, je nach Härtegrad, ebenfalls mit einer Kündigung rechnen.
  • Zu behaupten, man sei krank, wenn man tatsächlich im Urlaub ist, ist absolut verboten. Trotz Krankschreibung in den Urlaub fahren oder sich ein Attest sogar nur dafür besorgen, um überhaupt in den Urlaub fahren zu können? Eine ganz schlechte Idee! Denn allgemein gilt: Das Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit kann eine Kündigung rechtfertigen.

Kleine Notlügen im Alltag

Im Joballtag kommen kleine “Notlügen” oft zum Einsatz, um andere nicht vor den Kopf zu stoßen. Sätze wie “Ich wollte Sie gerade anrufen” , “Der Kollege ist leider gerade im Meeting” oder auch “Oh, Ihre E-Mail muss im Spam gelandet sein”, sind ab und zu in Ordnung. Zu häufig sollten diese Flunkereien aber nicht genutzt werden. Denn sonst wirken sie schnell unglaubwürdig – und verärgern die Person auf der anderen Seite dann zu Recht.

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Eine Auswahl an wertvollen Briefmarken

Faszination Briefmarke (Teil 3): Das Ende der analogen Postwertzeichen?

Nachdem wir uns in den ersten beiden Teilen mit der Geschichte der Briefmarke und den Themen Gestaltung von Briefmarken und Philatelie auseinandergesetzt haben, bildet ein Blick auf aktuelle Entwicklungen den Abschluss unserer Artikelserie. Im Fokus steht dabei die Frage, welche Rolle die traditionelle Briefmarke im digitalen Zeitalter zukünftig spielen wird.

Internetmarken – die erste Annäherung an verändertes Kundenverhalten

Seit der Einführung des Internets für die Öffentlichkeit sind über 30 Jahre vergangen. In dieser Zeit haben die digitalen Möglichkeiten die Kommunikation drastisch verändert. Als das World Wide Web Anfang des 21. Jahrhunderts in der Mitte der Gesellschaft angekommen ist, passte sich auch die Deutsche Post (langsam) den neuen Bedürfnissen der Kunden an.

Ab 2001 konnten diese den – nach heutigen Maßstäben etwas komplizierten – Dienst Stampit nutzen. Seit 2008 bietet die Post einen Online-Service an, mit dem man sogenannte Internetmarken ausdrucken kann. Anders als traditionelle Briefmarken enthalten diese keine Grafik, sondern lediglich einen Matrixcode … und sind daher als Sammelobjekte völlig ungeeignet. Eine Identifikationsnummer sorgt dafür, dass eine Mehrfachverwendung nicht möglich ist.

Zwar konnten wir keine statistischen Daten als Beleg für unsere These finden, dennoch ist wahrscheinlich, dass Internetmarken dazu geführt haben, das weniger traditionelle Briefmarken verwendet werden.

„Upgrade“ klassischer Briefmarken mit Data-Matrix-Code

Im Rahmen einer „digitalen Großoffensive“ macht sich die Deutsche Post für aktuelle und kommende Herausforderungen. So sollen ihre Mitarbeiter schneller, effizienter und kundenfreundlicher werden, während der Kunde generell weniger Stress beim Frankieren von Briefen und Paketen haben soll. Das klingt soweit sehr gut, denn wer hat heutzutage noch Zeit und Lust, sich in die Warteschlange einer Postfiliale einzureihen!?

Eine Variante der „neuen Briefmarken“ besteht darin, die traditionellen Briefmarken um einen Data-Matrix-Code zu erweitern. Der Matrix-Code ist fälschungssicher und muss von den Postmitarbeitern nur abgescannt werden. Da das manuelle Stempeln entfällt, erhofft sich die Post eine deutlich schnellere Abfertigung. Die Briefmarke bleibt so, auch als Kulturgut, erstmal erhalten. Ob sie auf Sammler den gleichen Reiz ausüben wird, bleibt abzuwarten.

Eine ungleich größere Gefahr für die Existenz der klassischen Briefmarke ist sowieso ihr „mobiler Zwilling“ …

Mobile Briefmarken – Briefe frankieren per App

Seit einigen Tagen kann man mit der Smartphone-App „Post & DHL“ mobile Briefmarken verwenden. Der Kauf von Briefmarken und / oder der Besuch einer Postfiliale sind dadurch nicht mehr notwendig. Bei der mobilen Briefmarke handelt es sich genau genommen um einen zweizeiligen Code, der sich aus dem Wort PORTO und einer achtstelligen Zeichenfolge zusammensetzt (was mit der klassischen Briefmarke kaum noch etwas gemein hat).

Diesen Code, der 14 Tage gültig ist, kann man entweder als PDF ausdrucken oder mit einem Kugelschreiber auf den Briefumschlag schreiben. Die mobilen Briefmarken gelten auch für den Versand von Päckchen und Paketen. Eine Einschränkung besteht darin, dass man die mobile Briefmarke vorerst nur für den Versand innerhalb Deutschlands nutzen kann. In der App soll man mit PayPal, Kreditkarte und Lastschrift bezahlen können – aktuell wird als Zahlungsoption jedoch nur PayPal angeboten.

Wer sich nicht sicher ist, welchen Wert das Postwertzeichen haben muss, kann den smarten Portoberater nutzen.

Stirbt die klassische Briefmarke?

Auf diese Frage läuft dieser Artikel hinaus. Hier unsere Einschätzung:

Durch die Erweiterung um den Data-Matrix-Code bleiben analoge Briefmarken zunächst noch präsent. Wie lange das so sein wird, hängt davon ab, wie viele Kunden bereit sind, die mobile Briefmarke zu verwenden. Jüngere Generationen werden kurz- bis mittelfristig wohl ausschließlich die App nutzen. Bei älteren Semestern könnte es etwas länger dauern.

Entscheidend ist natürlich auch die Qualität der App. Voraussetzung für eine weite Verbreitung ist die schnelle und reibungslose Nutzung sowie ein umfassender Support. Und dass das nicht selbstverständlich ist, haben leider schon etliche andere Apps bewiesen … Für Sammler hingegen könnten goldene Zeiten anbrechen, denn der Wert physischer Briefmarken alter Prägung – und ohne Matrix-Code – wird sicherlich steigen.

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Ein Megafon mit der Ausschrei Hello I am new

So klappt’s: 5 Tipps für die ersten 100 Tage im neuen Job

Der Arbeitsvertrag ist unterschrieben, die neue Stelle im Wunschunternehmen gesichert. Neben viel Freude ist der Jobwechsel allerdings oft auch mit viel Aufregung verbunden. Denn jetzt heißt es erstmal, sich im neuen Job zu beweisen. Um diese Herausforderungen spielend zu meistern, sollte man in den ersten Monaten einfach folgende fünf Tipps beherzigen:

  1. Vorbereitung ist das A und O

Schon vor dem ersten Arbeitstag sollte man sich darüber erkundigen, wie die Einarbeitung laufen wird und ob es schon Material zum Einlesen gibt. Aber auch Fragen zum Firmen-Dresscode, den üblichen Arbeitszeiten und zur firmeninternen Anrede sind wichtig – und schützen vor möglichen Fettnäpfchen. Gerade der Punkt mit der Anrede kann heikel werden. Denn nur, weil mittlerweile viele Unternehmen eine „Duz-Kultur“ entwickelt haben, muss das nicht für den eigenen Arbeitgeber gelten.

  1. Initiative zeigen – keine Arroganz

Keine Scheu vor Fragen, gerade am Anfang. Wer sich unsicher ist, fragt lieber einmal zu viel, als zu wenig. Oder schaut, ob es im Inter- oder Intranet Antworten gibt. Proaktives Fragen und Initiative zu zeigen, kommt meist besser an als defensive Zurückhaltung. Natürlich wohldosiert und nicht übermotiviert oder gar arrogant wirkend. Ansonsten gilt: Beobachten und zuhören, so lernt man schnell die Gepflogenheiten im neuen Unternehmen kennen.

  1. Feedback einholen

Nach vier bis sechs Wochen im neuen Job sollte man das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen und um ein erstes Feedback bitten. Das zeigt nicht nur Engagement, sondern schützt auch vor unangenehmen Überraschungen. Wichtig hierbei: Sich vorbereiten, Fragen notieren und auch Kritik ohne Wenn und Aber annehmen – und es in der Zukunft besser machen. 

  1. Netzwerken – Kollegen kennenlernen

Die Kollegen kennenlernen und Beziehungen aufbauen, sei es innerhalb des Teams oder auch teamübergreifend, trägt zu einem guten Arbeitsklima bei. Gut geeignet dafür sind gemeinsame Mittagessen oder eine kurze Kaffeepause. Aber Achtung: Zu große (private) Offenheit oder das Ansprechen von sensiblen Themen sollte man lieber vermeiden. Auch private Telefongespräche sind nicht für die Ohren der Kollegen bestimmt.

  1. Nicht sofort Urlaub beantragen

Während der Probezeit sollte man nicht sofort nach Urlaub fragen. Das ist nicht nur unüblich, sondern kann auch negativ vom Chef aufgefasst werden. Wurde ein Urlaub allerdings schon vor dem Bewerbungsgespräch gebucht, dann am besten schon im Gespräch darüber reden. Dann gibt es später keine bösen Überraschungen.

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Aus einem Weg, werden zwei, Zeit für eine Entscheidung

Karriere machen ohne Führungsverantwortung: So geht’s

Karriere machen, bedeutete bis dato den Aufstieg in eine Führungsposition mit Personalverantwortung. Doch mittlerweile wollen viele Arbeitnehmer lieber ohne Chefposten die Möglichkeit haben, sich beruflich weiterzuentwickeln und aufzusteigen. Auch die Unternehmen haben das erkannt und bieten ihren Mitarbeitern oft zusätzlich andere Wege, Karriere zu machen. Eine Alternative kann unter anderem die sogenannte Fachkarriere sein.

Was bedeutet Fachkarriere?

Während der beruflichen Laufbahn baut man in der Regel immer mehr Wissen im eigenen Fachbereich auf. So wird man zum Experten auf seinem Gebiet und damit potenziell unverzichtbar für das eigene Unternehmen. Weshalb? Heutzutage können es sich Firmen kaum mehr erlauben, dass hoch spezialisierte Fachleute abwandern und dann ihr gesamtes Wissen in ein konkurrierendes Unternehmen einbringen.

Das haben mittlerweile auch schon viele Unternehmen erkannt: Flache Hierarchien und fachliches Know-how lösen nach und nach die traditionelle Unternehmensstruktur ab. Bedeutet aber auch: Man muss seinen Themenbereich bis in die Tiefe durchdringen und immer auf dem neuesten Stand sein.

Die Sache mit dem Gehalt

Hat man denn auch bei einer Fachkarriere die Chance, sich gehaltstechnisch zu entwickeln? Ja. Wenn das eigene Unternehmen offen ist und den Wert eines Spezialisten erkannt hat, sollte das eigentlich kein Problem sein. Das Gehalt ist dann nicht abhängig von den Mitarbeitern, die man führt, sondern von der persönlichen Leistung, die man dem Unternehmen erbringt. Sollte es sich eher um ein konservatives Unternehmen handeln, gilt hier: Mit dem Chef sprechen und die Vorteile einer Fachkarriere aufzeigen. Spätestens dann sollte dieser überzeugt sein.

Horizontale Karriere

Karriere machen kann übrigens auch heißen, sich nicht vertikal nach oben zu entwickeln, sondern horizontal. Was heißt das genau? Man wechselt innerhalb des Unternehmens seine Position. Entweder mit Anknüpfungspunkten zur alten Tätigkeit oder aber auch mit ganz neuen Jobinhalten. Je nachdem, was sich anbietet und wie herausfordernd man es mag. Der Vorteil: Es wird definitiv nicht langweilig und auch so macht man sich potenziell unersetzlich für den Arbeitgeber.

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Day off im Kalender

Homeoffice oder Unternehmenssitz? Diese Feiertage gelten

Arbeiten in Jena und wohnen in Naumburg an der Saale – bei einer Distanz von rund 30 Kilometern recht einfach zu realisieren. Komplizierter wird es, wenn Homeoffice ins Spiel kommt und die Frage auftaucht: Welche Feiertage gelten für mich? Denn die beiden Städte liegen in unterschiedlichen Bundesländern.

Der aktuelle Arbeitsort zählt

In dem Beispiel steht dem Mitarbeiter bei seiner Firma in Jena der thüringische Feiertag „Weltkindertag“ am 20. September zu. Er wohnt aber in Naumburg in Sachsen-Anhalt, wo es diesen Feiertag nicht gibt. Was passiert also, wenn er von zu Hause aus arbeitet?

Das deutsche Recht hat da eine ganz klare Antwort: Das Arbeitszeitgesetz besagt, dass der aktuelle Arbeitsort ausschlaggebend ist. Im konkreten Beispiel bedeutet das:

  • Befindet sich der Mitarbeiter am 20. September im Homeoffice, muss er arbeiten, während seine Kollegen in Jena frei haben. Denn: Im Außendienst oder Homeoffice gilt die Feiertagsregelung in dem Bundesland, in dem man abweichend vom Firmensitz tätig ist. Wäre er an dem Tag regulär am Firmensitz eingesetzt, hätte er frei.
  • Am 6. Januar ist es umgekehrt: Wird er an dem Tag in seinem Büro am Firmensitz in Jena gebraucht, muss er arbeiten, obwohl zu Hause in Sachsen-Anhalt Heilige Drei Könige ein Feiertag wäre.

Auch Dienstreisen ins Ausland sind betroffen

Wer zum Beispiel für seinen Arbeitgeber in Hamburg mehrheitlich von Bayern aus arbeitet, hat somit viel mehr Feiertage als seine Kollegen am Standort. Aber auch auf einer Dienstreise greift der Grundsatz des tatsächlichen Arbeitsortes.

  • Einsatz eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland: Auch wenn an seinem Wohnort im Ausland ein Feiertag ist, muss er in Deutschland zur Arbeit erscheinen. Es gilt der hiesige Arbeitstag.
  • Einsatz eines deutschen Mitarbeiters im Ausland: Wenn in Deutschland Feiertag ist, am Einsatzort aber nicht, muss der Mitarbeiter aus Deutschland arbeiten. Deutsche gesetzliche Feiertage haben kein Arbeitsverbot im Ausland zur Folge. Ist am Einsatzort ein Feiertag, darf ihm der Arbeitgeber umgekehrt nicht den Lohn kürzen, wenn er seine Arbeitszeit nicht leisten kann.

Da es hier oft zu arbeitsrechtlichen Missverständnissen kommt, ist es am besten, eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen: Diese legt fest, zu welchen Feiertagen der Mitarbeiter freigestellt ist und ob oder in welcher Höhe er dafür bezahlt wird.

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Kindergeld – Anspruch, Antrag, Auszahlung, Höhe und weitere Infos

Das Kindergeld gehört zu den wichtigsten staatlichen Leistungen für Familien. Diese Unterstützung, die einkommensunabhängig gezahlt wird, ist für viele Familien (überlebens)notwendig, weil das Leben mit Kindern deutlich teurer ist als ohne. Darüber hinaus bleibt den Eltern weniger Zeit, um Geld zu verdienen. Schließlich ist die Kindererziehung eine zeitintensive Aufgabe.

Die Höhe des Kindergeldes – aktuell etwas über 200 Euro pro Kind und Monat – reicht bei Weitem nicht aus, um im Luxus zu schwelgen. Das Statistische Bundesamt hat errechnet, das Eltern für ein Einzelkind durchschnittlich fast 600 Euro monatlich ausgeben. Bei mehreren Kindern sinken diese Kosten auf knapp 500 Euro pro Kind. Das Kindergeld deckt somit nur ein Drittel der tatsächlich anfallenden Ausgaben und dient daher nur für die grundlegende Versorgung.

Insgesamt beliefen sich die Kindergeldzahlungen für ca. 15 Millionen Kinder im Jahr 2019 auf knapp 39 Milliarden Euro.

In diesem Artikel möchten wir erklären, wer überhaupt Anspruch auf Kindergeld hat, wie man es beantragen muss, wann und wie es ausgezahlt wird, wie hoch es ist und was es mit dem Kinderfreibetrag auf sich hat. Wir berichten auch über die Kindergelderhöhung, die ab dem 1. Januar greift, und runden unseren Text mit weiteren wissenswerten Informationen ab.

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Einen Anspruch auf Kindergeld haben deutsche Staatsangehörige und in Deutschland lebende Ausländer (unter bestimmten Bedingungen) mit einem Kind, das …

  • unter 18 Jahre alt ist und
  • regelmäßig in ihrem Haushalt versorgt wird.

Der Wohnort muss in Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz liegen. Das Kindergeld, das auch bei mehreren Kindern in einer Summe überwiesen wird, bekommt immer nur eine Person, i.d.R. die Mutter oder der Vater. Der Anspruch kann auch für Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder gelten.

Von dieser Basisregelung gibt es diverse Abweichungen. So erhalten Eltern für arbeitslose Kinder Kindergeldzahlungen bis zum Ende des 21. Lebensjahres. Befindet sich das Kind in einer Ausbildung, wird sogar bis zum Ende des 25. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind für sich selbst zu sorgen, gibt es keine Altersbegrenzung. Die körperliche oder geistige Behinderung muss jedoch vor Beginn des 26. Lebensjahres eingetreten sein. Für alle genannten Fälle müssen entsprechende Nachweise erbracht und Kopien davon bei der Familienkasse eingereicht werden – persönlich, per E-Mail, per Post oder per Fax.

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten im Ausland lebende deutsche Elternteile ebenfalls Kindergeld.

Wenn Kinder bereits in einem eigenen Haushalt leben und die Eltern keinen ausreichenden Unterhalt zahlen, kann das Kindergeld auch ihnen direkt überwiesen werden.

Wie beantragt man das Kindergeld?

Um Kindergeld zu bekommen, muss man einen schriftlichen Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen. Damit die Zahlungen gleich zu Beginn rechtzeitig eintreffen, sollte man den Antrag am besten schon zeitnah nach der Geburt einreichen.

Dabei geht man wie folgt vor:

  1. Man füllt einen Online-Antrag aus – dieser wird verschlüsselt übertragen.
  2. Man druckt den Antrag aus.
  3. Man unterschreibt den Antrag.
  4. Man schickt den Antrag per Post an die Familienkasse.

Im Prinzip ist dieser Vorgang sehr einfach. Um optimal vorbereitet zu sein, sollte man die Steueridentifikationsnummern der Eltern und des Kinds bzw. der Kinder bereithalten. Diese Angabe ist seit 2016 Pflicht.

Eine rückwirkende Zahlung des Kindergeldes ist nur bis zu sechs Monaten ab Eingang des Antrags möglich. Dementsprechend sollte man auf jeden Fall nicht bis zum 1. Geburtstag mit der Beantragung warten.

Es ist übrigens nicht notwendig, jedes Jahr einen neuen Kindergeldantrag zu stellen. Die Zahlungen laufen einfach weiter, wenn es keine Änderungen gibt. Zieht man beispielsweise um oder hat ein neues Bankkonto, sollte das der Familienkasse unverzüglich mitgeteilt werden.

Wie hoch ist das Kindergeld? Was bringt die Kindergelderhöhung 2021?

Vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2020 betrug das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für jedes weitere Kind 235 Euro. Im Zuge des Zweiten Familienentlastungsgesetzes profitieren Familien von einer Kindergelderhöhung.

Die Neuregelung sieht ab dem 1. Januar 2021 eine Kindergelderhöhung von jeweils 15 Euro vor:

  • Für das erste und zweite Kind: 219 Euro
  • Für das dritte Kind: 225 Euro
  • Für jedes weitere Kind: 250 Euro

Eine Familien mit drei Kindern darf sich demnach über 45 Euro pro Monat zusätzlich freuen. Insbesondere für Familien mit einem geringen Einkommen sind 540 Euro (auf das Jahr gerechnet) eine sehr erfreuliche Änderung, zumal die Lebenshaltungskosten stetig steigen.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Die Entlastung von Familien geschieht ENTWEDER durch das Kindergeld ODER den Kinderfreibetrag. Während das Kindergeld monatlich gezahlt wird, verringert der Kinderfreibetrag nach Abgabe der jährlichen Steuererklärung die zu zahlende Einkommensteuer. Der Kinderfreibetrag lag 2020 bei 7.812 Euro und steigt im Jahr 2021 auf 8.388 Euro (inkl. Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildungsbedarf).

Das Finanzamt entscheidet im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung automatisch, welche Leistung zum Tragen kommt. Es verrechnet dafür das bereits ausgezahlte Kindergeld mit dem Steuervorteil, den der Kinderfreibetrag bietet. Bei Eheleuten mit einem gemeinsamen Bruttoeinkommen ab ungefähr 60.000 Euro ist in den überwiegenden Fällen der Kinderfreibetrag die günstigere Variante.

Wichtig: Auch wenn man bereits bei der Geburt weiß, dass man viel Geld verdient und höchstwahrscheinlich der Kinderfreibetrag zur Geltung kommt, darf man nicht vergessen, das Kindergeld zu beantragen!

Wann und wie wird das Kindergeld ausgezahlt?

Das Kindergeld wird monatlich von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit auf das Bankkonto des Empfängers gezahlt. Die genauen Auszahlungstermine richten sich dabei nach der Kindergeldnummer, die aus Zahlen und Buchstaben besteht. Ausschlaggebend ist die letzte Zahl, die zwischen 0 und 9 liegen kann. Je kleiner diese Endziffer, desto früher im Monat erfolgt die Überweisung.

Der früheste Auszahlungstermin für die Endziffer „0“ ist der 2. des Monats. Der späteste Auszahlungstermin für die Endziffer „9“ ist der 21. des Monats.

Generell gilt folgendes Schema:

  • Endziffer 0 bis 3 = Auszahlung am Monatsanfang bzw. in der ersten Woche
  • Endziffer 4 bis 6 = Auszahlung ab der zweiten Woche
  • Endziffer 7 bis 9 = Auszahlung ab der dritten Woche

Wer die Kindergeldnummer nicht (mehr) weiß, kann auf einen Kindergeldbescheid nachschauen, bei der Familienkasse nachfragen oder sie im Verwendungszweck einer bisherigen Überweisung suchen.

Wer bekommt zusätzlich zum Kindergeld auch den Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzung zum Kindergeld und wurde eingeführt, damit Eltern mit einem geringen Einkommen nicht vorschnell Arbeitslosengeld II beantragen müssen. Der häufig als Kindergeldzuschlag bezeichnete Zuschuss kann von Familien in Anspruch genommen werden, deren Einkommen nicht ausreicht, um alle notwendigen Kosten zu decken.

Um den Kinderzuschlag zu erhalten, müssen u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Man erhält bereits reguläres Kindergeld für das Kind
  • Das Kind ist nicht verheiratet
  • Das monatliche Bruttoeinkommen beträgt bei Eheleuten zusammen mindestens 900 Euro, bei Alleinerziehenden 600 Euro

Die Höhe des Kinderzuschlages wird individuell pro Kind errechnet und beträgt ab 1. Januar 2021 205 Euro (statt 185 Euro in 2020). Das Geld bekommt i.d.R. der Kindergeldempfänger.

Der Kinderzuschlag muss separat bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Wird der Antrag bewilligt, gilt er für höchstens sechs Monate. Ist die Situation dann weiterhin prekär, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Über den Kindergeldzuschlag hinaus müssen Familien seit dem 1. August 2019 keine Gebühren für den Kindergarten bzw. die Kita bezahlen – eine weitere sinnvolle Entlastung.

Was passiert mit dem Kindergeld bei einer Scheidung der Eltern?

Wenn sich die Eltern trennen, wird das Kindergeld an das Elternteil überwiesen, bei dem das Kind wohnt. Lebt das Kind zu fast gleichen Anteilen bei beiden Elternteilen, wird das Kindergeld dennoch nur an die Mutter oder den Vater gezahlt. Dieses sogenannte Wechselmodell kommt in der Praxis selten vor, da die Regelung relativ restriktiv ausgelegt wird.

Aus unterhaltsrechtlicher Sicht wird das Kindergeld dem Kind zugeordnet und mindert den Betrag, den der Unterhaltspflichtige zahlen muss. Die Berechnung erfolgt anhand der Düsseldorfer Tabelle.

Geht es um den Kinderfreibetrag, haben beide Elternteile einen Anspruch auf Steuererleichterung. Aus diesem Grund gibt es im Steuerrecht auch halbe Kinder. Eine Hälfte des Freibetrags wird der Mutter, die andere dem Vater zugeteilt.

Wie wehrt man sich gegen eine Entscheidung der Familienkasse?

Fehler passieren. Daher kann man innerhalb eines Monats schriftlich (auch per E-Mail) oder persönlich vor Ort einen kostenlosen Einspruch erheben. Zu Einsprüchen kommt es meistens, wenn Kindergeldempfänger mit den berechneten Beträgen nicht einverstanden sind.

Wird der Einspruch abgelehnt, hat man die Möglichkeit, eine Klage beim Finanzgericht einzureichen. Da der Gerichtsprozess jedoch kostenpflichtig ist, sollte man umfassend prüfen, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat.

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Eine Frau versucht Arbeit und Kinder im Home Office unter einem Hut zu bringen

Homeoffice: So klappt die Trennung von Job und Familie

Wer im Homeoffice arbeitet und gleichzeitig Kinder betreut, hat ständig mit einer Doppelbelastung zu kämpfen. Die Kinder kommen ins Arbeitszimmer, wenn eine wichtige Videokonferenz läuft und das schlechte Gewissen packt Eltern, die den Nachwuchs schon wieder wegschicken müssen. Doch es gibt einige Tipps, die dabei helfen, die Bereiche zu trennen und so für Entschärfung zu sorgen.

  1. Das Arbeitszimmer

Ein sauber aufgeräumter Schreibtisch mit allen wichtigen Utensilien motiviert zum Arbeiten. Und wer die Tür schließen kann, hat in den festen Arbeitszeiten Ruhe für seine Aufgaben. Kinder brauchen solche klaren Zeichen. Wenn im Wohnzimmer gearbeitet, zwischendurch mit den Kindern Lego gebaut und beim Mittagessen Mails geschrieben werden, können Kinder die Trennung von Job und Familie weder verstehen noch akzeptieren.

  1. Das Schichtsystem

Müssen beide Eltern im Homeoffice arbeiten, wird es schon komplizierter – vor allem wenn Kleinkinder zu Hause sind. Aber auch dafür gibt es Tricks: Eltern können eine Art Schichtsystem einführen. Zum Beispiel so: Mama arbeitet von 6-14 und Papa von 14-22 Uhr.

  1. Die Erholungsphase

Wer das Schichtsystem praktiziert, mag lachen: Nach einem Tag mit Kind und Arbeit liegt der Gedanke an eine Runde Joggen in weiter Ferne. Aber im Ernst: Wer den halben Tag die Kinder bespaßt und den halben Tag arbeitet, braucht Ruhephasen. Gemeinsame Planung hilft. So finden sich sicher Zeitfenster für einen Spaziergang, etwas Yoga oder eben auch die Jogging-Runde.

  1. Die Kommunikation

In der heimischen Telefonanlage ist noch eine Nummer frei? Perfekt. Daraus wird das Arbeitstelefon. Wer ein Diensthandy hat, schaltet es nach Dienstschluss aus. Und die Push-Funktion der Dienstmails wird deaktiviert. Wer regelmäßig in seinen Account schaut, kann immer noch rechtzeitig reagieren, ohne dass das Mittagessen von ständigem „Ping!“ unterbrochen wird.

  1. Das Nein

Und zwar zu beiden Seiten. Vielleicht lässt sich die wichtige Videokonferenz ja auf die Zeit des Mittagsschlafs verschieben? Auch die Kinder müssen mal ein Nein hören. Aber: Kinder können Regeln verstehen, wenn sie klar und geduldig erklärt werden. Und gegen das schlechte Gewissen hilft: Nach dem Telefonat gibt es ein Lob dafür, dass das Kind sich richtig verhalten hat. So weiß es, dass das Wegschicken keine Ablehnung bedeutet.

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Aufhebungsvertrag: Die wichtigsten Tipps zur vorzeitigen Trennung

Anders als bei einer klassischen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis bei einem Aufhebungsvertrag nicht einseitig beendet. Stattdessen einigen sich beide Seiten auf die vorzeitige Trennung. Doch wo liegen die Vorteile, wo die Nachteile bei einem Aufhebungsvertrag? Und vor allem: Was gilt es zu beachten?

Vorteile eines Aufhebungsvertrags

  • Kündigungsfristen müssen nicht beachtet werden.
  • Es ist eine Abfindung möglich.
  • Je schneller sich der Arbeitgeber trennen will, desto höher kann die Abfindung ausfallen.
  • Der Arbeitnehmer kann den Vertrag aktiv mitgestalten.

Nachteile eines Aufhebungsvertrags

  • Es besteht kein Kündigungsschutz.
  • Ein Widerruf ist nicht möglich.
  • Evtl. verfallen Anwartschaften aus der betrieblichen Altersvorsorge.
  • Es kann eine dreimonatige Sperre beim Arbeitsamt drohen, während der kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird.

Ein Blick auf die verschiedenen Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrages macht deutlich: Die Entscheidung für oder gegen die vorzeitige Trennung sollte vorher gut durchdacht werden.

Aber: Winkt bereits ein neuer Job oder stellt der Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag eine mehr als großzügige Abfindung in Aussicht? Dann kann die einvernehmliche Trennung tatsächlich die beste Lösung sein. Beim Blick in den Vertragsentwurf sollten Arbeitnehmer ein paar wichtige Punkte besonders beachten.

Die wichtigsten Tipps: Das gilt es, zu beachten

  • Den Vertrag gut prüfen. Am besten mit der Hilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht oder der Arbeitsagentur.
  • Ein Aufhebungsvertrag ist nur in schriftlicher Form gültig. Eine digitale Kommunikation via E-Mail, SMS oder auch mündliche Absprachen sind davon ausgeschlossen.
  • Nicht vom Arbeitgeber unter Druck setzen lassen. Bedenkzeit in Anspruch nehmen.
  • Um eine Sperre beim Arbeitsamt zu umgehen, bedarf es einer Begründung im Aufhebungsvertrag. Zum Beispiel betriebsbedingte oder krankheitsbedingte Kündigung.
  • Regeln, wie mit den restlichen Urlaubstagen umgegangen wird. Denn der gesetzliche Anspruch auf die Urlaubstage bleibt trotz Unterzeichnung bestehen.
  • Eine Abfindung verhandeln. Als Richtwert gilt: ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr. Aber unbedingt gut durchrechnen und auch die Zeit der Arbeitssuche und die eventuelle Sperre beim Arbeitsamt mit berücksichtigen.
  • Die Gesamtnote des Arbeitszeugnis mit aufnehmen.

Wichtige Formalien – das gehört in den Aufhebungsvertrag

Wer sich dann für einen Aufhebungsvertrag entscheidet, sollte noch ein paar Formalien beachten. Der Inhalt lässt sich dabei relativ frei gestalten. Zwingend notwendig sind aber:

  • Beendigung des Arbeitsvertrags konkret benennen, mit Datum.
  • Regelung fixieren, ob man freigestellt wird oder nicht.
  • Regelung zu Gehalt, Provisionen und Überstunden beachten.
  • Gibt es noch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld?
  • Umgang mit dem Resturlaub und der betrieblichen Altersvorsorge.
  • Rückgabe von Firmeneigentum wie Laptop, Diensttelefon oder Dienstwagen.
  • Höhe der Abfindung.
  • Note und Inhalt des Arbeitszeugnisses.
  • Möglichen Wettbewerbsverbot beachten.
  • Stillschweigen über die Vereinbarungen – für beide Seiten.

Gut zu wissen: Auf eine Abfindung ist Lohnsteuer zu zahlen. Von den Sozialversicherungsbeiträgen ist sie aber befreit.

Wichtige Formulierungen

Wer sich unsicher ist, welche Formulierungen man am besten wählt, sollte sich auch hier von einem Fachanwalt oder dem Arbeitsamt beraten lassen.

Eine Formulierung für die korrekte Begründung des Aufhebungsvertrags könnte zum Beispiel folgende sein: “Mit dem Abschluss dieses Aufhebungsvertrages wird einer ansonsten unausweichlichen betriebsbedingten Kündigung vorgegriffen, da keine Versetzung an einen anderen Standort und auch die Weiterbeschäftigung in einem anderen Bereich nicht möglich ist.”

Die Höhe der Abfindung ließe sich etwa wie folgt im Aufhebungsvertrag festhalten: “Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von _____ Euro brutto. Die Abfindung ist fällig und wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt.”

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